{"status":"available","doknr":"OLD269485","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0929.10K3199.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-29","aktenzeichen":"10 K 3199/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der \nBeklagten, mit der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und der \nBetrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) genehmigt wurde.\n\n3\n\nDer Kläger ist Landwirt und besitzt auf dem Grundstück Gemarkung H. Flur 12 \nFlurstück 465, 466 (Meestheide 6 in H. ) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Das \nWohngebäude seiner Hofstelle befindet sich ca. 360 m entfernt von der nunmehr im \nEigentum der Beigeladenen befindlichen WEA 5. \n\n4\n\nDie Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte bei der Beklagten mit \nSchreiben vom 24. September 2001 die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm \nmit fünf Windenergieanlagen (WEA) vom Typ NEG Micon NM 1000/60 mit einer \nNennleistung von 1000 KW, einer Nabenhöhe von 80 m und einem \nRotordurchmesser von 60 m. Diese sollten errichtet werden in der Windvorrangfläche \nST 28 der Gemarkung H. , Flur 12 Flurstück 398, Flur 26 Flurstück 70 und Flur 27 \nFlurstücke 42, 44, 53. Den Bauvorlagen beigefügt war eine Schallprognose des \nIngenieurbüros D. vom 19. April 2002, die für den Immissionspunkt am Standort \ndes Grundstückes des Klägers zu einem berechneten Summen-Beurteilungspegel \nvon 42,8 dB(A) kam. Den Beurteilungspegel der Schallimmissionen allein von der \nWEA 5 errechnete das Gutachten mit 40,84 dB(A). Ferner enthielten die Bauvorlagen \neine Schattenwurfprognose des Ingenieurbüros D. vom 10 Mai 2001, die für den \nStandort des Klägers nach der „worst case\"-Methode eine Schattendauer von 0:36 \nh/d und von 156 d/J ermittelte. Die Gutachter empfahlen daher zur Einhaltung der \nGrenzwerte die Einrichtung von Abschaltautomatiken.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. August 2002 genehmigte die Beklagte die Errichtung und \nden Betrieb der fünf WEA. Der Genehmigung fügte sie verschiedene \nNebenbestimmungen bei, wonach die WEA u.a. so zu betreiben sind, dass die von \nihnen verursachten Geräuschimmissionen an dem Standort des Klägers Lärmwerte \nvon 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten (Nr. IV.5.1) und die \ngenehmigten WEA an dem Standort des Klägers eine tägliche Beschattungsdauer \nvon 30 Minuten und eine tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden im Jahr \nüberschreitenden periodischen Schattenwurf nicht verursachen (Nr. IV.5.3). Die \nGenehmigung machte die Beklagte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster \nund den örtlichen Tageszeitigen am 6. September 2002 bekannt. \n\n6\n\nUnter dem 24. September 2002 erhob der Kläger über seine \nVerfahrensbevollmächtigten Widerspruch. Daraufhin ordnete die Beklagte auf Antrag \nder Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 die \nsofortige Vollziehung ihrer Genehmigung an. Den dagegen gerichteten Antrag des \nKlägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches \nlehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 7 \nL 1585/02 - ab. Seine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) nahm der Kläger zurück. Auf die Beschwerde \neines weiteren Nachbarn änderte das OVG NRW die Entscheidung des VG Münster \nvom 18. Februar 2003 durch Beschluss vom 28. April 2004 (21 B 573/03) und stellte \ndie aufschiebende Wirkung dessen Widerspruchs wieder her. In seiner Begründung \nkam das OVG NRW zu dem Ergebnis, dass neben der bloßen Festsetzung von \nZielvorgaben sichergestellt sein müsse, dass den Erfordernissen des \nNachbarschutzes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht genügt werde. Die von der \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen vorgelegte Schallprognose genüge nicht den \nAnforderungen, da sie die Besonderheiten des Emissionsverhaltens bei stall-\ngesteuerten Anlagen nicht hinreichend berücksichtige. Bei stall-gesteuerten Anlagen \nsei mit einem höheren Emissionspegel bei einem weiteren Anstieg der \nWindgeschwindigkeiten zu rechnen. Ferner verursachten diese Anlagen in ihrem \nlautesten Betriebzustand ein spezifisches Anlagengeräusch, welches mit konkreten \nSchallleistungspegeln erfasst werden müsse. Zudem müsse ein \nSchallschutzgutachten berücksichtigen, ob ton- und/oder impulshaltige Geräusche \naufträten, die mit Zuschlägen zu berücksichtigen seien.