{"status":"available","doknr":"OLD269556","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0927.6K4973.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-27","aktenzeichen":"6 K 4973/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August \n2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003 verpflichtet, dem \nKläger für die Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung \nzum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung eines \nMaßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- EUR zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 0000 geborene Kläger ist seit Juni 2000 Reiseverkehrskaufmann. \nVon Februar 2003 bis Oktober 2004 nahm er an dem Weiterbildungskurs für die \nFortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) des IST-Studieninstitutes \nfür Sport, Freizeit und Touristik teil. Der 20 Monate dauernde Kurs umfaßte im \nmaßgeblichen Zeitraum 12 Wochenendseminare zu insgesamt 250 \nUnterrichtsstunden und 8 von den Teilnehmern zu bearbeitende Lehrhefte, die \nwahlweise entweder in gebundener Form versandt wurden oder online abrufbar \nwaren, mit einem Gesamtaufwand von 240 Zeitstunden. Die Teilnahme an den \nSeminaren und die Bearbeitung der Lehrhefte fanden im zeitlichen Wechsel statt. Im \nAnschluß an das letzte Seminar fand ein 20 Unterrichtsstunden umfassendes \nPrüfungsvorbereitungsseminar statt. Studienbegleitend wurden den Teilnehmern \ninsgesamt 6 Hausarbeiten zugesandt, die diese mit einem durchschnittlichen \nZeitaufwand von 2 Stunden je Hausarbeit bearbeiten und anschließend zur Korrektur \neinsenden sollten; die Bearbeitung war fakultativ. Während der gesamten Dauer der \nAusbildung haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in einem Chatraum mit den \nAusbildern zu kommunizieren.\n\n3\n\nAm 2. August 2003 beantragte der Kläger die Gewährung eines \nMaßnahmebeitrags in Höhe der Studiengebühr von 3.500,- EUR.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. August 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der \nBegründung, die Maßnahme umfasse nicht die erforderliche Mindestdauer von 400 \nStunden, weil die auf die Bearbeitung der Lehrhefte entfallende Zeit ebenso wie \nRepetitorien und Prüfungsvorbereitungsstunden nicht berücksichtigt werden \nkönnten.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22. August 2003 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die auf die Bearbeitung der \nFernlehrhefte entfallende Zeit sei gemäß § 4a AFBG auf die Mindestdauer \nanzurechnen, wobei unerheblich sei, ob die Bearbeitung unter Verwendung \nherkömmlicher oder elektronischer Medien erfolge. Darüber hinaus würden die \nTeilnehmer im Chatraum und per E-mail begleitend betreut, so daß die Anforderung \nder Verwendung elektronischer Medien erfüllt sei.\n\n6\n\nDen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht \nmit Beschluß vom 10. Oktober 2003 - 6 L 1328/03 - abgelehnt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 10. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Hierzu führte sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nEilverfahren aus, die auf die Bearbeitung der Lehrhefte entfallende Zeit könne nicht \nauf die Mindestdauer angerechnet werden, weil sich die Teilnehmer den Lehrstoff \nwährend dieser Zeit im Selbststudium aneigneten, weshalb es sowohl an der \nerforderlichen Wissensvermittlung durch den Maßnahmeträger als auch an der \nRückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer fehle.\n\n8\n\nMit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter \nWiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter.\n\n9\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. \nAugust 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 10. \nNovember 2003 zu verpflichten, ihm für die Teilnahme an dem \nWeiterbildungskurs für die Fortbildungsprüfung zum/zur \nTourismusfachwirt/-in (IHK) Förderung in Gestalt der Leistung \neines Maßnahmebeitrags in Höhe von 3.500,- EUR zu \ngewähren.