{"status":"available","doknr":"OLD269521","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0928.11K2651.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"11 K 2651/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide der Beklagten vom 9. und 10. Oktober 2003 in Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheids vom 28. Juli 2004 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seine Heilkur in C. N. vom 27. Mai \nbis 1. Juli 2003 sowie für seine ärztliche Behandlung durch Frau Dr. G. zwischen dem 16. \nJuni und 11. September 2003 Unfallfürsorge nach den gesetzlichen Vorschriften zu \ngewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist infolge von Dienstunfähigkeit Ruhestandsbeamter. Zuvor war er \nals Lokomotivführer tätig. Die Parteien streiten sich im Zusammenhang mit \nDienstunfällen des Klägers um Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge für \neine Heilkur sowie für eine Heilbehandlung.\n\n3\n\nIm Jahr 1975 warf sich dem Kläger auf dem Weg vom Dienst nach Hause eine \nSelbstmörderin vor das von ihm geführte Kraftfahrzeug.\n\n4\n\nAm 17. Juli 1993 und am 30. April 1996 überfuhr der Kläger in Ausübung seiner \nTätigkeit als Lokomotivführer jeweils einen Suizidanten. Diese Vorkommnisse \nwurden als Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG anerkannt, wobei beim \nKläger sowohl 1993 als auch 1996 eine psychisch-traumatische bzw. \npsychovegetative Erlebnisreaktion nach Schockereignis festgestellt wurde.\n\n5\n\nAm 23. Dezember 1996 kam ein Kollege des Klägers bei einem Zugunglück ums \nLeben. Kurze Zeit später - am 24. Februar 1997 - erlitt der Kläger einen weiteren - als \nsolchen auch anerkannten - Dienstunfall, bei dem u. a. die gleiche Verletzungsfolge \nwie bei den Dienstunfällen 1993 und 1996 eintrat. Der Kläger erlebte seinerzeit auf \nseinem Weg zum Dienst nach N1. als Mitfahrer im Führerstand eines \nTriebwagens dessen Kollision mit einem Traktor mit.\n\n6\n\nAm 8. Juni 2000 geriet ein Reisender, ohne dabei verletzt zu werden, zwischen \nden Bahnsteig und dem vom Kläger geführten Zug, was eine vom Kläger \ndurchgeführte Schnellbremsung erforderlich machte. Ein weiterer Vorfall ereignete \nsich am 26. Oktober 2002, als der vom Kläger geführte Zug an einem angefahrenen \nBahnhof vorbeirutschte, weil Laub auf den Schienen lag und das Bremssystem \nversagte. Zu einem Sach- oder Personenschaden kam es nicht.\n\n7\n\nAnfang 2003 begab sich der Kläger wegen zunehmender psychischer \nBeschwerden in die Behandlung der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie \nDr. G. . In deren Bericht vom 10. Februar 2003 über die Untersuchung und \nBehandlung des Klägers am 21. Januar und 4. Februar 2003 heißt es u. a.: „In der \nAnamneseerhebung werden Belastungsfaktoren durch die berufliche Situation \nerkennbar. So berichtet Herr W. über drei Suizide auf der Bahnstrecke ... Diese \nZwischenfälle seien ihm heute noch sehr lebendig, er sehe die Ereignisse vor sich, \nträume davon, könne die Bilder nicht abschalten ... Aus psychiatrischer Sicht handelt \nes sich um eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer verzögerten \nund/oder protrahierten Reaktion auf belastende Ereignisse oder Situationen in der \nLebensgeschichte des Betroffenen, die eine nachhaltige seelische Störung \nhervorgerufen haben ... Die Durchführung einer psychosomatisch-\npsychotherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme erscheint ... unbedingt angezeigt.\" \n\n8\n\nUnter dem 20. Februar 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf \nGenehmigung einer Gesundheitsmaßnahme. Zu dem Antrag erstellte der Bahnarzt \nDr. N2. ein für die Beklagte bestimmtes vertrauensärztliches Gutachten. In diesem \nGutachten vom 24. Februar 2003 führte Dr. N2. u. a. aus: „Im bisherigen \nTätigkeitsbereich Lokomotivführer hat der Patient drei Suizidanten überfahren. Es hat \nsich jetzt eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt mit typischer \nSymptomatik ... Bei dem Patienten bestehen die genannten Gesundheitsstörungen \n(posttraumatische Belastungsstörung und arterielle Hypertonie), die sich jetzt erneut \nmanifestiert haben. Bisher durchgeführte Maßnahmen haben noch keine \nhinreichende Stabilisierung gebracht. Zur Verbesserung der Leiden sowie zur \nWiederherstellung der Dienstfähigkeit ist eine Heilmaßnahme medizinisch notwendig \nund zu befürworten ... Eine ambulante Heilkur reicht nicht aus. Eine \nSanatoriumsbehandlung ist notwendig.