{"status":"available","doknr":"OLD269777","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0915.9K675.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"9 K 675/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Beklagte gemäß § 89 d SGB \nVIII verpflichtet ist, die Kosten für die Hilfemaßnahme betreffend den am 07. Juni \n1973 in Äthiopien geborenen I. U. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der \nZeit vom 15. Januar 1995 bis 31. August 1996 zu erstatten. \n\n3\n\nDer Hilfeempfänger reiste am 03. November 1987 ohne Begleitung eines \nErziehungsberechtigten über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und wurde am 04. November 1987 im Heim in P. \nuntergebracht, wo seitdem Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung \ngeleistet wurde.\n\n4\n\nNachdem das Heim die Gruppe, in der der Hilfeempfänger lebte, auflöste und \neine andere Unterbringung im Heim nicht möglich war, wurde der Hilfeempfänger am \n12. Juli 1991 aus dem Heim entlassen und in der Gemeinschaftsunterkunft für \nAsylbewerber untergebracht. Im Abschlussbericht führte das Heim aus, dass der \nHilfeempfänger am liebsten in eine eigene Wohnung umziehen möchte, wozu er von \nder Eigenständigkeit her vermutlich auch in der Lage sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. August 1991 beantragte der Hilfeempfänger die \nWeitergewährung von Erziehungshilfe und begründete dies damit, dass er \nselbstständig werden, die zweijährige Berufsfachschule besuchen wolle und ein \nruhiges Zimmer brauche, um seine Hausaufgaben machen zu können. Ab März 1992 \nwohnte der Hilfeempfänger in der Wohnung des Herrn X. U. und ab dem 01. \nOktober 1992 in einer eigenen Wohnung. Aus Vermerken im Verwaltungsvorgang \nergibt sich, dass dem Hilfeempfänger in der Folgezeit ambulante Erziehungshilfe \ngewährt wurde, wobei auch die Kosten der Wohnung von der Klägerin getragen \nwurden. So bestätigte der Magistrat der Klägerin mit Schreiben vom 04. August 1993 \ngegenüber der Ausländerbehörde, dass der Hilfeempfänger Erziehungshilfe analog § \n41 KJHG erhalte. Im Rahmen der Erziehungshilfe erhalte dieser eine monatliche \nHilfe zur Erziehung in Höhe von 750,00 DM + Miete und Nebenkosten. \n\n6\n\nIn einem Vermerk vom 15. Dezember 1994 wurde zur Hilfeplanung ausgeführt, \ndass der Hilfeempfänger wegen sprachlicher Probleme Hausaufgabenhilfe benötige. \nDies sei ein Aspekt der Erziehungshilfeplanung. Was die Erledigung der \nAlltagstätigkeiten anbelange, sei der Hilfeempfänger schon im Heim als sehr \nselbstständig bezeichnet worden. Seit er eine eigene Wohnung bewohne, habe es \nauch keine nennenswerten Probleme gegeben. Gelegentlich wende er sich bei \nkonkreten Fragen mit der Bitte um Hilfe an das Jugendamt und lebe ansonsten recht \nzurückgezogen. So sei es eine weitere wichtige Aufgabe der Erziehungshilfe, soziale \nKontakte zu fördern. Ende Juli 1996 erwarb der Hilfeempfänger die \nFachhochschulreife.\n\n7\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt den Beklagten durch Verfügung vom 15. \nNovember 1994 zum überörtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt hatte, machte \nder Kläger gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21. November 1994 einen \nAnspruch gemäß § 89 d SGB VIII auf Erstattung der Kosten der Hilfemaßnahme für \ndie Zeit ab dem 01. November 1990 geltend. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1994 \nlehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass ein \nKostenerstattungsanspruch gemäß § 89 d SGB VIII nicht gegeben sei, da das \nAsylverfahrensgesetz vorrangig Anwendung finde. Mit Schreiben vom 29. März 2000 \nbegründete der Beklagte seine Ablehnung darüber hinaus damit, dass dem \nHilfeempfänger nach seiner Einreise keine Jugendhilfe geleistet worden sei. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 23. März 2001 Klage erhoben und den Umfang derselben \nmit Schriftsätzen vom 30. April 2001 und 30. Oktober 2003 dahingehend reduziert, \ndass Klagegegenstand nur noch der den Zeitraum vom 15. Januar 1995 bis 31. \nAugust 1996 betreffende Kostenerstattungsanspruch ist.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, für den Zeitraum \nvom 15. Januar 1995 bis 31. August 1996 an die \nKlägerin 12.821,88 Euro nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden \nerklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nSoweit die Klägerin den Klageumfang reduziert hat, hat sie die Klage konkludent \nteilweise zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung einzustellen. \n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der \nKlägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89 d \nSGB VIII nicht zu. Anzuwenden ist die Vorschrift in der Fassung des 1. Gesetzes zur \nÄnderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl I S. 239 - \nSGB VIII F. 1993 -). Der Hilfeempfänger ist nach seiner Einreise am 03. November \n1987 im Heim in P. untergebracht worden. Die durch das 2. Gesetz zur \nÄnderung des 11. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer Gesetze vom 29. \nMai 1998 (BGBl. I S. 1188) in Kraft getretene Neufassung des § 89 d SGB VIII ist für \nden streitbefangenen Erstattungsanspruch nicht einschlägig. Nach der in Artikel 2 Nr. \n11 des Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangbestimmung (Neufassung des § \n89 h Abs. 2 SGB VIII) sind Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwaltungsamt - \nwie hier - vor dem 01. Juli 1998 einen erstattungspflichtigen überörtlichen Träger \nbestimmt hat, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu \nerstatten.