{"status":"available","doknr":"OLD269885","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0912.5K3537.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-09-12","aktenzeichen":"5 K 3537/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 9. \nJuni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 verpflichtet, \ndem Kläger auf seinen Antrag vom 4. November 2003 den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze von Herrn B. \nQ. und Herrn L. V. in Höhe von 337,32 EUR zu gewähren.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 56 %, der Kläger zu 44 %.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Gebiet der Stadt Bottrop, begehrt von dem \nBeklagten die Förderung der Investitionskosten für „eingestreute\" \nKurzzeitpflegeplätze hinsichtlich des von ihm geführten K. -X. -\nSeniorenzentrums. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. November 2003, beim Beklagten am 6. November 2003 \neingegangen, beantragte der Kläger den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss für die „eingestreuten\"„ Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. \nQ. für die Zeit vom 13. bis zum 30. August 2003 und des Herrn L. V1. für die \nZeit vom 1. bis zum 18. August 2003 in Höhe von jeweils 168,66 EUR; mit Schreiben \nvom 1. Dezember 2003, beim Beklagten am 17. Dezember 2003 eingegangen, für \nden Platz der Frau I. für die Zeit vom 13. bis zum 30. November 2003 in Höhe von \n168,66 EUR; sowie mit Schreiben vom 2. Januar 2004, beim Beklagten am 16. \nJanuar 2004 eingegangen, den Zuschuss für den Platz der Frau M. I. für die \nZeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2003 in Höhe von 93,70 EUR. Unter dem 9. Juni \n2004 lehnte der Beklagte diese Anträge mit der Begründung ab, dass der \nGesetzgeber die so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen nicht vorgesehen habe, damit ein \nInvestitionskostenzuschuss nicht gewährt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger \nrechtzeitig unter Verweis auf ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November \n2003 (Aktenzeichen: V 4) Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. November 2004 zurückwies. \n\n4\n\nAm 3. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage des \nVersorgungsvertrages und der Vereinbarung über die Förderung der gesondert \nberechenbaren Kosten von „eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätzen vor, dass er mit \nden Landespflegekassen und dem Landschaftsverband einen Versorgungsvertrag \ngeschlossen habe, wonach er in seiner Einrichtung 128 vollstationäre \nDauerpflegeplätze betreibe, worunter sechs als eingestreute Kurzzeitpflegeplätze \nbetrieben würden. Die letztgenannten Plätze seien nicht ausdrücklich zugewiesen, \nsondern würden nach Bedarf und freiem Platz vorgehalten. Damit habe man dem \nBegehren der Landespflegekassen und des Landschaftsverbandes nach einer \nquantitativen und geographischen Streuung dieser Pflegeplätze Rechnung tragen \nwollen. Diese Pflegeplätze fielen auch ohne ausdrückliche Nennung unter die \nDefinition des § 8 PfG NRW, weil sie den gleichen Versorgungsumfang \ngewährleisteten wie Kurzzeitpflegeplätze in so genannten Solitäreinrichtungen. Die \nsprachliche Trennung zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegeplatz widerspreche dem \nnicht. Dementsprechend müsse auch der gleiche Zuschuss erfolgen. Schließlich \ngreife die Verweigerung des Zuschusses in die Grundrechte der Art. 3 und 2 Abs. 1 \nder jeweiligen Hilfeempfänger ein. Insbesondere um den Vorrang der häuslichen \nPflege sicher zu stellen, bedürfe es einer ausreichenden Zahl von \nKurzzeitpflegeplätzen im Umfeld der jeweiligen Hilfeempfänger. Daraus ergebe sich \nzwangsläufig die Notwendigkeit von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen.\n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. \nNovember 2004 zu verpflichten, ihm die mit Schreiben vom 4. \nNovember 2003, 1. Dezember 2003 und 2. Januar 2004 \nbeantragten Investitionskostenzuschüsse für die eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätze in Höhe von 599,68 EUR zu \ngewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt in Ergänzung der Gründe der streitgegenständlichen Bescheide vor, \ndass die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze bereits begrifflich nicht unter § 8 PfG \nNRW fielen, weil es sich bei ihnen nicht um Einrichtungen handele. Darüber hinaus \nkäme die Förderung dieser Pflegeplätze einer verdeckten Zusatzförderung der \nvollstationären Plätze gleich. Dies widerspräche dem Vorrang der häuslichen Pflege. \nDer Gesetzgeber habe mit der sprachlichen Trennung zwischen Pflegeeinrichtung \nund Pflegeplatz auch eine deutliche Unterscheidung getroffen, die einer \nFörderfähigkeit der eingestreuten Kurzzeitpflege entgegen stehe. Eine \nentsprechende Förderfähigkeit sei auch mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, eine \nverlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Pflegeplätzen einzurichten, nicht zu \nvereinbaren.