{"status":"available","doknr":"OLD269886","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0912.5K3538.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"5 K 3538/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 9. und 17. Juni \n2004 und der Widerspruchsbescheide vom 2. und 3. November 2004 verpflichtet, \ndem Kläger die beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse für die \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in den von ihm betriebenen \nSenioreneinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. -X. in H. , St. M. \nin I. und I1. -B1. -I2. in B. in Höhe von 4.421,79 EUR zu \ngewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 53 %, der Beklagte zu 47%.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Kreis C. , begehrt von dem Beklagten \ndie Förderung der Investitionskosten für mehrere „eingestreute\" Kurzzeitpflegeplätze \nin den von ihm betriebenen Pflegeeinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. -\nX. in H. , St. M. in I. und I1. -B1. -I2. in B. .\n\n3\n\nUnter dem 12. März 2004, beim Beklagten am 15. März 2004 eingegangen, \n25. März 2004, beim Beklagten am 29. März 2004 eingegangen, 30. April 2004, beim \nBeklagten am 3. Mai 2004 eingegangen, und 4. Juni 2004, beim Beklagten am 7. \nJuni 2004 eingegangen, beantragte der Kläger für das von ihm geführte Pflegeheim \nSt. G. in B. -X1. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete \nZeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in \nHöhe von insgesamt 1.676,05 EUR. Die Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid \nvom 17. Juni 2004 mit der Begründung ab, dass es sich bei der „eingestreuten\" \nKurzzeitpflege nicht um förderungsfähige Einrichtungen handele. Der Gesetzgeber \nhabe sich für sogenannte Solitärpflegeeinrichtungen entschieden, um eine \nausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeeinrichtungen sicher zu stellen. \nHiergegen erhob der Kläger rechtzeitig unter Verweis auf ein Schreiben des \nMinisteriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 20. November 2003 (Aktenzeichen: V 4) Widerspruch, den der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 zurückwies.\n\n4\n\nUnter dem 25. Februar 2004, beim Beklagten am 26. Februar 2004 eingegangen, \n13. April 2004 und 2. Mai 2004 beantragte der Kläger für das von ihm geführte \nPflegeheim D. -X. in H. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete \nZeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in \nHöhe von insgesamt 2.026,57 EUR. Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte der \nBeklagte diese Anträge mit oben genannter Begründung ab, gegen den die Klägerin \nrechtzeitig Widerspruch erhob, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n3. November 2004 zurückwies.\n\n5\n\nUnter dem 24. Februar 2004, beim Beklagten am 25. Februar 2004 eingegangen, \n13. April 2004, beim Beklagten am 15. April 2004 eingegangen, und 12. Mai 2004, \nbeim Beklagten am 13. Mai 2004 eingegangen, beantragte der Kläger für das St. \nM. Seniorenheim in I. für konkret benannte Hilfeempfänger und konkrete \nZeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG NRW in \nHöhe von insgesamt 2.412,20 EUR. Der Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom 9. \nJuni 2004 ab. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhob, den der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies.\n\n6\n\nUnter dem 31. Dezember 2003, 31. Januar 2004, letzterer beim Beklagten am \n10. Februar 2004 eingegangen, und am 16. März 2004 beantragte der Kläger für das \nvon ihm geführte I1. -B1. -I2. für konkret benannte Hilfeempfänger und \nkonkrete Zeiten die Gewährung des Investitionskostenzuschusses gemäß § 11 PfG \nNRW in Höhe von insgesamt 3.340,06 EUR, was der Beklagte mit Bescheid vom 9. \nJuni 2004 für den Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2004 ablehnte. Hiergegen \nerhob die Klägerin ebenfalls rechtzeitig Widerspruch, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 3. Dezember 2004 Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage der \nentsprechenden