\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie macht geltend, die Selbstlernelemente könnten bereits deshalb nicht \nberücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um Unterricht im Sinne des § 2 Abs. \n3 AFBG handele. Denn „Unterricht\" sei nur die eigentliche Ausbildung, die dadurch \ncharakterisiert sei, daß verpflichtender Unterricht in den Räumen einer hierfür \nvorgesehenen Ausbildungsstätte von autorisierten Kräften zur Vermittlung neuen \nWissensstoffes erteilt werde. Ein Selbststudium genüge diesen Anforderungen nicht, \nweil auf überwiegend autodidaktischer Weise an der Vermehrung des Wissens \ngearbeitet werde bzw. überwiegend eine Wiederholung bereits vermittelter \nAusbildungsinhalte stattfinde. Ein Abweichen von dem Unterrichtsbegriff sei auch \nnicht durch die Regelung des § 4a AFBG geboten. Denn da der Inhalt der \nFernlehrhefte anders als im Falle des § 4 AFBG keiner inhaltlichen \nZulassungsprüfung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) \nunterliege, könne im Rahmen des § 4a AFBG inhaltlich nicht mehr berücksichtigt \nwerden, als dasjenige, was auch im normalen Präsenzunterricht förderungsfähig \nwäre. Und auch das Prüfungsvorbereitungsseminar könne nicht berücksichtigt \nwerden, weil der Begriff der Lehrveranstaltung in § 2 Abs. 3 S. 2 AFBG die Annahme \nrechtfertige, es müsse sich hierbei überwiegend um Wissensvermittlung handeln, \nnicht aber um Wiederholungen und Vertiefungen. Schließlich könnten auch die \nNahunterrichtsphasen nicht als Unterricht anerkannt werden, weil eine bindende \nVerpflichtung zur Teilnahme an den Seminaren, die bei einem Verstoß einen \nAusschluß von der weiteren Teilnahme nach sich ziehe, nicht bestehe. Gleiches \ngelte hinsichtlich der gesetzlich geforderten Erfolgskontrollen: Eine rein fakultative \nLernstandsüberprüfung erfülle naturgemäß nicht die Voraussetzungen einer \nKontrolle.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 1328/03 und der von der Beklagten \neingereichten Broschüre des Ausbildungsträgers verwiesen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten \ngemäß §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \ndie Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Der Kläger hat \nAnspruch auf Förderung der Teilnahme an dem Weiterbildungskurs für die \nFortbildungsprüfung zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) in Gestalt der Leistung des \nMaßnahmebeitrages in Höhe von 3.500,- EUR; die entgegenstehenden Bescheide \nder Beklagten vom 13. August 2003 und vom 10. November 2003 sind rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n16\n\nDer von dem Kläger besuchte Lehrgang zum/zur Tourismusfachwirt/-in (IHK) des \nIST-Studieninstitutes ist eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne des § 2 AFBG, \nweil er - was alleine zwischen den Beteiligten streitig ist - die Mindestdauer gemäß § \n2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. a) i.V.m. § 4a S. 2 AFBG von 400 Unterrichtstunden \naufweist.\n\n17\n\nDer vorliegende Lehrgang unterfällt nach der Art seiner Ausgestaltung der \nVorschrift des § 4a AFBG. Diese kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen - wie \nhier - der Lehrgang aus zwei verschiedenen Teilen besteht: Eine Komponente ist der \nmit dem Begriff Selbstlernprogramm umschriebene Fernlehrteil, dessen Anteil an der \nGesamtmaßnahme in Abgrenzung zu § 4 AFBG nicht mehr als 50% betragen darf. \nDabei eröffnen die Merkmale „Programm\" und „Medien\" die Möglichkeit der \nVerwendung auch anderer als schriftlicher Lernmaterialien, führen aber nicht \nzugleich zu einer Begrenzung auf elektronische Medien, wie der Verweis auf das \nFernunterrichtsschutzgesetz zeigt. Die zweite Komponente ist der Nahunterricht, der \nergänzt oder ersetzt werden kann durch die mediengestützte Kommunikation. Die \nSchulungsform der mediengestützten Kommunikation, der die Beklagte unter \nBezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu Recht die Anforderung einer \nregelmäßigen Rückkoppelung zwischen Lehrkraft und Teilnehmer entnimmt, ersetzt \nmithin allein die Nahunterrichtskomponente, nicht aber den Fernlehranteil, wie die \nBeklagte meint. