{"status":"available","doknr":"OLD269601","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0926.1K972.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"1 K 972/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 19. April 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger einen bis zum 31. März 2003 \nbefristeten Jagdschein (Nr. 0000/0000 ).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. August 2001 erklärte der Beklagte den Jagdschein für \nungültig, zog ihn ein und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur \nBegründung gab er im Wesentlichen an: Verschiedene, dem Kläger in einem \nStrafverfahren von seiner Ehefrau vorgeworfene Tätlichkeiten und Bedrohungen \nsowie ein dokumentierter Vorfall vom 14. Juli 2001 sei anzunehmen, dass der Kläger \nnicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, um Inhaber eines Jagdscheins zu sein. \nAuf Grund der ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten, die auch unter Alkoholeinfluss \nvorgenommen worden seien, und des dadurch deutlich gewordenen Mangels an \nSelbstkontrolle bestehe die Gefahr, dass er sich in äußerst gereiztem Zustand zu \nunüberlegten Handlungen hinreißen lasse seine Waffen missbräuchlich verwende. \n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 22. August 2001 Widerspruch. Mit \nBeschluss vom 21. März 2002 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ab (1 L 72/02).\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 wies das Landesamt für \nErnährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers \nzurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da der Jagdschein nur bis \nzum 31. März 2003 gültig gewesen sei, habe sich das Widerspruchsverfahren durch \nZeitablauf erledigt. Es liege jedoch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des \nKlägers vor. Die Entscheidung des Beklagten, den Jagdschein für ungültig zu \nerklären und einzuziehen, sei jedoch rechtmäßig gewesen. Dies ergebe sich aus \neiner Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers, das Schlüsse auf eine \nUnzuverlässigkeit im Sinne des Jagdrechts zulasse. Dabei seien nicht nur die zur \nAnklage gebrachten Vorfälle zu bewerten, sondern das gesamte vom Kläger \ngegenüber seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau, gezeigte Verhalten. Diese \nhabe glaubhaft angegeben, dass der Kläger sich ihr gegenüber insbesondere nach \nübermäßigem Alkoholgenuss wiederholt gewalttätig gezeigt habe. Die untere \nJagdbehörde habe allerdings bei einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit des \nKlägers zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Zwischenzeit seiner Ehefrau \ngegenüber völlig korrekt verhalten habe.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. März 2004 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Ein Grund für die Einziehung seines \nJagdscheins sei nicht gegeben gewesen. Der Beklagte habe sich allein auf die \nBekundungen der Ehefrau und des Sohnes C. des Klägers gestützt, wobei er, der \nKläger, jedoch die Richtigkeit dieser Bekundungen substanziiert bestritten habe. Die \nVorwürfe seien unbewiesen geblieben. Für seine Zuverlässigkeit spreche, dass er \nlange vor der Verschärfung waffenrechtlicher Bestimmungen trotz eines bereits \nvorhandenen, stark gesicherten Waffenschranks für die Aufbewahrung seiner Waffen \neinen modernen Tresor angeschafft habe. Außerdem spreche für seine \nZuverlässigkeit, dass er sich gegenüber seiner Ehefrau, was im \nWiderspruchsbescheid ausdrücklich hervorgehoben werde, unstreitig seit 2004 völlig \nkorrekt verhalten habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er darauf verzichtet \nhabe, gegen seine Ehefrau und seinen Sohn C. strafrechtlich vorzugehen, obwohl \nsie ihm, im Wesentlichen getrieben durch den Sohn C. , übel mitgespielt hätten. \nFestzuhalten sei auch, dass er nie verurteilt, eine Schuld nie festgestellt worden sei. \nEine Vernehmung seiner Ehefrau sei entbehrlich, da sie keinen Beweiswert für seine \nUnzuverlässigkeit habe. Daher beantrage er, ohne Zeugenvernehmung zu \nentscheiden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom \n13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandesamts für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-\nWestfalen vom 3. März 2004 rechtswidrig gewesen ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend \nim Wesentlichen geltend: Nach dem damaligen Erkenntnisstand sei davon \nauszugehen gewesen, dass der Kläger in extremen Situationen unangemessen \nreagiere und zu einer Bedrohung für andere werde. Der in der Vergangenheit \nmehrfach deutlich gewordene Mangel an Selbstkontrolle habe befürchten lassen, \ndass der Kläger auch Waffen und Munition missbräuchlich verwenden werde. An \ndieser Einschätzung änderten seine Einwände sowie die Einstellung des \nStrafverfahrens nichts.