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n \nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n12\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid \nvom 3. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit in ihnen der \nmit Schreiben vom 4. November 2003 beantragte bewohnerorientierte \nAufwendungszuschuss für die „eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. \nQ. und des Herrn L. V. in Höhe von 337,32 EUR abgelehnt worden ist. \nVielmehr ist der Beklagte in diesem Umfang verpflichtet, dem Kläger den beantragten \nZuschuss zu bewilligen (I). Im Übrigen sind die Bescheide im Ergebnis rechtmäßig, \nweil der Kläger die in § 3 Abs. 2 der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG NRW erlassenen \nVerordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen \n(Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003, \nGesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW) Nr. 47 \nvom 31. Oktober 2003, S. 613, festgelegte Antragsfrist nicht eingehalten hat (II).\n\n13\n\nI) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des mit Schreiben vom \n4. November 2003 beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses \nergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, PfG NRW) \nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom 21. \nJuli 2003, S. 380 ff. Danach wird Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter \nAufwendungszuschuss gewährt. Dieser Aufwendungszuschuss ist auch dann zu \ngewähren, wenn der Pflegebedürftige nicht in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, \nsondern im Rahmen eines „eingestreuten Kurzzeitpflegeplatzes\" in einer \nvollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt wird. \n\n14\n\nBei den so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen handelt es sich im \nGegensatz zu den im Gesetz ausdrücklich benannten Kurzzeitpflegeeinrichtungen \nnicht um selbstständig wirtschaftende, abgegrenzte Einheiten \n(„Solitäreinrichtungen\"). Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze sind Plätze in einer \nvollstationären Dauerpflegeeinrichtung, die aufgrund der dortigen Fluktuation \nzeitweise als Kurzzeitpflegeplatz genutzt werden können. Insofern verpflichten sich \ndie Dauerpflegeeinrichtungen in den mit den Pflegekassen abgeschlossenen \nVersorgungsverträgen zur Bereithaltung einer bestimmten Anzahl von eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätzen. Bei Inanspruchnahme eines solchen Platzes wird dann der zu \ndiesem Zeitpunkt freie vollstationäre Dauerpflegeplatz als Kurzzeitpflegeplatz \ngenutzt.\n\n15\n\nDer Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW sowie derjenige des § 1 \nPflFEinrVO schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die Einbeziehung von \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen in die Förderung nicht aus. Obwohl der \nGesetzgeber in beiden Vorschriften den Begriff der Einrichtung verwandt hat, ist der \nWortlaut nicht eindeutig, denn der Begriff der Einrichtung wird nicht einheitlich \nverwandt. Dies zeigt sich anhand der Unterscheidung zwischen förderungsfähigen \nKurzzeitpflegeeinrichtungen und nach Ansicht des Beklagten nicht förderungsfähigen \nKurzzeitpflegeplätzen. Kommt es bei dieser Unterscheidung darauf an, ob die Pflege \nin einer selbstständig wirtschaftenden, abgegrenzten Einrichtung (Solitäreinrichtung) \ndurchgeführt wird, so verlangt der Gesetzgeber dies nach der gesetzlichen Definition \ndes § 8 Abs. 4 PfG NRW für die Kurzzeitpflegeeinrichtungen gerade nicht. Das ergibt \nsich aus dem Vergleich des Wortlauts von § 8 Abs. 4 PfG NRW \n(Kurzzeitpflegeeinrichtung) und § 8 Abs. 5 PfG NRW (vollstationäre \nDauerpflegeeinrichtungen). Danach wird nur für letztere die selbstständig \nwirtschaftende Einrichtung verlangt, nicht dagegen auch für \nKurzzeitpflegeeinrichtungen. \n\n16\n\nEine alleinige Förderungsfähigkeit von Solitäreinrichtungen lässt sich