{"status":"available","doknr":"OLD269600","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0926.1K593.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"1 K 593/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2001 untersagte der Beklagte zu 1. dem Kläger die \nAusübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition aller Art, \nordnete die Sicherstellung und Einziehung aller im Besitz des Klägers befindlichen \nSchusswaffen an und widerrief die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. 0, \nausgestellt am 3. September 1973, und Nr. 0, ausgestellt am 29. November 1974. \nAußerdem ordnete der Beklagte zu 1. die sofortige Vollziehung der Verfügungen an. \nZur Begründung gab der Beklagte zu 1. im Wesentlichen an: Verschiedene, dem \nKläger in einem Strafverfahren von seiner Ehefrau vorgeworfene Tätlichkeiten und \nBedrohungen sowie ein dokumentierter Vorfall vom 14. Juli 2001 zeigten, dass er \nnicht über das erforderliche Maß an Verlässlichkeit verfüge, die ihn befähige, sich \nselbst bei widrigen Umständen kontrolliert zu verhalten und insbesondere die \nVerbotsnormen der Strafgesetze zu beachten. Vielmehr sei zu befürchten, dass sich \nVorfälle wiederholen könnten und dass vorhandene Waffen einbezogen werden \nkönnten. Daher sei es im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht zu verantworten, \nweiterhin Schusswaffen und Munition im Besitz des Klägers zu belassen oder ihm \nweiterhin die Möglichkeit zu geben, solche Gegenstände zu erwerben.\n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 22. August 2001 Widerspruch. Mit \nBeschluss vom 21. März 2002 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ab (1 L 73/02).\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch des Klägers zurück und setzte eine Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 230,- EUR fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Im Fall \ndes Klägers rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass er Waffen oder Munition \nmissbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Der Kläger habe in der \nVergangenheit Gewalt gegen Personen ausgeübt. Seine Ehefrau habe sich \nmehrfach hilfesuchend an die Polizei gewandt. Am 14. Juli 1991 hätten die Ehefrau \nund zwei Söhne des Klägers gegenüber der alarmierten Polizei angegeben, vom \nKläger geschlagen worden zu sein. Im Lauf der Auseinandersetzung sei der Kläger \nmit den Worten: „Ihr werdet noch was erleben\" in den Keller gegangen, wo er seine \nWaffen aufbewahrt habe. Die Söhne seien ihm hinterher gegangen und hätten ihm \neine Langwaffe aus der Hand genommen. Ausweislich des Polizeiberichts sei der \nKläger erheblich alkoholisiert angetroffen worden. Im Keller seien mehrere Waffen \naufgefunden worden, zwei davon offen. Am 22. oder 29. Juni 2001 habe der Kläger \nseine Ehefrau an den Haaren gezogen und ihr gedroht: „Du hast schon ein paar Mal \nTodesängste gehabt. Das kannst du wieder haben. Ich bring dich noch mal um.\" Am \n16. Juli 2001 habe der Kläger seiner Frau bei einer Auseinandersetzung auf der \nStraße das Vorderrad seines Fahrrades gezielt auf die Beine fallen lassen und ihr \ngedroht: „Ich bring dich eigenhändig um und es wird nicht mehr lange dauern.\" Seine \nEhefrau habe immer wieder angeführt, der Kläger sei extrem eifersüchtig, sehr \nmisstrauisch, ich-bezogen, cholerisch, jähzornig und aggressiv und habe viele Male \ndurch Schläge gegen den Oberkörper, Arme und Gesicht sowie durch Schubsen, \nHaare ziehen und Werfen mit Gegenständen tätlich angegriffen und ihr mehrfach \ngedroht, sie umzubringen. Dies werde durch verschiedene Aussagen der Söhne \nbestätigt. Die Angaben der Ehefrau und der Söhne seien glaubhaft und würden \ndurch diverse Protokolle und Gutachten gestützt. In einem ärztlichen Bericht vom \n2. Oktober 1991 sei beim Kläger „Eifersuchtswahn bei paranoider \nPersönlichkeitsstörung und Alkoholabusus\" diagnostiziert worden. Nach den \nbisherigen Erkenntnissen könne daher ein unbesonnenes Handeln des Klägers in \nStresssituationen nicht ausgeschlossen und damit eine missbräuchliche Verwendung \nvon Waffen oder Munition angenommen werden. