{"status":"available","doknr":"OLD270201","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0829.4K724.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"4 K 724/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 0 geborene Kläger ist Facharzt für Rechtsmedizin und war bis zum 30. \nSeptember 2003 als Privatdozent und Oberarzt an der X-Universität - Institut für \nRechtsmedizin - tätig. Mit Schreiben vom 4. September 2001 bewarb er sich auf die \nStelle eines Universitätsprofessors für das Fach Rechtsmedizin am \nUniversitätsklinikum F, die zuvor im deutschen Ärzteblatt vom 6. August 2001 \nausgeschrieben worden war. Wörtlich heißt es in dem Ausschreibungstext (soweit \nhier von Bedeutung):\n\n3\n\n„Universitätsklinikum F\nMedizinische Fakultät der Universität F\nim Zentrum für Pathologie und Rechtsmedizin ist die Stelle \neiner/eines Universitätsprofessorin/Universitätsprofessors\nfür das Fach „Rechtsmedizin\"\n(Besoldungsgruppe C 4 BBesO)\n(Nachfolge I)\n\n4\n\nzu besetzen.\n\n5\n\nMit der Professur ist die Leitung des Instituts für \nRechtsmedizin gemäß § 39 HG NRW verbunden. Die \nStelleninhaberin/der Stelleninhaber hat das Fach in Forschung, \nLehre und medizinischer Versorgung zu vertreten.\"\n\n6\n\nSeitens der Hochschule wurde der Kläger aus den Bewerbern im Rahmen der \nBerufungsliste als Nr. 1 für die ausgeschriebene Stelle dem (damaligen) Ministerium \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) \nvorgeschlagen (Schreiben vom 17. Oktober 2002). \n\n7\n\nMit Schreiben vom 4. Februar 2003 teilte das MSWF dem Finanzministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen mit, es beabsichtige, den Kläger unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor zu ernennen und bat \num Zustimmung und Erteilung einer Ausnahme gemäß § 48 LHO, die auch erteilt \nwurde.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilte das (nunmehrige) Ministerium für \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) dem Kläger \nwörtlich Folgendes mit:\n\n9\n\n„Sehr geehrter Herr C,\n\n10\n\nich beabsichtigte, Sie auf Vorschlag der Hochschule als \nUniversitätsprofessor für das Fach „Rechtsmedizin\" an den \nStandort F der Universität F1 zu berufen. Es handelt sich um \neine Stelle der Besoldungsgruppe C4 BBesO C mit den \nEinstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 und \nNr. 4 a HG. \n\n11\n\nFür eine baldige Mitteilung, ob Sie grundsätzlich bereit sind, \ndem Ruf zu folgen, wäre ich dankbar. \n\n12\n\nDas beigefügte Merkblatt unterrichtet Sie über das \nVerfahren bei der Berufung.\n\n13\n\nIm Interesse einer zügigen Besetzung der angebotenen \nProfessur halte ich mich an dieses Rufschreiben sechs Monate \ngebunden. Deshalb bitte ich Sie, die Besprechungen mit der \nHochschule möglichst bald aufzunehmen.\"\n\n14\n\nDer Kläger seinerseits teilte dem Ministerium mit Schreiben vom \n19. Februar 2003 mit, er sei grundsätzlich bereit, dem Ruf zu folgen und trat sodann \nin Vertragsverhandlung mit der Universitätsklinikum. Diese führten zu einer am 9. \nSeptember 2003 vom Ärztlichen Direktor unterschriebenen Vertragsfassung, die den \nVorstellungen des Klägers entsprach. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 24. September 2003 (innerhalb der vom Ministerium hierfür \ngesetzten Frist, die wegen der Dauer der Vertragsverhandlungen bis zum \n30. September 2003 verlängert worden war) teilte er dem MWF sodann mit, dass er \nden Ruf annehme. Am 2. Oktober 2003 fand daraufhin im Ministerium für \nWissenschaft und Forschung mit dem Kläger eine Besprechung statt, in deren \nVerlauf ihm eröffnet wurde, Professuren mit Aufgaben in der Krankenversorgung \nwürden - auf der Grundlage einer hierzu im Ministerium allgemein getroffenen \nEntscheidung - nur noch im Angestelltenverhältnis und ohne Einräumung des \nLiquidationsrechtes besetzt. Zur Begründung verwies das MWF auf einen am 5. \nAugust 2003 ergangenen Erlass zur Neugestaltung des Personalrechts \neinschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im \nBereich der Hochschulmedizin und zur Ausschreibung von Professorenstellen im \nBereich der Medizin für Abteilungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung. Dieser \nErlass war zur Umsetzung der in einem am 19. November 1999 verfassten \nPositionspapier der Kultusministerkonferenz enthaltenen Forderung ergangen, neue \npersonalrechtliche Regelungen zu schaffen, um das bisher den Chefärzten \nzustehende Liquidationsrecht durch eine leistungsgerechte Vergütung zu ersetzen. \nDer Erlass enthielt die an die Universitäten gerichtete Aufforderung, in \nAusschreibungen von Professorenstellen im Bereich der Medizin durch einen Zusatz \nauf die Absicht, nur noch privatrechtliche Anstellungsverträge zu schließen, \nhinzuweisen. Dementsprechend legte das Ministerium dem Kläger einen auf § 49 \nAbs. 2 HG NW bezugnehmenden Dienstvertrag zur Unterschrift vor, mit dessen \nUnterzeichnung sich der Kläger indes nicht einverstanden erklärte.\n\n16\n\nGemäß § 49 Abs. 3 HG NW beauftragte die Universität F1 den Kläger mit \nWirkung ab dem 1. Oktober 2003 sodann mit der Vertretung des Amtes eines \nUniversitätsprofessors für das Fach Rechtsmedizin. Diese Vertretung übt der Kläger \nauch derzeit noch aus. