{"status":"available","doknr":"OLD269304","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1013.7K796.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"7 K 796/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 27. August 2004 wurde die Klägerin im Wohnhaus L. T. 45 in P. \nvon einem Mitarbeiter der GEZ aufgesucht. Bei diesem Gespräch wurde ein \nFormular zur Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten von dem Mitarbeiter der \nGEZ ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben. Danach meldete sie ein Radio \nin einem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen D. - F. 981 und einen Fernseher in \nder Wohnung ab Mai 2001 an. Als Zahlweise wurde eine Bankverbindung \nangegeben und Zahlung in der Mitte eines Dreimonats- Zeitraums per \nEinzugsermächtigung. Die rückständigen Gebühren wurden mit 645,97 Euro \nberechnet. In dem Feld Bemerkungen ist eingetragen: „Fernseher - Grundig - im \nZimmer der Teilnehmerin seit Mai 2001. Gespräch wurde ruhig und sachlich \ngeführt.\"\n\n3\n\nUnter dem 2. September 2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \ndie Anfechtung der Erklärung in dem Anmeldeformular vom 27. August 2004 wegen \nTäuschung und Drohung und widerrief die erteilte Einzugsermächtigung. Die Klägerin \nhabe mit ihrer Unterschrift keinen Zahlungsanspruch bestätigt. Eigentümer des \nWohnhauses L. T. 45 sei der Vater der Klägerin. Dieser habe unter \nanderem Rundfunkgeräte für sein Wohnhaus, seinen Geschäftsbetrieb sowie für sein \nKfz ordnungsgemäß angemeldet. Zufällig sei an diesem Tag nur die Klägerin \nanwesend gewesen, die dort nicht mehr wohne, dass heißt, eine \nHaushaltsgemeinschaft bestehe nicht. Sie befinde sich momentan in einer \nschwierigen Lebenskrise. Sie habe vor zwei Wochen ihr Baby verloren. In dieser \nSituation sei sie dem rüden Auftreten des Beauftragten nicht gewachsen gewesen, \nder mit einer Anzeige und Ordnungsgeldern in Höhe von 1.000,00 Euro gedroht \nhabe. Er habe sie derart bedrängt, dass sie die Gebührenpflicht als mit dem \neingesetzten Monat 5/01 aufnehmen ließ. Zu dieser Zeit habe sie über kein \nKraftfahrzeug verfügt. Sie habe korrekt angegeben, dass in ihrem ehemaligen \nJugendzimmer ein Fernseher stehe. Das Zweitgerät habe ihr Vater dort aufgestellt. \nEs handele sich nicht um ein Eigengerät der Klägerin. Die Klägerin sei keine \nRundfunkteilnehmerin. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft \nlebe, sei ebenfalls ordnungsgemäßer Gebührenzahler.\nDer Beklagte forderte die Klägerin auf, eine Bescheinigung des \nEinwohnermeldeamtes vorzulegen, eine Bestätigung des Straßenverkehrsamtes, \ndass seit Mai 2001 kein Fahrzeug auf sie zugelassen sei, und die \nTeilnehmernummer ihres Lebensgefährten anzugeben. Daraufhin teilte der \nKlägervertreter mit, die Zweitgeräte im Haus L. T. 45 stünden im Eigentum \ndes Vaters der Klägerin, in der mit ihrem Lebensgefährten unterhaltenen Wohnung \nwürden die Geräte von dem Lebensgefährten bezahlt. In den bisher von der Klägerin \ngenutzten Kraftwagen sei kein eigenes Radioempfangsteil gewesen.\n\n4\n\nDer Beklagte verweist auf die Angaben in dem Anmeldeformular, die von der \nKlägerin gemacht worden und unterschrieben seien. Er legt nochmals die Rechtslage \ndar.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheid vom 3. März 2005 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin Rundfunk- und Fernsehgebühren für den Zeitraum von Mai 2001 bis \nNovember 2004 in Höhe von 694,42 Euro und 3,45 Euro Kosten für die \nRücklastschrift fest. Hiergegen legte die Klägerin am 29. März 2005 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte sie aus, die Geräte im Haus L. T. 45 gehörten ihrem \nVater, der hierfür auch Gebühren bezahle. Sie halte sich überwiegend bei ihrem \nLebensgefährten auf, der seine Rundfunkgeräte ebenfalls angemeldet habe. Sie \nhabe sich damals zu Besuch bei ihren Eltern befunden. Sie habe kurz zuvor ihr Baby \nverloren und sich in einer