Versorgungsverträge vor, er sei Träger der Seniorenheime D. -\nX. in H. mit 24 vollstationären und 6 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen, St. \nM. in I. mit 47 vollstationären und 3 eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen (ab \nJuni 2004 53 vollstationäre und 3 eingestreute Kurzzeitpflegeplätze), I1. -B1. \n-I2. in B. mit 27 (bzw. ab März 2004 28) vollstationären und 18 eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätzen und St. G. in B. -X1. mit 87 vollstationären und 3 \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen. Die von ihm vorgehaltenen eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätze erfüllten die Kriterien des § 8 PfG NRW zur Gänze, auch die \nanderweitigen Voraussetzungen des § 9 PfG NRW seien jeweils erfüllt. Eine \nAnerkennung der „eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätze könne nicht daran scheitern, \ndass das Gesetz diesen Begriff nicht verwende, denn auch das „Gegenstück\" des \nsolitären Kurzzeitpflegeplatzes werde im Gesetz nicht verwandt. Die Unterscheidung \nzwischen Einrichtung und Platz sei nicht zielführend, denn die eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätze befänden sich natürlich in vollstationären Einrichtungen. Die \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätze führten vielmehr zu einer Erfüllung der in § 1 PfG \nNRW genannten Ziele, weil nur mit ihnen wirtschaftlich eine bedarfsgerechte \nKurzzeitpflege organisiert werden könne. Da eine Kurzzeitpflege generell langfristig \ngeplant werde, könne diese im Rahmen einer vollstationären Einrichtung jeweils \nbedarfsgerecht berücksichtigt werden. Es werde im Ergebnis auch nicht die \nWahlfreiheit der Pflegebedürftigen nach § 2 SGB XI eingeschränkt, sondern im \nGegenteil dem Vorrang ambulanter vor stationärer Pflege Rechnung getragen. \nSchließlich erweise sich eine Ausklammerung der eingestreuten Kurzzeitpflege aus \nder Förderung deshalb als sinnwidrig, weil die Förderung jeweils bewohnerbezogen \nund gerade nicht einrichtungsbezogen erfolge. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n9. und 17. Juni 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide \nvom 2. und 3. November 2004 zu verpflichten, ihm die \nbeantragten Investitionskostenzuschüsse für die eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätze in den von ihm betriebenen \nSenioreneinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. -\nX. in H. , St. M. in I. und I1. -B1. -I2. \nin B. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt in Ergänzung der Gründe der streitgegenständlichen Bescheide vor, \ndass die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze bereits begrifflich nicht unter § 8 PfG \nNRW fielen, weil es sich bei ihnen nicht um Einrichtungen handele. Darüber hinaus \nkäme die Förderung dieser Pflegeplätze einer verdeckten Zusatzförderung der \nvollstationären Plätze gleich. Dies widerspräche dem Vorrang der häuslichen Pflege. \nDer Gesetzgeber habe mit der sprachlichen Trennung zwischen Pflegeeinrichtung \nund Pflegeplatz auch eine deutliche Unterscheidung getroffen, die einer \nFörderfähigkeit der eingestreuten Kurzzeitpflege widerspräche. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen \nVerwaltungsvorganges.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n16\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 9. und 17. Juni 2004 und die \nWiderspruchsbescheide vom 2. und 3. November 2004 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit in ihnen die beantragten \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse in Höhe von 4.421,79 EUR abgelehnt \nworden sind. Vielmehr ist der Beklagte in diesem Umfang verpflichtet, dem Kläger \nden beantragten Zuschuss zu bewilligen (I). Im Übrigen sind die Bescheide \nrechtmäßig, weil der Kläger die in § 3 Abs. 2 der aufgrund von § 11 Abs. 4 PfG NRW \nerlassenen Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen \n(Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003, \nGesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW) Nr. 47 \nvom 31. Oktober 2003, S. 613 festgelegte Antragsfrist nicht eingehalten hat (II).