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 2003 bat der Kläger das MWF, ihn unter Berufung \nin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor mit der \nBesoldungsgruppe C4 zu ernennen. Zur Begründung berief er sich auf den Text der \nStellenausschreibung, insbesondere auf den dort enthaltenen Hinweis auf die \n„Besoldungsgruppe C4 BBesO\" sowie ferner darauf, es entspreche einem \nallgemeinen Grundsatz, Universitätsprofessoren grundsätzlich als Beamte auf \nLebenszeit zu berufen. Zudem stelle das Schreiben des Ministeriums vom \n11. Februar 2003 eine verbindliche Zusicherung einer Berufung auf die Stelle als \nUniversitätsprofessor dar. Dort habe sich der Beklagte ausdrücklich für sechs Monate \nals gebunden erklärt. Diese Zusicherung beziehe sich auch eindeutig auf eine \nVerbeamtung, wie die Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe C4 BBesO ergebe. \n\n18\n\nMit zwei Bescheiden vom 20. Oktober 2003 und vom 12. November 2003 lehnte \ndas MWF den Antrag des Klägers ab, da ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung nicht \nzu erkennen sei. Der Beklagte habe sich zwischenzeitlich auf eine einheitliche \nVerfahrensweise bei Berufungen von Professoren mit Aufgaben in der (auch \nmittelbaren) Krankenversorgung festgelegt. Danach würden in ein Beamtenverhältnis \nnur Bewerber übernommen, die sich bereits in einem C4- oder C3-Lebenszeit-\nBeamtenverhältnis befänden. Dieses Vorgehen diene der Umsetzung der von der \nKultusministerkonferenz hierzu gemachten Vorgaben. Die Ernennung zum Beamten \nsei eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, auf die ein Anspruch \ndes Klägers nicht bestehe. Anderes folge auch nicht daraus, dass weder die \nAusschreibung noch das Rufschreiben auf die Möglichkeit einer Einstellung im \nAngestelltenverhältnis hingewiesen hätten. Die dort im Übrigen enthaltene \nBezugnahme auf die Stelle der Besoldungsgruppe C4 BBesO habe nur die \nWertigkeit der Professur gekennzeichnet. Auch sie begründe keinen Anspruch auf \nVerbeamtung. \n\n19\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 10. November 2003 bat der Kläger unter \nDarlegung seiner Argumente erneut um Überprüfung des rechtlichen Standpunktes \ndes Beklagten. Ergänzend trug er vor, ein Anspruch auf Verbeamtung folge nicht nur \naus der seines Erachtens auf Grund der Stellenausschreibung und des \nRufschreibens vom 11. Februar 2003 gegebenen Zusicherung, sondern auch \ndaraus, dass die Verbeamtung auf Lebenszeit bei Übertragung einer Professur \nrechtlich geboten sei. Dieses folge aus Art. 33 Abs. 4 GG, den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie aus der Freiheit von \nForschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG, welche die Unabhängigkeit des \nHochschullehrers sichere. Angestelltenverträge mit Professoren seien allenfalls in \nden Fällen berechtigt, in denen persönliche Gründe (wie z. B. die Überschreitung der \nAltersgrenze) einer Verbeamtung ausnahmsweise entgegenstünden. Derartige \nbesondere Umstände lägen bei ihm, dem Kläger, jedoch nicht vor. \n\n20\n\nVorsorglich werde darauf verwiesen, dass das Institut für Rechtsmedizin auch \nkeine Aufgaben der unmittelbaren oder mittelbaren Krankenversorgung wahrnehme, \nwie sie im KMK-Positionspapier zur „Neugestaltung des Personalrechts \neinschließlich des Vergütungssystems der Professoren mit ärztlichen Aufgaben im \nBereich der Hochschulmedizin\" vom 19. November 1999 vorausgesetzt würden. \n\n21\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wies das MWF den Antrag des Klägers \nabschließend zurück und führte zur Begründung aus, eine Pflicht zur Verbeamtung \nfolge weder aus den als reine Absichtserklärung zu verstehenden Ausführungen in \nder Stellenausschreibung und in dem Rufschreiben vom 11. Februar 2003 noch aus \nübergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten. Die Entwicklungen in der \nHochschulmedizin erforderten, wie in dem KMK-Positionspapier vom 19. November \n1999 dargelegt, Maßnahmen zur Verhinderung eines Auseinanderfallens von \nProfessorentätigkeit einerseits und Chefarzttätigkeit andererseits. Das Land \nNordrhein-Westfalen habe sich daher, wie fast alle anderen Bundesländer auch, \nentschlossen, künftig Professoren in diesen Fächern nur noch im privatrechtlichen \nDienstverhältnis einzustellen. \n\n22\n\nHiergegen hat der Kläger am 29. Januar 2004 Klage erhoben, mit der er sein \nAnliegen weiterverfolgt. Ergänzend zu seinem vorprozessualen Vorbringen führt er \naus, das vom Ministerium als Grundlage seiner Ablehnung zitierte Positionspapier \nder KMK vom 19. November 1999 betreffe nach seinem Wortlaut nur „Klinische \nEinrichtungen\" und die Stellung von „Chefärzten\" mit Liquidationsrecht für die \nBehandlung von Patienten. Ein Institut für Rechtsmedizin sei jedoch keine klinische \nEinrichtung und er sei kein Chefarzt mit dem oben genannten Liquidationsrecht, so \ndass sich der Beklagte auf die dort niedergelegte Umstrukturierung und \nNeugestaltung in seinem Fall nicht berufen könne. Davon abgesehen sei eine \nMeinungsäußerung der KMK auch nicht geeignet, gesetzliche Ansprüche außer Kraft \nzu setzen. Den Beschlüssen der KMK komme keine unmittelbare rechtliche \nBindungswirkung zu. Dazu bedürfe es einer Umsetzung der Länder durch eigene \nRechtsetzung. Dass eine solche nicht erfolgt sei, zeige zum Beispiel die immer noch \ngeltende Regelung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, in welcher den \nChefärzten der Universitätskliniken die liquidationsberechtigende Nebentätigkeit für \nwahlärztliche Leistungen nach wie vor generell genehmigt sei. \n\n23\n\nAusnahmen von der seines Erachtens im Übrigen verfassungsrechtlich \ngebotenen Verbeamtungspflicht bei Übertragung einer