{"status":"available","doknr":"OLD269700","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0920.1L637.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"1 L 637/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, aus dem Text des von ihr unmittelbar gegenüber der G. Mühle \naufgestellten Schildes die Überschrift „Wasserkraftnutzung ... ... Müllers Freud - der \nFische Leid!\" und den Textabschnitt zu entfernen, der mit den Worten beginnt „Eine \nForm der regenerativen Energiegewinnung,\" und mit den Worten endet „nicht mehr \ndurchgängig.\".\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die \nAntragsgegnerin zu 1/4.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2\n\nSoweit er darauf gerichtet ist, das am 18. August 2006 unmittelbar gegenüber \nder G. Mühle aufgestellte Schild zu entfernen und zu vernichten, ist er teilweise \nzulässig und begründet. \n\n3\n\nDer Antragsteller kann gegenüber der Antragsgegnerin verlangen, dass sie \nvorläufig aus dem Text des Schildes folgende Textpassagen entfernt - d. h. \nüberdeckt oder sonstwie unkenntlich macht: \n\n4\n\nDie Überschrift\n\n5\n\n„Wasserkraftnutzung ... ... Müllers Freud - der Fische Leid!\" \n\n6\n\nund im Zusammenhang damit die Textpassage \n\n7\n\n„Eine Form der regenerativen Energiegewinnung, die aber den \nLebensraum T. erheblich belastet. So können beispielsweise Fische \nund im Wasser lebende Kleintiere auf der für die notwendigen \nWanderung im Fluss die G. Mühle nicht mehr passieren. Der \nFluss ist durch das Bauwerk nicht mehr durchgängig.\"\n\n8\n\nDas darauf gerichtete Begehren ist als ein „Weniger\" im Antrag auf Anordnung \nzur Entfernung des Schildes enthalten, da es dem Antragsteller ausschließlich um \nden Inhalt der textlichen und bildlichen Darstellung auf dem Schild geht. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \nDieser Anspruch folgt summarischer Prüfung zufolge aus dem durch Artikel 2 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG verbürgten \nallgemeinen Persönlichkeitsrecht, da die Antragsgegnerin durch die \nwiedergegebenen Textpassagen die ihr bei der Öffentlichkeitsarbeit auch durch \ndieses Recht des Antragstellers gezogenen Grenzen in nicht gerechtfertigter Weise \nüberschreitet. \n\n10\n\nIn dieses Recht kann nicht nur durch hoheitliche Maßnahmen mit unmittelbarer \nund rechtsverbindlicher Wirkung eingegriffen werden, sondern darüber hinaus durch \nein zu einer bloß tatsächlichen und mittelbaren Betroffenheit führendes \nschlicht-hoheitliches Handeln. Die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde, als die sich \ndie Aussagen und Bilder auf dem Schild gegenüber der G. Mühle darstellen, \nsind ein solches schlicht-hoheitliches Handeln. Die Verwaltung ist zur \nÖffentlichkeitsarbeit auf ihren Tätigkeitsfeldern befugt und hat dabei einen weiten \nGestaltungsspielraum. Die zu beachtenden Grenzen ergeben sich aus den Rechten \nanderer und der Neutralitätspflicht des Staates. \n\n11\n\nDiese Grenzen erhalten ihre besondere Ausprägung im konkreten Fall dadurch, \ndass auf Antrag der Antragsgegnerin derzeit vom Landrat des Kreises Coesfeld ein \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführt wird, dessen Gegenstand der vom \nAntragsteller mit Einwendungen angegriffene Plan der Antragsgegnerin zur \nHerstellung eines sogenannten Umgehungsgerinnes (Umflut) im Bereich der G. \nMühle ist. Innerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens macht der Antragsteller als \nEigentümer des Mühlengrundstücks eigenem Bekunden nach geltend, dass ein \nnennenswertes Fischvorkommen in dem Abschnitt der T. , in dem die G. \nMühle errichtet ist, erst nach Renaturierung dieses Abschnitts heranwachsen werde, \nund er den Fischaufstieg durch eine Umgestaltungsmaßnahme unmittelbar an der \nMühle ermöglichen werde. \n\n12\n\nAngesichts dieses laufenden Planfeststellungsverfahrens erscheinen die \nÜberschrift des Schildes unmittelbar vor der Mühle und im Zusammenhang mit der \nÜberschrift der weitere