\n\n17\n\n(I) Der Anspruch des Klägers auf die genannten Aufwendungszuschüsse ergibt \nsich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, PfG NRW) \nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom \n21. Juli 2003, S. 380 ff. Danach wird Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung \nder betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter \nAufwendungszuschuss gewährt. Dieser Aufwendungszuschuss ist auch dann zu \ngewähren, wenn der Pflegebedürftige nicht in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, \nsondern im Rahmen eines „eingestreuten Kurzzeitpflegeplatzes\" in einer \nvollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt wird. \n\n18\n\nBei den so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen handelt es sich im \nGegensatz zu den im Gesetz ausdrücklich benannten Kurzzeitpflegeeinrichtungen \nnicht um selbstständig wirtschaftende, abgegrenzte Einheiten \n(„Solitäreinrichtungen\"). Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze sind Plätze in einer \nvollstationären Dauerpflegeeinrichtung, die auf Grund der dortigen Fluktuation \nzeitweise als Kurzzeitpflegeplatz genutzt werden können. Insofern verpflichten sich \ndie Dauerpflegeeinrichtungen in den mit den Pflegekassen abgeschlossenen \nVersorgungsverträgen zur Bereithaltung einer bestimmten Anzahl von eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätzen. Bei Inanspruchnahme eines solchen Platzes wird dann der zu \ndiesem Zeitpunkt freie vollstationäre Dauerpflegeplatz als Kurzzeitpflegeplatz \ngenutzt.\n\n19\n\nDer Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW sowie derjenige des § 1 \nPflFEinrVO schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die Einbeziehung von \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in die Förderung nicht aus. Obwohl der \nGesetzgeber in beiden Vorschriften den Begriff der Einrichtung verwandt hat, ist der \nWortlaut nicht eindeutig, denn der Begriff der Einrichtung wird nicht einheitlich \nverwandt. Dies zeigt sich anhand der Unterscheidung zwischen förderungsfähigen \nKurzzeitpflegeeinrichtungen und nach Ansicht des Beklagten nicht förderungsfähigen \nKurzzeitpflegeplätzen. Kommt es bei dieser Unterscheidung darauf an, ob die Pflege \nin einer selbstständig wirtschaftenden, abgegrenzten Einrichtung (Solitäreinrichtung) \ndurchgeführt wird, so verlangt der Gesetzgeber dies nach der gesetzlichen Definition \ndes § 8 Abs. 4 PfG NRW für die Kurzzeitpflegeeinrichtungen gerade nicht. Das ergibt \nsich aus dem Vergleich des Wortlauts von § 8 Abs. 4 PfG NRW \n(Kurzzeitpflegeeinrichtung) und § 8 Abs. 5 PfG NRW (vollstationäre \nDauerpflegeeinrichtungen). Danach wird nur für letztere die selbstständig \nwirtschaftende Einrichtung verlangt, nicht dagegen auch für \nKurzzeitpflegeeinrichtungen. \n\n20\n\nEine alleinige Förderungsfähigkeit von Solitäreinrichtungen lässt sich auch nicht \nzwingend dem Regelungszusammenhang des Landespflegegesetzes und seiner \nGesetzesermächtigung, § 9 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (Soziale \nPflegeversicherung, SGB XI) entnehmen. Zwar steht § 11 PfG NRW im vierten auf \nden Abschnitt mit dem Titel „Pflegeeinrichtungen\" folgenden Abschnitt. Jedoch \nwiderspräche die Beschränkung der Förderung dem weiteren Regelungsumfeld. In \n§ 6 PfG NRW wird ausdrücklich eine kommunale Pflegeplanung vorgesehen. Die \nVorschrift erteilt den Kommunen den Auftrag, Angebote der komplementären Hilfen \nsowie neue Pflegeformen aufzuzeigen und einzubeziehen. Ein solcher Auftrag liefe \nleer, wenn neue Pflegeformen in der Folge gesetzlich nicht gefördert werden \nkönnten. Eine Beschränkung auf Solitäreinrichtungen ist auch nicht in § 42 SGB XI \nvorgegeben, denn diese Regelung, die den Anspruch der Pflegebedürftigen auf \nKurzzeitpflege begründet, weist allein auf die Pflege in einer vollstationären \nEinrichtung hin, ohne weitere Einschränkungen hinsichtlich der Ausgestaltung der \nEinrichtung vorzunehmen. \n\n21\n\nVielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des PfG NRW, nicht nur \nSolitäreinrichtungen der Kurzzeitpflege, sondern auch eingestreute \nKurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen zu fördern. Eine Förderung dieser \nPlätze entspricht dem gesetzgeberischen Willen, denn sie orientiert sich an den \nBedürfnissen des Pflegebedürftigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW), unterstützt die \npflegenden Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW), fördert den Vorrang der \nhäuslichen Versorgung vor der stationären Pflege (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW) und \nbeachtet die Grundsätze der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und des \nWettbewerbs der Anbieter untereinander (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PfG NRW). \n\n22\n\nDem Auftrag des § 9 Satz 2 SGB XI entsprechend hat der Landesgesetzgeber, \nwie er in § 1 Abs. 1 PfG NRW ausgeführt hat, die Aufgabe, eine leistungsfähige und \nwirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre \nAngebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Dabei soll sich die \nStruktur an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden \norientieren. Sie soll in kleinen, überschaubaren und stadtteilbezogenen Formen unter \nBeachtung der Grundsätze der Qualitätssicherung der Wirtschaftlichkeit und des \nWettbewerbs der Anbieter untereinander entwickelt werden. Die darauf aufbauende \nVersorgung soll nach dem Grundsatz des Vorranges der häuslichen Versorgung \nortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-\npflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden \nAngehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. \n\n23\n\nVordringliches Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW eine an den \nBedürfnissen der Pflegebedürftigen orientierte, wohnortnahe Versorgung mit \nKurzzeitpflegeplätzen. Das Gesetz trägt dem Interesse der Pflegebedürftigen \nRechnung, so lange wie möglich in der gewohnten häuslichen Umgebung leben zu \nkönnen. Dem Hilfesuchenden soll eine weitestgehend selbstständige Lebensführung \nermöglicht werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien,\n\n24\n\nvgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, 32,\n\n25\n\nist ein differenziertes Anforderungsprofil an Einrichtungen und Angeboten mit \ndem Ziel einer Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationärer und \nambulanter Pflege sowie Kombinationsangeboten zuzulassen und zu fördern. Dieser \nZielsetzung entspricht (zumindest auch) die Förderung von eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätzen. Dauerpflegeeinrichtungen sind bereits flächendeckend in \nNordrhein-Westfalen vorhanden, so dass den Pflegebedürftigen auch in ländlichen \nGebieten eine wohnortnahe Versorgung angeboten werden kann. Dieser \nStandortvorteil ist für die Kurzzeitpflege nutzbar zu machen. Insbesondere bei der als \nVerhinderungspflege gedachten Kurzzeitpflege ist im Interesse der Pflegebedürftigen \ndie wohnortnahe Versorgung von großem Gewicht. Gerade bei einem kurzzeitigen \nPflegeaufenthalt hält der Verbleib in vertrauter Umgebung das Sozialumfeld des \nPflegebedürftigen aufrecht. Darüber hinaus hat die Möglichkeit der eingestreuten \nKurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen den Vorteil, dass er - auch unter \nBerücksichtigung eines späteren Dauerpflegeaufenthaltes - die Einrichtung bereits \nkennen lernen kann. Im Rahmen der Verhinderungspflege ist weiter zu \nberücksichtigen, dass der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen zwar längerfristig planbar, \njedoch in der Regel zu „Spitzenbedarfszeiten\" (Schulferien) auftritt. Auch insofern \nentspricht eine möglichst weit gestreute Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen unter \nEinbeziehung möglichst vieler Pflegeeinrichtungen dem Interesse der \nPflegebedürftigen. Schließlich entspricht die möglichst offene Zulassung von \nPflegeeinrichtungen und Pflegeplätzen dem Wunsch- und Wahlrecht der \nPflegebedürftigen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB XI. \n\n26\n\nWeiteres Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 PfG NRW die Berücksichtigung \nder Interessen der Pflegenden. Sowohl das SGB XI, als auch das \nLandespflegegesetz gehen von dem Vorrang der ambulanten bzw. häuslichen Pflege \naus. Damit ist die Einbeziehung der Familie in die Pflege notwendig. Dies setzt die \nUnterstützung der pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege voraus.