{"status":"available","doknr":"OLD270244","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0825.9K4462.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-25","aktenzeichen":"9 K 4462/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger stellte für das Kalenderjahr 2002 beim Rechtsvorgänger des \nBeklagten (im Folgenden: Beklagter) fünf Anträge auf Gewährung einer \nSonderprämie für männliche Rinder für insgesamt 145 Bullen. Mit Zuwendungs- und \nAblehnungsbescheid vom 1. Juli 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger - lediglich - \neine Sonderprämie in Höhe von 26.355 Euro. Insoweit hatte er die Zahl der \nprämienfähigen Tiere unter Beachtung eines Kürzungskoeffizienten in Höhe von \n0,866 von 145 Tieren auf 125,5 (=86,6 % der beantragten Tiere) Tiere gekürzt. \n\n3\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. \nSeptember 2003 zurück. Zur Begründung legte er dar: Gem. Art. 4 Abs. 4 UA 1 der \nVO (EG) Nr. 1254/1999 werde die Zahl der prämienfähigen Tiere für jeden Erzeuger \nin dem betroffenen Bezugsjahr proportional gekürzt, wenn in einer bestimmten \nRegion - hier: Deutschland - die Gesamtzahl der Bullen und Ochsen der ersten \nAltersklasse, für die ein Prämienantrag gestellt worden sei und die die Bedingungen \nfür die Gewährung der Sonderprämie erfüllten, die regionale Höchstgrenze gem. \nAnhang I der vorgenannten Verordnung überschreite. In Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. \n1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2003, der die VO (EG) Nr. 1254/1999 insoweit \nändere, sei für Deutschland für die Jahre 2002 und 2003 bei der Sonderprämie die \nregionale Höchstgrenze von 1.782.700 auf 1.536.113 herabgesetzt worden. Da für \ndas Antragsjahr 2002 in Deutschland insgesamt 1.774.663 Sonderprämien der \nersten Altersklasse zur Auszahlung anstünden, ergebe sich ein Kürzungskoeffizient \nfür die Sonderprämie 2002 von (1.536.113 : 1.774.663)= 0,866. Unter Anwendung \ndieses Kürzungskoeffizienten ermittelten sich statt 145 beantragter Tiere 125,5 zu \nberücksichtigende prämienfähige Bullen. Multipliziert mit dem Prämienbetrag von 210 \nEuro je Tier errechne sich daraus der Gesamtbetrag der gewährten Sonderprämie in \nHöhe von 26.355,00 Euro.\n\n4\n\nMit seiner daraufhin am 16. Oktober 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: \nMit der sogenannten Plafondkürzung werde die eigentlich zustehende Sonderprämie \nje beantragtes Tier um rund 28 Euro gekürzt. Mit der Absenkung der regionalen \nHöchstgrenze durch die VO (EG) 1512/2001 des Rates habe die Bullenproduktion \nder Jahre 2002 und 2003 im Hinblick auf die BSE-Krise reduziert werden sollen. Er, \nder Kläger, bezweifle, dass die vom Rat der EU zur Ermittlung der nationalen \nHöchstgrenzen zugrundegelegten Zahlen zutreffend gewesen seien. Ausgangspunkt \nfür die Bestimmung des abgesenkten Plafonds in der Verordnung seien - wovon \nnunmehr auch auf Seiten des Klägers ausgegangen werde - die Prämienzahlungen \nder Jahre 1997 bis 2000 eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, hier \nDeutschland, gewesen, deren Durchschnittswert die nationale Höchstgrenze für die \nJahre 2002 und 2003 habe ergeben sollen. Es bestehe verbreitet die Auffassung, \ndass bei deren Ermittlung nicht die sogenannte Kleinerzeugerregelung zu Gunsten \neiner daraus folgenden Erhöhung der tatsächlich für die Jahre 2002/2003 \nfestgesetzten Höchstgrenze berücksichtigt worden sei. Indiz dafür seien die Zahlen \nder Schlachtungen von Bullen und Ochsen in den Kalenderjahren 1997 bis 2000, die \nsich nach Mitteilung der Zentralen Markt- und Preisberichtsstelle für Erzeugnisse der \nLand-, Forst- und Ernähungswirtschaft GmbH in Bonn folgendermaßen \ndarstellten:\n\n5\n\n1997: 2.017.905 Tiere\n1998: 1.840.013 Tiere\n1999: 1.818.232 Tiere\n2000: 1.724.893 Tiere\n\n6\n\nDiese Zahlen zugrundegelegt, hätte die nationale Obergrenze höher festgesetzt \nwerden müssen.