schweren Lebenskrise befunden. In dieser Situation sei sie \ndem rüden Auftreten des Beauftragten nicht gewachsen gewesen, der mit \nerheblichem Nachdruck mit Anzeige und Ordnungsgeldern gedroht habe. Das \nZweitgerät der Eltern sei im Gästezimmer aufgestellt. Zutreffend sei, dass sie zum \ndamaligen Zeitpunkt aus den oben genannten persönlichen Gründen mitunter bei \nihren Eltern übernachtet habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legt einen \nZeitungsartikel der Ruhr Nachrichten vom 16. März 2005 vor, in dem über die \nbedrängenden Methoden von GEZ-Mitarbeitern berichtet wird. \nMit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2005, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug \ngenommen wird, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die verlangten \nBescheinigungen des Einwohnermeldeamtes und des Straßenverkehrsamtes seien \nvon der Klägerin nicht vorgelegt worden.\n\n6\n\nZur Begründung der am 6. Mai 2005 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihr \nbisheriges Vorbringen. Sie legt einen Kraftfahrzeugbrief vor, aus dem sich ergibt, \ndass sie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen D. - F. 981 erst ab dem 2. Oktober \n2002 auf sich angemeldet habe. Wegen des massiven Auftretens des GEZ-\nMitarbeiters sei sie nicht in der Lage gewesen, genau anzugeben seit wann sie das \nKfz auf sich zugelassen habe. \n\n7\n\nDer gleichzeitig gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit \nBeschluss vom 22. Juli 2005 (Az 7 L 368/05) abgelehnt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März 2005 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen\n\n12\n\nund wiederholt und vertieft das bisherige Vorbringen.\n\n13\n\nWegen des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die \nNiederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. März \n2003 und der Widerspruchsbescheid vom 13. April 2004 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie angefochtene Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 4 Abs. 1, \n2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV). \nNach § 4 Abs. 1 RgebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag \ndes Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. \nAus § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV ergibt sich, dass dies auch ein Fernsehgerät ist, Abs. \n2 bestimmt, dass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereithält. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist vorrangig auf die \ntatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Danach hält derjenige ein \nRundfunkempfangsgerät bereit, der die rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt über \ndas Gerät hat, d.h. die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, insbesondere über \nseinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. \nAuf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an; es reicht aus, wenn man die \nrechtliche Befugnis hat, das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu \nnutzen. Mit dem Bereithalten des Geräts entsteht die Gebührenpflicht, die Anzeige \ngemäß § 3 Abs. 1 RgebStV hat auf das Entstehen keinen Einfluss. Ein Unterlassen \nder Anzeige führt lediglich zum Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs.1 Nr.1 \nRgebStV), hindert aber nicht die (nachträgliche) Erhebung der Rundfunkgebühren.\nNach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des \nGerichts (§108 Abs. 1 Satz 1 VwGO )ist die Klägerin in dem streitbefangenen \nZeitraum Rundfunkteilnehmerin gewesen und damit zur Entrichtung von Rundfunk- \nund Fernsehgebühren verpflichtet. Dies ergibt sich zunächst schlüssig aus den in \ndem Anmeldeformular vom 27. August 2004 enthaltenen Erklärungen, die von einem \nsog. Rundfunkbeauftragten des Beklagten und der Klägerin unterschrieben sind. \nDies Formular enthält neben den Angaben über Art der Geräte und den Zeitraum \nweitere Angaben, die nur auf Grund der Mitwirkung der Klägerin aufgenommen sein \nkönnen, wie etwa die Bankverbindung und das Autokennzeichen. Dieser Erklärung, \ndie die Klägerin eigenhändig unterzeichnet hat, kommt eine (gewichtige) Indizwirkung \nhinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit zu, die allerdings widerlegt werden kann. \nVgl. dazu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG), Beschluss vom 9. September \n2004 -19 A 2556/03-.