\n\n27\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, 35. \n\n28\n\nEine Unterstützung der Pflegenden bedingt wiederum die wohnortnahe und \nbedarfsgerechte Kurzzeitpflege. Nur dann, wenn pflegende Angehörige auch im Falle \nihrer Verhinderung als Pflegeperson dem Pflegebedürftigen räumlich nahe sein \nkönnen, und familiären Planungen Rechnung getragen wird, ist und bleibt die \nambulante Pflege für Angehörige attraktiv bzw. durchführbar. Wie bereits oben \nausgeführt, erfüllt die eingestreute Kurzzeitpflege in vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen diese Kriterien.\n\n29\n\nWeiterhin sprechen auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 PfG NRW festgelegten \nwirtschaftlichen Ziele des Gesetzes für die Förderungsfähigkeit der eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätze. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat sich der \nLandesgesetzgeber insoweit von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni \n2001 - 3 P 9/00 -,\n\n30\n\nzitiert nach Juris,\n\n31\n\nleiten lassen, wonach sich bereits der Bundesgesetzgeber durch einen freien \nMarktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb \nversprochen hat, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche \nLeistungserbringung sorgt. Diese Erwägungen sprechen aber geradezu für die \nFörderung der eingestreuten Kurzzeitpflege. Vollstationäre Einrichtungen sind im \nRegelfall bereits wohnortnah zu den Pflegebedürftigen vorhanden und verfügen über \ndie sächlichen und personellen Mittel, um die Kurzzeitpflege sicherzustellen. Damit \nist ein wirtschaftlich solides, wenn nicht sogar gegenüber Solitäreinrichtungen \nkostengünstigeres Angebot sichergestellt. Dieser wirtschaftliche Vorteil spiegelt sich \nauch in der heutigen Pflegelandschaft in Nordrhein-Westfalen wieder. In der Praxis \nhaben sich die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze durchgesetzt, dagegen sind \nsolitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen die Ausnahme geblieben.\n\n32\n\nVgl. hierzu Schlussbericht der Enquête-Kommission \n„Situation und Zukunft der Pflege in NRW\", \nwww.landtag.nrw.de.\n\n33\n\nIm Rahmen dieser wirtschaftlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass den \nLändern aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ein Ausschluss bestimmter Anbieter \nvon einer Förderung verboten ist. So hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass \nüber die bestehenden Zulassungsgrenzen hinaus keinerlei weitere \nzulassungsbegrenzenden Regelungen getroffen werden dürfen und zur Vermeidung \nvon Wettbewerbsverfälschungen die Förderung der Investitionskosten von \nPflegeeinrichtungen in einer Weise erfolgen muss, die den Marktteilnehmern \n(Pflegeeinrichtungen) gleiche Chancen belässt und nicht dazu führt, dass einzelne \nMarktteilnehmer bevorzugt, andere in ihrer Existenz bedroht werden. \n\n34\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, S. 30.\n\n35\n\nDiese gesetzgeberische Voraussetzung gebietet ebenfalls für die Förderung der \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätze. Eine Verweigerung der Förderung stellt eine \ngesetzlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten etwaiger \nSolitäreinrichtungen dar. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es mit \nHilfe einer Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze zu der vom Beklagten \nbefürchteten Verdrängung von Solitäreinrichtungen kommen könnte. Eine verdeckte \nZusatzförderung von vollstationären Einrichtungen durch die Zulassung von \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen liegt nicht vor. Sowohl die Förderung der \nKurzzeitpflege als auch diejenige der vollstationären Dauerpflege erfolgen jeweils \nbewohnerorientiert, so dass eine doppelte Förderung von vornherein \nausgeschlossen ist. Die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Förderungen \nberuht auf den unterschiedlichen Lebenssituationen der Pflegebedürftigen, führt aber \nnicht erkennbar zu einer gesetzlich nicht gewollten überobligaten Förderung von \nbestimmten Einrichtungen. Sollten sich bei einer gleichermaßen erfolgenden \nFörderung die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze als kostengünstiger erweisen, ist \ndies nicht Folge der Förderung, sondern Auswirkung des vom Gesetzgeber gewollten \nWettbewerbs der Anbieter.\n\n36\n\nLetztlich weist auch die Historie des Landespflegegesetzes in seiner Fassung \nvon 1996 und 2003 auf eine offene Förderung der unterschiedlichen Pflegeformen \nhin. Bereits im Rahmen des Gesetzentwurfes zum Landespflegegesetz 1996 wurde \neine Anbindung der Kurzzeitpflege an vollstationäre Einrichtungen aus Gründen der \nBetriebskosten gefordert.\n\n37\n\nVgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen \nAnhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des nordrhein-westfälischen Landtags vom \n14. Dezember 1995 im Plenarsaal des Landtags Düsseldorf \nund Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales, S. 154.\n\n38\n\nIm Gesetzesentwurf für das Landespflegegesetz 2003 hat der Gesetzgeber die \nwettbewerbsrechtlichen Grenzen von zulassungsbegrenzenden Regelungen \ngesehen und eine Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationärer \nund ambulanter Pflege sowie neuen Wohn- und Pflegeformen gefordert.\n\n39\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag \nNordrhein-Westfalen Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, S. 30, 32.\n\n40\n\nDa die generelle Förderungsfähigkeit von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in \nvollstationären Dauerpflegeeinrichtungen nach alledem zu bejahen ist, kommt es - \ndie anderweitigen Voraussetzungen für die Gewährung des bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses liegen unstreitig vor - auf die Einhaltung der Antragsfrist \ndes § 3 Abs. 2 PflFEinrVO an. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf den \nZuschuss nach § 11 PfG NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats \nzu stellen. Diese Frist ist insgesamt in einem Umfang von 4.421,79 EUR eingehalten. \nDies ergibt sich aus der folgenden Berechnung, bei der die Kammer aus \nPraktikabilitätsgründen davon ausgegangen ist, dass zur Fristberechnung bei \nmonatsübergreifenden Kurzzeitpflegeaufenthalten auf den Zeitpunkt der \nAufenthaltsbeendigung abzustellen ist.\n\n41\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. G. gestellten Anträge ist die \nAntragsfrist hinsichtlich der Anträge vom 12. und 25. März 2004 sowie 4. Juni 2004 \nvollständig eingehalten. Hinsichtlich des Antrages vom 30. April 2004 ist die Frist für \ndie beiden für April 2004 aufgeführten Zeiträume ebenfalls eingehalten. Dies \nentspricht einer Summe von insgesamt 1.407,87 EUR. \n\n42\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung D. -X. gestellten Anträge ist \ndie Antragsfrist hinsichtlich des Antrages vom 12. Mai 2004 mangels anderweitiger \nAnhaltspunkte vollständig eingehalten. Da ein Eingangsvermerk seitens des \nBeklagten auf dem Antrag nicht zu ersehen ist, wird von der fristgerechten \nEinreichung des Antrages für die (auch) in den April 2004 fallenden Zeiträume \nausgegangen. Hinsichtlich des Antrages vom 13. April 2004 sind ausgehend vom \nAntragsdatum - ein Eingangsdatum beim Beklagten ist ebenfalls nicht ersichtlich - die \nZeiträume, die (auch) in den März 2004 fallen, rechtzeitig beantragt. Hinsichtlich des \nam 26. Februar 2004 beim Beklagten eingegangenen Antrages vom 25. Februar \n2004 sind nur die (auch) in den Februar 2004 fallenden Zeiträume rechtzeitig \nbeantragt. Hieraus ergibt sich eine Summe von insgesamt 1.054,55 EUR.\n\n43\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. M. gestellten Anträge sind \ndie Anträge vom 13. April 2004 und 12. Mai 2004 rechtzeitig gestellt, woraus sich \neine Summe von 1.679,00 EUR ergibt.