{"status":"available","doknr":"OLD270130","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0831.7K2709.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-31","aktenzeichen":"7 K 2709/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht \nder Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1993 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Er ist nach § \n5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftssteuer befreit, weil er ausschließlich und \nunmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der § 51 f. AO \ndient. Unter dem 16. November 2000 beantragte er für die in den 24 Appartements \nund zwei Aufenthaltsräumen aufgestellten insgesamt 26 Fernseher von der \nEntrichtung der Gebühren befreit zu werden. Auf Anforderung des Beklagten legte er \neinen Freistellungsbescheid von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer vor \nund konkretisierte die Zahl der Fernsehgeräte und den Zeitpunkt der Anschaffung \nund Bereithaltung. Danach waren insgesamt 28 Fernsehgeräte vorhanden. Die \nAnschaffung erfolgte in dem Zeitraum von 1998 bis zum Jahre 2000.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil die \nVoraussetzungen nicht erfüllt sein. Zum einen müsse es sich um eine gemeinnützige \nEinrichtung handeln, zum anderen müsse gewährleistet sein, dass die \nRundfunkempfangsgeräte ausschließlich den betreuten Personenkreisen zur \nVerfügung stünden, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 der BefrVO aufgelistet sein. Das \nG. sei keine Einrichtung im Sinne der BefrVO. Darüber hinaus würden die \nGeräte von allen Familienmitgliedern genutzt.\n\n4\n\nSeinen am 12.10.2001 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger wie \nfolgt:\n\n5\n\nDer Verein sei als Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im \nSinne der §§ 51 bis 68 der AO dienend anerkannt. Das G. werde gänzlich \naus Spenden errichtet und diene unter anderem als Unterkunft chronisch kranker \nKinder (soweit die Behandlung im V. N. nicht eine stationäre \nBehandlung erfordere) und ihrer Angehörigen für die Dauer der Behandlung. Es sei \nein außergewöhnlich hoher Bedarf angezeigt. Möglicherweise könne dem Haus ein \nSonderstatus analog den in der Verordnung genannten Einrichtungen eingeräumt \nwerden. Hilfsweise werde um Prüfung des Antrags im Sinne des § 2 der Verordnung \ngebeten. \nMit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Aus dem Prospekt für das G. gehe hervor, dass es \nsowohl der kliniknahen Unterbringung betroffener Familien wie auch der Vorbeugung \nund Rehabilitation seelischer Folgeschäden verpflichtet sei. Es wolle Ort der Zuflucht \nsein, Herberge in Sichtweite, eine Insel, auf der sich kranke und gesunde Kinder mit \nihren Angehörigen gemeinsam wohlfühlten. Die Geräte in der Einrichtung würden \nnicht ausschließlich den Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt, sondern \nwürden von allen Besuchern der Einrichtung genutzt. Eine derartige Mischnutzung \nder Geräte lasse eine Befreiung von der Gebührenpflicht im Rahmen des § 3 Abs. 1 \nNr. 3 BefrVO nicht mehr zu. § 3 Satz 1 BefrVO setze voraus, dass die \nRundfunkempfangsgeräte ausschließlich für den jeweils begünstigten („betreuten\") \nPersonenkreis bereitgehalten würden. Dieser Grundsatz müsse umso mehr gelten, \nwenn die Nutzung durch Dritte nicht nur aufgrund tatsächlicher Umstände möglich, \nsondern zudem von der Zweckbestimmung der Einrichtung her zugelassen sei. Eine \nBefreiung nach § 2 BefrVO sei nur für soziale, vom Verordnungsgeber \nunberücksichtigte besondere Härtefälle vorgesehen und komme für Einrichtungen \nnicht in Betracht. \nZur Begründung der am 10. September 2002 erhobenen Klage verweist der Kläger \ndarauf, dass die Einrichtung unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 der BefrVO falle und eine \nEinrichtung der Krankenbetreuung darstelle. Es sei im Sinne eines einheitlichen \ntherapeutischen Konzepts des Krankenhauses geboten und erforderlich, dass die \nkranken Kinder nicht isoliert behandelt würden, sondern während der \nBehandlungsdauer durch die Anwesenheit der Eltern unterstützt würden. Soweit \nauch diese die Geräte benutzten, gehörten sie als Teil des Therapiekonzepts zu dem \nKreis der Betreuten. Er verweist auf den Inhalt seiner Satzung und insbesondere den \nin § 2 geregelten Zweck des Vereins. Darin heißt es:\n\n6\n\n„Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre und \ngleichmäßige Betreuung und Unterstützung der \nFamilienangehörigen chronisch kranker Kinder, die langfristig \nstationär oder ambulant in der V1. N. behandelt \nwerden.