{"status":"available","doknr":"OLD269303","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:1013.7K1705.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"7 K 1705/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid vom 29. April 2003 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 22. April 2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher\nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte hat mit Gebührenbescheid vom 29. April 2003 gegen die Klägerin\nRundfunk- und Fernsehgebühren festgesetzt für Hörfunkgeräte, die in der Fachklinik\nI. in N. aufgestellt waren. Die Gebühren sind für 53 Hörfunk- und\nFernsehgeräte für den Zeitraum von Oktober 1995 bis Dezember 1998 in einer Höhe\nvon 54.855,00 DM entspricht 28.046,92 Euro festgesetzt worden. Die Geräte waren\n1988 von der Firma AVM T. aufgestellt und betrieben worden. Bis einschließlich\nSeptember 1995, dem Zeitpunkt des Konkurses der Firma AVM T. , zahlte diese\nRundfunkgebühren für die Geräte an die GEZ. Da der Klägerin die\nZahlungsansprüche der Firma T. gegen die Fachklinik I. abgetreten\nworden seien, sei sie für die bis einschließlich Dezember 1998 betriebene\n\"Telemünzer\" - Patientenfernsehanlage als gebührenpflichtiger Teilnehmer\nanzusehen. Diese Annahme werde durch das Kündigungsschreiben der Klägerin\nvom 01. Oktober 1997 an Herrn Rechtsanwalt Dr. I1. in E. , in dem sie die\nBeendigung des Mietvertrages zum 31. Dezember 1998 bestätige und die\nDemontage der Geräte zusichere, unterstützt.\n\n3\n\nHiergegen legte die Klägerin am 21. Mai 2003 Widerspruch ein und verwies auf\nein Schreiben vom 24. April 2001, in dem sie bereits mitgeteilt hatte, dass sie nicht\ngebührenpflichtiger Betreiber der Anlage in der Fachklinik I. gewesen sei. Es\nhabe ein Vertrag der Fachklinik I. mit der AVM T. GmbH & Co. KG\nbestanden, eine Telemünzer-Patientenmietfernsehanlage in der Fachklinik I. zu\nbetreiben. In einer Zusatzvereinbarung vom 06. und 07. Juni 1988 sei vereinbart\nworden, dass die Fachklinik die gebührenpflichtigen Fernsehgeräte dieser Anlage bei\nder GEZ anmelden und die Fernsehgebühren bezahlen solle. Die von der Fachklinik\nbezahlten Fernsehgebühren sollte die AVM der Fachklinik bei entsprechenden\nNachweisen erstatten. Anmelde- und gebührenzahlungspflichtiger Betreiber der\nAnlage sei mithin nach den geschlossenen Verträgen allein die Fachklinik I. .\nDaran habe sich durch den Konkurs der AVM nichts geändert. Weder sei die AVM\nzum Betreiber der Anlage geworden, noch die Klägerin durch die Offenlegung der\nAbtretung der Zahlungsansprüche. Wegen der Insolvenz der AVM habe die\nFachklinik I. Wert auf die Zusage gelegt, die in der Zusatzvereinbarung\nverabredete Erstattung der Fernsehgebühren zu erfüllen. Eine entsprechende\nZusage sei für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1997 gegeben worden. Hilfsweise\nerhob die Klägerin die Einrede der Verjährung, da der geltend gemachte\nGebührenzeitraum jenseits von vier Jahren liege.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 wies der Beklagte den\nWiderspruch zurück und wiederholte und vertiefte seine Auffassung dass die\nKlägerin in Nachfolge der Firma AVM T. als Bereithalter der Telemünzer -\nAnlage in der Fachklinik I. anzusehen sei. Die betriebenen 53 Radios und 53\nFernsehgeräte seien weiterhin in der Fachklinik zum Empfang bereit gehalten\nworden und hätten damit der Anmelde- und Gebührenpflicht unterlegen. Verjährung\nsei nicht eingetreten, da die vierjährige Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 4\nRundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ende des Jahres zu laufen beginne, in dem\nder WDR oder die GEZ Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden\nTatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers erlangt habe. Er habe erstmals\ndurch Schreiben der Fachklinik I. vom 26. Juli 2000 Kenntnis erlangt, dass die\nKlägerin den Betrieb der Telemünzeranlage im Oktober 1995 von der Firma AVM\nT. übernommen habe.