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und ergibt \nsich überdies auch aus den Ausführungen des Gesetzgebers, der „im Zuge der \nfortschreitenden technischen Entwicklung\" davon ausgeht, „dass der Nahunterricht in \nimmer stärkerem Maße durch eine mediengestützte Kommunikation, z.B. „online\" \nüber Datennetze bzw. das Internet oder Videokonferenzen in einem „virtuellen \nKlassenzimmer\" ersetzt wird\" (BR-Drs. 580/01 S. 27 und BT-Drs. 14/7094 S. 15). \n\n18\n\nHieraus folgt, daß auf die gesetzlich geforderte Mindestdauer zunächst gemäß § \n4a S. 2 AFBG die 240 Zeitstunden, die auf die Bearbeitung der Fernlehrhefte \nentfallen, anzurechnen sind. Soweit die Beklagte nunmehr die Auffassung vertritt, der \nFernlehrteil sei deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil er kein Präsenzunterricht \nsei und es sich somit nicht um Unterricht im Sinne von § 2 AFBG handele, verkennt \ndies, daß nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die auf Selbststudien verwandte \nZeit im Rahmen von § 4a anzurechnen ist, wobei der Begriff der „Unterrichtsstunde\" \nin § 2 Abs. 3 AFBG insoweit in § 4a S. 2 AFBG (ebenso wie dies in § 4 S. 2 AFBG \nder Fall ist) durch den Begriff der „Zeitstunde\" modifiziert wird. Dem in diesem \nZusammenhang vorgebrachten weiteren Einwand der Beklagten, bei dem \nFernlehrteil finde überwiegend eine Wiederholung bereits vermittelter \nAusbildungsinhalte statt, liegt offenbar eine Verwechselung der vorliegenden \nLehrplankonzeption mit der aus anderen anhängigen Verfahren zugrunde. Soweit \nauch Trebes/Reifers (in: AFBG, Stand: Februar 2004, § 4a) mit der Begründung, die \nhäusliche Vor- und Nachbereitung sei kein „Unterricht\", die Auffassung vertreten, die \nPhasen des Selbststudiums könnten nicht in Ansatz gebracht werden, vermag dies \nschon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich der Fernlehrteil im Sinne des § 4a S. 1 \nAFBG gerade nicht in einer Aufbereitung bzw. Wiederholung und Vertiefung des \nbereits im Präsenzunterricht oder im Wege der mediengestützten Kommunikation \nvermittelten Wissens erschöpft, sondern er eine eigenständige Komponente der \n(erstmaligen) Wissensvermittlung bildet.\n\n19\n\nFerner sind auf die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG die 250 \nUnterrichtsstunden, die auf die Seminare entfallen, anzurechnen. Soweit die \nBeklagte meint, Nahunterricht sei nur dann berücksichtigungsfähig, wenn eine \nzwingende Verpflichtung zur Teilnahme bestehe - was im Falle der (bereits \neinmaligen) Nichtteilnahme auf eine Kündigung des Vertrages seitens des \nMaßnahmeträgers hinausliefe -, vermengt dies in unzulässiger Weise die \nAnforderungen, die an den Lehrgang selbst zu stellen sind mit denjenigen, denen der \nTeilnehmer genügen muß. Dies wird auch aus den weiteren Ausführungen der \nBeklagten im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 deutlich, aus denen hervorgeht, daß eine \ndurch den Maßnahmeträger vertraglich ausgestaltete Teilnahmeverpflichtung ihr im \nErgebnis die von ihr zu treffenden teilnehmerbezogenen Feststellungen im Rahmen \nder §§ 7 und 9 AFBG erleichtern soll. Im übrigen gilt, daß selbst bei \nAnwesenheitspflicht einzelne Verstöße weder die Vermutung der Unterbrechung \noder gar des Abbruchs der Ausbildung im Sinne von § 7 AFBG noch die der \nfehlenden Eignung im Sinne des § 9 AFBG begründen,\n\n20\n\nebenso Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 9 \nZiff. 3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 2 Rn. \n100, § 9 Rn. 2; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: \nJanuar 2006, § 9 Rn. 10.\nMit Blick auf die Relevanz wiederholter Fehlzeiten ist die Beklagte auf entsprechende \nMitteilungen des insoweit auskunftsverpflichteten Teilnehmers selbst nach § 21 Abs. \n2 AFBG sowie überdies des Maßnahmeträgers nach § 21 Abs. 1 AFBG zu \nverweisen. Eine durch diese Vorschriften nicht gedeckte Auskunftsverpflichtung kann \ndie Beklagte nicht über den Umweg einer dem Maßnahmeträger auferlegten \nVerpflichtung zur Kündigung durchsetzen.