{"status":"available","doknr":"OLD269233","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1018.9L667.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"9 L 667/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.850,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO zu beurteilende \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1674/06 der \nAntragstellerin vom 12. Oktober 2006 gegen den \nVorauszahlungsbescheid (Vergnügungssteuer Steuerjahr 2006) \ndes Antragsgegners vom 31. Juli 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. September 2006 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin den \nAnforderungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO genügt. Sie hat vor ihrem Gesuch um \nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes um Vollziehungsaussetzung \ndurch den Antragsgegner nachgesucht. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner \nabgelehnt.\n\n6\n\n2. Der Antrag ist unbegründet.\n\n7\n\nDie aufschiebende Wirkung der - rechtzeitig erhobenen - Klage ist nicht \nanzuordnen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nFestsetzung von Vorauszahlungen für die im Steuerjahr 2006 zu erwartende \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte in der Spielhalle der Antragstellerin in N. , \nX. , bestehen und deren Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte erkennen lässt (Maßstab \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n8\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides rechtfertigen die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Abgabensachen nach \nständiger Rechtsprechung nur dann, wenn auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ein Erfolg in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen \nist. Für die hierfür erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die \nmit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im summarischen \nVerfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen sind, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend \nmacht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich \ndarstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch \nsind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die Anwendbarkeit \nder dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden gemeindlichen Satzungen geht, ist in \naller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, \nwenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung(en) bei summarischer Prüfung \ngeradezu aufdrängen.\n\n9\n\nUnter Anwendung dieses Maßstabs ist die streitige Heranziehung der \nAntragstellerin zu Vorauszahlungen auf die im Steuerjahr 2006 zu erwartende \nVergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in ihrer Spielhalle \nX. Straße 173 in N. nicht ernstlich zweifelhaft.\n\n10\n\nRechtsgrundlage der streitigen Abgabenforderung ist die \nVergnügungssteuersatzung -VStS- der Stadt N. vom 18. Mai 2006 (ABl. Nr. 9 \nvom 26. Mai 2006, S. 110 ff.).\n\n11\n\nNach § 1 Ziff. 5 a VStS unterliegt der Besteuerung u.a. die Benutzung von Spiel-, \nMusik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen \noder ähnlichen Unternehmen. Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Ziff. 5 a VStS \nder Halter der Apparate als Veranstalter, § 3 VStS. Die Steuer wird erhoben für die \nBenutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, § 4 \nAbs. 1 Ziff. 3 a VStS. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, \nabzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld, § 7 Abs. 1 VStS. Die Steuer \nbeträgt für diese Apparate mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. vom Einspielergebnis, § 7 \nAbs. 3 Lit. a) VStS. Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung bzw. erstmaligen \nBenutzung eines Apparates an seinem Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, \nan dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt \nwerden kann, § 8 VStS. Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit der \nInbetriebnahme des Apparates, § 14 VStS.\n\n12\n\nGem. § 10 VStS hat der Steuerschuldner für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nvierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt \ngrundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung \nergeben hat. Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid \nfestgesetzt. Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen \nVerhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der \nVorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der \nBemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Vorauszahlungen \nvon mehr als 20 v.H. führt.\n\n13\n\nGemäß § 11 VStS wird die Vergnügungssteuer für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. \nErhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die für den Erhebungszeitraum entrichteten \nVorauszahlungen werden auf die Steuerschuld angerechnet. Die Festsetzung der \nSteuer erfolgt in einem in § 11 der Satzung näher geregelten Anmeldungsverfahren. \n\n14\n\nDas Gericht hat auch unter Würdigung des Vorbringens der anwaltlich \nvertretenen Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, \ndass die dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen an einer sich aufdrängenden Fehlerhaftigkeit \nleiden würden. Dies gilt sowohl für die in der Vergnügungssteuersatzung bestimmten \nRegelungen zur Besteuerung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit als solche \n(hierzu a.) als auch für die Regelungen über die Pflicht zur Vorauszahlung vom \nVergnügungssteuern (hierzu b.).\n\n15\n\na.) Die Unterwerfung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (hier: in Spielhallen) \nunter die Vergnügungssteuer, wie sie durch die zum 1. Januar 2006 in Kraft \ngetretene Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 18. Mai 2006 im \nEinzelnen ausgebildet worden ist, dürfte sich im Rahmen der der Gemeinde \nzukommenden gesetzlichen Ermächtigung halten.\n\n16\n\nNach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung \nüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese \nBesteuerungskompetenz und - befugnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf die \nGemeinden übertragen. Die Steuererhebung erfolgt durch Satzung, § 2 Abs. 1 Satz 1 \nKAG.\n\n17\n\nAufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zu diesen Aufwandsteuern gehört \ntraditionell und von der Rechtsprechung stets unbeanstandet die \nSpielautomatensteuer, die als Steuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten \nwirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automatens zu seinem \nVergnügen bedient. Wie die zu entrichtende Steuer ermittelt wird, ist dabei eine \nFrage der Rechtmäßigkeit des gewählten Besteuerungsmaßstabs. \n\n18\n\nDer in der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Mai 2006 bestimmte \nBesteuerungsmaßstab nach dem „Einspielergebnis (Bruttokasse)\" dürfte, gemessen \nan den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil \nvom 13 April 2005 - 10 C 5.04 u.a.- herausgestellt hat, den erforderlichen zumindest \nlockeren Bezug zum eigentlichen Besteuerungsziel, der Besteuerung des \nVergnügungsaufwandes des einzelnen Spielers, aufweisen. Dieser Maßstab knüpft \nan die vom Spieler in das jeweilige Gerät eingeworfenen Geldbeträge an und erfasst \ndamit den Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher als der in \nder Vergangenheit zugrunde gelegte pauschale Stückzahlmaßstab. Er ist auch \ngeeignet, den Vergnügungsaufwand der Spieler an dem einzelnen Apparat in \npauschal hinreichender Proportionalität abzubilden. Ein hoher Einwurf, hier abzüglich \nder vom Gerät ausgeworfenen Beträge und der weiteren in der Satzungsregelung als \nberücksichtigungsfähig angeführten Positionen, drückt sich auch in einer höheren \n„Bruttokasse\" aus und führt deshalb zu einer entsprechend höheren \nBesteuerung.\n\n19\n\nZu dem Begriff der Bruttokasse vgl. auch: Hinweise des \nDeutschen Städtetages zur örtlichen Besteuerung von \nSpielautomaten mit Gewinnmöglichkeit - Stand: September \n2005 -; Ramin, Das „Görlitzer Modell\" zur Besteuerung von \nSpielapparaten und -automaten, KStZ 2006, 68 ff.\n\n20\n\nDabei gebietet es die Art der Steuer nicht, eine Schlussbetrachtung etwa in der \nWeise anzustellen, dass darauf abgehoben werden müsste, was der Spielgast im \nErgebnis verloren hat. Der weite Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist \nlediglich dahin beschränkt, einen Maßstab festzusetzen, der - wie hier - zu dem \nVergnügungsaufwand einen hinreichenden Bezug hat. \n\n21\n\nWas den festgesetzten Steuersatz von 12 v.H. des Einspielergebnisses (nach \nder Bruttokasse) betrifft, kann das Gericht im vorliegenden summarischen Verfahren \nnicht feststellen, dass dieser Steuersatz es dem durchschnittlichen Betreiber solcher \nApparate im Stadtgebiet unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG in aller Regel \nwirtschaftlich unmöglich macht. \n\n22\n\nZu den Anforderungen an die Annahme einer \n„erdrosselnden Wirkung\" vgl. statt vieler: OVG NRW, Beschluss \nvom 23. März 2006 - 14 A 2321/03 - m.w.N.