Professur dürften nur aus \nbesonderen, in der Person des Bewerbers liegenden Umständen gemacht werden. \nDerartige besondere Umstände lägen bei ihm nicht vor. \n\n24\n\nIm Übrigen ergebe sich aus der Tatsache, dass das damalige MSWF bereits mit \nSchreiben vom 11. Oktober 2001 darum gebeten habe, bei Ausschreibungen der \nmedizinischen Fakultäten auf beabsichtigte Änderungen im Hinblick auf die \ndienstrechtliche Stellung hinzuweisen, dass der Beklagte einen solchen Hinweis für \nrechtlich geboten erachtet habe. \n\n25\n\nDer Beklagte unterliege auch keinesfalls einer Verpflichtung, Professoren mit \nAufgaben in der Krankenversorgung nur noch im Angestelltenverhältnis einzustellen. \nDas gelte erst recht in seinem Fall, in dem eine Ausschreibung ohne den vom \nBeklagten selbst für nötig erachteten Hinweis erfolgt sei und er, der Kläger, als \nRechtsmediziner weder unmittelbar noch mittelbar an der Krankenversorgung \nteilnehme. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt, \n\n27\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung vom 20. Oktober \n2003 und vom 12. November 2003 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 zu \nverpflichten, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit nach der \nBesoldungsgruppe C4 für die C4-Professur für Rechtsmedizin \nan der Universität F1 zu ernennen, \n\n28\n\nhilfsweise, \n\n29\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung vom 20. Oktober \n2003 und vom 12. November 2003 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 zu \nverpflichten, den Kläger zum Beamten auf Lebenszeit nach der \nBesoldungsgruppe W3 für die W3-Professur für Rechtsmedizin \nan der Universität F1 zu ernennen, \n\n30\n\nweiter hilfsweise,\n\n31\n\nüber den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten \nauf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden. \n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n34\n\nEr trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verbeamtung. Durch die \nUmgründung der medizinischen Einrichtungen in rechtlich selbständige Anstalten des \nöffentlichen Rechts zum 1. Januar 2001 sei es zu einer Änderung der rechtlichen \nRahmenbedingungen für diejenigen Professoren gekommen, die auch Aufgaben in \nder Krankenversorgung wahrnehmen. Sie hätten gegenüber dem Land nur noch die \nAufgaben nach § 45 HG NW in Lehre und Forschung zu erfüllen, im Übrigen oblägen \nihnen die in § 41 Abs. 2 Nr. 4 HG NW normierten „medizinischen\" Aufgaben \ngegenüber dem Universitätsklinikum. Die nähere Ausgestaltung dieser Aufgaben \nunterfalle dem Vertrag (Chefarztvertrag) mit dem Klinikum. \n\n35\n\nDas MWF habe im Sommer 2003 - nach Abschluss aller zuvor erforderlichen \nAbstimmungen - eine endgültige Entscheidung über die Umsetzung des \nKMK-Beschlusses getroffen und seinerseits beschlossen, Professoren an \nmedizinischen Fakultäten mit Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung \ngrundsätzlich nur noch im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zu \nbeschäftigen und Ernennungen zum Beamten auf Lebenszeit nur noch in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen vorzunehmen. Mit Runderlass vom 20. August 2003 \nseien die Universitäten mit medizinischen Fakultäten sowie die Universitätskliniken \nüber diese Entscheidung unterrichtet worden. \n\n36\n\nEine Zusage der Verbeamtung sei in dem an den Kläger gerichteten \nRufschreiben nicht enthalten. Es handele sich um eine reine Absichtserklärung, \nverbunden mit der weiteren Erklärung, während der Dauer von sechs Monaten \nkeinem anderen Bewerber ein Rufangebot zu unterbreiten. \n\n37\n\nAuch aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten folge keine Pflicht zur \nVerbeamtung. Der Beklagte sei berechtigt, den dienstrechtlichen Status bestimmter \nProfessuren festzulegen. Sowohl § 46 HRG als auch § 49 HG NW ließen die \nBeschäftigung von Professoren in einem privatrechtlichen Verhältnis zu. § 49 HG NW \nmache die privatrechtliche Anstellung von keinen besonderen Vorgaben abhängig. \nMit Blick auf das KMK-Positionspapier sei die nun praktizierte Handhabung auch \nnicht willkürlich. Das Positionspapier der KMK sei inzwischen in fast allen \nBundesländern umgesetzt. Eine einheitliche bundesweite Handhabung sei auch zur \nVermeidung von Wettbewerbsvor- und Nachteilen geboten. \n\n38\n\nDass es sich bei dem Institut für Rechtsmedizin um eine Abteilung mit Aufgaben \nder Krankenversorgung handele, ergebe sich vorliegend aus § 10 der Satzung des \nUniversitätsklinikums F i. V. m. der Anlage zu der Satzung. Außerdem enthalte sogar \nder vom Kläger ausgehandelte Vertrag mit dem Universitätsklinikum F an \nverschiedenen Stellen den Hinweis auf die ärztliche Verantwortung des \nInstitutsdirektors.\n\n39\n\nAus dem in der Ausschreibung unterbliebenen Hinweis lasse sich schließlich ein \nVerbeamtungsanspruch ebenfalls nicht herleiten. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten \nLandes Bezug genommen. \n\n41\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n43\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag und beiden \nHilfsanträgen unbegründet. Die in den Bescheiden des Beklagten vom 20. Oktober \n2003 und vom 12. November 2003 sowie im Widerspruchsbescheid vom 17. \nDezember 2003 ausgesprochene Ablehnung der Ernennung des Klägers zum \nBeamten auf Lebenszeit ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § \n113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat - ungeachtet der Frage, ob er im Falle seiner \nVerbeamtung unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 2 BBesG in ein Amt der \nBesoldungsgruppe C4 (so der Hauptantrag) oder in ein Amt der Besoldungsgruppe \nW3 gemäß dem nunmehr geltenden § 32 BBesG i. V. m. Anlage II und Anlage IV \nzum BBesG (so der erste Hilfsantrag) einzuweisen wäre - weder einen Anspruch auf \nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit noch auf Neubescheidung seines \nVerbeamtungsbegehrens gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. \n\n44\n\nEs entspricht im Beamtenrecht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher \nRechtsprechung, dass grundsätzlich weder Artikel 33 Abs. 2GG noch die zu seiner \nKonkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der \nLänder einem Bewerber einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt \ngewähren, und zwar auch dann nicht, wenn er - wie der Kläger - sämtliche \nVoraussetzungen hierfür erfüllt. Die Entscheidung über die Einstellung eines \nBewerbers liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat, \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, \nBVerwGE 68, 109, 110 und BVerfG, Beschluss vom \n22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334, 354 sowie OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03-. \n\n46\n\nAusgehend davon, dass der Beklagte vor dem Hintergrund der beabsichtigten \nUmstrukturierung des Personalrechts im Hochschulwesen Abstand davon \ngenommen hat, die ursprünglich für den Kläger vorgesehene Planstelle im Wege der \nVerbeamtung zu besetzen, ist zudem der weitere Grundsatz zu beachten, dass die \nBeschaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich \nallein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen \nAufgaben dient. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gegenüber seinen Beamten. Planstellen werden im Haushaltsplan durch \nden Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit \nentsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht, \n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-RR \n2000, 172, 173 m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. \nJanuar 2005 - 1 A 2488/03 -.\n\n48\n\nErst wenn nach vorrangegangener Ausschreibung eine vom \nHaushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle zu besetzen ist und auch tatsächlich \nbesetzt werden soll, hat der Dienstherr nach Artikel 33 Abs. 2 GG und dessen \nbeamtenrechtlichen Konkretisierungen die Ernennung nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung vorzunehmen. Ein Anspruch des Bewerbers auf \nrechtsfehlerfreie Anwendung der maßgeblichen Auswahlkriterien und Vorschriften \nbesteht somit nur, wenn eine Ernennung tatsächlich vorgenommen wird, \n\n49\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 \n- 1A 2488/03 -.\n\n50\n\nDementsprechend umfasst die dem Dienstherrn zustehende Befugnis, die ihm im \nHaushaltsplan zugeordneten Stellen nach organisations- und verwaltungspolitischen \nBedürfnissen zu bewirtschaften, das Recht, Entscheidungen über den Beginn, die \nGestaltung und die Beendigung von Stellenbesetzungsverfahren zu treffen, \n\n51\n\nvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Mai 2004 \n- 3 BS 265/03 -. \n\n52\n\nSo darf insbesondere nach anerkannter Rechtsprechung ein eingeleitetes \nBewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit \nabgebrochen werden, ohne dass dies den Bewerbungsverfahrensanspruch des \nBewerbers verletzt, \n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 -, NVwZ-\nRR 2000, 172, 173 sowie OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar \n2005 - 1 A 2488/03 -.\n\n54\n\nDie Befugnis, das Besetzungsverfahren ohne Vornahme einer Ernennung zu \nbeenden, hat der Dienstherr insbesondere in jedem Stadium des \nBesetzungsverfahrens, bis hin zum unmittelbaren Bevorstehen der ursprünglich \nbeabsichtigten Ernennung,\n\n55\n\nOVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 - \nm. w. N.\n\n56\n\nDas ihm dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen ist nur durch \ndas Erfordernis sachlicher Gründe für eine Abbruchentscheidung begrenzt, \n\n57\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 \n- 1 A 2488/03 -.\n\n58\n\nDiese allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze vorausgeschickt, ist die \nEntscheidung des Beklagten, mit welcher er eine Verbeamtung des Klägers \nabgelehnt hat, auch unter Berücksichtigung derjenigen Besonderheiten rechtmäßig, \ndie sich daraus ergeben, dass es vorliegend um das Ernennungsverfahren für eine \nHochschulprofessur geht. \n\n59\n\nSoweit diese Besonderheiten - insbesondere bezüglich der Modalitäten des \nhochschulrechtlichen Berufungsverfahrens - Niederschlag gefunden haben in dem \nHochschulrahmengesetz - HRG - und im Hochschulgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen - HG NW -, ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens \nmit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingetretenen hochschulrechtlichen Änderungen, \ndie auf dem Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz des Landes NRW vom 30. \nNovember 2004 (GV NRW S. 752) basieren, sind dabei jedoch insoweit in die \nrechtliche Würdigung des Verbeamtungsbegehrens des Klägers einzubeziehen, als \nzu prüfen ist, ob die Neufassung der für die Verbeamtung eines Hochschullehrers \nmaßgeblichen aktuellen Vorschriften einen durch das alte Recht etwa begründeten \nAnspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen haben. Dies