\n\n7\n\nAuch der Umstand, dass die Absenkung des Plafonds in Deutschland viel \ndeutlicher als in anderen Ländern der EU ausgefallen sei, spreche gegen dessen \nzutreffende Ermittlung. Für Frankreich sei der Plafond lediglich um ca. 1,14 % von \n1.754.732 auf 1.734.779, für das Vereinigte Königreich um ca. 4,01 % von 1.419.811 \nauf 1.361.978 und für Irland um ca. 4,58% von 1.077.458 auf 1.028.153 gemindert \nworden. Diese Prozentsätze seien erheblich geringer als der Satz von 14% \n(1.536.113 statt 1.782.700), um den der auf Deutschland entfallende Plafond gekürzt \nworden sei. Diese Anhaltspunkte zeigten auf, dass Deutschland bei den \nVerhandlungen im Rat der EU wie auch der Rat selbst bei Erlass der VO (EG) Nr. \n1512/2001 von einer zu geringen tatsächlichen Prämienausnutzung in den Jahren \n1997 bis 2000 ausgegangen sei. Genaue bzw. aufgeschlüsselte Zahlen der in \nDeutschland in diesen Jahren erfolgten Prämienzahlungen hätten indes trotz aller \nBemühungen nicht erlangt werden können. Das zuständige Bundesministerium für \nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMVEL) habe die exakten \nZahlen, die zu Grunde lägen, nicht herausgegeben. Es habe die Auskunft erteilt, die \nBundesländer meldeten ihm die jeweiligen Zahlen der tatsächlich gewährten \nRinderprämien. Die Gesamtzahlen würden dann vom Bundesministerium an die EU-\nKommission weitergemeldet. Die Einzeldaten der Bundesländer könnten allerdings \naus Gründen des Vertrauensschutzes nicht veröffentlicht werden. Eine \nAufschlüsselung der Zahlen nach einzelnen Bundesländern und dabei des auf \nsogenannte Kleinerzeuger entfallenden Anteils sei aber erforderlich, um den \nVerdacht, dass die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der regionalen \nHöchstgrenze in den Jahren 2002/2003 unzutreffend gewesen seien, zu be- oder \nentkräften. Erforderlichenfalls sei ein entsprechender Auflagenbeschluss durch das \nGericht zu erlassen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Zuwendungs- und \nAblehnungsbescheides vom 1. Juli 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. September 2003 zu verpflichten, dem \nKläger für das Antragsjahr 2002 weitere Sonderprämie für männliche Rinder in \nHöhe von 4.095 Euro zu bewilligen\n\n10\n\nhilfsweise,\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \naufzugeben, die an die EU übermittelten Zahlen der ausgezahlten \nSonderprämien in Deutschland für männliche Rinder in den 1997 - 2000 \naufgeschlüsselt nach den einzelnen Bundesländern und dem auf sogenannte \nKleinerzeuger entfallenden Anteil unter Vorlage der Berechnungsgrundlagen \nmitzuteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor: Der Kläger lediglich bestreite lediglich das Zustandekommen der in \nArt.1 Nr. 2 der VO (EG) 1512/2001 festgesetzten regionalen Obergrenze für die \nJahre 2002/2003 und wolle insoweit die von den Ländern bzw. dem \nBundesministerium in Vorbereitung der vorgenannten Verordnung der EU-\nKommission mitgeteilten Einzelzahlen offen gelegt wissen. Ein Anspruch darauf \nbestehe nicht. Die Festlegung der regionalen Höchstgrenzen durch den Rat der EU \nsei eine politische Entscheidung. Dem gemäß sei - wie der Kläger mit dem von ihm \nvorgelegten Schriftverkehr u.a. zwischen dem Bundestagsabgeordneten Lensing und \ndem BMVEL sowie dem WLV letztlich selbst vortrage - eine Revision der damals \ngetroffenen Entscheidung auf EU-Ebene ebenso unmöglich wie der Inhalt der \nVerordnung in Zweifel zu ziehen. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der \nHerabsetzung der regionalen Obergrenze sei im Übrigen nicht ersichtlich. Eine \nrechtsverbindliche Festlegung auf eine bestimmte Ermittlung der - hier von dem \nKläger in Zweifel gezogenen - Zahlen für die Jahre 1997-1999 existiere nicht. Der \nErwägungsgrund Nr. 2 der VO (EG) 1512/2001 nehme ebenfalls nicht auf eine \nbestimmte Berechnungsmethode Bezug. Er führe vielmehr ausdrücklich aus, dass \nausgehend von den in vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen für einen \nbegrenzten Zeitraum eine Senkung der regionalen Höchstgrenzen beschlossen \nwerden solle. Mit dieser Maßgabe sei die festgesetzte Zahl eben ausschließlich eine \npolitische Entscheidung des Rates. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag \nsei daher zurückzuweisen, zumal der Kläger im wesentlichen pauschal die Höhe der \nZahlenwerte bezweifle. Im Übrigen bestätige die Richtigkeit des festgesetzten \nZahlenwertes die von ihm, dem Beklagten, beim BMVEL erfragten Zahlen der \nausgezahlten Sonderprämien für Bullen und Ochsen der ersten Altersklasse in den \nJahren 1997 - 2000, die sich wie folgt darstellten:\n\n14\n\n1997: 1.579.073 Tiere\n1998: 1.502.458 Tiere\n1999: 1.495.927 Tiere\n2000: 1.589.208 Tiere\n\n15\n\nAuf Basis dieser - endgültigen - Zahlen der in den genannten Jahren in \nDeutschland gewährten Sonderprämien hätte sich ein Plafond von 1.541.667 \nPrämienansprüchen errechnet. Die Differenz von 5.554 Prämienansprüchen zum \nPlafond von 1.536.113, wie er Eingang in die VO (EG) Nr. 1512/2001 gefunden \nhabe, sei darin begründet, dass der Kommission zum Zeitpunkt des \nVerordnungsverfahrens im Jahre 2001 für 2000 nur vorläufige Zahlen zur Verfügung \ngestanden hätten.\n\n16\n\nSoweit der Kläger wegen des von ihm beanstandeten Zahlenwertes ursprünglich \nauf die durchschnittliche Bullenproduktion Deutschlands der Jahre 1997 - 1999 \nabgestellt habe, komme es darauf nicht an, da vorliegend die Zahl der \nprämienfähigen Tiere der ersten Altersklasse maßgeblich sei. Ebenso wenig sei die \nvom Kläger mitgeteilte Zahl der in Deutschland erfolgten Schlachtungen von Bullen \nund Ochsen in den Jahren 1997 - 2000 aussagekräftig. Eine Aufschlüsselung der \nPrämienzahlungen nach einzelnen Bundesländern sei unerheblich, da mit einer \neinfachen Addition deren Zahlen zu der maßgeblichen Gesamtsumme führten. Die \n„Kleinerzeugerregelung\" spiele dabei keine Rolle. Sie habe lediglich zum Inhalt, dass \nbis zu einer gewissen Grenze beantragter Großvieheinheiten vom Sonderprämie \nbegehrenden Landwirt keine Futterfläche nachzuweisen sei. Sei diese \nVoraussetzung gegeben, stelle sich die Auszahlung der Sonderprämie erster \nAlterklasse genauso dar wie bei der allgemeinen Regelung.