auch nicht \nzwingend dem Regelungszusammenhang des Landespflegegesetzes und seiner \nGesetzesermächtigung, § 9 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (Soziale \nPflegeversicherung, SGB XI) entnehmen. Zwar steht § 11 PfG NRW im vierten auf \nden Abschnitt mit dem Titel „Pflegeeinrichtungen\" folgenden Abschnitt. Jedoch \nwiderspräche die Beschränkung der Förderung dem weiteren Regelungsumfeld. In \n§ 6 PfG NRW wird ausdrücklich eine kommunale Pflegeplanung vorgesehen. Die \nVorschrift erteilt den Kommunen den Auftrag, Angebote der komplementären Hilfen \nsowie neue Pflegeformen aufzuzeigen und einzubeziehen. Ein solcher Auftrag liefe \nleer, wenn neue Pflegeformen in der Folge gesetzlich nicht gefördert werden \nkönnten. Eine Beschränkung auf Solitäreinrichtungen ist auch nicht in § 42 SGB XI \nvorgegeben, denn diese Regelung, die den Anspruch der Pflegebedürftigen auf \nKurzzeitpflege begründet, weist allein auf die Pflege in einer vollstationären \nEinrichtung hin, ohne weitere Einschränkungen hinsichtlich der Ausgestaltung der \nEinrichtung vorzunehmen. \n\n17\n\nVielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des PfG NRW nicht nur \nSolitäreinrichtungen der Kurzzeitpflege, sondern auch eingestreute \nKurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen zu fördern. Eine Förderung dieser \nPlätze entspricht dem gesetzgeberischen Willen, denn sie orientiert sich an den \nBedürfnissen des Pflegebedürftigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW), unterstützt die \npflegenden Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW), fördert den Vorrang der \nhäuslichen Versorgung vor der stationären Pflege (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW) und \nbeachtet die Grundsätze der Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und des \nWettbewerbs der Anbieter untereinander (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PfG NRW). \n\n18\n\nDem Auftrag des § 9 Satz 2 SGB XI entsprechend hat der Landesgesetzgeber, \nwie er in § 1 Abs. 1 PfG NRW ausgeführt hat, die Aufgabe, eine leistungsfähige und \nwirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre \nAngebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Dabei soll sich die \nStruktur an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden \norientieren. Sie soll in kleinen, überschaubaren und stadtteilbezogenen Formen unter \nBeachtung der Grundsätze der Qualitätssicherung der Wirtschaftlichkeit und des \nWettbewerbs der Anbieter untereinander entwickelt werden. Die darauf aufbauende \nVersorgung soll nach dem Grundsatz des Vorranges der häuslichen Versorgung \nortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-\npflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden \nAngehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. \n\n19\n\nVordringliches Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW eine an den \nBedürfnissen der Pflegebedürftigen orientierte, wohnortnahe Versorgung mit \nKurzzeitpflegeplätzen. Das Gesetz trägt dem Interesse der Pflegebedürftigen \nRechnung, so lange wie möglich in der gewohnten häuslichen Umgebung leben zu \nkönnen. Dem Hilfesuchenden soll eine weitestgehend selbständige Lebensführung \nermöglicht werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien,\n\n20\n\nvgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, 32,\n\n21\n\nist ein differenziertes Anforderungsprofil an Einrichtungen und Angeboten mit \ndem Ziel einer Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationärer und \nambulanter Pflege sowie Kombinationsangeboten zuzulassen und zu fördern. Dieser \nZielsetzung entspricht (zumindest auch) die Förderung von eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätzen. Dauerpflegeeinrichtungen sind bereits flächendeckend in \nNordrhein-Westfalen vorhanden, so dass den Pflegebedürftigen auch in ländlichen \nGebieten eine wohnortnahe Versorgung angeboten werden kann. Dieser \nStandortvorteil ist für die Kurzzeitpflege nutzbar zu machen. Insbesondere bei der als \nVerhinderungspflege gedachten Kurzzeitpflege ist im Interesse der Pflegebedürftigen \ndie wohnortnahe Versorgung von großem Gewicht. Gerade bei einem kurzzeitigen \nPflegeaufenthalt hält der Verbleib in vertrauter Umgebung das Sozialumfeld des \nPflegebedürftigen aufrecht. Darüber hinaus hat die Möglichkeit der eingestreuten \nKurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen den Vorteil, dass er - auch unter \nBerücksichtigung eines