{"status":"available","doknr":"OLD269112","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1023.11K24.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"11 K 24/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den vom Bundesamt für Finanzen im Rahmen der \nGewährung von Beihilfe vorgenommenen Abzug eines Eigenbehaltes in Höhe von \ndreimal 10,00 Euro für die erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen und \nzahnärztlichen Leistungen (Praxisgebühr) in zwei Quartalen des Jahres 2004.\n\n3\n\nEr ist beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger des Bundes. Nach \nBeihilfeanträgen vom 15. Juni, 12. Juli und 5. August 2004 nahm das Bundesamt für \nFinanzen in seinen Bescheiden vom 6. Juli, 18. August und 2. September 2004 \nentsprechende Abzüge vor.\n\n4\n\nDen gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies das Bundesamt für \nFinanzen mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung \ndes Widerspruchsbescheids wurde ausgeführt, dass die Kürzung der Beihilfe um \neinen Betrag von 10,00 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigtem und je \nberücksichtigungsfähigem Angehörigen über 18 Jahre für jede erste \nInanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder \npsychotherapeutischen Leistungen nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nverstoße. Diese gewähre dem Beamten bzw. Versorgungsempfänger keinen \nAnspruch auf Ersatz aller seiner Aufwendungen im Krankheitsfalle. Der \nBeihilfeberechtigte habe von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Beibehaltung \neines bestimmten Beihilfestandards. Der Beamte bzw. Versorgungsempfänger habe \ninfolgedessen auch gewisse Härten und Nachteile hinzunehmen, wie sie sich aus der \ntypisierenden und pauschalierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben \nkönnen, solange diese Nachteile im Einzelfall keine unzumutbare Belastung \ndarstellten oder durch die Eigenvorsorge der amtsangemessene Lebensunterhalt \nnicht mehr gewährleistet sei. Eine solche unzumutbare Belastung sei im \nvorliegenden Fall nicht erkennbar.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 13. November 2004 die vorliegende Klage erhoben. \nZu deren Begründung trägt er vor: Die vorgenommene Beihilfekürzung um 10,00 \nEuro je Quartal und Beihilfeberechtigten sei unzulässig. Die Praxisgebühr sei als \nKrankenversicherungsgebühr im Rahmen der Gesundheitsreform zur Konsolidierung \nder gesetzlichen Krankenversicherungen eingeführt worden. Die Übertragung der \nZahlungsverpflichtung auf Versorgungsempfänger sei nicht rechtens. \nRechtsgrundlage für die Beihilfegewährung sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. \nDiese werde vom Dienstherrn jedoch verletzt, wenn er die Gesundheitsreform mit \nEinführung der Praxisgebühr nutze, um berechtigte Ansprüche von \nVersorgungsberechtigten zu kürzen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des \nBundesamtes für Finanzen vom 6. Juli, 18. August und 2. \nSeptember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nBundesamtes für Finanzen vom 14. Oktober 2004 zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - eine weitere Beihilfe in Höhe \nvon 30,00 Euro zu gewähren.\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für \nFinanzen vom 14. Oktober 2004.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDas Gericht kann in der vorliegenden Form entscheiden, da sich die Parteien mit \neiner Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \neinverstanden erklärt haben.\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren \nBeihilfe in Höhe von 30,00 Euro (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Minderung der \nbewilligten Beihilfe um die so genannte Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 30,00 \nEuro ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n13\n\nDie hier für die Gewährung der Beihilfe einschlägige Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. \n2 Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. \nNovember 2001, in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der 28. AVwV zur \nÄnderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - im \nFolgenden: BhV - verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist daher \nrechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat diesbezüglich in \nseinem Urteil vom 13. März 2006 (3 K 954/05.NW), welchem sich das erkennende \nGericht anschließt, im einzelnen Folgendes ausgeführt:\n\n14\n\n„Die Einführung der Praxisgebühr in das beamtenrechtliche \nBeihilferecht (§ 12 Abs. 1 S. 2 BhV) verletzt nicht die in Art. 33 \nAbs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums. Das gegenwärtige Beihilfesystem ist kein \nTeil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des \n(Ruhestands-)Beamten (BVerfG, Beschluss vom 13. November \n1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, S. 89 ff. ...).