\n\n44\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung I1. -B1. -I2. gestellten \nAnträge sind die Anträge vom 31. Dezember 2003 (ohne Eingangsdatum seitens des \nBeklagten) für die Zeit vom 19. bis zum 31. Dezember 2003 und der beim Beklagten \nam 10. Februar 2004 gestellte Antrag vom 31. Januar 2004 den Zeitraum vom 1. bis \nzum 10. Januar 2004 betreffend in einer Gesamthöhe von 280,37 EUR \nrechtzeitig.\n\n45\n\nII) Soweit der Kläger weitergehende bewohnerorientierte \nAufwendungszuschüsse begehrt, scheitert der Anspruch an § 3 Abs. 2 PflFEinrVO. \nDies betrifft insgesamt die Summe von 5.033,09 EUR, wie sich aus folgender \nBerechnung ergibt:\n\n46\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. G. gestellten Anträge ist der \nAntrag vom 30. April 2004, der beim Beklagten am 3. Mai 2004 eingegangen ist, für \nden Zeitraum vom 10. März bis zum 31. März 2004 in einer Höhe von 268,18 EUR \nverfristet. Der Antrag hätte spätestens am 15. April 2004 bei dem Beklagten \neingehen müssen.\n\n47\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung D. -X. gestellten Anträge ist \nder Antrag vom 13. April 2004 (bereits vom Antragsdatum ausgehend) für die \nZeiträume vom 18. bis zum 21. Februar 2004 und vom 6. bis zum 27. Februar 2004 \nverfristet. Dieser Antrag hätte bis zum 15. März 2004 eingereicht werden müssen. \nDer am 26. Februar 2004 beim Beklagten eingegangene Antrag ist für die Zeiträume \nbis einschließlich Dezember 2003 verfristet. Die späteste Antragsfrist lief insoweit am \n15. Januar 2004 ab. Dies ergibt eine Summe von 972,02 EUR.\n\n48\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung St. M. gestellten Anträge ist der \nam 25. Februar 2004 beim Beklagten eingegangene Antrag vom 24. Februar 2004 \nfür sämtliche erfassten Zeiträume von Dezember 2003 bis Januar 2004 in einer Höhe \nvon 733,20 EUR verfristet. Der Antrag hätte bis zum 15. Februar 2004 eingereicht \nwerden müssen.\n\n49\n\nIm Rahmen der für die Senioreneinrichtung I1. -B1. -I2. gestellten \nAnträge ist der am 16. März 2004 beim Beklagten eingegangene Antrag für sämtliche \nbenannten Zeiträume von Oktober 2003 bis Februar 2004 in einer Höhe von \n3.059,69 EUR verfristet. Hier lief die späteste Antragsfrist am Montag, dem 15. März \n2004 ab.\n\n50\n\nAnhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des \nSozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer \nmateriellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n52\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, \nweil die Frage der Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in \nDauerpflegeeinrichtungen obergerichtlich noch nicht geklärt ist.\n\n53\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n54\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, \n48043 Münster) Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nUrteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung \nder Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 \nMünster) einzureichen. \n\n55\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des \nSchwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden \nAngelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne \ndes § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt \nsind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In \nAngelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und \nin Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor \ndem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und \nAngestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht \nzur Prozessvertretung befugt sind. Dies alles gilt entsprechend für Bevollmächtigte, \ndie als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen \nEigentum einer der vorstehend genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der \nMitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die \nOrganisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-12/5-k-3538-04","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-12/5-k-3538-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269886","retrieved":"2026-07-09 02:39:36.887346+00:00"}}