\n\n7\n\nUnter dem 17. Oktober 2003 übertrug die Rechtsvorgängerin den Betrieb der \nWEA auf die Beigeladene, die den Betreiberwechsel der Beklagten durch Schreiben \nvom 28. Oktober 2003 anzeigte. \n\n8\n\nAusgehend von der Rechtsprechung des OVG NRW legte die Beigeladene ein \nweiteres Schallschutzgutachten der Firma L. D1. F. S. vor. Auf der \nGrundlage dieses Gutachtens widerrief die Beklagte teilweise ihre \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. August 2002 mit Schreiben vom \n4. Juni 2004 und änderte diese gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \ndahingehend, dass die WEA des von der Genehmigung betroffenen Windparks aus \nVorsorgegründen gegen Überschreitungen der zulässigen Richtwerte für Lärm im \nBereich von Wohnnutzungen bei Windgeschwindigkeiten, die auf Grund von „Stall-\nEffekten\" erhöhte Lärmimmissionen verursachten, in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 \nUhr) nicht mit höheren Leistungen als 95 % der Nennleistung betrieben werden \ndürften. Die Steuerungen der WEA seien so einzustellen bzw. zu programmieren, \ndass bei einer Erreichung von 95 % der Nennleistung in der Nachtzeit die jeweils \nbetroffene WEA automatisch außer Betrieb genommen werde. Diese Einschränkung \nder ursprünglichen Genehmigung gelte solange, bis durch Immissionsmessungen \ni.S. der Nebenbestimmung Ziffer IV.5.2 gegenüber der Überwachungsbehörde \n(Staatliches Umweltamt Münster) der Nachweis geführt sei, dass ein Überschreiten \nder zulässigen Richtwerte für Lärm auch bei höheren Leistungen oberhalb von 95 % \nder Nennleistung und entsprechenden Windgeschwindigkeiten sicher \nausgeschlossen sei. \n\n9\n\nDurch weiteren Änderungsbescheid vom 17. September 2004 ordnete die \nBeklagte gegenüber der Beigeladenen u.a. an, dass die WEA des von der \nGenehmigung betroffenen Windparks in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ab sofort \nnicht mehr betrieben werden dürften. Diese Einschränkung gelte bis zu dem \nNachweis, dass die festgestellte Tonhaltigkeit der WEA, verbunden mit einer \nÜberschreitung der zulässigen Richtwerte für Lärm in der Nachtzeit, durch geeignete \nMaßnahmen (beispielsweise Nachrüstungen) beseitigt worden sei. Gleichzeitig \nordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.\n\n10\n\nDem Antrag der Beigeladenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung ihres mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 erhobenen Widerspruchs gab \ndas Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 31. Mai 2005 - 7 L 1480/04 - \nstatt, da die getroffene Regelung zur Nachtabschaltung unverhältnismäßig sei. \n\n11\n\nDie Beigeladene nahm daraufhin den Nachtbetrieb der WEA wieder auf, \nallerdings in einem reduzierten Betrieb. Zur Vermeidung unzumutbarer \nBeeinträchtigungen der Nachbarn wurden die WEA so eingestellt, dass sie ab einer \nWindstärke von 8 m/s (ca. 6 m/s am Boden) automatisch abschalten.\n\n12\n\nBereits am 23. September 2004 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers \nteilweise statt und wies ihn darüber hinaus als unbegründet zurück. Zur Begründung \nführte sie aus: Das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Gutachten der Fa. \nL. D1. F. S. komme zu dem Ergebnis, dass bei einem \nAnlagenbetrieb bis zu 95 % Nennleistung kein „Stall-Effekt\" auftrete und an dem \nStandort des Klägers der zulässige Richtwert für Lärmimmissionen einschließlich \neines Sicherheitszuschlages nicht überschritten werde. Auch während des \nTagesbetriebes komme es einschließlich eines Sicherheitszuschlages zu keinen \nÜberschreitungen der Immissionsrichtwerte. Bei einer Anlagenbesichtigung sei \nfestgestellt worden, dass durch Programmierung der Anlagensteuerung sichergestellt \nwerden könne, dass in der Nachtzeit kein Betrieb der WEA mit mehr als 95 % der \nNennleistung stattfinde. Bei dieser Anlagenleistung könne die jeweilige WEA \nautomatisch außer