entspricht den \nin Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen zur Frage des \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunktes im Falle einer Verpflichtungsklage nach § 113 \nAbs. 5 VwGO, mit welcher über die Frage zu entscheiden ist, ob der Kläger im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den begehrten \nVerwaltungsakt hat, mit der jedoch andererseits eine seitens des Klägers vor dem \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung etwaige wohlerworbene \nRechtsposition nicht nachträglich beeinträchtigt werden darf, \n\n60\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 \n- 8C 17.87-, BVerwGE 84, 157, 161 m. w. N. sowie \nEyermann/Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 113 Rdnr. 45 und \nSoldan/Ziekow/Spannowsky, Nomos-Kommentar zur VwGO, § \n113 Rdnr. 257. \n\n61\n\nFür den Kläger, der unstreitig die in § 46 Abs. 1 HG NW normierten \nEinstellungsvoraussetzungen erfüllt und für den in Anbetracht seines Lebensalters \ndie nach § 48 Landeshaushaltsordnung vorgeschriebene Ausnahmegenehmigung \nerteilt worden ist, ist danach von Folgendem auszugehen:\n\n62\n\nEin Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht ihm \nnicht etwa bereits auf Grund eines Grundsatzes zu, wonach die Berufung von \nHochschulprofessoren insbesondere aus verfassungsrechtlichen Erwägungen \ngrundsätzlich zu einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit führen müsste. Nach \ndem - unverändert gebliebenen - § 46 Hochschulrahmengesetz werden Professoren, \n„soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden\", zu Beamten auf Zeit oder auf \nLebenszeit ernannt. Die Formulierung dieser Vorschrift schreibt eine Ernennung des \nHochschulprofessors zum Beamten auf Lebenszeit mithin nicht zwingend vor. Bereits \n§ 49 Abs. 2 HG NW a. F., auf den sich der Beklagte durch Vorlage des vorbereiteten \nDienstvertragsentwurfes am 2. Oktober 2003 dem Kläger gegenüber berufen hat, \nenthielt dementsprechend bereits die Regelung, dass Professorinnen und \nProfessoren auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden \nkonnten. Soweit der Kläger sich hiergegen auf eine seines Erachtens gegebene \ngrundgesetzlich normierte Pflicht zur Verbeamtung von Hochschullehrern gemäß \nArtikel 5 Abs. 3 GG und gemäß Artikel 33 Abs. 4 und 5 GG beruft, folgt das Gericht \ndem nicht. Einem Hochschullehrer erwachsen Rechte aus Artikel 5 Abs. 3 GG nur in \ndem Umfang, in dem er kraft Amtes lehrt und forscht. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1986 - 7 B 26/86 -, \nNVwZ 1987, 681.\n\n64\n\nDie einem Hochschulangehörigen durch Artikel 5 Abs. 3 GG vermittelte \nRechtsstellung ist daher grundsätzlich (abgesehen möglicherweise von \nrechtsmissbräuchlichen Abbruchsentscheidungen) nur im Rahmen des bei einer \nStellenbesetzung gegebenen Auswahlermessens, nicht aber bei der Entscheidung \nüber den Abbruch eines Besetzungsverfahrens zu beachten, \n\n65\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 \n- 8 B 720/03 -.\n\n66\n\nDer gegenteiligen, in der Literatur zum Teil vertretenen Rechtsansicht, \n\n67\n\nvgl. Detmer in: Leuze/Epping, HG NRW § 49 HG a. F. Rdnr. \n44 f. m. w. N., \n\n68\n\nfolgt das Gericht nicht, da die in Artikel 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Abwehr- und \nTeilhaberrechte an eine wissenschaftliche Tätigkeit geknüpft sind, die sie schützen, \n\n69\n\nso auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Februar 2004 \n- 2B 192/03-.\n\n70\n\nAuch aus dem Funktionsvorbehalt des Artikel 33 Abs. 4 GG ist nicht zu folgern, \ndass das Hochschullehrerverhältnis des Klägers zwingend beamtenrechtlich \nauszugestalten ist. Artikel 33 Abs. 4 GG stellt fest, dass die Ausübung hoheitlicher \nBefugnisse Beamten zu übertragen ist. Diese Vorschrift begründet indes keinen \nRechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, denn sie ist nicht dazu \nbestimmt, insoweit subjektive Rechte zu schützen, \n\n71\n\nvgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar Artikel 33 \nRdnr. 40 f. \n\n72\n\nOb daher Professoren allgemein tatsächlich weitgehend hoheitlich tätig werden \nund sich gerade hieraus die Notwendigkeit des Beamtenstatus als Regelfall folgern \nlässt, \n\n73\n\nso: Thieme, Deutsches Hochschulrecht Rdnr. 695; \nzweifelnd indes: Detmer in: Leuze/Epping HG NRW § 49 a. F. \nRdnr. 4, \n\n74\n\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung. Einen Rechtsanspruch kann der Kläger \nhieraus jedenfalls nicht herleiten. \n\n75\n\nDa bereits weder auf Grund der genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften \nnoch auf Grund des § 49 Abs. 2 HG NW a. F. eine Rechtsposition des Klägers im \nSinne eines Anspruchs auf Verbeamtung entstanden ist, kommt es auf die Frage, \ninwieweit sich der Beklagte dem Verbeamtungsbegehren des Klägers gegenüber auf \ndie nunmehr geltende Neuregelung des § 49 Abs. 2 S. 1 HG NW, die eine \nBeschäftigung von Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, im \nprivatrechtlichen Dienstverhältnis sogar als Regelfall vorsieht, berufen könnte, nicht \nan. \n\n76\n\nAn der Aufgabe seiner zweifelsohne ursprünglich gegebenen Absicht, den Kläger \nzum C4-Professor zu ernennen, war der Beklagte auch nicht durch den dem Kläger \nmit Schreiben vom 11. Februar 2003 erteilten Ruf gehindert. Dieser Ruf enthält nicht \ndie Zusicherung der Anstellung des Klägers als Universitätsprofessor im \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG beinhaltet die \nZusicherung die Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt \nspäter zu erlassen oder zu unterlassen. Eine Zusicherung liegt dementsprechend \ndann vor, wenn sie den eindeutigen Willen der Behörde zum Ausdruck bringt, dass \nletztere sich zum Erlass (oder Unterlassen) eines bestimmten Verwaltungsaktes \nverpflichten will, indem sie einen Anspruch des Begünstigten auf die zugesicherte \nMaßnahme begründet, \n\n77\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage § \n38 Rdnr. 25.