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 25. Februar 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Die Annahme seiner waffenrechtlichen \nUnzuverlässigkeit könne nicht auf die im angefochtenen Bescheid genannten \nVorfälle gestützt werden. Die vermeintlichen Erkenntnisse über die Vorfälle aus \nfrüheren Jahren stellten personenbezogene Daten dar, die spätestens mit der am 5. \nDezember 2003 erfolgten Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger (38 Js \n565/01) zu löschen gewesen seien und deshalb nicht mehr hätten verwendet werden \ndürfen. Aus der nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des Strafverfahrens \nkönne nicht auf seine Schuld geschlossen werden. Die behaupteten Vorfälle seien \nnicht bewiesen und könnten wegen des Zeitablaufs auch nicht mehr aufgeklärt \nwerden. Als Nachweis für seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit könnten auch \nnicht die Behauptungen seiner Ehefrau und Söhne dienen. Da diese immer wieder \nden guten Kontakt untereinander betont hätten, könne eine gegenseitige \nBeeinflussung zum Nachteil des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Der Vorwurf \nder Unzuverlässigkeit sei auch nicht gerechtfertigt. Insoweit sei darauf hinzuweisen, \ndass der Kläger niemals bestraft oder wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt \nworden, beruflich stets an verantwortungsvoller Stelle tätig gewesen sei und \ndaneben regelmäßig Ehrenämter, u.a. als ehrenamtlicher Richter und Schöffe an \nGerichten und in der Kommunalpolitik, ausgeübt habe. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten zu 1. vom 20. Juli 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 2. vom 3. \nFebruar 2004 sowie den Gebührenfestsetzungsbescheid der \nBeklagten zu 2. vom 3. Februar 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte zu 1. beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie auf ein \nSchreiben der Söhne des Klägers vom 26. Juli 2004, wonach die Familienmitglieder \nweiterhin befürchteten, dass der Kläger seine Waffen missbräuchlich verwenden \nwerde.\n\n12\n\nDie Beklagte zu 2. beantragt ebenfalls,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, die Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden.\n \nDas Gericht hat Beweis erhoben über das Verhalten des Klägers, insbesondere zu \nden ihm im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Vorfälle, durch die \nVernehmung der Frau L als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2006 verwiesen.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der \nStrafakten der Staatsanwaltschaft Münster 38 Js 565/01 sowie auf die Gerichtsakten \n1 K 972/04 und 1 L 73/02 nebst Beiakten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDas gegenüber dem Kläger ausgesprochene Waffenbesitzverbot findet seine \nRechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes - WaffG - (in der seit dem \n1. April 2003 und damit im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides geltenden Fassung vom 11. Oktober 2002, BGBl. I \nS. 3970, 4592, BGBl. I 2003 S.1957). Danach kann die zuständige Behörde \njemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis \nbedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn \ndem Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen \noder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG \nbesitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder \nleichtfertig verwenden werden. \n\n19\n\n§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.Vm. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ist in einem weiten Sinne zu \nverstehen und umfasst die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, \nder Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen zu \nSchaden kommen können. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - I C 94.76 -, DÖV \n1979, 567 = NJW 1979, 1564, Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B \n8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG NRW, Urteil vom 14. \nAugust 1997 - 20 A 1399/96 -, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 20 B \n847/03 - (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.).