{"status":"available","doknr":"OLD270200","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0829.10L487.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-29","aktenzeichen":"10 L 487/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2006 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDa der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verfügung angeordnet \nhat, ist der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners auszulegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz \n1, 2. Alt. VwGO).\n\n6\n\nDieser Antrag ist unzulässig. Mit seiner auf § 48 VwVfG gestützten \nOrdnungsverfügung hat der Antragsgegner die einem B. E. aus Beirut erteilte \nFahrerlaubnis zurückgenommen. Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis \nfür einen auf diese Rücknahmeverfügung bezogenen Aussetzungsantrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO. Denn diese Verfügung betrifft eine Fahrerlaubnis, die nicht dem \nangeblich aus Z. L. stammenden Antragsteller, sondern eben einem B. \nE. erteilt worden war. Die diesem (offenbar nicht existierenden) B. E. \nerteilte Fahrerlaubnis entfaltete gegenüber dem Antragsteller von Anfang an keine \nRechtswirkungen. Damit entfaltet auch die Rücknahme dieser Fahrerlaubnis \ngegenüber dem Antragsteller keine Rechtswirkungen. Zwar soll es sich bei dem \nangeblichen B. E. und dem Antragsteller um ein- und dieselbe natürliche \nPerson handeln. Fahrerlaubnisse werden jedoch Personen unter einem bestimmten \nNamen erteilt. Die Bindung der Fahrerlaubnis an den jeweiligen Namen ist schon \ndeswegen zwingend, weil der Fahrerlaubnisinhaber unter diesem Namen nicht nur \nbei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch bei anderen Stellen (z.B. dem \nKraftfahrt-Bundesamt) geführt wird und ohne die Kenntnis des richtigen Namens eine \nAbfrage bei diesen Stellen und damit auch die - schon vor Erteilung der \nFahrerlaubnis durchzuführende - Geeignetheitsprüfung gar nicht möglich wäre. Zwar \nändern spätere Namensänderungen - z.B. infolge von Heirat - nichts an der \nRechtswirksamkeit einer einmal erteilten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnisse, die \nPersonen erteilt worden sind, die unter dem angegebenen Namen von Anfang an \nnicht existierten, gehen jedoch ins Leere. \n\n7\n\nVgl. hierzu den - vorstehend teilweise wörtlich \nübernommenen Beschluss des VG Arnsberg vom 25. Oktober \n2005 - 6 L 822/05 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom \n13. Dezember 2005 - 16 B 1940/05 -, mit folgenden Worten: \n„...folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die vom Antragsteller unter falschem Namen erlangte \nFahrerlaubnis wegen der Identifizierungsfunktion des Namens \n(vgl. § 2 Abs. 6 StVG und § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV) ins \nLeere gegangen ist und nicht etwa - ohne eine sichere \nIdentifizierung - der natürlichen Person zugeordnet werden \nkann.\" \n\n8\n\nDie vom Antragsteller gegen die angegriffene Ordnungsverfügung ins Feld \ngeführte Rechtsprechung anderer Gerichte betrifft anders gelagerte Sachverhalte. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-29/10-l-487-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-29/10-l-487-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270200","retrieved":"2026-07-09 02:40:03.058061+00:00"}}