Betrieb genommen werden. Diesen Erfordernissen zum \nNachbarschutz sei durch ergänzende Nebenbestimmungen in der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung Rechnung getragen worden. Eine \nSchallimmissionsmessung durch die Fa. X. H1. habe im gemessenen \nAnlagengeräusch zwar eine deutliche Tonhaltigkeit durch Brummgeräusche von \nMaschinenkomponenten gezeigt, in deren Folge die Gutachter zu dem Schluss \ngekommen seien, dass bei unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten oberhalb von 6 \nm/s deutliche Überschreitungen des Nacht-Richtwertes von 45 dB (A) festzustellen \nseien, doch sei der Nachtbetrieb bis zur Beseitigung der Tonhaltigkeit nur noch mit \nEinschränkungen zugelassen worden. Hierdurch sei sichergestellt, dass es nicht zu \nunzumutbaren Lärmbelästigungen komme. Im Übrigen sei der Kläger nicht in seinen \nRechten verletzt.\n\n13\n\nAm 26. Oktober 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Auch wenn die Immissionsrichtwerte für den Tagbetrieb der \nWEA nicht überschritten würden, sei dies für den Nachtbetrieb nicht in gleicher \nWeise gewährleistet. Nach den Erfahrungen mit dem errichteten Anlagentypus habe \nein Nachtbetrieb solange nicht genehmigt werden dürfen, bis sichergestellt sei, dass \ndie nachts einzuhaltenden Richtwerte stets unterschritten würden. Die \nNebenbestimmung Nr. 1 lit. a) (gemeint sein dürfte die nachträglich aufgenommene \nNebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a)) zur Ton- und Impulshaltigkeit sei unzureichend, \nunsubstantiiert und unvollständig. Das BImSchG lasse eine Tonhaltigkeit bei WEA \nnicht zu, da diese nach dem Stand der Technik auch ohne Tonhaltigkeit hergestellt \nund betrieben werden könnten. Auf dieses objektive Recht könne er sich nach der \nRechtsprechung des EuGH berufen. Es komme nicht auf die subjektive \nWahrnehmung, sondern auf die objektiv messbare Tonhaltigkeit an. \nAbnahmemessungen müssten von der höchstmöglichen Nennleistung und nicht von \neiner um 5% reduzierten Nennleistung ausgehen. Man könne nicht allein auf die \nseinem Grundstück nächstgelegene WEA abstellen, vielmehr müsse die \nSummierung der Effekte aller fünf WEA berücksichtigt werden, die aber nicht \nspezifiziert seien. Die Tonhaltigkeit von fünf WEA sei anders zu bewerten als die von \neiner Anlage. Der Lästigkeitsaufschlag mit 3 dB(A) gelte aber nur für eine Anlage. \nZwar dürften die WEA nach der jüngeren Nebenbestimmung nur noch ohne Ton- und \nImpulshaltigkeit betrieben werden, doch habe die Beklagte keine Regelung getroffen, \nwie dies technisch zu überprüfen sei. Auf das Vorliegen der Messergebnisse Ende \n2006 könne nicht zugewartet werden. Ein Aufschlag für den „Stall-Effekt\" sei nicht \nberücksichtigt worden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n15\n\ndie der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom \n12. August 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids \nvom 23. September 2004 aufzuheben,\n\n16\n\nhilfsweise die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen \nerteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der \nBeklagten vom 12. August 2002 in der Gestalt aufzuheben, die \nsie durch seit dem 23. September 2004 nachträglich ergangene \nÄnderungsbescheide erfahren hat.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führt sie an: Die Klage sei \nunbegründet. Die Beigeladene betreibe die WEA nach dem von ihr vorgelegten \nAbschaltkonzept. Die Richtwerte der TA-Lärm würden eingehalten. \nÜberschreitungen, mit Ausnahme einzelner Ereignisse, seien nicht vorgekommen. \nEin unzulässiger Nachtbetrieb liege nicht vor. Zwar sei der Anlagetypus der WEA \ntonhaltig, doch bedürfe es bei dem gegenwärtigen Betriebsmodus keiner \nvollständigen Nachtabschaltung.