{"status":"available","doknr":"OLD269635","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0925.2K2202.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"2 K 2202/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Rat der Klägerin beschloss am 9. Juni 1999 die Fortschreibung ihres \nFlächennutzungsplanes und die erste Offenlegung eines Entwurfes. \n\n3\n\nIm Rahmen des Verfahrens nach § 20 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) \n(a.F.) zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung führten die Parteien am 27. Juni 2000 ein Abstimmungsgespräch, \nam 4. August 2000 eine gemeinsame Bereisung von Teilflächen und am 20. Juni und \n29. August 2001 weitere Abstimmungsgespräche durch. Durch Verfügung vom 26. \nNovember 2002 nahm die Beklagte zu dem nach der ersten Auslegung geänderten \nund erneut öffentlich ausgelegten Entwurf Stellung und erklärte, die beabsichtigte \nDarstellung von drei zusätzlichen Wohnbauflächen in T. und N. im Stadtteil H.-E. im \nStadtbezirk Ost stehe nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung, wie sie im Gebietsentwicklungsplan des \nRegierungsbezirkes Münster, Teilabschnitt N1., dargestellt sind. Gegen diese \nPlanungsabsichten müssten daher landesplanerische Bedenken erhoben werden. \nZur Begründung führte die Beklagte aus: Zur Verwirklichung der landesplanerisch \nangestrebten Schwerpunktbildung habe sich die Siedlungsentwicklung der Städte \nund Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im \nGebietsentwicklungsplan zeichnerisch als Siedlungsbereiche dargestellt sind (GEP-\nTA N1., Kapitel II.1, Ziel Rd.-Nr. 115). Streu- und Splittersiedlungen dürften nicht \ndurch Darstellung zusätzlicher Bauflächen in den Flächennutzungsplänen verfestigt \noder erweitert werden (GEP-TA N1., Kapitel II.1, Ziel Rd.-Nr. 173; vgl. § 24 Abs. 1 \nund 2 i.V.m. §§ 6 und 7 LEPro). Die von den Schwerpunkten der Besiedlung \nabgesetzten kleinen Siedlungen T. und N. seien im Gebietsentwicklungsplan nicht \nals eigenständige Siedlungsbereiche dargestellt. Die beiden Siedlungen gehörten \nauch nicht zu den kleinen Orten mit Grundversorgung und zugeordnetem \nVersorgungsbereich, für die eine Eigenentwicklung vorgesehen sei (GEP-TA N1., \nKapitel II.1, Ziel Rd.-Nr. 172). Unter landesplanerischen Gesichtspunkten müssten \ndie Siedlungen N. und T. vielmehr den kleineren Siedlungsansätzen zugerechnet \nwerden, deren Verfestigung und Erweiterung über Bauleitpläne mit den Zielen der \nRaumordnung nicht vereinbaren sei. \n\n4\n\nIn einem weiteren Abstimmungsgespräch der Parteien am 29. Januar 2003 hielt \ndie Beklagte ihre landesplanerischen Bedenken aufrecht und erklärte, für eine \nBeibehaltung der Darstellung der drei zusätzlichen Wohnbauflächen in T. und N. \nbestehe keine Aussicht auf Genehmigung durch die Beklagte. \n\n5\n\nDie Bezirksvertretung Münster-Ost und der Planungsausschuss des Rates \nlehnten es durch Beschlüsse vom 3. bzw. 10. Juli 2003 ab, der Stellungnahme der \nBezirksregierung Münster und einer entsprechenden Beschlussempfehlung der \nVerwaltung zu folgen. \n\n6\n\nAm 16. Juli 2003 beschloss der Rat der Klägerin die Fortschreibung ihres \nFlächennutzungsplanes mit der Darstellung der drei zusätzlichen Wohnbauflächen in \nT. und N. (Ratsvorlage 000/00). Zugleich beschloss er, dass für die neuen \nSiedlungsflächen die noch entgegenstehenden Festsetzungen der Landschaftspläne \ndurch die Aufstellung von Bebauungsplänen aufgehoben werden.\n\n7\n\nAm 17. Oktober 2003 beantragte die Klägerin die Genehmigung der \nFortschreibung des Flächennutzungsplanes. \n\n8\n\nDie Genehmigung der Beklagten vom 14. Januar 2004 hat folgenden Wortlaut: \n„Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Münster am \n16.07.2003 beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Ausnahme \nder im Plan violett gekreuzten Flächen.\" Es handelt sich um sechs Teilflächen, die in \neinem Begleitschreiben vom 14. Januar 2004 im Einzelnen genannt werden. Dazu \nzählen auch die genannten drei neuen Wohnbauflächen im Ortsteil T., südlich der T.-\nstraße, und im Ortsteil N., westlich der Straße „J.\" und westlich der Straße „J.\" / \nnördlich „N.