\nNach dieser Verfassungsbestimmung hat der Beamte, Richter \noder Soldat Anspruch darauf, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und \nandere besondere Situationen, die bei ihm selbst oder seinen \nberücksichtigungsfähigen Familienangehörigen bestehen, \nfinanziell bewältigen zu können, ohne dass sein \namtsangemessener Lebensunterhalt beeinträchtigt wird. Diese \nPflicht zur Sicherstellung des amtsangemessenen \nLebensunterhaltes ist ein hergebrachter Grundsatz des \nBerufsbeamtentums und beruht unmittelbar auf \nVerfassungsrecht (Art. 33 Abs. 5 GG). Sie ist nicht beschränkt \nauf gewöhnliche Lebenssituationen, sondern erstreckt sich \nauch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. \nDie Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherren, \nVorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und \nangemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, \nPflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen \nGründen unterbleiben oder dass der amtsangemessene \nLebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen \nAusnahmesituationen nicht gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom \n3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwG 118, 277 ...).\nZu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums \ngehört nicht das gegenwärtig praktizierte System der Beihilfen \nin Krankheits- und Pflegefällen (BverfG, a.a.O.). Es wird \ndeshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet. \nUnterstützungsleistungen in besonderen Lebenssituationen \nwerden nicht von der nach Art. 33 Abs. 5 GG geschuldeten \nAlimentation umfasst. Der Dienstherr muss lediglich dafür \nsorgen, dass der Beamte in die Lage versetzt wird, einen Teil \nseiner Bezüge zur Eigenvorsorge einzusetzen. Besoldung und \nVersorgung sind demnach so zu gestalten, dass unter \nBerücksichtigung der Eigenvorsorge der angemessene \nLebensunterhalt des Beamten und seiner Familienangehörigen \nsichergestellt bleibt. In welcher Form der Dienstherr die \nerforderlichen Vorkehrungen trifft, bleibt seiner \nGestaltungsfreiheit überlassen. Es besteht keine \nverfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten in \nKrankheits- und Verpflegungsfällen oder in vergleichbaren \nNotsituationen Unterstützungen in Form von Beihilfen oder von \nBeihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren. Wenn der \nDienstherr dem Beamten aber eine Eigenvorsorge in vollem \nUmfang, insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen zumutet, \ndie nach den heutigen Verhältnissen im Gesundheits- und \nPflegewesen vernünftigerweise nur durch den Abschluss von \nKranken- und Pflegeversicherungen erreicht werden kann, \nmüssen die Bezüge so bemessen sein, dass die zu zahlenden \nVersicherungsprämien den amtsangemessenen \nLebensunterhalt nicht beeinträchtigen. Sind - wie nach der \ngegenwärtigen Rechtslage - die Bezüge des Beamten so \nzugeschnitten, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im \nHinblick auf einen Teil der durch Krankheit und \nPflegebedürftigkeit begründeten Belastungen ermöglichen, so \nhat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, dass \ndie Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge \nüberschreiten, ebenfalls getragen werden können. Beihilfen zu \nderartigen Aufwendungen finden ihre Grundlage in der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, die ihrerseits als hergebrachter \nGrundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleistet ist. Die Zuschüsse ergänzen die aus der \ngewährten Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge. \nEntscheidet sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus \nEigenleistungen des Beamten (und Beihilfe), so muss lediglich \ngewährleistet sein, dass dieser nicht mit erheblichen \nAufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm \nzumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag (BVerwG, \nUrteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O.). Eine vollständige \nErstattung aller Aufwendungen anlässlich einer notwendigen \närztlichen Behandlung verlangt die Fürsorgepflicht aber nicht.\nSowohl die Bestimmungen über die Besoldung und \nVersorgungsbezüge als auch die Bestimmungen über den \nSchutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit haben jedoch \nRücksicht zu nehmen auf die finanzielle Belastbarkeit des \nBeamten, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt \nsicherzustellen. Insoweit sind allerdings keine starren Grenzen \nvorgegeben. Die Bezüge der Beamten enthalten keinen exakt \nbestimmbaren Satz oder proportionalen Anteil, mit dem die \nEigenvorsorge betrieben werden kann und soll. \nVerfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten \nzumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst \nerreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht \nmehr gewährleistet ist.