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nSie ist zwar als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Insbesondere ist sie gegen den \nrichtigen Beklagten gerichtet, nachdem auf Grund des Gesetzes zur Errichtung der \nLandwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. \n808) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die Landwirtschaftskammer Nordrhein-\nWestfalen Rechtsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe \ngeworden ist und der Beklagte als deren Direktor die Aufgaben als \nLandesbeauftragter wahrnimmt. \n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht für die im Antragsjahr 2002 \ngestellten Anträge auf Sonderprämie über den gewährten Gesamtbetrag von 26.355 \nEuro hinaus keine weitere Prämie zu. Auf Grund der Regelungen des Art. 4 Abs. 4 \nUA 1 der VO (EG) Nr. 1254/1999 in der durch Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 \ndes Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 201/1) geänderten Fassung war die Zahl der \nprämienfähigen und beantragten Tiere des Klägers auf 86,6 % und damit auf 125,5 \nTiere zu kürzen, weil im Bezugsjahr 2002 in Deutschland die Gesamtzahl der Bullen \nund Ochsen der ersten Altersklasse, für die ein Prämienantrag gestellt worden war \nund die die Bedingungen für die Gewährung der Sonderprämie erfüllten, die in der \ngenannten Vorschrift für Deutschland festgesetzte Höchstgrenze überschreitet. \nDaraus errechnet sich der festgesetzte Prämienbetrag von (210 Euro x 125,5 =) \n26.355 Euro.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist der durch Art. 1 Nr. 2 der VO (EG) Nr. \n1512/2001 des Rates für die Jahre 2002/2003 für Deutschland festgesetzte und \nvorliegend in Streit stehende Plafondwert von 1.536.113 Prämienansprüchen nicht \nzu beanstanden. Dem entsprechend war dem weiter gestellten Hilfsbeweisantrag \nmangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen.\n\n23\n\nRügen gegen das formelle Zustandekommen der VO (EG) Nr. 1512/2001 des \nRates sind weder vom Kläger erhoben noch ersichtlich. Der Kläger hält allerdings die \nin Artikel 1 Nr. 2 dieser Verordnung festgesetzte Zahl, mit der die regionale \nHöchstgrenze für eine Gewährung von Sonderprämie für Deutschland abgesenkt \nworden ist, in der festgesetzten Höhe von 1.536.113 für unzutreffend ermittelt. Mit \neiner solchen Maßgabe rügt er im Ergebnis im Sinne des Gemeinschaftsrechts \nGemeinschaftswidrigkeit der festgesetzten Zahl, die hier als Diskriminierung \nzwischen den Erzeugern der Gemeinschaft im Sinne des Artikel 40 Abs. 3 EG-\nVertrag, jetzt Artikel 34 Abs. 2 EG, einzuordnen sein dürfte. \n\n24\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - Rs. C - 56/99 \n(Gascogne Limousin viandes SA) in: EuGHE 2000, I - 03079 \n(Rnr. 37).\n\n25\n\nBei der festgesetzten Zahl der regionalen Obergrenze handelt es sich um eine \nNorm zahlenförmigen Inhalts. Bereits nach nationalem Rechtsverständnis ist eine \nsolche Norm lediglich am Willkürverbot und den Erfordernissen rationaler Abwägung \nzu messen, so dass greifbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Festlegung des \nWertes vorliegen müssten, um den Vorwurf einer Diskriminierung zwischen den \nErzeugern zu rechtfertigen. \n\n26\n\nZur Norm zahlenförmigen Inhalts vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 610/885 -, BVerfGE 85, \n36 ff.\n\n27\n\nAber auch nach der Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinschaftsrecht gilt \nnichts anderes. Danach verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber jedenfalls in den \nFällen über ein weites Ermessen, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen \nSachverhalt zu beurteilen hat. Dies ist regelmäßig bei der gemeinsamen Agrarpolitik \nder Fall. \n\n28\n\nVgl. EuGH mit dem bereits zitierten Urteil vom 11. Mai 2000 \n- Rs.C 56/99 - a. a. O. sowie Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. \nC 120/99 - in EuGHE 2001, I - 07997.