\n\n21\n\nAnzurechnen ist darüber hinaus auch das 20 Unterrichtsstunden umfassende \nPrüfungsvorbereitungsseminar. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehört die \nWiederholung von Lehrinhalten zum Bereich der - komprimierten - \nWissensvermittlung, die sich nicht in einer einmaligen Darreichung der Lehrinhalte \nerschöpft, sondern die deren Aneignung zum Ziel hat. Und Ausbildungsteile, die den \nTeilnehmern ermöglichen, die Bearbeitung von Aufgabenstellungen auf \nPrüfungsniveau zu trainieren, sind nachgerade unabdingbar für den Erfolg des \nTeilnehmers und daher Lehrgangsziel der meisten Studiengänge. In diesem \nZusammenhang sei darauf hingewiesen, daß eine Prüfungsvorbereitung Bestandteil \neines zugelassenen Fernlehrgangs im Sinne des § 4 S. 1 AFBG sein muß, der auf \neine öffentlich-rechtliche oder sonstige Prüfung vorbereiten soll (vgl. Abschnitt 2 \nZiffer 7 der Richtlinien für die Arbeit der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht \ngemäß dem Beschluß des Verwaltungsausschusses der ZFU vom 27. November \n1979).\n\n22\n\nSchließlich kann die Förderungsfähigkeit des Lehrgangs nicht mit der \nBegründung verneint werden, die von § 4a S. 1 AFBG geforderten Erfolgskontrollen \nin Form der studienbegleitenden Hausarbeiten müßten für alle Teilnehmer \nobligatorisch sein - wiederum in dem Sinne, daß andernfalls eine Kündigung durch \nden Maßnahmeträger erfolgen müßte. Auch insoweit ist zu unterscheiden zwischen \nden Anforderungen, denen der Lehrgang als solcher genügen muß, um die Annahme \nzu rechtfertigen, die Qualität der Ausbildung gewährleiste eine erfolgreiche berufliche \nFortbildung, und der Eignung des Teilnehmers selbst. Ein Lehrgang ist aber bereits \ndann geeignet im genannten Sinne, wenn er den Teilnehmern die Bearbeitung von \nErfolgskontrollen eröffnet. Denn insoweit ist es ausreichend, wenn dem Teilnehmer \ndie Möglichkeit geboten wird, sich in der selbständigen Bearbeitung von Aufgaben zu \nüben und ein hinreichend verläßliches Bild von dem Stand seines Wissens und \nseiner Fertigkeiten zu gewinnen. Ob der Teilnehmer individuell dieses Angebot \nannimmt, beeinflußt nicht die Qualität des Ausbildungskonzeptes. Was die Eignung \ndes Teilnehmers selbst angeht, so wird diese indes durch § 9 AFBG grundsätzlich \nvermutet, solange er nur an der Maßnahme teilnimmt und sich um einen \nerfolgreichen Abschluß der Maßnahme bemüht. Soweit die Beklagte mit der \nForderung nach einer obligatorisch und mit Erfolg zu bearbeitenden \nLeistungskontrolle im Ergebnis - da die Kündigung durch den Maßnahmeträger einen \nAbbruch der Ausbildung zur Folge hat - einen Teilnehmer nur bei entsprechenden \nLeistungserfolgen fördern will, geht dies über die Anforderungen des § 9 AFBG \nhinaus,\n\n23\n\nvgl. auch Trebes/Reifers, AFBG, Stand: Februar 2004, § 9 \nZiffer 4,\nund führte überdies zu einer Umgehung der der Beklagten auferlegten Prognose im \nEinzelfall. Hinzu kommt, daß eine dem § 48 BAföG vergleichbare Vorschrift, die dem \nBeklagten eine Förderung nur bei erfolgreichem Betreiben der Ausbildung ermöglicht \n- wobei allerdings auch hier das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung nicht \ngleichsam automatisch zum Ausschluß führt - im AFBG fehlt. Darüber hinaus kommt \n§ 48 BAföG erst ab dem vierten Fachsemester zur Anwendung; bis zu diesem \nZeitpunkt, zu dem im Bereich der Fortbildungsförderung bereits die \nFörderungshöchstdauer (von Vollzeitmaßnahmen) erreicht ist, wird auch im Recht \nder Ausbildungsförderung die Eignung gemäß § 9 BAföG gesetzlich vermutet.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-27/6-k-4973-03","cited_norms":[{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":9},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-27/6-k-4973-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269556","retrieved":"2026-07-09 02:39:09.267497+00:00"}}