\n\n78\n\nUngeachtet der Frage der Rechtsnatur des hochschulrechtlichen Institutes des \nRufes, die in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert wird, \n\n79\n\nvgl. zum Meinungsstand insoweit: VG Wiesbaden, Urteil \nvom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 - sowie Leuze in: \nLeuze/Epping § 47 HG NW n. F. Rdnr. 2, \n\n80\n\nist vorliegend allein entscheidend, ob mit der Ruferteilung vom 11. Februar 2003 \ndas Versprechen an den Kläger als Berufenen einhergegangen ist, ihn auch zu \nernennen, und zwar - worauf es vorliegend allein ankommt - im Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der für \ndie Annahme einer Zusicherung erforderliche diesbezügliche Bindungswillen \nhinsichtlich der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit ist dem \nRufschreiben auch durch Auslegung nicht zu entnehmen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, \nBVerwGE 106, 187 f., dem die Formulierung:\" ...beabsichtige ich, Sie auf die \nPlanstelle einer Professorin der Besoldungsgruppe C4 für Produktion an der \nHochschule für Film und Fernsehen...zu berufen\" zu Grunde lag, einen auf eine \nErnennung gerichteten Bindungswillen ausdrücklich verneint und hierzu ausgeführt: \n\n81\n\n„Die Klägerin wendet sich sonach mit ihrem Hauptantrag \nausschließlich gegen die im Schreiben des Ministeriums vom \n20. Februar 1995 mitgeteilte Zurückziehung des ihr im \nSchreiben vom 14. März 1994 unterbreiteten Rufangebots. Die \n„Zurückziehung\" ist indes ebensowenig ein Verwaltungsakt wie \ndas Rufangebot selbst. Dieses enthält auch keine Zusicherung, \neinen bestimmten Verwaltungsakt bedingt oder unbedingt zu \nerlassen, oder eine sonstige verbindliche öffentlich-rechtliche \nZusage. \n\n82\n\nWelchen Inhalt die beiden Schreiben haben, ist nach der im \nöffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen \nAuslegungsregel des § 133 BGB zu ermitteln (st. Rspr.; z. B. \nUrteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 - (a. a. O.); \nBVerwGE 74, 15 (17); BVerwGE 102, 81 (84)). Hiervon ist das \nBerufungsgericht zutreffend ausgegangen. Insbesondere ist \ndas Rufangebot vom 14. März 1994 schon seinem Wortlaut \nnach nicht mehr als eine Absichtserklärung, in der Zukunft nach \nEinigung ein Statusverhältnis - hier ein Beamtenverhältnis oder \nein privatrechtliches Dienstverhältnis - begründen zu wollen, \naus dem sich dann wechselseitige Rechte und Pflichten \nergeben würden. In der Sache ist die dem Angebot zu Grunde \nliegende Auswahlentscheidung ein notwendiger, rechtlich \nunselbständiger (Zwischen-) Schritt in dem \nStellenbesetzungsverfahren. Die Mitteilung hierüber \nkennzeichnet den bisher erreichten Verfahrensstand, ohne \neinen Anhalt dafür zu geben, dass hieraus bereits eine \ngesicherte Rechtsstellung - sei es auch nur als \nAnwartschaftsrecht - erwachsen solle. Das Berufungsgericht \nhat ohne Verletzung der revisiblen Auslegungsgrundsätze auch \nin Würdigung der weiteren Umstände den beiden Schreiben \nkeinen weitergehenden, auf eine öffentlich-rechtliche Regelung \ngegenüber der Klägerin gerichteten Inhalt oder einen \nSelbstverpflichtungswillen des Ministeriums, der Klägerin die \nangestrebte Professur zu übertragen, entnommen. \n\n83\n\nAus den besonderen dienstrechtlichen Bestimmungen des \nHochschulrechts ergibt sich ebenfalls nicht, dass der an die \nKlägerin gerichtete „Ruf\" vom 14. März 1994 die Qualität eines \nVerwaltungsaktes hat. In Anwendung der im vorliegenden \nVerfahren nicht revisiblen Vorschriften des Gesetzes über die \nHochschulen des Landes Brandenburg (vgl. BVerwGE 52, 313 \n(317); BVerwG, Beschluss vom 12. April 1977 - BVerwG 7 B \n109.76 - (Buchholz 421.2 Nr. 53)) hat das Berufungsgericht \nentschieden, dass diese keine Rechtsgrundlage dafür \nenthalten, durch einseitige Regelung mit Außenwirkung einen \nverbindlichen, rechtsgestaltenden Auswahlakt als \nZwischenschritt im Berufungsverfahren zu setzen. Diese \nAuslegung steht im Einklang mit Bundesrecht. \n\n84\n\nDas bundesgesetzliche Hochschulrecht legt dem im \nRahmen eines erst mit der endgültigen Besetzung der \nausgeschriebenen Professorenstelle beendeten \nBerufungsverfahren (vgl. § 45 Abs. 4, § 46 HRG) ergehenden \n„Ruf\" keine unmittelbare rechtsgestaltende oder \nrechtsfeststellende Wirkung bei. Mit dem „Ruf\" bekundet die \nnach Landesrecht zuständige Stelle ihre Bereitschaft, mit dem \nAdressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und \nerkundet zugleich, ob der Adressat - noch - bereit ist, die \nProfessur zu übernehmen (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juli 1997 \n- 7 AZR 424/96 - (ZTR 1998, 92 f. = NJ 1998, 53 - nur \nLeitsatz)). Traditionell - und auch so im vorliegenden Fall - \nschließen sich an den „Ruf\" die Berufungsverhandlungen an, \ndie sich insbesondere auf den Status (Beamter oder \nAngestellter), die Ausgestaltung der Dienstpflichten und die \nAusstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches beziehen \nkönnen (vgl. Leuze/Bender, Gesetz über die wissenschaftlichen \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli \n1997, § 5 Rdnr. 5). Erst danach entscheidet sich, ob dem \nBewerber die Stelle endgültig übertragen wird. Damit erweist \nsich der dem Hochschulwesen geläufige „Ruf\" als eine \nunselbständige Vorbereitungshandlung mit \nverfahrensrechtlichem Charakter.