\n\n29\n\nDas dem Gemeinschaftsgesetzgeber zustehende Ermessen bezieht sich dabei \nnicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, \nsondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten. Der \nRichter muss sich daher bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung auf die \nPrüfung der Frage beschränken, ob diese Ausübung nicht mit einem offensichtlichen \nFehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende \nBehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.\n\n30\n\nSo EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - a. a. O., Rnr. \n44.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist - was mit seinem Vorbringen allein \ngeltend gemacht wird - für einen offensichtlichen Fehler des Rates der EU im \nRahmen seines Ermessens bei Erlass der VO (EG) Nr. 1512/2001 jedoch nichts \nerkennbar.\n\n32\n\nDer hier maßgebliche Artikel 1 Nr. 2 der genannten Verordnung geht zurück auf \nden Vorschlag der Kommission der EU vom 13. Februar 2001 zum Erlass einer \nÄnderungsverordnung bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die \ngemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (veröffentlicht unter Nr. 2001/C 145 \nE/31, Abl. vom 29. Mai 2001, S. 297 f.). Nach dessen Inhalt war mit der Senkung der \nregionalen Obergrenze und damit der Zahl der Rinder, für die eine Sonderprämie \ngewährt werden kann, beabsichtigt, den Erzeugungsanreiz zu vermindern. \nHintergrund dafür war - wie es auch der Erwägungsgrund 1 der VO (EG) Nr. \n1512/2001 dargelegt -, dass der Rindfleischmarkt auf Grund des Auftretens neuer \nFälle von BSE gestört und daher eine Reihe von Maßnahmen zur Marktregulierung \ngetroffen werden sollten, um insbesondere das zukünftige Erzeugungsvolumen zu \nreduzieren. Während nach Ziffer 1. der Begründung des Kommissionsvorschlages \ndazu noch ein System individueller Prämienansprüche auf der Grundlage der in den \nJahren 1997, 1998, 1999 und 2000 geleisteten Zahlungen der Sonderprämie \neingeführt werden sollte, wurde im Verlauf des Verordnungsverfahrens ein solches \nSystem zu Gunsten einer zeitlich, nämlich auf die Jahre 2002 und 2003 \nbeschränkten Senkung der Zahl der Sonderprämienansprüche verworfen. \nAusweislich der Pressemitteilung des Rates Landwirtschaft der EU vom 20. Juni \n2001 (IP/01/875) waren nun dafür bestimmend die durchschnittlichen Zahlungen an \nSonderprämie in den Jahren 1997 bis 1999 sowie die zusätzlichen \nPrämienansprüche bestimmter Mitgliedstaaten auf Grund der Agenda 2000 und \nferner der Umstand, dass eine Senkung der Prämienansprüche von höchstens 20 % \nje Mitgliedstaat erfolgen sollte. Darauf basierend führt Erwägungsgrund 2 der VO \n(EG) Nr. 1512/2001 zur Höhe der Plafondkürzung aus, „Deshalb sollte ausgehend \nvon den in den vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen für einen \nbegrenzten Zeitraum eine Senkung der regionalen Höchstgrenzen beschlossen \nwerden.\".\n\n33\n\nMit dieser Maßgabe ist der Rat der EU nicht nur dem gemeinschaftsrechtlich \nverlangten Begründungserfordernis für die Höhe des festgesetzten Plafonds \nnachgekommen. Vielmehr ist auch nicht ersichtlich, dass hier im Sinne der oben \nangeführten Rechtsprechung ein offensichtlich fehlerhafter und damit \ngemeinschaftswidriger Zahlenwert für Deutschland zugrundegelegt wurde. Bereits \nmit der Formulierung des Erwägungsgrundes 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001, dass \nlediglich „ausgehend\" von den „in den vorangegangenen Jahren geleisteten \nZahlungen\" ein Zahlenwert ermittelt worden ist, der dann letztlich in die Verordnung \nEingang gefunden hat, macht der Rat