\n\n21\n\nDie damit geforderte individuelle - gerade den Waffenbesitzer treffende - \nallgemeine, zukunftsorientierte Aussage (Prognose) muss sich auf Tatsachen \nstützen, die den Schluss zulassen, der Waffeninhaber verdiene das nach dem \nWaffengesetz stets zu fordernde Vertrauen nicht, er werde mit Waffen und Munition \njederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Zerstört wird dieses \nVertrauen namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie \ndurch jedes Verhalten, aus dem sich auf Grund anzuerkennender Erfahrungssätze \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine fortwirkende psychische \nDisponiertheit des Waffenbesitzers zu schadenstiftendem Verhalten, wie etwa eine \nNeigung zur Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung oder andere \nCharaktermängel, herleiten lässt. Mit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen \nbewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und \nErkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom Gesetz \nverlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von \nSachverständigen getroffen werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 1 B 1.90 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG NRW, Urteil vom 14. August \n1997, a.a.O., Beschluss vom 2. Juni 2003, a.a.O.\n\n23\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach Würdigung der im Verfahren \ninsgesamt gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass im Fall des Klägers \nnach wie vor die ernste Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung \nbesteht. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, der Inhalt der beigezogenen Akten \nsowie die eigenen Einlassungen des Klägers vermitteln das Bild eines Menschen, \nder zumindest in Konfliktsituationen, insbesondere in solchen, in denen er seine \neigenen Positionen angegriffen glaubt, unfähig ist, angemessen zu reagieren und zu \njähzornigem, unbeherrschtem Verhalten bis hin zur Gewaltanwendung neigt. \n\n24\n\nZu dem Schluss auf die Neigung des Klägers zu emotional unbeherrschter und \ngewalttätiger Auseinandersetzung zwingt insbesondere die Aussage der Zeugin L in \nder mündlichen Verhandlung. Diese hat mehrere Vorfälle geschildert, bei denen der \nKläger im Rahmen ehelicher bzw. familiärer Auseinandersetzungen ihr und den \ngemeinsamen Söhnen gegenüber in massiver Weise ausfällig und gewalttätig \ngeworden ist. Dabei ist es nicht erheblich, dass die geschilderten Vorfälle bereits \nmehrere Jahre zurückliegen. Für die hier vorzunehmende Prognose sind nicht die \nVorfälle an sich ausschlaggebend. Die Angaben der Zeugin sind vielmehr in erster \nLinie insofern aussagekräftig, als durch das von ihr beschriebene Verhalten des \nKlägers dessen Charakterzüge zum Ausdruck kommen. Die Zeugin hat unter Angabe \neiner Vielzahl von Einzelheiten u.a. bekundet: Am 14. Juli 1991 sei der Kläger \n„ausgerastet\", nachdem sie von einer Feier, auf der er sehr viel getrunken habe, \nnach Hause gekommen seien und der Kläger sich durch „etwas Krach\", den ihr \njüngster Sohn und einige Freunde während eines Brettspiels gemacht hätten, gestört \ngefühlt habe. Er sei hinter ihrem jüngsten Sohn hergerannt, es habe eine „wilde \nJagd\" gegeben, bis ihr Sohn über eine Balkonbrüstung gelaufen sei. Anschließend \nhabe der Kläger den hinzugekommenen ältesten Sohn beschimpft, sich mit ihr, der \nZeugin, in das Schlafzimmer einschließen wollen und, nachdem ihr Sohn dies \nverhindert habe, zu ihr gesagt: „Ihr werdet etwas erleben\", und sei in den Keller \ngegangen, wo sich seine Waffen befunden hätten. Diese Situation habe sie als \ngefährlich empfunden. Da er die Schlüssel zum Waffenschrank gehabt habe, hätten \nsie nicht gewusst, was er vorhabe und seien deshalb nach draußen gegangen. Der \nKläger sei dann von der herbeigerufenen Polizei mitgenommen worden. Später \nhätten sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weil sie \ngewusst hätten, dass die Jagd das liebste Hobby des Klägers sei und deshalb eine \nAussage für sie und ihre Söhne „nicht so schön gewesen wäre\". Es habe dann \nweitere Morddrohungen gegen sie, die Zeugin, gegeben. Nachdem sie im Februar \n2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, habe der Kläger sie im März, \nApril oder Juni 2001, nachdem sie für ihn mehrere Tage gekocht und es abgelehnt \nhabe, bei ihm zu bleiben, an den Haaren gezogen und ihr gesagt: „Ich bring dich \nnoch mal eigenhändig um.