\n\n5\n\nZur Begründung der am 26. Mai 2004 erhobenen Klage stellt die Klägerin\nnochmals die vertraglichen Vereinbarungen vor.\n\n6\n\nAuf die angeführten Verträge und Schreiben, die die Klägerin zu den Akten\ngereicht hat, im Einzelnen wird verwiesen. Die Klägerin führt nochmals aus, dass\ngebührenpflichtig die Fachklinik I. sei, die die Empfangsgeräte zum Empfang\nbereit gehalten habe. Sie sei unmittelbare Besitzerin und zur Nutzung der\nPatientenmietfernsehgeräte in dem in Rede stehenden Zeitraum berechtigt gewesen.\nOhne Bedeutung sei, wer Eigentümer des Rundfunkgerätes sei. Zwischen der\nKlägerin und der Fachklinik I. habe zu keinem Zeitpunkt ein unmittelbares\nNutzungsüberlassungsverhältnis bestanden. Die Klägerin, der bloß über das Miet-\nund das Untermietverhältnis in zwei Stufen ein mittelbarer Besitz an den\nEmpfangsgeräten zugestanden habe, habe nicht das maßgebliche Nutzungs- und\nBestimmungsrecht ausüben können. Auch § 2 Abs. 3 erster Halbsatz\nRundfunkgebührenstaatsvertrag gehe davon aus, dass im Fall einer gewerblichen\nVermietung eines Rundfunkempfangsgerätes die Rundfunkgebühren in der Regel\nvom Mieter geschuldet werden. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund ihrer\nFreistellungserklärung gegenüber der Fachklinik I. vom 19. Juni 1997 zur\ngebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmerin geworden. Diese Erklärung stelle keinen\nSchuldbeitritt und auch keine Schuldübernahme dar. Vielmehr berechtige sie allein\nim Innenverhältnis die Fachklinik I. , Rückgriff auf die Klägerin zu nehmen. Auch\ndurch die Abtretung der Mietzinsansprüche sei keine Gebührenpflicht abzuleiten. Die\nKlägerin sei dadurch auch nicht an Stelle der Firma AVM T. GmbH & Co. KG\ngetreten. Allerdings sei auch diese nicht gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer\ngewesen. Zudem seien die Bescheide rechtswidrig, da der Anspruch der Beklagten\nverjährt sei. Der Beklagte sei bereits Anfang 1997 durch die\nKrankenhausgesellschaft über den gesamten Vorgang informiert worden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. April 2003\nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. April\n2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nund wiederholt und vertieft zur Begründung die Gründe der angefochtenen\nBescheide. Er legt nochmals den Sachverhalt dar und hält an seiner bisherigen\nBewertung fest. Da die Einnahmen aus der Vermietung nach dem Konkurs der Firma\nAVM T. nicht dem Krankenhaus, sondern offensichtlich unmittelbar der Klägerin\nzugeflossen seien, sei diese in Nachfolge der AVM T. als gebührenpflichtiger\nRundfunkteilnehmer anzusehen. Die Fachklinik I. habe die Geräte zu keinem\nZeitpunkt zum Empfang bereit gehalten. Bis zum Konkurs der Firma AVM T. sei\ndiese Bereithalter, nach deren Konkurs die Klägerin als deren\nNachfolgeunternehmen. Die Forderung sei nicht verjährt, weil dem Beklagten der\nVorgang erst durch Information der Fachklinik I. e. V. am 26. Juli 2000 bekannt\nworden sei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. April 2003\nund der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 sind rechtswidrig und verletzen\ndie Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht\nRundfunkgebührenteilnehmerin für die in der Fachklinik I. aufgestellten\nFernsehgeräte. \n\n15\n\nDie Gebührenerhebung für Rundfunk- und Fernsehgebühren beruht auf §§ 4\nAbs. 1, 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV).\nNach § 2 Abs. 21 RgebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm\nbereitgehaltene Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Aus § 1 Abs. 1\nSatz 1 RgebStV ergibt sich, dass dies auch ein Fernsehgerät ist, Abs. 2 bestimmt,\ndass Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang\nbereithält. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist vorrangig auf die tatsächlichen\nVerhältnisse abzustellen. Danach hält derjenige ein Rundfunkempfangsgerät bereit,\nder die rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt über das Gerät hat, d.h. die\nMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, insbesondere über seinen Einsatz und die\nProgrammwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Auf die\nEigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an; es reicht aus, wenn man die\nrechtliche Befugnis hat, das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu\nnutzen.\nDanach ist die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum nicht\nRundfunkteilnehmerin für die 53 Hörfunk- und Fernsehgeräte in der Fachklinik I.\ngewesen und somit nicht zur Entrichtung von Rundfunk- und Fernsehgebühren\nhierfür verpflichtet. Zwar war sie Eigentümerin der von der Firma AVM T. GmbH\n& Co. KG dort aufgestellten Telemünzer-Anlage. Hierdurch allein wird jedoch keine\nGebührenpflicht begründet. Die Klägerin hatte keinerlei Verfügungsgewalt\nhinsichtlich des Bereithaltens der Geräte zum Empfang. Diese lag vielmehr bei der\nFachklinik I. . \n\n16\n\nIhr stand für die Dauer der Überlassung der \"Telemünzer\"-Anlage durch die\nFirma AVM T. GmbH & Co. KG die rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt über\ndie 53 Hörfunk- und Fernsehgeräte zu. Dies ergibt sich bereits aus den tatsächlichen\nUmständen. Die Klinik hält die Geräte in ihren Räumen/Patientenzimmern für die\nPatienten zum Gebrauch bereit und trifft Regelungen für deren Nutzung. Dies\nentspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Klinikleitung kann es sich\nnicht aus der Hand nehmen lassen, die Nutzung im Einzelfall zu regeln und\ngegebenenfalls - etwa aus medizinischen Gründen - zu unterbinden. Sie übt im\nRahmen der generellen Regelungen gegenüber den Patienten über die\nNutzungsmöglichkeiten und den zeitlichen Rahmen die tatsächliche\nVerfügungsgewalt aus. Die Patienten selber sind als regelmäßig nur kurzzeitige\nMieter nicht als Rundfunkteilnehmer anzusehen ( § 2 Abs.3 RgebStV). Dies wird\ngestützt durch die vertraglichen Regelungen mit der Firma AVM T. GmbH & Co.\nKG als Aufstellerin der Anlage, die das Gericht auch aus Verträgen der Firma mit\nweiteren Krankenhäusern in anderen Gerichtsverfahren ( vgl. z.B. 7 K 1473/98 )\nkennt. Dabei ist das jeweilige Krankenhaus im Vertrag ausdrücklich als Betreiber und\nderjenige, der die Geräte bereithält und die Gebühren bezahlt, bezeichnet, wie dies\nauch in dem Vertrag der Fachklinik I. geregelt ist. Dass dem Krankenhaus eine\nmögliche Gewinnerzielung nicht zusteht, hat keinen Einfluss auf die Stellung als\nInhaber der Verfügungsgewalt. \n\n17\n\nVgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Oktober\n2006, -7 K 652/00-.\nIst somit auch bei der vertraglichen Gestaltung im Verhältnis zwischen der Fachklinik\nI. und der Firma AVM T. GmbH & Co. KG bzw. der AVM T. RVE\nGmbH Gebührenpflichtiger immer die Klinik gewesen, kann auch durch die\nÜbernahme vertraglicher Pflichten oder Rechte keine Gebührenpflicht der Klägerin\nbegründet werden. \n\n18\n\nLediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nach\nAuffassung des Gerichts die sich aus dem Gesetz ergebende Gebührenpflicht\ndesjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunk - und\nFernsehgerät hat, nicht durch zivilrechtlichen Vertrag mit einem Dritten -bindend\ngegenüber der jeweiligen Landesrundfunkanstalt - übertragen werden kann. Dies\ndürfte nur mit einer Übernahmeverpflichtung im Innenverhältnis für die bei dem\nGebührenpflichtigen anfallenden Gebühren möglich sein.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-13/7-k-1705-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-10-13/7-k-1705-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269303","retrieved":"2026-07-09 02:38:48.453019+00:00"}}