\n\n7\n\nDieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch\n\n8\n\n- die Schaffung und Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten in \nunmittelbarem Klinikbereich für die Familienangehörigen dieser Kinder zur \nVerminderung langfristiger Trennungssituation;\n\n9\n\n- psychosoziale Begleitung und Betreuung der Familienangehörigen zur \nprimären Prävention und Behandlung seelischer Folgeschäden bei den \nFamilienangehörigen dieser Kinder; ......\"\n\n10\n\nAuf den Inhalt der Satzung im Einzelnen wird Bezug genommen. Ferner legt der \nKläger ein Faltblatt vor, dass das Angebot des G1. V1. N. e. \nV. vorstellt. Auf den Inhalt dieses Faltblattes wird verwiesen. Er betont, dass die \nAufgabenstellung des G1. darin liege, die Auswirkungen schwerer und \nlebensbedrohlicher Krankheiten bei Kindern durch psychosoziale Betreuung zu \nverbessern und die betroffenen Familien durch das Angebot des G1. zu \nunterstützen. Durch eine solche Verbesserung der Belastungssituation würden \npositive Einflüsse auf die Behandlung ermöglicht. Es würde in den Räumen des \nG1. zugleich auch eine persönliche und psychosoziale sowie therapeutische \nBetreuung der Familien gewährleistet. Zum Teil verblieben auch die jüngeren \nPatienten über Nacht in den Zimmern der Angehörigen oder Eltern, soweit dies mit \nder medizinischen Betreuung vereinbar sei. Der Kläger könne daher den \nBefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 BefrVO für sich in Anspruch nehmen. \nDurch die nicht abschließend gemeinte Auflistung der unterschiedlichen \nEinrichtungen aus dem Gesundheitskomplex im weitesten Sinne werde deutlich, \ndass nicht nur der eigentlichen ärztlichen Versorgung von Kranken dienende \nEinrichtungen gebührenrechtlich privilegiert werden sollten, sondern auch solche \nEinrichtungen, die betroffene Angehörige mit einbeziehen. So würden etwa auch in \neinem Müttergenesungsheim Kinder mit übernachten.\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 10. Oktober 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. August 2002 zu verpflichten, \ndem Kläger ab Dezember 2000 Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs handele sich bei dem G. nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 3 \nAbs. 1 Ziffer 1 oder Ziffer 2 der BefrVO. Das G. fungiere als normale \nUnterkunftsmöglichkeit für Patienten der V1. und deren Angehörige. \nDaran ändere auch die Anerkennung als gemeinnütziger Träger der Jugendhilfe \nnichts. Das G. wolle einen Beitrag zur Lösung der Probleme leisten, die durch \nlange Behandlungszeiträume, einen ständigen Wechsel von stationärer, \ntagesklinischer und ambulanter Behandlung sowie weite Wegstrecken entstehen. Er \nbiete insoweit lediglich Unterkunft in Appartements und Einrichtungen zur \nSelbstversorgung nebst Spiel- und Freizeiteinrichtungen an. Allein die Anerkennung \nals gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe bedeute noch nicht, dass es sich \num eine Einrichtung im Sinne des SGB VIII handele.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Erörterung \nim Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2005 Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 10. Oktober \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Gebührenbefreiung für die in dem von ihm betriebenen G. an \nder B. -T. -T1. in N. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte für den \nZeitraum von Dezember 2001 für die Folgejahre. Der Kläger hielt ab dem Zeitpunkt \nder Antragstellung im November 2000 - und seit dem Zeitraum ab 1998 - unstreitig \nFernsehgeräte in dem G. zum Empfang bereit. Damit besteht grundsätzlich \ndie Gebührenpflicht.