\" Im Juli 2001, etwa kurz vor seinem Geburtstag, habe sie \nden Kläger auf der Straße getroffen. Nachdem sie seine Frage, ob sie mit ihm zu \nseinem 70. Geburtstag verreisen wolle, verneint gehabt habe, habe der Kläger sein \nFahrrad am Lenker hochgehoben und es „runterknallen\" lassen, sodass sie habe \nzurückspringen müssen. Dann habe er zu ihr gesagt: „Ich bring dich noch mal um, \ndas wird nicht mehr lange dauern.\" \n\n25\n\nAnhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit dieser Darstellungen sprechen, \nliegen nicht vor. Die Zeugin hat die Geschehnisse flüssig, anschaulich, gut \nnachvollziehbar und unter erkennbarer emotionaler Beteiligung geschildert. \nWidersprüche zu früheren Angaben traten nicht auf. Sie machte auch durchweg \neinen glaubwürdigen Eindruck. Anhaltspunkte etwa für ein eigenes Interesse der \nZeugin am Ausgang des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die \nDarstellungen der Zeugin bestreitet, überzeugt dies nicht. Sein Vorbringen \ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung, die Vorwürfe seien konstruiert, was \ndamit zu erklären sei, dass seine Ehefrau und seine Söhne sich hinter seinem \nRücken Vorteile im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an einigen \nseiner Immobilien verschaffen wollten, auch sei das Strafverfahren nur auf \n„feministische Bestrebungen\" zurückzuführen, beschränkt sich auf pauschale \nBehauptungen, die den Kern der gegen ihn gerichteten Vorwürfe nicht treffen. Die \nGlaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin wird auch durch das übrige Vorbringen des \nKlägers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insbesondere findet sein Einwand, \nbeim Vorfall vom 14. Juli 1991 sei niemand mit ihm im Keller gewesen, um ihm eine \nSchusswaffe aus der Hand zu nehmen, seine Waffen seien verschlossen gewesen, \nnach dem Inhalt der vorliegenden Akten keine Stütze. Nach dem Polizeibericht vom \n14. Juli 1991 (Bl. 15-18 der Beiakte Heft 1 im Verfahren des Klägers 1 K 972/04) \nseien vielmehr im Kellerbüro des Klägers „2 Langwaffen offen aufgefunden\" worden. \nEbenso wenig überzeugt der Einwand des Klägers, er sei zu den ihm vorgeworfenen \nHandlungen im Juni und Juli 2001 wegen seiner gerade überstandenen \nLeistenoperation körperlich nicht in der Lage gewesen. Dies erscheint schon deshalb \nnicht plausibel, weil der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen im Strafverfahren \n38 Js 565/01 eingeräumt hat, am 22. Juni 2001 „in den Haarschopf der Ehefrau \ngegriffen und sie leicht in Richtung der Tür geschoben\" zu haben (vgl. den Schriftsatz \nseines damaligen Bevollmächtigten vom 25. März 2002).\n \nDass der Kläger jedenfalls bei Konflikten, in denen er seine eigenen Interessen \nverteidigt, zu unbeherrschtem, jähzornigen Verhalten bis hin zur Gewalttätigkeit \nneigt, wird auch durch die Aussagen der Zeugin und des Herrn L1 im Rahmen des \nStrafverfahrens 38 Js 565/01 sowie durch den Brief des Herrn L2 vom 17. Juli 2001 \nbestätigt, die den Kläger im Wesentlichen übereinstimmend u.a. als „äußerst \njähzornig, sehr misstrauisch, Ich-bezogen, unberechenbar und gewalttätig\" \nbeschrieben haben (vgl. Bl. 3, 84f, 31f der Strafakten 38 Js 565/01). Der Rückgriff auf \ndiese Erkenntnisse ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Dabei kann es offen bleiben, ob \netwa die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-\nWestfalen - DSG NRW (in der Fassung vom 9. Juni 2000, GV. NRW. S. 542) \nvorliegen, wonach personenbezogene Daten zu sperren sind, wenn ihre Richtigkeit \nvon der betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die \nUnrichtigkeit feststellen lässt. Denn jedenfalls ist diese Vorschrift hier nicht \nanwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW gilt dieses Gesetz für die Gerichte \nund Staatsanwaltschaften nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; soweit \ndie Behörden der