-Straße\". Zu jeder dieser Flächen heißt es in dem Bescheid, die \nDarstellung einer neuen Wohnbaufläche widerspreche den Zielen der Raumordnung \nund Landesplanung. Aus diesem Grunde werde diese Fläche gemäß § 1 Abs. 4 \nBauGB von der Genehmigung ausgenommen. Dieser Bescheid und die \nGenehmigung, beide ohne Rechtsbehelfsbelehrung, wurden am 15. Januar 2004 im \nStadtplanungsamt der Klägerin übergeben. \n\n9\n\nDie Bekanntmachung der genehmigten Fassung der Fortschreibung des \nFlächennutzungsplanes erfolgte im Amtsblatt der Klägerin Nr. 7 vom 8. April 2004 (S. \n88 f.).\n\n10\n\nAm 7. Juli 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie das Ziel der \nDarstellung der drei genannten Teilflächen als Wohnbauflächen weiter verfolgt. Die \nKlägerin ist der Ansicht, die Darstellung der drei strittigen neuen Wohnbauflächen \nmüsse als genehmigt gelten, weil es an der gebotenen Begründung der Versagung \nder Genehmigung fehle. Bei der Begründung in dem angefochtenen Bescheid der \nBeklagten handele es sich lediglich um einen pauschalen Verweis auf den Text des § \n1 Abs. 4 BauGB. Worin die Beklagte einen Verstoß gegen welche Ziele der \nRaumordnung und der Landesplanung sehe, lasse sich daraus nicht entnehmen. Es \nfehle an nachvollziehbaren Gründen, die auf Schlüssigkeit und Überzeugungskraft \nhin überprüft werden könnten. Diese Anforderungen an eine tragende Begründung \nergäben sich aus der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB, die nicht nur im Fall \nder teilweisen Vorweggenehmigung (nach § 6 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB), \nsondern auch auf die endgültige Teilversagung der Genehmigung (gemäß § 6 Abs. 3 \nBauGB) anwendbar sei.\n\n11\n\nJedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung der Darstellung \nneuer Wohnbauflächen auch in den drei ausgenommenen Fällen. Diese Darstellung \nwiderspreche nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Ein Ziel des \nmaßgeblichen Gebietsentwicklungsplanes sei es, eine quantitativ ausreichende \nVersorgung mit Wohnraum zu schaffen (Nr. 114, 167 GEP). Dies sei auch das mit \nder Neudarstellung von weiteren Wohnbauflächen verfolgte Ziel der Klägerin. Um \nden nach dem „Handlungsprogramm Wohnen 1993\", mit Fortschreibungen 1996 und \n2000, bis zum Jahr 2010 erforderlichen Wohnraum zu schaffen, sei eine weitere \nAusweisung von Bauflächen für ca. 2.400 Wohnungseinheiten notwendig \n(Ratsvorlage der Klägerin 000/00, Anlage 3 Teil A, S. 33, 35 f.). Dies könne nur über \neine Aktivierung von Flächen als Bauland geschehen. Daher habe die Klägerin die \nstrittigen Flächen, die bisher zur landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen waren, \nals Wohnbauflächen und damit als Bauland dargestellt. Eine anderweitige Sicherung \ndes Baulandbedarfs sei nicht ersichtlich. Zudem handele es sich bei der Darstellung \nvon neuen Wohnbauflächen in N. und T. für insgesamt ca. 160 Wohneinheiten im \nVerhältnis zu den weiteren neuen Darstellungen in anderen Ortsteilen um eine relativ \ngeringfügige Neuausweisung (Erläuterung zur Fortschreibung des \nFlächennutzungsplanes in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 16. Juli 2003, S. \n36 f.). Auch fügten sich diese neu dargestellten Wohnbauflächen in die bestehende \nSiedlungsstruktur der Ortsteile T. und N. ein. Sie setzten die Siedlungsstruktur \nübergangs- und zwischenraumlos fort. Die Wohnbauflächen seien auch von weiterer \nBebauung in wenigstens zwei Himmelsrichtungen umgeben. Es handele sich daher \nauch gerade nicht um die Verfestigung einer Streu- oder Splittersiedlung, sondern \nvielmehr um die Arrondierung bereits bestehender Wohnsiedlungsbereiche. Bereits \nvorhandene Infrastruktureinrichtungen wie ein Kindergarten rechtfertigten auch die \nweitere Eigenentwicklung der Ortsteile. Das Gebot der Vollziehung der \nSiedlungsentwicklung auf im Gebietsentwicklungsplan als Siedlungsbereiche \nausgewiesenen Flächen sei als Grundsatz ausgestaltet (Nr. 115 GEP). Ausnahmen \nseien zulässig, insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall um die \nFortentwicklung einer organisch wachsenden Siedlungsstruktur mit relativ geringen \nneuen Wohnbauflächen von insgesamt nur 160 Wohneinheiten handele und dies zur \nSicherung der Versorgung mit Wohnraum dringend erforderlich sei.