\n\n13\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben über das Verhalten des Klägers, insbesondere \nzu den ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Vorfälle, durch die \nVernehmung der Frau E. L. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2006 \nverwiesen.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der \nGerichtsakten 1 K 593/04 und 1 L 72/02 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen \nStrafakten der Staatsanwaltschaft Münster 38 Js 565/01 Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid, \ndurch den der Beklagte den Jagdschein des Klägers für ungültig erklärt und \neingezogen hat, ist nicht rechtswidrig gewesen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n16\n\nDie Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins fanden ihre \nRechtsgrundlage in § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Danach ist der \nJagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und \neinzuziehen, wenn der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, nach dessen \nErteilung Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Jagdscheins \nbegründen. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein u. a. Personen zu \nversagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht besitzen. Das ist nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und § 5 Abs. 1 \nNr. 2 a) des Waffengesetzes (WaffG) der Fall, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass diese Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder \nleichtfertig verwenden werden.\n\n17\n\nDerartige Tatsachen lagen und liegen im Fall des Klägers vor.\n\n18\n\n§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG sind in einem weiten \nSinne zu verstehen und umfassen die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine \nBesorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere \nPersonen zu Schaden kommen können. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 94.76 -, DÖV \n1979, 567 = NJW 1979, 1564, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B \n8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 14. \nAugust 1997 - 20 A 1399/96 -, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 20 B \n847/03 - (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.).\n\n20\n\nDie damit geforderte individuelle - gerade den Waffenbesitzer treffende - \nallgemeine, zukunftsorientierte Aussage (Prognose) muss sich auf Tatsachen \nstützen, die den Schluss zulassen, der Waffeninhaber verdiene das nach dem \nWaffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht, er werde mit Waffen und Munition \njederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Zerstört wird dieses \nVertrauen namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie \ndurch jedes Verhalten, aus dem sich auf Grund anzuerkennender Erfahrungssätze \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine fortwirkende psychische \nDisponiertheit des Waffenbesitzers zu schadenstiftendem Verhalten, wie etwa eine \nNeigung zur Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung oder andere \nCharaktermängel, herleiten lässt. Mit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen \nbewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und \nErkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom Gesetz \nverlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von \nSachverständigen getroffen werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 1998 - 6 B 94.98 -, \nund vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; \nOVG NRW, Urteil vom 14. August 1997, a.a.O., Beschluss vom 2. \nJuni 2003, a.a.O.