{"status":"available","doknr":"OLD269887","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0912.5K3563.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"5 K 3563/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Gebiet der Stadt Bottrop, begehrt von dem \nBeklagten die Förderung der Investitionskosten in Höhe von 195,67 EUR für einen \nPflegeplatz, den eine Hilfeempfängerin in der Zeit vom 22. November 2003 bis zum \n8. Dezember 2003 in dem vom Kläger geführten Seniorenzentrum T. . U. in \nBottrop belegt hatte.\n\n3\n\nDurch beim Beklagten am 9. Februar 2004 eingegangenes Schreiben beantragte \nder Kläger den bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Pflege der \nHilfeempfängerin. Unter dem 9. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Antrag mit \nHinweis auf die fehlende Förderungsfähigkeit von so genannten eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen ab. Hiergegen \nerhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies.\n\n4\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 6. Dezember 2004 Klage erhoben. Er ist der \nAnsicht und legt näher dar, dass ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss \nauch für Kurzzeitpflegeplätze gezahlt werden müsse, die in Heimen mit \nDauerpflegeplätzen bereit gehalten würden. Dem Gesetz lasse sich nicht \nentnehmen, dass der Zuschuss nur für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen gewährt \nwerde. Der Zuschuss für die im November und Dezember betreute Pflegebedürftige \nsei erst im Februar 2004 beantragt worden, weil ihm, dem Kläger, erst im Januar \n2004 bekannt geworden sei, dass es Zuschüsse auch für Kurzzeitpflegeplätze in \nDauerpflegeeinrichtungen gebe.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n9. Juni 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 3. \nNovember 2004 zu verpflichten, ihm den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss für den Kurzzeitpflegeplatz der \nHilfeempfängerin in Höhe von 195,67 EUR zuzüglich \nProzesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz im Sinne des § 247 BGB zu gewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweisung auf die Gründe der ablehnenden \nBescheide,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges \nverwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid \nvom 3. November 2004 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung des \nbeantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die \nInvestitionskosten der „eingestreuten Kurzzeitpflege\" der Hilfeempfängerin für die \nZeit vom 22. November 2003 bis zum 8. Dezember 2003 in Höhe von 195,67 EUR \ngemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) \nin Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom 21. Juli \n2003, S. 380 ff. \n\n14\n\nEinem solchen Anspruch steht bereits entgegen, dass der Kläger die Antragsfrist \ndes § 3 Abs. 2 der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG NRW erlassenen Verordnung über \ndie Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen \nsowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen (Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) \nvom 15. Oktober 2003, GV NRW Nr. 47 vom 31. Oktober 2003, S. 613 nicht \neingehalten hat. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf den Zuschuss nach § 11 \nPfG NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen.\n\n15\n\nVorliegend hat der Kläger seinen für die Zeit vom 22. November bis zum \n8. Dezember 2003 geltenden Antrag bei dem Beklagten erst am 9. Februar 2004, \ndamit weit nach dem 15. Januar 2004 - dem bezogen auf Dezember 2003 spätest \nmöglichen Zeitpunkt - gestellt.\n\n16\n\nAnhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des \nSozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer \nmateriellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - nicht \ngegeben. Insbesondere stellen etwaige rechtliche Unsicherheiten über die \nReichweite der Bezuschussung von Kurzzeitpflegeplätzen in \nDauerpflegeeinrichtungen keinen Grund dar, von einer rechtzeitigen Antragstellung \nabzusehen. In einem solchen Fall hätte es vielmehr nahe gelegen, rein vorsorglich \neinen Antrag zu stellen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-12/5-k-3563-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-12/5-k-3563-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269887","retrieved":"2026-07-09 02:39:36.970785+00:00"}}