\n\n20\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klage sei unzulässig. Nach dem Vorbringen des Klägers sei nicht \nhinreichend erkennbar, was er von der Beklagten im Einzelnen begehre. Vielmehr \nbeschränke sich der Kläger darauf, dass der Genehmigungsbescheid den \nAnforderungen des Drittschutzes nicht entspreche. In der Sache wende er sich \nausschließlich gegen die Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a) und c). Die Klage sei \nauch deshalb unzulässig, weil es an Darlegungen einer möglichen subjektiven \nRechtsverletzung fehle. Zudem habe die Beklagte dem Begehren im Rahmen des \nWiderspruchsbescheides Rechnung getragen, in dem sie der Beigeladenen einen \nNachtbetrieb nur bis zu 95 % der Nennleistung genehmigt habe und bei einer \nÜberschreitung der genehmigten Nennleistung eine automatische Abschaltung \nerfolgen müsse. Es fehle deshalb an einer Beschwer. Durch die WEA 1 bis 4 würden \nRechte des Klägers offensichtlich nicht verletzt. Im Übrigen sei die Klage auch \nunbegründet, da durch die Genehmigung subjektive Rechte des Klägers nicht \nverletzt würden. Die Genehmigung erfülle die gesetzlichen Schutzpflichten. Auf eine \nVerletzung des Vorsorgegrundsatzes, der darüber hinaus auch nicht verletzt sei, \nkönne der Kläger sich nicht berufen. Der Anspruch auf Einhaltung des Standes der \nTechnik sei nach der Rechtsprechung nicht nachbarschützend.\n\n23\n\nDurch Bescheid vom 25. Juli 2005 hat die Beklagte ihren \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 12. August 2002 durch \nweitere Nebenbestimmungen (Nr. IV.5.5 lit. a) bis d)) ergänzt. Diesbezüglich ist ein \nKlageverfahren der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 10 K 1269/06 vor dem \nerkennenden Gericht anhängig gewesen, das heute ebenfalls verhandelt und \nentschieden worden ist.\n\n24\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeiten am 1. Juni 2006 in Augenschein \ngenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der \nNiederschrift verwiesen. Im Zuge der Erörterungen verwies der Kläger auf ein \nSachverständigengutachten in einem eine vergleichbare WEA betreffenden \nVerfahren vor der 2. Kammer des erkennenden Gerichts (2 K 2250/02). Das vom \nLandesumwelt Nordrhein-Westfalen erstellte Lärmgutachten zur Bestimmung des \nSchallleistungspegels beim Abschaltvorgang stall-gesteuerter Anlagen vom 30. Mai \n2006 wurde zum Verfahren beigezogen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahren 7 L \n1480/04, 7 L 1948/02, 7 L 1585/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen. \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage des Klägers ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, in der Sache jedoch \nunbegründet.\n\n28\n\nAusweislich des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung formulierten Begehrens wendet sich der Kläger gegen den \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 12. August \n2002 an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb \neiner Windfarm mit fünf WEA. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das \nKlagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht \ngebunden. Das Begehren des Klägers ist bei verständiger Würdigung als \nAnfechtungsbegehren der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verstehen. Gemäß § 79 Abs. 1 VwGO \nist Gegenstand einer Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der \nGestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat bzw. der \nWiderspruchsbescheid selbst, sofern dieser erstmalig eine Beschwer enthält. \nAusgehend von dem erstmalig in der mündlichen Verhandlung artikulierten Begehren \ndes Klägers waren die von seinem Prozessbevollmächtigten formulierten Anträge \nsinngemäß als Anfechtungsanträge auszulegen.\n\n29\n\nDer Kläger besitzt für eine solchermaßen verstandene Anfechtungsklage auch \ndie Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig, \nwenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt, hier die an die \nVorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der \nBeklagten, in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach dieser Vorschrift ist es ausreichend, wenn der Kläger \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem \nsubjektiven Recht verletzt wird.