\nDie Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und \nVersicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheits- und \nPflegefällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in \njedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt und dass \ndas von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang \nversicherbar ist. Zwar darf die Beihilfe als eine die \nEigenvorsorge ergänzende Leistung nicht ohne Rücksicht auf \ndie vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestaltet \nwerden. Daraus folgt indessen nicht, dass das Beihilfesystem \nund die private Versicherung sich lückenlos ergänzen müssen. \nDas Alimentationsprinzip verbietet lediglich, dem Beamten \nRisiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen nicht \nüberschaubar sind. Das ist aber nicht anzunehmen, wenn das \nnicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt \nist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht \nbeeinträchtigt.\nDie Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 1 und auch des \nAbs. 2 BhV mit ihren Eigenbehalten und Belastungsgrenzen \nüberschreitet die nach diesen rechtlichen Vorgaben gezogene \nGrenze im vorliegenden Fall nicht. ... Durch den Abzug der \nPraxisgebühr sind die Grundsätze einer amtsangemessenen \nAlimentation angesichts der Höhe der Praxisgebühr von 10 \nEuro pro Jahresquartal nicht verletzt.\nDer Fürsorgegrundsatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil \ndurch die Praxisgebühr ein Anreiz geschaffen werden könnte, \nvon einer notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen oder \npsychotherapeutischen Behandlung abzusehen. Das \nFürsorgeprinzip gebietet zwar, für das Wohl und Wehe des \nBeamten und seiner Familienangehörigen einzustehen. \nGravierende Lenkungsmaßnahmen des Dienstherrn, die den \nBeamten dazu verleiten könnten, in Zukunft von notwendigen \nmedizinischen Behandlungen aus finanziellen Erwägungen \nabzusehen, wären damit nicht vereinbar. Zu einer derartigen \nBefürchtung besteht indessen angesichts des geringen \nUmfangs der hier in Rede stehenden Belastung kein \nernstzunehmender Anlass.\nEin Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Grundsatz verbietet, \nwesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich \nUngleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger \nRechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm \nzustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung \ndes Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten, wenn die \nBehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, \ndie in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht \nmehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger \neinleuchtender Grund für die getroffene Regelung fehlt \n(BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE \n101, 116 ff. ...). Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu \ngenügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber oder \nhier der Dienstherr im Einzelfall die zweckmäßigste, \nvernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerwG, \nUrteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a. a. O. ...). Mit Rücksicht \nauf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Systemen \nder Krankenversicherungsvorsorge (gesetzliche oder private \nKrankenversicherung, Beihilfe) kann der Beamte keine \nlückenlose Angleichung der verschiedenen Sicherungssysteme \nbeanspruchen (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 2 C 44.88 -\n, NJW 1991, 2361 f. ...).\nDie Übernahme der Praxisgebühr aus der gesetzlichen \nKrankenversicherung (§ 28 Abs. 4 SGB V) in das \nbeamtenrechtliche Beihilferecht ist nicht systemwidrig. Die \nFürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch die Beilhilfe und die \nvom Beamten vorgehaltene privatrechtliche \nVersicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheitsfällen \nvollständig abgedeckt werden. Der Dienstherr ist deshalb frei in \nseiner Entscheidung, ins Beihilferecht auch an sich nicht \nsystemkonforme Regelungen aus anderen Regelungsbereichen \nzu übernehmen, solange er hierbei die oben dargestellte - und \nangesichts des geringen Betrages hier noch nicht verletzte - \nGrenze der noch amtsangemessenen Lebensführung beachtet \n(so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2005 \n- 10 A 10534/05.OVG -). Ein Verstoß gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder ein sonstiger \nRechtsverstoß ist daher nicht gegeben.\"\nDie Klage ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-23/11-k-24-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-23/11-k-24-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269112","retrieved":"2026-07-09 02:38:32.207508+00:00"}}