\nDies ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Allein der Hinweis auf ihren \nangegriffenen Gesundheitszustand reicht hierzu nicht aus. Dass sie dem \nRundfunkbeauftragten gesagt habe, sie wohne nicht in dem Haus L. T1. 45 \nin P. , erwähnt sie erstmals in der mündlichen Verhandlung. Es scheint nicht \nwahrscheinlich, dass ein Rundfunkbeauftragter Personen anmeldet, die sich nur zu \nBesuch in einer Wohnung aufhalten. Die Klägerin hat jedoch weder im \nVerwaltungsverfahren noch im Klageverfahren Nachweise dafür erbracht, dass sie \ntatsächlich woanders wohnte. Eine Meldebescheinigung, die dem Beklagten vorliegt, \nbescheinigt eine Ummeldung zum 15. Juli 2005 innerhalb der Gemeinde P. . Dass \nihr Lebensmittelpunkt und Wohnort vorher schon bei dem jetzigen Lebensgefährten \nin M. war, hat sie nicht glaubhaft gemacht. So ist z. B. der Bescheid über die \nKindergeldfestsetzung für ihre Tochter D1. vom 25. Januar 2005 an die Anschrift \nL. T. 45 gerichtet. Ihre Angabe, sie habe nicht dauerhaft in M. \nwohnen wollen und sich deshalb nicht umgemeldet, reicht hierbei nicht aus. Lediglich \nergänzend sei angemerkt, dass nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren der \nLebensgefährte erst seit Mai 2002 Rundfunkgebühren zahlt. Den als Beginn der \nGebührenpflicht eingetragenen Zeitpunkt Mai 2001 bestätigte die Klägerin als Beginn \nihrer Erwerbstätigkeit mit eigenem Einkommen über dem Befreiungsbetrag. Dass \ndieser Zeitpunkt nicht mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs zusammenfällt, ist \nunerheblich. Denn dies berührt nicht die Höhe der Gebühr, weil allein durch das \nBereithalten eines Fernsehgerätes die Grund- und die Fernsehgebühr anfällt. Für \ndas Autoradio musste daher auch nicht unbedingt ein gesondertes Datum \nausgewiesen werden. Die Überzeugungskraft des Vorbringens der Klägerin leidet \nauch daran, dass sie sich überhaupt nicht daran erinnern kann, wann das \nFernsehgerät in ihrem Jugendzimmer - später Gästezimmer - aufgestellt worden ist \nund diesen Zeitpunkt auch nicht ungefähr angeben kann. Dies erscheint \nlebensfremd, umso mehr als andererseits vorgetragen wird, dass sie sich häufig zu ( \nauch Übernachtungs-) Besuchen im Elternhaus aufgehalten hat. Mag auch davon \nausgegangen werden, dass sich die Klägerin durch den Rundfunkbeauftragten \nbedrängt fühlte, dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass sie sich deswegen \nzu unrichtigen Angaben gezwungen sah. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, \ndass diese stimmen, die Klägerin sich jedoch vorher ihrer Gebührenpflicht nicht \nhinreichend bewusst war, was sich auch darin zeigt, dass sie ihr Autoradio nicht \nangemeldet hat, obwohl dies auch für den Fall gebührenpflichtig ist, wenn ein \nLebenspartner, dessen Geräte man mit benutzt, bereits Rundfunk- und \nFernsehgebühren zahlt. \nNach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, die schlüssigen Angaben in dem \nAnmeldeformular zu widerlegen und durchgreifende Zweifel an ihrer inhaltlichen \nRichtigkeit zu begründen. \nDie Höhe der Gebührenfestsetzung ist zutreffend berechnet und legt die für den \nmaßgeblichen Zeitraum gemäß § 8 des Rundfunkgebührenfinanzierungsvertrags in \nder Fassung vom 12. Dezember 2000 bestimmte monatliche Gebühr von 16,15 Euro \nzugrunde. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-13/7-k-796-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-13/7-k-796-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269304","retrieved":"2026-07-09 02:38:48.532608+00:00"}}