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR \n1998, 205, 206; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - \nDVBl 1999, 101; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 - \nBVerwGE 108, 182, 184; Urteil vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -, \nNVwZ 2000, 1296. \n\n31\n\nNach der zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten \"Möglichkeitstheorie\" und den \nDarlegungen des Klägers in seiner Klagebegründung und in der mündlichen \nVerhandlung erscheint es jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger durch Lärmimmissionen der \nWEA, insbesondere durch solche der seinem Grundstück nächstgelegenen WEA 5, \nin seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nverletzt sein kann. Dies reicht für die Annahme einer Klagebefugnis aus. \n\n32\n\nDas von der Kammer so ausgelegte Klagebegehren ist jedoch unbegründet. Der \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid - unabhängig von der Prüfung \nseiner objektiven Rechtmäßigkeit - verletzt den Kläger jedenfalls nicht in subjektiven \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n33\n\nDie Beklagte hat dem Rechtsschutzbegehren des Klägers durch teilweise \nStattgabe seines Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2004 \nRechnung getragen. Bereits zuvor hatte die Beklagte durch Änderungsbescheid vom \n7. Juni 2004 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aufgegeben, die WEA bei \nWindgeschwindigkeiten mit Drehzahlen oberhalb von 95 % der Nennleistung in der \nNachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht mehr zu betreiben. Dieser Auflage ist die \nBeigeladene bis zum heutigen Tag nachgekommen. Damit ist aber sichergestellt, \ndass der Kläger durch den reduzierten Nachtbetrieb nicht unzumutbar in seinen \nsubjektiven Rechten auf Gesundheit und Einhaltung der Nachtruhe verletzt wird. \nAuch zeitlich nachfolgende Lärmmessungen und Gutachten, beispielsweise das der \nX. H1. GmbH vom 20. Mai 2005, haben immer eine Einhaltung des \nImmissionsrichtwertes von 45 dB (A) nachts bestätigt. Etwas anderes wird selbst von \ndem Kläger nicht behauptet, der in der Klagebegründung vom 10. Februar 2006 \nallein darauf abstellt, dass die Anlagen ihm gegenüber tonhaltig betrieben werden. \n\n34\n\nSoweit der Kläger das der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit \nÄnderungsbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2004 durch nachträglich angeordnete \nNebenbestimmung eingeführte Abschaltkonzept angreift, indem jedes \nAbschaltereignis der WEA 5 zu einem tonhaltigen Knalleffekt führe und damit \nSpitzenschallleistungspegel auslöse, die deutlich über dem Nachtimmissionsrichtwert \nlägen, liegt eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ebenfalls nicht vor. \n\n35\n\nEs mag sein - wie der Kläger vorträgt und die Vertreter der Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung bestätigten -, dass solche Schallereignisse durch das \nHerunterfahren der WEA von der höheren Betriebsstufe (ab Windgeschwindigkeiten \nvon 8 m/s) auf die niedrige Betriebsstufe (Windgeschwindigkeiten bis 8 m/s) \ndurchschnittlich einmal pro Nacht auftreten können; gleichwohl wird das \ngrundrechtlich geschützte Gesundheitsrecht des Klägers hierdurch nicht unzumutbar \nverletzt. Nach den Feststellungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist \ninsoweit von singulären Abschaltereignissen im Sinne kurzfristiger Geräuschspitzen \nauszugehen. Hierbei handelt es sich nach Nr. 2.8 der als antizipiertes \nSachverständigengutachten zu verstehenden normkonkretisierenden \nVerwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) \nvom 26. August 1998 (GMBl. S. 503),\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urt. vom 17. Februar 1978 - - BVerwGE 55, \n250 = NJW 1978, 1450,\n\n37\n\num durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, \ndie im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA \nLärm sind diese vom Kläger hinzunehmen, da die zulässigen Maximalpegel nicht \nüberschritten werden. Gem. Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige \nGeräuschspitzen den Immissionsrichtwert in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) \nüberschreiten, mithin nicht höher sein als 65 dB (A). Unterhalb dieses Maximalpegels \nwerden kurzfristige Geräuschspitzen aber vom Gesetzgeber nach der \nsachverständigen Bewertung der TA Lärm als zumutbar angesehen. Wie das \nLandesumwelt NRW zu vergleichbaren Anlagen in dem beim hiesigen Gericht \nanhängigen Verfahren 2 K 2250/02 eingeholten Sachverständigengutachten zur Ton- \nund Impulshaltigkeit stall-gesteuerter WEA vom Typ Micon 1000/60 festgestellt hat, \nist bei einem Abstand von 320 m zu einem solchen Anlagentyp von einem \nMaximalschallleistungspegel des Abschaltgeräusches von 63,7 dB (A) auszugehen. \nAbgesehen davon, dass dieser Wert bereits unter dem von der TA Lärm für zumutbar \nerachteten Geräuschspitze liegt, befindet sich das Wohnhaus des Klägers auch noch \nin einer größeren Entfernung zur Schallleistungsquelle der WEA 5, so dass die \nermittelte Geräuschspitze nochmals reduziert wird. Aus dem bei den \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Kartenmaterial (topographische \nKarte im Maßstab 1: 5000) ergibt sich, dass das Wohnhaus des Klägers zu der \nnächstgelegenen WEA 5 ca. 360 m und um 40 m weiter entfernt liegt als der \nMesspunkt im Gutachten des Landesumweltamtes. Wie sich bei der Einnahme des \nAugenscheins von den Örtlichkeiten herausstellte, die der Berichterstatter der \nKammer vermittelt hat, und wie auch den Bauvorlagen des Klägers zur Errichtung \neines Altenteilerhauses zu entnehmen ist, wird das Wohnhaus des Klägers in \nRichtung zur WEA 5 zudem durch eine große Scheune, zwei Stallgebäude und einen \ngroßen Silotank abgeschirmt. Hierdurch wird die Geräuschemission des singulären \nAbschaltvorganges der WEA 5 nochmals reduziert, so dass die Kammer davon \nausgeht, dass die vereinzelt auftretenden Geräuschspitzen weit unterhalb der \nsachverständig vorgegebenen Spitzenbelastung von 65 dB (A) bleiben.\n\n38\n\nDas mit dem Hilfsantrag gestellte Anfechtungsbegehren ist bereits unzulässig. \n\n39\n\nFür die hilfsweise beantragte Anfechtungsklage fehlt dem Kläger schon das \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die gegenüber der Beigeladenen mit \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2005 nachträglich angeordnete \nNebenbestimmung Nr. IV.5.5 lit. a) bis c) verbessert die Rechtsstellung des Klägers. \nSoweit er weitergehende Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs der WEA durch \ndie Beklagte begehrt, kann er dies jedenfalls nicht im Rahmen des hilfsweise \nbeantragten Anfechtungsbegehrens verfolgen.\n\n40\n\nDarüber hinaus ist nicht ersichtlich, gegen welche nachfolgende Änderung des \nursprünglichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides der \nBeklagten sich der Kläger konkret wendet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei \nmehreren ergangenen Änderungsbescheiden aus dem Klagevorbringen diejenigen \nherauszufiltern, gegen die sich der Kläger möglicherweise wenden will. Es ist \nvielmehr Aufgabe des - zumal anwaltlich vertretenen - Klägers, sein Klagebegehren \nzu substantiieren und konkret darzulegen, durch welchen Änderungsbescheid er sich \nin eigenen Rechten verletzt sieht. \n\n41\n\nGeht man - unabhängig von der Unzulässigkeit des Hilfsantrages - zu Gunsten \ndes Klägers davon aus, dass er mit seiner Klagebegründung maßgeblich eine \nTeilanfechtung der nachträglich mit dem gegenüber der Beigeladenen erlassenen \nWiderspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 aufgenommenen Nebenbestimmung Nr. \nIV.5.5 lit. a) bis c) begehrt, führt dies ebenfalls nicht zu einer Zulässigkeit der (Teil-) \nAnfechtungsklage. Diese Nebenbestimmung ist erst nach Erlass des den Kläger \nbetreffenden Widerspruchsbescheides und erst nach Erhebung seiner Klage durch \neinen die Beigeladene betreffenden Widerspruchsbescheid in die Genehmigung \naufgenommen worden. Wie oben bereits ausgeführt, wird der Gegenstand der \nAnfechtungsklage aber durch § 79 VwGO normiert. Für die Anfechtungsklage des \nKlägers kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage daher maßgeblich \nauf den Zeitpunkt der letzten, den Kläger betreffenden Behördenentscheidung, also \nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. September 2004 und nicht auf \nden die Beigeladene betreffenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. Juli \n2005 an.\n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 3 B \n144.00 -, zit. nach JURIS; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., \n§ 113 Rdnr. 35.