\n\n23\n\nDie in der Antragsschrift angeführte durchschnittliche Steuerlast und die dazu \nangestellte Berechnung zeigt solches nicht auf. Dem jeweiligen Betreiber bleiben \nvielmehr zahlreiche Möglichkeiten der betrieblichen Ausgestaltung, um eine \nRentabilität zu sichern. Dass die Vergnügungssteuer mit dem zulässigerweise \nmitverfolgten Ziel der Eindämmung derartiger Betriebe im Stadtgebiet Auswirkungen \nauf die Rentabilität hat und sie sich je nach Betriebsgröße, Anzahl und Art der \naufgestellten Apparate, der Kostenstruktur und der Besucherfrequenz ganz \nunterschiedlich auf die einzelnen Betriebe auswirkt, reicht für die Annahme einer \nerdrosselnden Wirkung der Steuer jedenfalls nicht aus.\n\n24\n\nDas Gericht hält die Vergnügungssteuersatzung auch nicht für \neuroparechtswidrig. Insbesondere dürfte die nunmehr bestimmte Besteuerung auf \nder Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses (Bruttokasse) nicht wegen eines \numsatzsteuergleichen Charakters gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG des \nRates (6. EG-Richtlinie) vom 17. Mai 1974 verstoßen. Die Steuer weist nämlich nicht \nalle Merkmale auf, die für eine Umsatzsteuer wesentlich sind. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid des Antragsgegners verwiesen. Diese stimmen mit der \nzwischenzeitlich auch für den Besteuerungsmaßstab nach dem Einspielergebnis \nherausgestellten Beurteilung in der Rechtsprechung überein.\n\n25\n\netwa ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September \n2006 - 25 K 4880/06 -, veröffentlicht in www.nrwe.de -; s. auch \nFG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 7 V 36/06, \nveröffentlicht in juris; zum bisherigen Stückzahlmaßstab vgl. \nauch: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A \n2321/03 - sowie BVerwG. Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B \n228/97 -, DVBl. 1998, 1223.\n\n26\n\nSonstige Gründe, die die auf die Besteuerungsgrundlagen bezogenen \nRegelungen als unwirksam erscheinen ließen, sind nicht dargetan oder sonst \nersichtlich.\n\n27\n\nb) Auch die Regelungen zu der Vorauszahlungspflicht der Betreiber von \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere die in §§ 10 und 12 der Satzung, \nsind nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich fehlsam. \n\n28\n\nSoweit die Antragstellerin mit dem Beschluss des VG Arnsberg vom 18. August \n2006 - 5 L 646/06 - (veröffentlicht in juris) anführt, für die Befugnis zur Erhebung von \nVorauszahlungen auf die Vergnügungssteuerschuld bedürfe es über die \nSatzungsregelung hinaus einer gesetzlichen Ermächtigung, an der es im geltenden \nKommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen fehle, folgt das \nbeschießende Gericht dem nicht.\n\n29\n\nIm Ergebnis ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. \nAugust 2006 - 2 L 587/06 -, n. rk., den Beteiligten bekannt.\n\n30\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Beurteilung des VG Arnsberg zuzustimmen ist, dass die \ngenerelle Ermächtigung der Gemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG, Steuern zu erheben, nicht \nzugleich die Ermächtigung umfasst, durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) auch die Erhebung von \nVorauszahlungen auf die erst nach Ablauf des Kalenderjahres abschließend festzusetzenden \nVergnügungssteuern (vgl. § 11 Abs. 1 VStS) zu regeln (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss \nvom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, DVBl. 1998, 1223). Die hierfür unter anderem \nherangezogene Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. Oktober 2000 - \n2 KL 112/99 -) zur dortigen Zweitwohnungssteuer und zur Erhebung von hierauf bezogenen \nVorauszahlungen dürfte jedenfalls durch die nachfolgende Rechtsprechung dieses Gerichts \n(Urteil vom 20. April 2005 - 2 LB 61/04 -, s. auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. \nJuni 2001 - 14 A 154/00 -, jeweils veröffentlicht in juris) mit dem Hinweis auf die \nErmächtigung in § 11 KAG S-H i.V.m. § 38 AO nicht mehr tragfähig sein. \n\n31\n\nIn eben dieser Bestimmung des § 38 AO, auf die auch § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG \nNRW verweist, dürfte dem Satzungsgeber die Befugnis verliehen worden sein, auch \nbei einer Steuer, die als Jahressteuer ausgeformt worden ist und demgemäss erst \nnach Ablauf des Kalenderjahres erhoben (festgesetzt) werden kann, durch Satzung \nfestzulegen, dass hierauf Vorauszahlungen erhoben werden. Gemäß § 38 AO \nentstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand \nverwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Nach dem Wortlaut der \nVorschrift ist mithin die Tatbestandsverwirklichung Entstehungsvoraussetzung. Dabei \nist § 38 AO allerdings eine Blankettnorm. Sie regelt nur allgemein, wann der einzelne \nAnspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht. Sie bestimmt nicht, welche \nTatbestände für die Entstehung dieser Ansprüche in Betracht kommen.\n\n32\n\nVgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 38 Rdn. 1; OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 20. April 2005, a.a.O.\n\n33\n\nDieser Tatbestand ist mit § 14 VStS dahin bestimmt worden, dass der \nSteueranspruch bereits mit der Inbetriebnahme des Apparates entsteht.\n\n34\n\nVgl. zum bisherigen Recht auch OVG NRW, Urteil vom 1. \nOktober 1990 - 22 A 1393/90 -.\n\n35\n\nHieran knüpft die Pflicht zur Vorauszahlung, die insoweit ein durch die \nEntstehung der konkreten Steuerschuld auflösend bedingter Steueranspruch ist,\n\n36\n\nvgl. Tipke/Kruse, a.a.O., Rdn. 4b,\n\n37\n\nals eigener Steuertatbestand an.\n\n38\n\nWas die Höhe der durch Bescheid festzusetzenden Vorauszahlung betrifft, \ndrängen sich Rechtsfehler gleichfalls nicht auf. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst \nsich, was nicht zu beanstanden ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VStS grundsätzlich nach \nder Veranlagung des Vorjahres. \n\n39\n\nDementsprechend hat der Antragsgegner in dem streitigen \nVorauszahlungsbescheid die für den Betrieb der Antragstellerin im vollen Jahr 2005 \nangefallene Vergnügungssteuer zugrundegelegt. Diese Steuer betrug, noch \ngerechnet nach dem Stückzahlmaßstab in der Vorgängersatzung, bei 10 Apparaten \nmit Gewinnmöglichkeit und einem Steuersatz von 195, 00 EUR je Gerät und Monat, \ninsgesamt 23.400,00 EUR. Eben dieser Betrag ist als Jahresvorauszahlung 2006 zu \nLasten der Antragstellerin festgesetzt worden. Dass die Stadt N. durch ihre \nZweite Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 18. Mai 2006 \n(ABl. Ms. 2006, 109 ff.) rückwirkend für das Steuerjahr 2005 die Besteuerung dieser \nApparate nach dem Einspielergebnis als Regelbesteuerung bestimmt hat, ändert hier \nnichts. Denn unabhängig davon, dass die Besteuerung der Apparate im Betrieb der \nAntragstellerin für das Steuerjahr 2005 bereits bestandskräftig abgeschlossen \ngewesen ist, vgl. § 7a der Änderungssatzung, hätte sich an der Besteuerung des \nBetriebes auch durch diese Zweite Änderungssatzung im Betrag nichts geändert. § 7 \nAbs. 3 VSTS in der geänderten Fassung bestimmt nämlich, dass die Steuer für \nApparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für dieses Steuerjahr höchstens \n195,00 EUR je Gerät und Monat beträgt. Falls die dort bestimmte Regelbesteuerung \nmit 12 v.H. des Einspielergebnisses für die Antragstellerin günstiger gewesen sein \nsollte, hätte es ihr offengestanden, wegen der Vorauszahlung 2006 mit \nentsprechenden Nachweisen eine Anpassung zu beantragen, § 10 Abs. 3 VStS. Das \nist nicht geschehen.\n\n40\n\nUnterliegt nach alledem der angegriffene Bescheid keinen ernstlichen \nRechtmäßigkeitszweifeln, kann auch eine die Aussetzung der Vollziehung \nrechtfertigende unbillige Härte nicht angenommen werden. Die Antragstellerin zeigt \nhierzu nichts von Substanz auf. Dass sie, wie die Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners belegen, bereits seit Aufnahme des Betriebes in N. finanzielle \nSchwierigkeiten gehabt haben mag, deutet auf eine nicht auskömmliche \nKapitalausstattung des Betriebes hin. Eine unbillige Härte, die festgesetzten \nVorausleistungen für das Jahr 2006 zahlen zu müssen, folgt daraus jedenfalls \nnicht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des \nstreitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der \nvorliegenden Art.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-18/9-l-667-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-18/9-l-667-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269233","retrieved":"2026-07-09 02:38:42.858569+00:00"}}