\" Auf telefonische Nachfrage der Beklagten \nam 10. März 2003 erklärte Dr. N2. , die von ihm beim Kläger diagnostizierten \nLeiden seien überwiegend auf Dienstunfälle zurückzuführen. \n\n9\n\nDer Kläger führte daraufhin zwischen dem 27. Mai und dem 1. Juli 2003 eine \nHeilkur in C. N. durch. In dem Entlassungsbericht der Klinik C1. vom \n1. Juli 2003 wird u. a. Folgendes festgehalten: „Die Selbstauskunft ergab ein \ndurchgängiges Bild einer PTBS ... Bei Herrn X. liegt eine posttraumatische \nBelastungsstörung vor, deren Entwicklung schon 1993 begonnen hat. Seit dem \nEreignis 1993 hat Herr X. eine Verunsicherung bezüglich seiner eigenen Person \nund bezüglich des Lokfahrens erlebt ... Durch die Ereignisse 1997, 98 und 2000 hat \nsich die Belastung für Herrn X. weiter erhöht, ohne dass dieser geeignete \nStrategien hatte, diese Ereignisse zu verarbeiten ... Der Patient kam zur PTBS-\nGruppenbehandlung bei ausgeprägter posttraumatischer Belastungsstörung, die sich \nim Rahmen von vier Dienstunfällen entwickelt hat.\"\n\n10\n\nUnter dem 7. September 2003 erstattete die seitens der Beklagten \neingeschaltete Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. L. -I2. , ihr \nnervenärztliches Gutachten zu den Fragen, ob und welche Unfallfolgen beim Kläger \nauf Grund der o. g. Dienstunfälle noch bestünden und ob das durchgeführte \nHeilverfahren unfallbedingt notwendig gewesen sei. Frau Dr. L. -I. kam zu \ndem Ergebnis, dass es sich bei der depressiven Erkrankung des Klägers um eine \nunfallunabhängige Depression handele, weshalb das Heilverfahren nicht \nunfallbedingt erforderlich gewesen sei. Zur Begründung führte sie maßgeblich aus: \n„Im psychischen Befund handelt es sich um einen schweren depressiven \nVerstimmungs- und Versagungszustand, am ehesten im Sinne einer \nInvolutionsdepression, wobei ursächlich anlagebedingte Faktoren und die Abnahme \nder körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem Boden der internistischen \nErkrankungen und Risikofaktoren eine Rolle spielen. Ein rechtlich wesentlicher \nZusammenhang mit dem relevanten dokumentierten Unfallereignis, insbesondere \ndem Unfall aus dem Jahre 1996, läßt sich schon wegen des erheblichen zeitlichen \nAbstands nicht begründen ... Gegen einen Zusammenhang mit dem Unfall spricht \nauch der Verlauf nach Beginn der Behandlung ... Die auf eine traumatische \npsychische Störung bezogene Therapie verschlechterte seinen Zustand aber noch \nganz erheblich.\"\n\n11\n\nMit Blick auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom \n9. Oktober 2003 den Antrag des Klägers ab, die Kosten für die zwischenzeitlich von \nihm durchgeführte Heilkur in C. N. im Rahmen der beamtenrechtlichen \nUnfallfürsorge zu übernehmen. Unter dem 10. Oktober 2003 lehnte es die Beklagte \naus dem gleichen Grund zudem ab, im Rahmen der Beamtenunfallfürsorge die \nKosten für die ärztliche Behandlung des Klägers durch Frau Dr. G. zwischen dem \n16. Juni und 11. September 2003 zu übernehmen.\n\n12\n\nGegen beide Bescheide erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus: Das von der Beklagten zur Grundlage \nihrer Entscheidungen gemachte Gutachten von Frau Dr. L. -I. sei \nunschlüssig, gehe von falschen Voraussetzungen aus und treffe zudem medizinisch \nfalsche Schlussfolgerungen. Im Übrigen widerspreche das Gutachten allen anderen \nÄrzten, die ihn behandelt hätten. Das durchgeführte Heilverfahren sei daher \nunfallbedingt erforderlich gewesen.\n\n13\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 \nzurück. Die seitens der Beklagten eingeschaltete Gutachterin habe nachvollziehbar \nausgeführt, dass die psychotherapeutischen Behandlungen des Klägers sowie die \ndurchgeführte Heilkur in keinem Zusammenhang mit den hier diskutierten \nDienstunfällen und Ereignissen stünden. Sie habe überzeugend festgestellt, dass \nsich ein ursächlicher Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers mit \nden Dienstunfällen nicht bejahen lasse. Die Entscheidungen vom 9. und 10. Oktober \n2003 seien daher zu Recht ergangen.\n\n14\n\nDaraufhin hat der Kläger am 21. August 2004 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren und verweist insbesondere auf den Entlassungsbericht der \nKlinik C1. vom 1. Juli 2003. Aus diesem ergebe sich zweifelsfrei der \nursächliche Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und seiner \nposttraumatischen Belastungsstörung. Ferner reicht er im Rahmen des \nKlageverfahrens zwei ärztliche Befundberichte der Klinik und Poliklinik für \nPsychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums N1. vom \n12. Dezember 2005 und 18. April 2006, abgefasst u. a. vom Direktor der Klinik Prof. \nDr. I1. , zu den Akten. Auch diese Berichte belegten seine Auffassung, wonach \nseine psychische Erkrankung auf seine Dienstunfälle zurückzuführen seien.