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach Würdigung der im Verfahren \ninsgesamt gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass im Fall des Klägers \nnach wie vor die ernste Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung \nbesteht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, der Inhalt der beigezogenen Akten \nsowie die eigenen Einlassungen des Klägers vermitteln das Bild eines Menschen, \nder zumindest in Konfliktsituationen, insbesondere in solchen, in denen er seine \neigenen Positionen angegriffen glaubt, unfähig ist, angemessen zu reagieren und zu \njähzornigem, unbeherrschtem Verhalten bis hin zur Gewaltanwendung neigt. \n\n23\n\nZu dem Schluss auf die Neigung des Klägers zu emotional unbeherrschter und \ngewalttätiger Auseinandersetzung zwingt insbesondere die Aussage der Zeugin \nE. L. in der mündlichen Verhandlung. Diese hat mehrere Vorfälle \ngeschildert, bei denen der Kläger im Rahmen ehelicher bzw. familiärer \nAuseinandersetzungen ihr und den gemeinsamen Söhnen gegenüber in massiver \nWeise ausfällig und gewalttätig geworden ist. Dabei ist es nicht erheblich, dass die \ngeschilderten Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen. Für die hier \nvorzunehmende Prognose sind nicht die Vorfälle an sich ausschlaggebend. Die \nAngaben der Zeugin sind vielmehr in erster Linie insofern aussagekräftig, als durch \ndas von ihr beschriebene Verhalten des Klägers dessen Charakterzüge zum \nAusdruck kommen. Die Zeugin hat unter Angabe einer Vielzahl von Einzelheiten u.a. \nbekundet: Am 14. Juli 1991 sei der Kläger „ausgerastet\", nachdem sie von einer \nFeier, auf der er sehr viel getrunken habe, nach Hause gekommen seien und der \nKläger sich durch „etwas Krach\", den ihr jüngster Sohn und einige Freunde während \neines Brettspiels gemacht hätten, gestört gefühlt habe. Er sei hinter ihrem jüngsten \nSohn hergerannt, es habe eine „wilde Jagd\" gegeben, bis ihr Sohn über eine \nBalkonbrüstung gelaufen sei. Anschließend habe der Kläger den hinzugekommenen \nältesten Sohn beschimpft, sich mit ihr, der Zeugin, in das Schlafzimmer einschließen \nwollen und, nachdem ihr Sohn dies verhindert habe, zu ihr gesagt: „Ihr werdet etwas \nerleben\", und sei in den Keller gegangen, wo sich seine Waffen befunden hätten. \nDiese Situation habe sie als gefährlich empfunden. Da er die Schlüssel zum \nWaffenschrank gehabt habe, hätten sie nicht gewusst, was er vorhabe und seien \ndeshalb nach draußen gegangen. Der Kläger sei dann von der herbeigerufenen \nPolizei mitgenommen worden. Später hätten sie von ihrem \nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil sie gewusst hätten, dass die \nJagd das liebste Hobby des Klägers sei und deshalb eine Aussage für sie und ihre \nSöhne „nicht so schön gewesen wäre\". Es habe dann weitere Morddrohungen gegen \nsie, die Zeugin, gegeben. Nachdem sie im Februar 2001 aus der gemeinsamen \nWohnung ausgezogen sei, habe der Kläger sie im März, April oder Juni 2001, \nnachdem sie für ihn mehrere Tage gekocht und es abgelehnt habe, bei ihm zu \nbleiben, an den Haaren gezogen und ihr gesagt: „Ich bring dich noch mal \neigenhändig um.\" Im Juli 2001, etwa kurz vor seinem Geburtstag, habe sie den \nKläger auf der Straße getroffen. Nachdem sie seine Frage, ob sie mit ihm zu seinem \n70. Geburtstag verreisen wolle, verneint gehabt habe, habe der Kläger sein Fahrrad \nam Lenker hochgehoben und es „runterknallen\" lassen, sodass sie habe \nzurückspringen müssen. Dann habe er zu ihr gesagt: „Ich bring dich noch mal um, \ndas wird nicht mehr lange dauern.\" \n\n24\n\nAnhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellungen sprechen, \nliegen nicht vor. Die Zeugin hat die Geschehnisse flüssig, anschaulich, gut \nnachvollziehbar und unter erkennbarer emotionaler Beteiligung geschildert. \nWidersprüche zu früheren Angaben traten nicht auf. Sie machte auch durchweg \neinen glaubwürdigen Eindruck. Anhaltspunkte etwa für ein eigenes Interesse der \nZeugin am Ausgang des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die \nDarstellungen der Zeugin bestreitet, überzeugt dies nicht. Sein Vorbringen \ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung, die Vorwürfe seien konstruiert, was \ndamit zu erklären sei, dass seine Ehefrau und seine Söhne sich hinter seinem \nRücken Vorteile im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an einigen \nseiner Immobilien verschaffen wollten, auch sei das Strafverfahren nur auf \n„feministische Bestrebungen\" zurückzuführen, beschränkt sich auf pauschale \nBehauptungen, die den Kern der gegen ihn gerichteten Vorwürfe nicht treffen. Die \nGlaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin wird auch durch das übrige Vorbringen des \nKlägers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere findet sein Einwand, \nbeim Vorfall vom 14. Juli 1991 sei niemand mit ihm im Keller gewesen, um ihm eine \nSchusswaffe aus der Hand zu nehmen, seine Waffen seien verschlossen gewesen, \nnach dem Inhalt der vorliegenden Akten keine