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nunter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten \nvom 14.01.2004, Az. 00.0.0-0000-00/00 festzustellen, dass die \nGenehmigung für die Fortschreibung des \nFlächennutzungsplanes der Klägerin hinsichtlich der \nWohnbaufläche südlich „T.-straße\", Ortsteil T., der \nWohnbaufläche westlich der Straße „J.\", Ortsteil N., sowie der \nWohnbaufläche westlich der Straße „J.\"/nördlich „N.-Straße\", \nOrtsteil N. gem. § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB als erteilt gilt,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides \nvom 14.01.2004, Az. 00.0.0-0000-00/00, zu verpflichten, die \nFortschreibung des Flächennutzungsplanes der Klägerin auch \nfür die bisher ausgenommene Wohnbaufläche südlich „T.-\nstraße\", Ortsteil T., der Wohnbaufläche westlich der Straße „J.\", \nOrtsteil N. und der Wohnbaufläche westlich der Straße \n„J.\"/nördlich „N.-Straße\", Ortsteil N. zu genehmigen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung weist die Beklagte darauf hin, dass sie die Gründe für die \nHerausnahme der Wohnbauflächen in T. und N. der Klägerin im Rahmen des \nVerfahrens gemäß § 20 LPlG a.F. in den Abstimmungsgesprächen und insbesondere \ndurch die Verfügung vom 26. November 2002 mitgeteilt habe. Wenn die Klägerin \ndamit nicht einverstanden gewesen sei, hätte sie gemäß § 20 Abs. 3 LPlG a.F. eine \nErörterung und Entscheidung des Regionalrates herbeiführen können und müssen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist sowohl mit dem Feststellungs- als auch mit dem \nVerpflichtungsantrag unbegründet. Der teilweise angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 14. Januar 2004 ist rechtmäßig.\n\n22\n\nDie begehrte Feststellung, dass die Genehmigung der Fortschreibung des \nFlächennutzungsplanes der Klägerin auch für die drei ausgenommenen Flächen in T. \nund N. als erteilt gilt, setzt voraus, dass die in § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB normierte \nGenehmigungsfiktion nicht nur in den Hauptanwendungsfällen der völligen \nUntätigkeit und der völligen Ablehnung des Genehmigungsantrages innerhalb der \nFrist, sondern auch in Fällen der vorliegenden Art eingreift, in denen die \nBezirksregierung von der Möglichkeit des § 6 Abs. 3 BauGB Gebrauch macht, die \nGenehmigung für den Flächennutzungsplan als Ganzes zu erteilen und nur einzelne \nuntergeordnete Flächen von der Genehmigung auszunehmen. Dies ist eine reine \nRechtsfrage, die zu verneinen ist. \n\n23\n\n§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB dient der Beschleunigung des \nGenehmigungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Das \nBegründungserfordernis hat den Zweck, vorsorgliche, pauschale Versagungen zur \nVermeidung des Fiktionseintritts auszuschließen, dient aber nicht zur Veränderung \ndes Inhalts einer innerhalb der drei-Monats-Frist getroffenen, in Einzelheiten \ndifferenzierenden Entscheidung, die das Genehmigungsverfahren beendet.\n\n24\n\nDer Gesetzgeber hat mit § 6 Abs. 3 BauGB ausdrücklich der \nGenehmigungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, räumliche oder sachliche Teile \ndes Flächennutzungsplanes von der Genehmigung auszunehmen. Diese Möglichkeit \nist zusätzlich zu der Vorweggenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz \nBauGB für den Fall geschaffen worden, dass nach der Beurteilung durch die \nGenehmigungsbehörde für einzelne Teile Versagungsgründe nicht ausgeräumt \nwerden können, während die teilweise Vorweggenehmigung den Fall betrifft, dass für \nden noch offen bleibenden Teil eine Genehmigung nach näherer Prüfung möglich \nerscheint und deshalb das Genehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde noch \nnicht beendet wird. Ob aus diesem Grund im Fall der teilweisen Vorweggenehmigung \ndie Genehmigungsfiktion eingreifen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n25\n\nFür den hier zu entscheidenden Fall der Genehmigung mit Ausnahmen ist die \nFrage jedenfalls zu verneinen. Dieser Ausnahmefall setzt lediglich voraus, dass \ndurch die Ausnahme die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Diese \nVoraussetzung gilt für die Aufsichtsbehörde, die eine Ausnahme verfügt, ebenso wie \nfür die Gemeinde selbst, die ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB Ausnahmen \nbeschließen darf, ohne weitergehenden rechtlichen Beschränkungen zu unterliegen. \nDass im vorliegenden Fall durch die verfügten Ausnahmen die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden, ist offensichtlich und unstrittig.