\n\n43\n\nDa es sich bei der Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 um eine selbständige Auflage \nhandelt, ist sie einer isolierten Anfechtung zugänglich. \n\n44\n\nVgl. dazu Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. \nI., § 12 Rdnr. 186 ff. m.w.N.; ferner: BVerwG, Urt. vom 5. \nOktober 1990 - 7 C 55,56.89 -, BVerwGE 85, 368 (376 f.) = \nDÖV 1991, 249 das allerdings eine Verpflichtungsklage der \nNachbarn für zulässig erachtet, die der Kläger jedoch nicht \nerhoben hat.\n\n45\n\nInsoweit hätte der Kläger zunächst Widerspruch gegen diesen selbständigen \nVerwaltungsakt gemäß § 68 VwGO einlegen und das Widerspruchsverfahren \ndurchführen müssen. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung \nIV.5.5 ist deshalb mangels vorhergehender Durchführung eines \nWiderspruchverfahrens gemäß § 68 ff. unzulässig. Zwar ist der \nWiderspruchsbescheid dem Kläger nicht bekannt gegeben worden, so dass die \nRechtsbehelfsfrist der §§ 70, 74 VwGO mangels Belehrung über die \nRechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ihm gegenüber keine \nAnwendung fand. Aber auch die dann anzuwendende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 \nVwGO, innerhalb derer der Kläger hätte Klage erheben können, ist mittlerweile \nverstrichen. Der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2005 mit der vorgenommenen \nnachträglichen Aufnahme der Nebenbestimmung Nr. IV. 5.5 ist von der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 26. Juli 2005 zu den Gerichtsakten gereicht worden. Das Doppel \ndieses Widerspruchsbescheides ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter \ndem 29. Juli 2005 übersandt worden, so dass der Kläger jedenfalls Ende Juli/Anfang \nAugust 2005 von der nachträglichen Anordnung der Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 \nKenntnis hatte. Gleichwohl hat er hiergegen keine Klage erhoben.\n\n46\n\nSelbst wenn in dem gesamten Vorbringen des Klägers - auch - eine isolierte \nAnfechtung zu sehen sein sollte oder man mit einer in der Literatur vertretenen \nAuffassung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen \nZeitpunkt für die Sach- und Rechtslage abstellte, wäre die hilfsweise gestellte \nAnfechtungsklage des Klägers unter allen erdenklichen Gesichtspunkten erfolglos. \nZum einen würde der Kläger mit der Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. IV.5.5 \nkeine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, zum anderen begründet allein \nder zwischen allen Beteiligten unstreitige Umstand, dass die von der Beigeladenen \nbetriebenen WEA tonhaltig sind und damit nicht dem gegenwärtigen Stand der \nTechnik entsprechen, für sich genommen keine subjektive Rechtsverletzung des \nKlägers.\n\n47\n\nDer in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthaltende Vorsorgegrundsatz, wonach \ngenehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung \neines hohen Schutzniveaus der Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche \nUmweltauswirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik \nentsprechenden Maßnahmen, ist nicht drittschützend. Wie sich bereits dem Wortlaut \ndes Gesetzes entnehmen lässt, hat das Vorsorgeprinzip allein appellativen Charakter \nund soll die Umwelt allgemein und damit die Allgemeinheit, nicht aber einen \nbestimmten Einzelnen wie den Nachbarn schützen. Der Vorsorgegrundsatz dient \ndazu, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und dort vorzubeugen, wo \nsie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind. Eine drittschützende Wirkung \nkommt dem Vorsorgeprinzip nicht zu.\n\n48\n\nVgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer; Umweltrecht, Bd. \nI., Stand: Mai 2003, § 5 Rdnr. 163; BVerwG, Urteil vom 11. \nDezember 2003 - 7 C 19.02 -, NVwZ 2004, 177 ff.; a. A. wohl \nVG Gießen, Beschluss vom 2. September 1992 - I/1 H 193/91 -, \nin: NVwZ-RR 1993, 534.\n\n49\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger bemühten Aarhus-\nKonvention.