zitierte Textabschnitt als eine den Rechtskreis des \nAntragstellers tangierende unzulässige Öffentlichkeitsarbeit zugunsten des Plans, \ndessen Feststellung die Antragsgegnerin erstrebt. Die Überschrift ist ein \nherabsetzendes Werturteil, mit dem nach objektivem Verständnis suggeriert wird, der \nEigentümer der G. Mühle nehme aus wirtschaftlichem Eigeninteresse \nmassenhaftes Leid von Tieren, d.h. hier von Fischen, in Kauf. Die suggestive \nWirkung ist geeignet, über die mutmaßlichen Reaktionen der Leser dieses Textes \nstarken Druck auf den Antragsteller auszuüben, seine als Eigentümer gegen den \nPlan der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen fallen zu lassen. Im \nunmittelbaren Zusammenhang mit der Überschrift steht die in ihrem Licht zu \ninterpretierende weitere Textpassage, die oben wiedergegeben ist und überwiegend \nTatsachenbehauptungen enthält. Ob und in welchem Umfang gegenwärtig die Fauna \nim Mühlenabschnitt beeinträchtigt wird, ist gerade umstritten und Gegenstand der \nAuseinandersetzung im Planfeststellungsverfahren. Bei dieser Sachlage gebietet es \ndie in der Öffentlichkeitsarbeit zu wahrende Neutralitätspflicht, das Ergebnis des \nPlanfeststellungsverfahrens abzuwarten. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat, soweit ein Anordnungsanspruch hiernach summarischer \nPrüfung zufolge besteht, auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die \nvorläufige Regelung erscheint, wie § 123 Abs. 1 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) es für die hier einschlägige \nRegelungsanordnung verlangt, nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller \nabzuwenden. Ohne Unkenntlichmachung der zitierten Textpassagen besteht die \naktuelle und naheliegende Gefahr, dass der Antragsteller durch Besucher des Areals \num die G. Mühle der Tierquälerei bezichtigt und damit einem Druck zur \nÄnderung seiner Haltung im Planfeststellungsverfahren ausgesetzt wird. \n\n14\n\nÜber die Unkenntlichmachung dieser Textstellen hinaus kann der Antragsteller \nkeine weitere Regelung hinsichtlich des Schildes gegenüber der G. Mühle \nverlangen. Bis auf diese Textstellen hält sich die Darstellung auf dem Schild nach \nüberschlägiger Prüfung im gesetzlichen Gestaltungsrahmen für Öffentlichkeitsarbeit \ndurch eine Behörde. Der Verwaltung ist es erlaubt, sachlich über eigene Vorhaben, \netwa über einen Plan, dessen Planfeststellung erstrebt wird, zu informieren. Soweit \nder Antragsteller geltend macht, auf dem Schild enthaltene Angaben zur Geschichte \nder G. Mühle und zur ökonomischen Auswirkung der geplanten Umflut auf den \nEigentümer der G. Mühle seien unzutreffend, werden Rechte des \nAntragstellers nicht oder nicht in einer Intensität tangiert, die ein sofortiges \ngerichtliches Einschreiten rechtfertigte. \n\n15\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ferner unbegründet, \nsoweit der Antragsteller eine Verpflichtung zur Entfernung der anderen \naufgestellten Schilder und zur Einziehung und Vernichtung der von der \nAntragsgegnerin herausgegebenen Druckschriften verlangt, in denen die G. \nMühle erwähnt wird. Hierfür besteht schon kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller \nbeanstandet im Kern lediglich, dass die Antragsgegnerin entgegen seinem Wissen \nund Wollen und ohne Abstimmung mit ihm auf die G. Mühle eingeht. Da er \ngegen den Inhalt dieser Schilder und Druckschriften keine inhaltlichen \nBeanstandungen von Gewicht vorbringt, sind keine Nachteile dargelegt, die ein \nsofortiges gerichtliches Einschreiten rechtfertigen könnten.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269700","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-20/1-l-637-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269700","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269700","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-20/1-l-637-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269700","retrieved":"2026-07-09 02:39:21.664328+00:00"}}