einschränkend selbst deutlich, keine exakten \nZahlen für seine Entscheidung in Ansatz gebracht zu haben, sondern bei der \nFestlegung des Wertes das ihm zustehende Ermessen ausgeübt zu haben. \nOffensichtlich fehlerhaft wäre der Wert daher allenfalls, wenn er - im Gegensatz zu \nder für die anderen Gemeinschaftsstaaten festgesetzten Obergrenze - nur auf einer \nSchätzbasis beruht hätte. Davon kann allerdings keine Rede sein, weil der \nGemeinschaftsgesetzgeber insoweit auf gesichertes Zahlenmaterial zurückgreifen \nkonnte. \n\n34\n\nDie Vorgaben zur Feststellung und Meldung an die EU-Kommission über die Zahl \nder männlichen Rinder, für die Sonderprämie beantragt wurde, ergeben sich für die \nhier maßgeblichen Jahre aus einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. \nSeit dem Jahre 2000 folgt dies aus Art. 46 der VO (EG) Nr. 2342/1999 der \nKommission. Danach war für das Jahr 2000 u. a. (Abs. 1 a)) die Zahl der männlichen \nRinder, für die Sonderprämie beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Altersklassen \nund Tierkategorien der Kommission vom Mitgliedstaat der EU mitzuteilen, und zwar \nspätestens am 15. September bezüglich der Angaben über das 1. Halbjahr des \nlaufendenden Jahres bzw. am 1. März hinsichtlich der Angaben über das 2. Halbjahr \ndes Vorjahres, also des Jahres 2000. Ab 2001 (Abs. 2 a)) waren spätestens am 31. \nJuli für das vorangegangene Kalenderjahr die gleichen Mitteilungen zu machen und \nweiterhin die Zahl der Tiere zu melden, für die für das vorangegangene Kalenderjahr \nauf Grund der Anwendung der regionalen Höchstgrenze keine Sonderprämie \ngewährt wurde. Vergleichbare Regelungen existierten für die Zeit vor 2000 in der \nVorgängervorschrift des Art. 56 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission. \nDanach war der EU-Kommission spätestens zum 30. Juni für das vorangegangene \nKalenderjahr die Zahl der Rinder, für die Sonderprämie gewährt wurde, \naufgeschlüsselt nach Altersklassen und weiteren Meldedaten, mitzuteilen. In \nUmsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind wiederum die \nBundesländer nach § 34 der Rinder- und Schafprämienverordnung (RSV) \nverpflichtet, dem BMVEL die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer \ngegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bestehenden \nMeldepflichten erforderlichen Angaben zu melden. Danach existierte bereits zum \nZeitpunkt des Erlasses der VO (EG) Nr. 1512/2001 ein umfassendes \nErhebungssystem, das eine gesicherte Grundlage zur Feststellung der im \nmaßgeblichen Zeitraum durch die EU geleisteten Sonderprämienzahlungen \nzweifelsfrei gewährleistete. \n\n35\n\nAus den vorstehend erörterten Meldeverpflichtungen wird ferner ersichtlich, dass \nder vom Kläger behauptete Grund einer Verfälschung der an die EU mitgeteilten \nDaten nicht zutrifft. Auf die von ihm angesprochene „Kleinerzeugerregelung\" kommt \nes in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten bei der Zahlenermittlung \nnämlich nicht an, wie aus Art. 12 Abs. 1 Satz 4 der VO (EG) Nr. 1254/1999 folgt. \nZwar gilt der in dieser Vorschrift genannte Besatzdichtefaktor nicht für einen \nTierbestand, der 15 Großvieheinheiten nicht überschreitet, so dass etwaige \nPrämienkürzungen nicht ermittelt werden müssen. Im Übrigen unterfällt aber ein \nTierbestand, der die Voraussetzungen der Kleinerzeugerregelung erfüllt, einer \nSonderprämiengewährung, so dass darauf von der Gemeinschaft geleistete \nZahlungen auch der oben erläuterten Meldepflicht unterliegen. Dem entsprechend \nweisen die