Staatsanwaltschaften keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, \ngilt lediglich der Zweite Teil dieses Gesetzes. \n\n26\n\nDie Neigung des Klägers zur Gewalttätigkeit in bestimmten Konfliktsituationen \nwird letztlich auch bestätigt durch seine eigenen Äußerungen, etwa durch den in den \nStrafakten befindlichen Brief an seine Ehefrau vom 11. Juli 2001 (Bl. 27 ff der Akten \n38 Js 565/01). Soweit der Kläger darin seiner Ehefrau vorwirft, sie habe seine Bitte, \nzu seinem 70. Geburtstag mit ihm zu verreisen, „mit fadenscheinigem Verhalten \nabgelehnt\", und schreibt: „Eine Begleitung ist auf Reisen bei meiner \nSchwerbehinderung mit 90 % vorgeschrieben und für mich unabwendbar. Was soll \nich nun machen?\", veranschaulicht dies exemplarisch, dass der Kläger ein Maß an \nübersteigerter Selbstbezogenheit aufweist, das jegliche Rücksichtnahme auf \nInteressen und Gefühle Dritter vermissen und unkontrolliertes Verfolgen eigener \nInteressen auch mit Gewalt befürchten lässt. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die \nhier in Rede stehenden Vorfälle ausschließlich im Zusammenhang mit familiären \nbzw. ehelichen Auseinandersetzungen standen, die familiäre bzw. eheliche Situation \ndes Klägers sich aber seit dem Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen \nWohnung Anfang 2001, spätestens seit dem Abschluss der von der Zeugin L in der \nmündlichen Verhandlung geschilderten Unterhaltsstreitigkeiten, grundlegend \ngeändert hat. Dies steht indes der hier anzunehmenden ernsten Besorgnis einer \nkünftigen missbräuchlichen Waffenverwendung durch den Kläger nicht entgegen. Auf \nGrund der dargestellten Charakterzüge des Klägers lässt es sich zur Überzeugung \ndes Gerichts nicht ausschließen, dass er auch in vergleichbaren Konfliktsituationen \naußerhalb ehelicher oder familiärer Zusammenhänge auf tatsächliche oder \nvermeintliche Angriffe seiner Positionen extrem jähzornig und unkontrolliert reagiert, \nwobei letztlich auch der Griff zur Schusswaffe nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nausgeschlossen werden kann. \n\n27\n\nDas nach § 41 Abs. 1 WaffG eröffnete Ermessen hat der Beklagte zu 1. \nordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Eine andere, dem \nKläger günstigere Entscheidung konnte auf Grund der oben dargelegten, vom \nBeklagten zu 1. zutreffend erkannten Umstände nicht getroffen werden.\n\n28\n\nIst mithin das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Waffenbesitzverbot \nrechtmäßig, ist auch der angefochtene, auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 und § \n5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG gestützte, Widerruf seiner Waffenbesitzkarten nicht zu \nbeanstanden. Dies folgt schon daraus, dass das Waffenbesitzverbot der Ausübung \ntatsächlicher Gewalt über die von ihm erfassten Gegenstände zwingend \nentgegensteht. Damit hindert das Waffenbesitzverbot einerseits die Erteilung einer \nWaffenbesitzkarte und erzwingt andererseits den Widerruf einer erteilten \nWaffenbesitzkarte, weil Personen, gegen die ein Waffenbesitzverbot ergangen ist, \nauch die weitere Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen nicht \nerlaubt werden darf. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (Seite 37).\n\n30\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Sicherstellung und Einziehung der \nSchusswaffen des Klägers (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG), ohne dass es auf \neine weitere Beurteilung seiner Zuverlässigkeit ankäme.\n\n31\n\nDie Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie gegen die von der Beklagten zu 2. \nim Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 festgesetzte Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 230,- EUR gerichtet ist. Rechtliche Bedenken gegen die Gebühr sind nicht \ngeltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.\n \nDer Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil \ner unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-26/1-k-593-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-26/1-k-593-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269600","retrieved":"2026-07-09 02:39:13.146231+00:00"}}