\n\n50\n\nZwar wird inzwischen durch die im Zusammenhang mit der Umsetzung der \nAarhus-Konvention erfolgten sowie konkret geplanten europarechtlichen Änderungen \nmit beachtlichen Argumenten zunehmend eine abweichende Auffassung vertreten. \nSo hat die Kommission nicht nur die sog. dritte (und letzte) Säule der Konvention in \nAngriff genommen und den Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in \nUmweltangelegenheiten vorgelegt (Vorschlag vom 24.10.2003 KOM (2003) 624 \nendg.). Vielmehr wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 u.a. \nbereits die Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) durch Einfügung des Art. 10a \ngeändert (künftig UVP-RL n.F.), wobei die bis zum 25. Juni 2005 laufende \nUmsetzungsfrist (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/35/EG) inzwischen abgelaufen ist. Nach \ndieser neu eingefügten Bestimmung des Art. 10a stellen die Mitgliedstaaten sicher, \ndass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben \noder eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einer Überprüfung vor \neinem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche \nRechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen \nanzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die \nÖffentlichkeitsbeteiligung gelten. Aus dieser Regelung, die Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz \n1 der Aarhus-Konvention Rechnung trägt, wird zum Teil gefolgert, dass die bisherige \nprozessuale Behandlung von materiell-rechtlichen Vorschriften nicht länger aufrecht \nerhalten werden kann. \n\n51\n\nVgl. nur Ziekow, NVwZ 2005, 263 (265), und Schink, EurUP \n2003, 27 (36);Ekardt/Pöhlmann, NVwZ 2005, 532 (534); Ekardt, \nNVWZ 2006, 55; a. A.: Seelig/Gündling, NVwZ 2002, 1033 ff.; \nvon Danwitz, NVwZ 2004, 272 (278, 281): beide \nSystemalternativen seien gleichrangig nebeneinander gestellt; \nSchmidt-Preuß, NVwZ 2005, 498 ff.\n\n52\n\nEs mag sein - wie im Schrifttum vertreten -, dass es in der Konsequenz der \nvölkerrechtlichen Verabschiedung der Aarhus-Konvention und der \ngemeinschaftsrechtlichen Umsetzung durch die Änderung verschiedener \neuropäischer Umweltrichtlinien wünschenswert ist, eine weiter gehende \nDurchsetzung objektiv-rechtlicher Vorschriften zu bekommen. Derzeit bleibt es \njedoch bei der von den §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten \nVerletzung subjektiver Rechte. Die danach weiter maßgebliche Schutznormtheorie \nwird durch die Aarhus-Konvention nicht berührt. Aus der Aarhus-Konvention selbst \nergibt sich, dass nur die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem \nÜberprüfungsverfahren vor einem Gericht haben soll, die entweder ein \nausreichendes Interesse oder aber - alternativ - eine Rechtsverletzung geltend macht \n(Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention). Eine Abkehr von der Schutznormtheorie ist damit \nweder völkerrechtlich noch gemeinschaftsrechtlich auf EU-Ebene vorgenommen \nworden.\n\n53\n\nBleibt es somit bei der nach der Schutznormtheorie erforderlichen Voraussetzung \neiner Verletzung in drittschützenden Rechten, fehlt es nach den vorstehenden \nAusführungen gerade an einer solchen subjektiven Rechtsverletzung des Klägers \ndurch das der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in dem Genehmigungsbescheid \nvom 12. August 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Juni 2004 \nauferlegte Abschaltkonzept bei Überschreitung von 95 % der Nennleistung. \n\n54\n\nDem bedingt gestellten Beweisantrag musste die Kammer nicht weiter \nnachgehen, da sie die von der Abschaltautomatik der WEA ausgehenden \nvereinzelten Geräuschspitzen auf der Grundlage des in das Verfahren eingeführten \nSachverständigengutachtens des Landesumweltamtes NRW vom 30. Mai 2006 \nselbst beurteilen konnte. Das Gericht hatte auf der Grundlage dieses Gutachtens und \nder beigezogenen Verwaltungsunterlagen die Möglichkeit selbst festzustellen, ob die \nim Gutachten des Landesumweltamtes NRW ermittelten Maximalpegel für \nAbschaltgeräusche stall-gesteuerter Anlagen für das Wohnhaus des Klägers \nRelevanz haben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung basiert auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-29/10-k-3199-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-29/10-k-3199-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269485","retrieved":"2026-07-09 02:39:03.116907+00:00"}}