\n\n26\n\nEbenso offensichtlich ist aber, dass die Genehmigungsfiktion nicht mehr \neingreifen kann, wenn das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BauGB durch \neine differenzierende Entscheidung abgeschlossen worden ist. Denn wenn innerhalb \nder gesetzlichen Frist über den Genehmigungsantrag als ganzen - wenn auch \nsachlich differenziert - entschieden und das Genehmigungsverfahren beendet wird, \nso ist damit die gesetzliche Obliegenheit zur Beschleunigung des Verfahrens erfüllt. \nFür die Fiktion einer Entscheidung im Sinne der Antragstellerin wegen Nichterfüllung \ndieser Obliegenheit der Aufsichtsbehörde besteht dann kein Grund mehr. \n\n27\n\nDie Genehmigungsfiktion dient nicht der inhaltlichen Korrektur der getroffenen \nEntscheidung in einzelnen Teilen und nicht der sachlichen Beschränkung der \nPrüfungs- und Entscheidungskompetenz der höheren Verwaltungsbehörde, sondern \nlediglich dazu, diese Prüfungs- und Entscheidungskompetenz unter eine auflösende \nzeitliche Bedingung zu stellen. Das Begründungsgebot dient der Vorbeugung gegen \neine Missachtung der gemeindlichen Planungsautonomie in zeitlicher Hinsicht durch \nUnterlassen einer Entscheidung, genauer: durch Unterlassen einer Begründung \neiner negativen Entscheidung in dem das Verfahren formal abschließenden \nBescheid. Von einer Missachtung der Planungsautonomie der Gemeinde in zeitlicher \nHinsicht kann aber dann keine Rede sein, wenn - wie hier - die Aufsichtsbehörde \nzuvor der Gemeinde die Ausnahmen angekündigt, sachliche Gründe dafür \nsubstantiiert schriftlich dargelegt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nhat. Eine mit Begründung angekündigte, miteinander erörterte differenzierende \nEntscheidung darf nicht allein deshalb in ihr Gegenteil verkehrt werden, weil in dem \nBescheid die schon bekannte Begründung nicht wiederholt wird. \n\n28\n\nDass diese Auslegung des § 6 Abs. 3 und 4 BauGB in Übereinstimmung steht \nmit der herrschenden Meinung in der Literatur, ist im Erörterungstermin am 8. Juni \n2006 anhand von sieben beigezogenen Kommentaren zum BauGB erörtert worden. \nDarauf wird Bezug genommen.\n\n29\n\nDer hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag, der auf ergänzende Genehmigung \nder Fortschreibung des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der ausgenommenen \ndrei Teilflächen gerichtet ist, ist ebenfalls unbegründet. Die Planung von \nWohnbauflächen an diesen Standorten an der T.-straße und an der N.-Straße \nwiderspricht, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2004 \nim Ergebnis zutreffend feststellt, den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, \nund zwar insbesondere den Zielen in Nr. 115, 167, 172 und 173 im GEP-TA N1., \nKapitel II, 1. Die sachliche Begründung für diese Einschätzung, die die \nBezirksregierung in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2002 im Einzelnen \ndargelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausführungen zur Begründung \ndes Hilfsantrages in der Klageschrift („Arrondierung bereits bestehender \nWohnsiedlungsbereiche\", „Fortentwicklung einer organisch wachsenden \nSiedlungsstruktur mit relativ geringen Wohnbauflächen von insgesamt nur 160 \nWohneinheiten\") bestätigen, dass es hier nicht nur um die Verfestigung, sondern \nsogar um die Erweiterung einer Splittersiedlung gehen soll, die nach den zitierten \nGrundsätzen der Landesplanung nicht zugelassen werden darf. Ein Kindergarten \nmacht noch keinen Ausnahmefall.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-25/2-k-2202-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-25/2-k-2202-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269635","retrieved":"2026-07-09 02:39:15.945316+00:00"}}