Stütze. Nach dem Polizeibericht vom \n14. Juli 1991 (Bl. 15-18 der Beiakte Heft 1) seien vielmehr im Kellerbüro des Klägers \n„2 Langwaffen offen aufgefunden\" worden. Ebenso wenig überzeugt der Einwand \ndes Klägers, er sei zu den ihm vorgeworfenen Handlungen im Juni und Juli 2001 \nwegen seiner gerade überstandenen Leistenoperation körperlich nicht in der Lage \ngewesen. Dies erscheint schon deshalb nicht plausibel, weil der Kläger nach seinen \neigenen Einlassungen im Strafverfahren 38 Js 565/01 eingeräumt hat, am 22. Juni \n2001 „in den Haarschopf der Ehefrau gegriffen und sie leicht in Richtung der Tür \ngeschoben\" zu haben (vgl. den Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom \n25. März 2002).\n\n25\n\nDass der Kläger jedenfalls bei Konflikten, in denen er seine eigenen Interessen \nverteidigt, zu unbeherrschtem, jähzornigen Verhalten bis hin zur Gewalttätigkeit \nneigt, wird auch durch die Aussagen der Zeugin und des Herrn C. L. im \nRahmen des Strafverfahrens 38 Js 565/01 sowie durch den Brief des Herrn Peter \nL. vom 17. Juli 2001 bestätigt, die den Kläger im Wesentlichen übereinstimmend \nu.a. als „äußerst jähzornig, sehr misstrauisch, Ich-bezogen, unberechenbar und \ngewalttätig\" beschrieben haben (vgl. Bl. 3, 84f, 31f der Strafakten 38 Js 565/01). Der \nRückgriff auf diese Erkenntnisse ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Dabei kann es offen bleiben, ob \netwa die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-\nWestfalen - DSG NRW (in der Fassung vom 9. Juni 2000, GV. NRW. S. 542) \nvorliegen, wonach personenbezogene Daten zu sperren sind, wenn ihre Richtigkeit \nvon der betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die \nUnrichtigkeit feststellen lässt. Denn jedenfalls ist diese Vorschrift hier nicht \nanwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gilt dieses Gesetz für die Gerichte \nund Staatsanwaltschaften nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; soweit \ndie Behörden der Staatsanwaltschaften keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, \ngilt lediglich der Zweite Teil dieses Gesetzes. \n\n26\n\nDie Neigung des Klägers zur Gewalttätigkeit in bestimmten Konfliktsituationen \nwird letztlich auch bestätigt durch seine eigenen Äußerungen, etwa durch den in den \nStrafakten befindlichen Brief an seine Ehefrau vom 11. Juli 2001 (Bl. 27 ff der Akten \n38 Js 565/01). Soweit der Kläger darin seiner Ehefrau vorwirft, sie habe seine Bitte, \nzu seinem 70. Geburtstag mit ihm zu verreisen, „mit fadenscheinigem Verhalten \nabgelehnt\", und schreibt: „Eine Begleitung ist auf Reisen bei meiner \nSchwerbehinderung mit 90 % vorgeschrieben und für mich unabwendbar. Was soll \nich nun machen?\", veranschaulicht dies exemplarisch, dass der Kläger ein Maß an \nübersteigerter Selbstbezogenheit aufweist, das jegliche Rücksichtnahme auf \nInteressen und Gefühle Dritter vermissen und unkontrolliertes Verfolgen eigener \nInteressen auch mit Gewalt befürchten lässt. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die \nhier in Rede stehenden Vorfälle ausschließlich im Zusammenhang mit familiären \nbzw. ehelichen Auseinandersetzungen standen, die familiäre bzw. eheliche Situation \ndes Klägers sich aber seit dem Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen \nWohnung Anfang 2001, spätestens seit dem Abschluss der von der Zeugin L. in \nder mündlichen Verhandlung geschilderten Unterhaltsstreitigkeiten, grundlegend \ngeändert hat. Dies steht indes der hier anzunehmenden ernsten Besorgnis einer \nkünftigen missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Kläger nicht entgegen. Auf \nGrund der dargestellten Charakterzüge des Klägers lässt es sich zur Überzeugung \ndes Gerichts nicht ausschließen, dass er auch in vergleichbaren Konfliktsituationen \naußerhalb ehelicher oder familiärer Zusammenhänge auf tatsächliche oder \nvermeintliche Angriffe seiner Positionen extrem jähzornig und unkontrolliert reagiert, \nwobei letztlich auch der Griff zur Schusswaffe nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nausgeschlossen werden kann. \n\n27\n\nAngesichts dessen war der Beklagte nach § 18 Satz 1 BJagdG zur \nUngültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins des Klägers verpflichtet.\n\n28\n\nDer Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-26/1-k-972-04","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-26/1-k-972-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269601","retrieved":"2026-07-09 02:39:13.230514+00:00"}}