späteren Dauerpflegeaufenthaltes - die Einrichtung bereits \nkennen lernen kann. Im Rahmen der Verhinderungspflege ist weiter zu \nberücksichtigen, dass der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen zwar längerfristig planbar, \njedoch in der Regel zu „Spitzenbedarfszeiten\" (Schulferien) auftritt. Auch insofern \nentspricht eine möglichst weit gestreute Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen unter \nEinbeziehung möglichst vieler Pflegeeinrichtungen dem Interesse der \nPflegebedürftigen. Schließlich entspricht die möglichst offene Zulassung von \nPflegeeinrichtungen und Pflegeplätzen dem Wunsch- und Wahlrecht der \nPflegebedürftigen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB XI. \n\n22\n\nWeiteres Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 PfG NRW die Berücksichtigung \nder Interessen der Pflegenden. Sowohl das SGB XI, als auch das \nLandespflegegesetz gehen von dem Vorrang der ambulanten bzw. häuslichen Pflege \naus. Damit ist die Einbeziehung der Familie in die Pflege notwendig. Dies setzt die \nUnterstützung der pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege voraus.\n\n23\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, 35. \n\n24\n\nEine Unterstützung der Pflegenden bedingt wiederum die wohnortnahe und \nbedarfsgerechte Kurzzeitpflege. Nur dann, wenn pflegende Angehörige auch im Falle \nihrer Verhinderung als Pflegeperson dem Pflegebedürftigen räumlich nahe sein \nkönnen, und familiären Planungen Rechnung getragen wird, ist und bleibt die \nambulante Pflege für Angehörige attraktiv bzw. durchführbar. Wie bereits oben \nausgeführt, erfüllt die eingestreute Kurzzeitpflege in vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen diese Kriterien.\n\n25\n\nWeiterhin sprechen auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 PfG NRW festgelegten \nwirtschaftlichen Ziele des Gesetzes für die Förderungsfähigkeit der eingestreuten \nKurzzeitpflegeplätze. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat sich der \nLandesgesetzgeber insoweit von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni \n2001, - 3 P 9/00 -,\n\n26\n\nzitiert nach Juris,\n\n27\n\nleiten lassen, wonach sich bereits der Bundesgesetzgeber durch einen freien \nMarktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb \nversprochen hat, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche \nLeistungserbringung sorgt. Diese Erwägungen sprechen aber geradezu für die \nFörderung der eingestreuten Kurzzeitpflege. Vollstationäre Einrichtungen sind im \nRegelfall bereits wohnortnah zu den Pflegebedürftigen vorhanden und verfügen über \ndie sächlichen und personellen Mittel, um die Kurzzeitpflege sicherzustellen. Damit \nist ein wirtschaftlich solides, wenn nicht sogar gegenüber Solitäreinrichtungen \nkostengünstigeres Angebot sichergestellt. Dieser wirtschaftliche Vorteil spiegelt sich \nauch in der heutigen Pflegelandschaft in Nordrhein-Westfalen wieder. In der Praxis \nhaben sich die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze durchgesetzt, dagegen sind \nsolitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen die Ausnahme geblieben.\n\n28\n\nVgl. hierzu Schlussbericht der Enquête-Kommission \n„Situation und Zukunft der Pflege in NRW\", \nwww.landtag.nrw.de.\n\n29\n\nIm Rahmen dieser wirtschaftlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass den \nLändern aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ein Ausschluss bestimmter Anbieter \nvon einer Förderung verboten ist. So hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass \nüber die bestehenden Zulassungsgrenzen hinaus keinerlei weitere \nzulassungsbegrenzenden Regelungen getroffen werden dürfen und zur Vermeidung \nvon Wettbewerbsverfälschungen die Förderung der Investitionskosten von \nPflegeeinrichtungen in einer Weise erfolgen muss, die den Marktteilnehmern \n(Pflegeeinrichtungen) gleiche Chancen belässt und nicht dazu führt, dass einzelne \nMarktteilnehmer bevorzugt, andere in ihrer Existenz bedroht werden. \n\n30\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag \nNordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, S. 30.\n\n31\n\nDiese gesetzgeberische Voraussetzung gebietet ebenfalls für die Förderung der \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätze. Eine Verweigerung der Förderung stellt eine \ngesetzlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zugunsten etwaiger \nSolitäreinrichtungen dar. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es mit \nHilfe einer Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze zu der vom Beklagten \nbefürchteten Verdrängung von Solitäreinrichtungen kommen könnte. Eine verdeckte \nZusatzförderung von vollstationären Einrichtungen durch die Zulassung von \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen liegt nicht vor. Sowohl die Förderung der \nKurzzeitpflege als auch diejenige der vollstationären Dauerpflege erfolgen jeweils \nbewohnerorientiert, so dass eine doppelte Förderung von vornherein \nausgeschlossen ist. Die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Förderungen \nberuht auf den unterschiedlichen Lebenssituationen der Pflegebedürftigen, führt aber \nnicht erkennbar zu einer gesetzlich nicht gewollten überobligaten Förderung von \nbestimmten Einrichtungen. Sollten sich bei einer gleichermaßen erfolgenden \nFörderung die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze als kostengünstiger erweisen, ist \ndies nicht Folge der Förderung, sondern Auswirkung des vom Gesetzgeber gewollten \nWettbewerbs der Anbieter.\n\n32\n\nLetztlich weist auch die Historie des Landespflegegesetzes in seiner Fassung \nvon 1996 und 2003 auf eine offene Förderung der unterschiedlichen Pflegeformen \nhin. Bereits im Rahmen des Gesetzentwurfes zum Landespflegegesetz 1996 wurde \neine Anbindung der Kurzzeitpflege an vollstationäre Einrichtungen aus Gründen der \nBetriebskosten gefordert.\n\n33\n\nVgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen \nAnhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des nordrhein-westfälischen Landtags vom \n14. Dezember 1995 im Plenarsaal des Landtags Düsseldorf \nund Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales, S. 154.\n\n34\n\nIm Gesetzesentwurf für das Landespflegegesetz 2003 hat der Gesetzgeber die \nwettbewerbsrechtlichen Grenzen von zulassungsbegrenzenden Regelungen \ngesehen und eine Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationären \nund ambulanter Pflege sowie neuen Wohn- und Pflegeformen gefordert.\n\n35\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag \nNordrhein-Westfalen Drucksache 13/3498 vom 3. Februar \n2003, S. 30, 32.\n\n36\n\nDer am 6. November 2003 beim Beklagten eingegangene Antrag vom \n4. November 2003 für die Zeiträume im August 2003 ist auch rechtzeitig im Sinne \nvon § 3 Abs. 2 PflFEinrVO gestellt worden. Zwar ist nach dieser Vorschrift der Antrag \nauf den Zuschuss nach § 11 PfG NRW monatlich bis zum 15. des folgenden \nKalendermonats zu stellen. Auf Grund der Tatsache, dass diese Verordnung erst am \n1. November 2003 in Kraft getreten ist, § 8 PflFEinrVO, konnte der Kläger jedoch den \nAntrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen. Insbesondere ließ sich der \nVerordnungsermächtigung (§ 11 Abs. 4 PfG NRW) eine Antragsfrist nicht \nentnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des mit Antrag vom 4. \nNovember 2003 gestellten bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses liegen \nmithin vor. \n\n37\n\nII) Soweit der Kläger auch die Gewährung des bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses aus seinen Anträgen vom 1. Dezember 2003 und 2. \nJanuar 2004 begehrt, scheitert der Anspruch an § 3 Abs. 2 PflFEinrVO. \n\n38\n\nVorliegend hat der Kläger seinen für die Zeit vom 13. bis zum 30. November \n2003 geltenden Antrag bei dem Beklagten erst am 17. Dezember 2003, damit nach \ndem 15. Dezember 2004 - dem bezogen auf November 2003 spätest möglichen \nZeitpunkt - gestellt. Der für die Zeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2003 geltende \nAntrag wurde erst am 16. Januar 2004, ebenfalls nach dem Stichtag, 15. Januar \n2004, gestellt.\n\n39\n\nAnhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des \nSozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und \nSozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer \nmateriellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - weder \nvorgetragen noch ersichtlich. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n41\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, \nweil die Frage der Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in \nDauerpflegeeinrichtungen obergerichtlich noch nicht geklärt ist.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-12/5-k-3537-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-09-12/5-k-3537-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269885","retrieved":"2026-07-09 02:39:36.803626+00:00"}}