\n\n85\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § \n45 Abs. 2 S. 1 HRG die Professoren auf Vorschlag der \nHochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle \nberufen werden. Mit dem Vorschlagsrecht wird der Hochschule \nbei der Berufung von Professoren ein Mitwirkungsrecht \neingeräumt (vgl. BVerfGE 15, 256 (264 f.); BVerwGE 52, 313 \n(318 f.); BVerwGE 55, 73 (76 f.)), auf Grund dessen die \nHochschule Einfluss auf die Besetzung der vakanten Stelle mit \ndem fachlich qualifiziertesten Bewerber nimmt. Hierdurch wird \nder Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG in \nbesonderer Weise Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 35, 79 \n(133); BVerfGE 51, 369 (381)). Diese Mitwirkungshandlung \nbegründet ebenso wenig subjektive Rechte des \nvorgeschlagenen wie das an ihn gerichtete Angebot, \nentsprechend dem Vorschlag ernsthafte \nBerufungsverhandlungen aufzunehmen. Zudem bindet § 45 \nAbs. 2 HRG die nach Landesrecht zuständige Stelle nicht in der \nWeise, dass ausschließlich der von der Hochschule an erster \nStelle vorgeschlagene Kandidat berufen werden muss. \n\n86\n\nDemgegenüber findet die Auffassung, dass die Ruferteilung \ngenerell gegenüber dem Bewerber eine „verbindliche \nZusicherung der Anstellung\" sei (vgl. Krüger in: Heilbronner, \nHochschulrahmengesetz, Stand: August 1997, § 45 Rdnr. 48; \nReich, Hochschulrahmengesetz, 5. Auflage § 45 Rdnr. 3; \nEpping, WissR 1992, 166 (179); ähnlich auch Kehler in: \nDenninger, Hochschulrahmengesetz, 1984, § 45 Rdnr. 34 \n(„Selbstbindung des Landes gegenüber dem Empfänger des \nRufes\")), im Bundesrecht keine Stütze. Das Institut des „Rufes\" \nist im Hochschulrahmengesetz nicht ausgestaltet. Dessen \nRegelungen ist auch nicht mittelbar zu entnehmen, dass bereits \nder „Ruf\" eine einseitige Verfügung begründet, den Adressaten \nals Professor einzustellen.\"\n\n87\n\nDiese als überzeugend erachteten Ausführungen, denen sich das Gericht \nanschließt, sind auf den Fall des Klägers unter Berücksichtigung der hier im Rahmen \nder Auslegung konkret zu beachtenden Umstände auch übertragbar. Abzustellen ist \nfür die Auslegung des hier streitigen Schreibens vom 11. Februar 2003 dabei auf die \nRechtslage, wie sie sich in dem Zeitpunkt darstellte, in dem das Rufschreiben dem \nKläger zuging. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 45 HRG enthielt \ngleichfalls die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Regelung, aus \nwelcher sich ergibt, dass das Berufungsverfahren erst mit der endgültigen Besetzung \nder ausgeschriebenen Professorenstelle beendet ist (vgl. § 45 Abs. 4 HRG a. F.). \nDementsprechend heißt es auch in dem als Anlage zu dem streitigen Rufschreiben \nbeigefügten Merkblatt unter Ziffer 3, der Kläger werde gebeten, dem Ministerium \nnach Erhalt des Rufschreibens mitzuteilen, ob grundsätzlich die Bereitschaft bestehe, \nin Verhandlungen über die Berufung einzutreten. Auch die landesrechtlichen \nVorschriften des HG NW enthielten im Zeitpunkt des Zugangs des Rufes keine \nRechtsgrundlage dafür, durch einseitige Regelung mit Außenwirkung einen \nverbindlichen, rechtsgestaltenden Auswahlakt als Zwischenschritt im \nBerufungsverfahren zu setzen. Dass sich das MWF in dem streitigen Schreiben für \nsechs Monate gebunden erklärt hat, steht einer Auslegung im vorgenannten Sinne \nnicht entgegen. Diese Erklärung bedeutet bei verständiger Auslegung unter \nBerücksichtigung der vorgenannten hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen \nlediglich, dass innerhalb der sechs Monate keine Berufungsverhandlungen mit \nanderen Bewerbern geführt werden sollten. Dem dem Kläger erteilten Ruf kommt \ndaher nach Auffassung des Gerichts keine andere Bedeutung zu als der an jeden \nanderen Bewerber um ein öffentliches Amt gerichteten Mitteilung der \nErnennungsabsicht, die durchgängig gleichfalls nicht als Zusicherung angesehen \nwird, selbst dann nicht, wenn sie von der Bitte begleitet wird, bezüglich der \nAushändigung der Ernennungsurkunde vorzusprechen, \n\n88\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 \n- BVerwG 6 C 56.76 -, ZBR 79, 331, 333; VG Wiesbaden, Urteil \nvom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 -.\n\n89\n\nDa vorliegend die Ablehnung der Ernennung nicht aus den Kläger betreffenden \npersönlichen, insbesondere nicht aus fachlichen Gründen erfolgt ist, sondern \nlediglich in Wahrnehmung des bei der Stellenbesetzung dem Dienstherrn \nzustehenden verwaltungsorganisatorischen Ermessens, bedarf die Frage, ob das der \nbeigeladenen Universität F1 im hiesigen, den Kläger betreffenden \nBerufungsverfahren nach Maßgabe der §§ 47, 48 HG NW a. F. zustehende und \nausgeübte Mitwirkungs- und Vorschlagsrecht, welches allein der Sicherstellung der \nQualifikation des zukünftigen Lehrstuhlinhaber diente, tangiert ist, keiner \nBeantwortung. Eine dem Abbruch des Ernennungsverfahrens entgegenstehende \nRechtsposition des Klägers ist nach alledem durch das Rufschreiben nicht \nentstanden. \n\n90\n\nDer auf eine C4-Professur bezogene Ausschreibungstext, in welchem auf die \nMöglichkeit