\n\n18\n\nNach dieser Vorschrift hat der vom Bundesverwaltungsamt bestimmte \nüberörtliche Träger der Jugendhilfe die aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu \nerstatten, die einem nicht im Inland geborenen jungen Menschen, der im Inland auch \nkeinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, innerhalb eines Monats nach der Einreise \ngewährt wurde. \n\n19\n\nDabei sind gemäß § 89 f SGB VIII die aufgewendeten Kosten nur insoweit zu \nerstatten, als die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. \n\n20\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Gewährung von Hilfe, die im fraglichen \nZeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers gewährt \nwurde, nicht den Regelungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII und ist deshalb gemäß § 89 f \nAbs. 1 SGB VIII nicht erstattungsfähig.\n\n21\n\nGemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur \nVollendung des 21. Lebensjahres gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII); \nin begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus \nfortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII). Ein begründeter \nEinzelfall im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII liegt vor, wenn der \nFall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und der Hilfeempfänger \nmit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar ist und der begehrten Förderung \nbedarf, insbesondere es sich um die Fortsetzung einer begonnenen Maßnahme \nhandelt.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 1995 - 16 A 3115/94 - \nund Beschluss vom 09. Dezember 1994 - 16 B 1733/94 - ; VG \nMünster, Urteile vom 09. Mai 1993 - 7 K 4224/92 -, 13. August \n1998 - 9 K 3369/96 - und vom 24. Juli 2002 - 9 K 2849/99; \nJans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, \nKommentar, § 41 Anmerkung 25 c.\n\n23\n\nDie Fortsetzung der Hilfe über einen begrenzten Zeitraum soll ausschließlich \ndem Zweck dienen, bereits eingeleitete Maßnahmen zu einem zeitlich festgelegten \nAbschluss zu bringen und einen vorzeitigen, sachlich nicht begründeten Abbruch zu \nvermeiden, um nicht den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Hinsichtlich der \nmöglichen Dauer ist keine eindeutige Festlegung möglich, sondern auf den jeweilige \nEinzelfall abzustellen. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 11/5948/1989) \nheißt dazu: „Die Hilfe endet in jedem Fall spätestens mit der Vollendung des 27. \nLebensjahres (§ 6 Abs. 1 Nr. 3).\" \n\n24\n\nUm festzustellen, ob und wie lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation \ndes jungen Menschen notwendig ist, bedarf es der Darlegung substantiierter \nTatsachen in der Person des jungen Volljährigen oder in seinem sozialen Umfeld, die \neine Gefährdung in seiner weiteren Entwicklung im Sinne der drohenden \nAbweichung von einem bestimmten Erziehungsziel erwarten lassen.\n\n25\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 A \n4864/00 - und Mrozynski, Hilfe für junge Volljährige, ZfJ 1996, \nS. 159 (161).\n\n26\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht hinreichend deutlich, ob und ggfls. welche \nPersönlichkeits- oder sonstigen Defizite beim Hilfeempfänger seinerzeit noch \nvorlagen bzw. welche Normabweichungen zu verzeichnen waren, wie diese sich \näußerten und welche Maßnahmen hierdurch ausgelöst wurden. Aus den \nüberreichten Verwaltungsvorgängen ergibt sich nicht, ob und in wie weit der \nHilfeempfänger als junger Volljähriger im fraglichen Zeitraum noch weiterer Hilfe für \nseine Persönlichkeitsentwicklung und zu seiner eigenverantwortlichen \nLebensführung benötigte. Vielmehr ging das Heim bereits in seinem B1. \ndavon aus, dass der I2. (selbst als Achtzehnjähriger) mit dem Wohnen in \neiner eigenen Wohnung voraussichtlich klar kommen werde. Auch später wurde \nberichtet, dass der Hilfeempfänger nach dem Einzug in die eigene Wohnung damit \nkeine Probleme hatte und sich nur gelegentlich mit der Bitte um Hilfe an das \nJugendamt wandte. Angesichts dessen ist die Notwendigkeit der Erbringung weiterer \nHilfe gemäß § 41 SGB VIII, zumindest für den hier streitigen Zeitraum ab dem 15. \nJanuar 1995 nicht dargelegt. Letztlich fehlt es zur Substantiierung der an den \nTatbestand des § 41 Abs. 1 SGB VIII anknüpfenden Rechtsbehauptung, die Hilfe sei \nauf Grund der individuellen Situation des Hilfeempfängers notwendig gewesen, an \nAusführungen, warum angesichts des beobachtenden Entwicklungsstandes nicht \neine sogenannte nachgehende Betreuung gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII zur weiteren \nVerselbstständigung ausgereicht hätte. Dies gilt auch, soweit der Hilfeempfänger auf \nGrund sprachlicher Probleme eine Hausaufgabenhilfe benötigte und bei der \nFörderung sozialer Kontakte noch Hilfe bedurfte. \n\n27\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 1. \nHalbsatz VwGO. § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ist gemäß Artikel 1 § 194 Abs. 5 \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl \nI 2001, 3987 ff.) nicht anwendbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-15/9-k-675-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89h","ref_norm":"89h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-15/9-k-675-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269777","retrieved":"2026-07-09 02:39:27.857792+00:00"}}