\n\n18\n\nEine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt nicht in Betracht, weil \nweder dass von dem Kläger betriebene G. eine Einrichtung nach § 3 Abs. 1 \nBefrVO ist noch der Kläger von einer besonderen Härte im Sinne des § 2 BefrVO \nbetroffen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. \nAugust 1991 (GV.NRW, Seite 423) in der Fassung des 5. \nRundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bzw. 7 August 2000 (GV.NRW, Seite \n708) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung der \nRundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30. November 1993 (GV.NRW, Seite 970) \nwird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte \ngewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten \nPersonenkreis ohne besonderes Entgelt bereit gehalten werden. Das von dem \nKläger betriebene G. fällt nicht unter eine der dort genannten \nEinrichtungen.\n\n19\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nfür Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis \nohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden in Krankenhäusern, \nKrankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und \nHinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, \nsowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in \nMüttergenesungsheimen.\n\n20\n\nDer Kläger beruft sich darauf, dass das G. den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 \ngenannten Krankenhäusern zuzurechnen sei. Das G. ist jedoch keine solche \nEinrichtung. \n\n21\n\nZu den Anforderungen für das Vorliegen solcher Einrichtungen hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Folgendes \nausgeführt:\n\n22\n\n„Kennzeichnend für ein Krankenhaus ist, dass dort eine \nstationäre Feststellung, Heilung oder Linderung von \nKrankheiten, Körperschäden und sonstigen Leiden erfolgt.\nBVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 3 C 131.79 -, DVBl. 1981, 259 \n(260); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.7.2001 \n- 12 A 106010/01.OVG -; Bay.VGH, Urteile vom 14.7.2000 - 7 B \n00.2866 -, und 17.7.1996 - 7 B 94.896 -, NVwZ-RR 1997, 228 \n(228 f.).\n\n23\n\n...\n\n24\n\nBei einer Krankenanstalt handelt es sich um ein großes \nKrankenhaus mit mehreren Gebäuden für verschiedene \nmedizinische Fachbereiche.\n\n25\n\nOVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.7.2001 - 12 A 106010/01.OVG -\n, unter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, \n18. Aufl., 1982, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. \nAufl., 2001; ebenso: Duden, Das große Wörterbuch der \ndeutschen Sprache, Bd. 4, 1978, S. 1571, und Duden, \nVergleichendes Synonymwörterbuch, 1964, S. 404.\n\n26\n\nAls größeres Krankenhaus ist damit auch für die \nKrankenanstalt charakteristisch, dass dort eine stationäre \nmedizinische Versorgung der Patienten erfolgt.\n\n27\n\n...\n\n28\n\nEine Heilstätte ist eine Kranken- bzw. Genesungs- oder \nHeilanstalt, die etwa auf Grund ihrer klimatisch günstigen Lage \ndie Behandlung von Erkrankungen, z. B. chronischen \nInfektionskrankheiten, ermöglicht, die in den allgemeinen \nKrankenhäusern und Krankenanstalten nicht möglich ist. Auch \nfür Heilstätten ist damit die stationäre medizinische Versorgung \nder Patienten kennzeichnend. \n\n29\n\nOVG Rh.-Pf., Urteil vom 27.7.2001 - 12 A 106010/01.OVG -, \nunter Hinweis auf Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 18. \nAufl., 1982, und Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., \n2001; VG Stuttgart, Urteil vom 1.8.1984 - VRS 16 K 1199/83 -, \nunter Hinweis auf Der neue Brockhaus, 1959, und Meyers \nEnzyklopädische Lexikon, 1975; ebenso: Duden, Vergleichendes \nSynonymwörterbuch, 1964, a. a. O. \n\n30\n\nFür eine über die sich aus dem allgemeinen \nSprachgebrauch ergebende Bedeutung der Begriffe \nKrankenhaus, Krankenanstalt und Heilstätte hinausgehende \nAuslegung dieser Einrichtungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO \nist entgegen der Auffassung des Klägers kein Raum.\"\nSo Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( \nOVG NRW), Beschluss vom 12. März 2002 -19 A 2637/00-.\n\n31\n\nEine danach erforderliche stationäre medizinische Behandlung erfolgt jedoch in \nder von dem Kläger betriebenen Einrichtung nicht. Vielmehr steht im Vordergrund die \nkliniknahe Unterbringung der Eltern und Angehörigen von Patienten - meist Kindern - \ndes V2. . In dem Faltblatt, mit dem der Kläger das G. vorstellt, \nheißt es zu dem Angebot: \n\n32\n\n„Es soll Zuflucht in schwerer Zeit sein - eine Insel auf der \nsich Eltern und Angehörige wohlfühlen können. Deshalb finden \nsich hier - in heller, freundlicher und ruhiger Atmosphäre - \nRäume zu Unterbringung und Versorgung wie auch Raum zur \nEntspannung und zu schöpferischem Tun.