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. und \n10. Oktober 2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom \n28. Juli 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - für die Kosten \nseiner Heilkur in C. N. vom 27. Mai bis 1. Juli 2003 sowie \nfür die Kosten seiner Behandlung durch Frau Dr. G. \nzwischen dem 16. Juni und 11. September 2003 Unfallfürsorge \nnach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den angegriffenen \nBescheiden und hält die Feststellungen von Prof. Dr. I1. u. a. deshalb für nicht \nüberzeugend, weil der Kläger dort widersprüchliche Angaben gemacht habe.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang \nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung der \nbeantragten beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nGemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 \nBeamtVG in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 33 des \nBeamtVG (Heilverfahrensverordnung - HeilvfV -) wird einem Beamten, der durch \neinen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst \ndas Heilverfahren, zu dem u. a. die notwendige ärztliche Behandlung - auch in Form \neiner Heilkur (vgl. § 6 HeilvfV) - gehört.\n\n22\n\nDie vorbeschriebenen Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. \nEntgegen der Auffassung der Beklagten waren die - hier streitigen - durchgeführten \nHeilverfahren dienstunfallbedingt erforderlich, weil sie der Therapie einer \nposttraumatischen Belastungsstörung des Klägers dienten, die aus von ihm \nnamentlich in den Jahren 1993, 1996 und 1997 erlittenen - als solchen auch \nanerkannten - Dienstunfällen resultiert (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).\n\n23\n\nDies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus einer Gesamtschau der von \nden den Kläger behandelnden Ärzten und Therapeuten - überwiegend unabhängig \nvom vorliegenden Verfahren - erhobenen Befunden und verfassten \nBehandlungsberichten. Die von den Vorgenannten getroffenen - tragenden - \nFeststellungen sind nach Auffassung des Gerichts schlüssig, nachvollziehbar und frei \nvon durchgreifenden Bedenken. Zudem beruhen die genannten Berichte und \nStellungnahmen zum Teil auf mehrwöchigen bzw. mehrmonatigen Behandlungen \nund Beobachtungen, basieren im Gegensatz zu den Feststellungen von Frau Dr. \nL. -I. also nicht lediglich auf einer Momentaufnahme. Vor diesem \nHintergrund vermögen deren Stellungnahmen das Gericht insgesamt nicht zu \nüberzeugen. Dessen ungeachtet leidet die Stellungnahme von Frau Dr. L. -\nI. vom 7. September 2003 vor allem aber auch daran, dass sie offenbar davon \nausgeht, eine dienstunfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung lasse sich im \nFalle des Klägers schon wegen des erheblichen zeitlichen Abstandes zwischen den \nUnfällen - vor allem demjenigen aus 1996 - und dem Auftreten der psychischen \nErkrankung nicht begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass diesbezüglich schon \nim Entlassungsbericht der Klinik C1. vom 1. Juli 2003 ausdrücklich darauf \nhingewiesen wurde, dass die Entwicklung der beim Kläger vorhandenen \nposttraumatischen Belastungsstörung schon 1993 begonnen habe, ist in der \npsychotherapeutischen Medizin und Psychosomatik anerkannt, dass die \nSymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung auch mit zum Teil \nmehrjähriger Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftreten kann.\n\n24\n\nVgl. die gemeinsamen „Leitlinien Psychotherapeutischen \nMedizin und Psychosomatik\" der Deutschen Gesellschaft für \nPsychotherapeutische Medizin, der Deutschen Gesellschaft für \nPsychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und \nTiefenpsychologie, des Deutschen Kollegiums für \nPsychosomatische Medizin, der Allgemeinen Ärztlichen \nGesellschaft für Psychotherapie und der Deutschsprachigen \nGesellschaft für Psychotraumatologie (Stand: Januar 2006); vgl. \nferner Der Brockhaus, Gesundheit, 7. Auflage, Mannheim 2006, \nStichwort: Posttraumatische Belastungsstörung.\nSoweit Frau Dr. L. -I. ferner noch die Auffassung vertritt, dass gegen einen \nZusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers „mit dem Unfall\" auch \nderen Verlauf nach Beginn der Behandlung spricht, weil die Therapie den Zustand \ndes Klägers noch ganz erheblich verschlechtert habe, kann dem ebenfalls nicht \ngefolgt werden. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang \nentspricht es schon allgemeiner Lebenserfahrung, dass nicht jede Therapie \numgehend zum gewünschten Behandlungserfolg führt, sich der Gesundheitszustand \nu. U. sogar noch verschlechtern kann.\nDer Klage ist hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge \nstattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-28/11-k-2651-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HeilVfV 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-28/11-k-2651-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269521","retrieved":"2026-07-09 02:39:06.129129+00:00"}}