des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages nicht hingewiesen \nwurde, rechtfertigt ebenfalls keine andere Wertung. Auch unter diesem rechtlichen \nGesichtspunkt ist eine Ermessensbindung des Beklagten zu Gunsten des Klägers \ndahingehend, das einmal begonnene Stellenbesetzungsverfahren durch eine \nbeamtenrechtliche Ernennung des Klägers abschließen zu müssen, nicht \nentstanden. Zwar ist die Hochschule für ihr weiteres Procedere an den \nAusschreibungstext gebunden. Doch gilt dies nur bei unveränderten \nRahmenbedingungen (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rdnr. 678) und lässt \ndie Möglichkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens ebenso unberührt wie die des \nvölligen Verzichts auf die Besetzung der konkreten Stelle. Der Ausschreibung kommt \ngegenüber dem Bewerber kein weiterer Erklärungsinhalt zu als der, dass sich der \nDienstherr auf Grund der eingehenden Bewerbungen darüber klar werden will, ob ein \nund gegebenenfalls welcher Bewerber eingestellt werden soll, \n\n91\n\nvgl. Günther, „Über Einstellungs- und \nBeförderungszusicherungen\", ZBR 1982, 193, 194.\n\n92\n\nIhr ist keine Aussage darüber zu entnehmen, dass die ausgeschriebene Stelle in \njedem Fall besetzt werden soll. Überdies will der Dienstherr mit der Ausschreibung \ninsoweit erkennbar keine rechtliche Bindung gegenüber einem zudem unbestimmten \nAdressatenkreis eingehen. \n\n93\n\nSo auch: VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 \n- 8/V E 844/93 -.\n\n94\n\nEin Ernennungsanspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus \nschadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten deshalb, weil der Beklagte dem Kläger \nden auf eine C4-Professur bezogenen Ruf erteilt hat, obwohl er selbst bereits in \neinem Erlass vom 11. Oktober 2001, also vorher, die Universitäten aufgefordert \nhatte, unter anderem in Ausschreibungen auf die mit dem KMK-Positionspapier \n„angestoßenen\" und bevorstehenden strukturellen Veränderungen hinzuweisen. \nSelbst wenn man dieses Verhalten als eine Verletzung der dem Kläger gegenüber \nschon vor seiner Einstellung bestehenden, vorwirkenden Fürsorgepflicht bewertet, so \nkann diesem ein Ernennungsanspruch hieraus nicht erwachsen. Da dem Kläger eine \nErnennungszusicherung nicht erteilt worden ist, stand ihm eine bloße \n„Ernennungserwartung\" zur Seite, sodass ein etwaiger Ersatzanspruch - ebenso wie \nbei dem zivilrechtlichen Anspruch der Haftung für Verschulden bei \nVertragsverhandlungen - auf den Vertrauensschaden begrenzt wäre, \n\n95\n\nso auch in einem soweit vergleichbaren Fall: VG \nWiesbaden, Urteil vom 20. März 1995 - 8/V E 844/93 -.\n\n96\n\nDas nach alledem nicht auf Grund besonderer Umstände des vorliegenden \nFalles gebundene, dem Beklagten verbliebene Ermessen hat der Beklagte auch \nrechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Entscheidung, das Besetzungsverfahren abzubrechen \nund keine beamtenrechtliche Ernennung vorzunehmen, beruht auf sachlichen \nGründen und ist nicht willkürlich. Sie basiert allein auf dem Beschluss der KMK vom \n19. November 1999 und der in dem entsprechenden Positionspapier niedergelegten \nAbsicht, strukturelle Veränderungen im Bereich des Personalrechts der Professoren \nmit ärztlichen Aufgaben im Bereich der Hochschulmedizin umzusetzen (sozusagen \nim Vorgriff auf den später eingeführten § 49 Abs. 2 S. 1 HG NW n. F.). Diese \norganisationsrechtlichen Überlegungen, die auch in einer Umgründung der \nmedizinischen Einrichtungen der Universitäten in rechtlich selbständige Anstalten \ndes öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2001 Niederschlag gefunden haben, sind in \ndem Positionspapier ausführlich und sachbezogen erläutert. Sie sind auch, bezogen \nauf das Fachgebiet des Klägers, einschlägig. Dessen Argument, auf ihn, den Kläger \nals Rechtsmediziner, seien die in dem KMK-Positionspapier verankerten Grundsätze \nnicht anwendbar, da das Institut für Rechtsmedizin keine klinische Einrichtung und er \nnicht im Bereich der Krankenversorgung tätig sei, folgt das Gericht nicht. Zu Recht \nverweist der Beklagte hierzu auf § 4 des vom Kläger selbst akzeptierten Entwurfs des \nmit dem Universitätsklinikum F ausgehandelten Dienstvertrages (Bl. 14 - 17 d. GA). \nIn dessen Absatz 3 wird die „Untersuchung, Begutachtung und Befundung bei \nPatienten anderer medizinischer Institutionen im Rahmen der mittelbaren \nKrankenversorgung\" ausdrücklich als dem Klinikum gegenüber bestehende \nVerpflichtung erwähnt. Darüber hinaus ist das vom Kläger geleitete Institut für \nRechtsmedizin in § 10 der Satzung des Universitätsklinikums F und der \ndazugehörigen Anlage ausdrücklich als eine Abteilung mit Aufgaben der \nKrankenversorgung aufgeführt. \n\n97\n\nErwägungen, die auf eine gezielte und - damit unsachgemäße - \nBenachteiligungsabsicht des Beklagten bezüglich des Klägers im Rahmen der \nEntscheidung, eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit abzulehnen, schließen \nlassen könnten, sind im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\n98\n\nDie Klage war daher mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag \ngestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, §§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 \nZPO.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-29/4-k-724-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-29/4-k-724-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270201","retrieved":"2026-07-09 02:40:03.137229+00:00"}}