\"\n\n33\n\nDass daneben auch Hilfestellung geboten werden soll, die durch die Krankheit \neines Familienangehörigen auftretenden Probleme und psychischen Belastungen zu \nbewältigen, auch in Form einer Betreuung durch Fachpersonal, erlaubt noch keine \nEinordnung als Krankenhaus, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Nähe der \nAngehörigen und die Möglichkeit für Patienten, sich in dem G. auch während \nder medizinischen Behandlung in dem V. N. aufzuhalten, positive \nAuswirkungen auf den Behandlungsverlauf haben kann. \n\n34\n\nAuch der Inhalt der Satzung des Klägers lässt keine andere Auslegung zu. So ist \nin § 2 der Satzung definiert; „Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre und \ngleichmäßige Betreuung und Unterstützung der Familienangehörigen chronisch \nkranker Kinder, die langfristig stationär oder ambulant in der V1. N. \nbehandelt werden.\" Als Einzelmaßnahmen zur Verwirklichung dieses Zwecks \nwerden als erstes die Schaffung und Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten im \nunmittelbaren Klinikbereich für die Familienangehörigen genannt, dann die \npsychosoziale Begleitung und Betreuung der Familienangehörigen sowie die \npsychosoziale Rehabilitation und Förderung des familienorientierten und \ninterdisziplinären Behandlungskonzepts durch Fort- und Weiterbildung und Beratung \nder Angehörigen der betroffenen Berufsgruppen. Dies alles zeigt das Ziel, eine \numfassende Beförderung der Situation schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher \nund ihrer Familien zu erreichen. Dies erfolgt aber gerade außerhalb und zusätzlich zu \nder medizinischen Behandlung in dem V. . \nDem Kläger kann auch keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 BefrVO gewährt werden. Zwar ist er seit 1993 anerkannter Träger der \nfreien Jugendhilfe. Jedoch hat er nicht dargelegt, dass das G. eine \nEinrichtung im Sinn des SGB VIII ist. Vielmehr sprechen die vorgenannten, in der \nSatzung festgelegten Ziele des Vereins dagegen. Denn das G. ist zumindest \ngleichwertig auf die - zumeist erwachsenen - Familienangehörigen ausgerichtet. \nAuch wenn ebenso eine Unterbringung der erkrankten Kinder oder \nGeschwisterkinder vorgesehen ist, so ist jedenfalls keine klare Trennung bzw. \nZuordnung bestimmter Räumlichkeiten und dort bereitgehaltener Fernsehgeräte für \ndiesen Personenkreis möglich. Damit werden die vorhandenen Geräte nicht „für den \njeweils betreuten Personenkreis...bereitgehalten\".\n\n35\n\nVgl. zu den Anforderungen OVG NRW, Urteil vom 5. \nDezember 2002 -19 A 2778/00-.\n\n36\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf die Härtefallregelung des § 2 BefrVO \nstützen. Zum einen dürfte diese dem Wortlaut nach nur für natürliche Personen \ngelten, hierfür spricht auch der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 \nRundfunkgebührenstaatsvertrag.\n\n37\n\nVgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n4. Juni 2003, -27 K 3851/02-.\n\n38\n\nZum anderen ist eine unbeabsichtigte Härte vorliegend nicht gegeben. Soweit \nEinrichtungen dann keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 BefrVO erhalten, ist dies eine \nvom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge. Darüber kann auch der Umstand, dass \ndie Ziele des Klägers als äußerst positiver Beitrag zur Bewältigung schwierigster \nSituationen für Familien zu würdigen sind und deren Verwirklichung allein durch \nSpendengelder ermöglicht wird, nicht hinweghelfen. \n\n39\n\nDie nunmehr geltende Regelung des § 5 Abs. 7 \nRundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung des 8. \nRundfunkänderungsstaatvertrags vom 1. April 2005 ist in den hier maßgeblichen \nPassagen gleichlautend, so dass das oben Gesagte gilt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-31/7-k-2709-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-31/7-k-2709-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270130","retrieved":"2026-07-09 02:39:57.004018+00:00"}}