Meldeverpflichtungen keine Einschränkung auf, dass die an \nKleinerzeugerbetriebe gezahlten Sonderprämien nicht oder jedenfalls gesondert \nmitzuteilen sind. Angesichts dessen kann die Kleinerzeugerregelung das Bild der \ngeleisteten Sonderprämienzahlungen, die Grundlage für die Absenkung der \nnationalen Obergrenze waren, nicht verfälschen. Dass - wie der Kläger weiter \nbehauptet hat - die auf Kleinerzeuger entfallenden Prämienzahlungen in einer \nanderen Datenbank gespeichert seine und keinen Eingang in die der EU-\nKommission gemeldeten Zahlen gefunden haben sollen, ist demnach eine \nBehauptung ins Blaue hinein, für die nach Maßgabe der die Meldepflichten \nbestimmenden Vorschriften keinerlei Anhaltspunkt besteht. Auch mit Blick darauf war \ndem Hilfsbeweisantrag, mit dem eine entsprechende Aufschlüsselung verlangt wird, \nnicht nachzukommen. \n\n36\n\nDarüber hinaus wird der Plafondwert durch die vom Beklagten beim \nBundesministerium erfragten Zahlen der tatsächlich gezahlten Sonderprämien der \nJahre 1997 bis 2000 nachträglich bestätigt. Obwohl es sich dabei um die endgültigen \nZahlen ausgezahlter Sonderprämien handelt, liegt eine nur geringfügige Abweichung \nzwischen der mit der VO (EG) Nr. 1512/2001 festgesetzten nationalen Obergrenze \nund der nunmehr ermittelten endgültigen Durchschnittszahl, die rund 5.554 \nPrämienansprüche mehr ergeben hätte. Der Beklagte hat diesen Unterschied \nnachvollziehbar damit erklärt, dass der EU-Kommission für das Jahr 2000 die \nendgültigen Zahlen seinerzeit noch nicht vorlagen. Das trifft zu, weil Art. 46 Abs. 1 \nder VO (EG) Nr. 2342/99 für das Jahr 2000 bestimmte, dass die Angaben über das \n1. Halbjahr 2000 bis zum 15. September 2001 und die für das 2. Halbjahr erst bis \nzum 01. März 2002 zu melden waren. Der Vorschlag der Kommission zur Änderung \nder VO (EG) Nr. 1254/1999 datierte bereits vom 13. Februar 2001, so dass die \nZahlen des 2. Halbjahres 2000 seinerzeit noch nicht vorgelegen haben dürften. Die \ndargestellte Abweichung liegt danach ohne weiteres in dem dem \nGemeinschaftsgesetzgeber eingeräumten Ermessensbereich.\n\n37\n\nDie dem gegenüber weiteren vom Kläger benannten und seiner Auffassung nach \ndafür als Indizien in Frage kommenden Umstände legen eine offensichtlich \nfehlerhafte Zahlenermittlung nicht nahe. Soweit der Kläger ursprünglich auf die \ndurchschnittliche Bullenproduktion der Jahre 1997 bis 1999 abgestellt hat, verfolgt er \ndiesen Gesichtspunkt nicht mehr. Ihm wäre auch nicht nachzugehen gewesen, weil - \nauf der Hand liegend - die jährliche Bullenproduktion in Deutschland nicht synonym \nmit gezahlten Sonderprämien sein kann. \n\n38\n\nDer Hinweis des Klägers auf die im Verhältnis zu den vom Beklagten mitgeteilten \nZahlen gezahlter Sonderprämien der Jahre 1997 bis 2000 erheblich höheren \nSchlachtzahlen an Bullen und Ochsen in Deutschland für diesen Zeitraum ergibt \nebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des \nfestgesetzten Plafonds. Ein Vergleich der ausgezahlten Sonderprämien je \nbeantragtem Tier und der in Deutschland vollzogenen Schlachtungen von Bullen und \nOchsen im Zeitraum 1997 bis 2000 verbietet sich vielmehr. Er ist unzulässig, weil er \ndeutlich Ungleiches miteinander vergleicht. Es liegt auf der Hand, dass im \nmaßgeblichen Zeitraum zahlreiche Faktoren zu einer höheren Zahl Schlachtungen \nvon Bullen und Ochsen als ausgezahlte Sonderprämien je männliches Rind geführt \nhaben. So ist die Zahl der hier zu betrachtenden ersten Altersklasse an gewährten \nSonderprämien (Art. 4 Abs. 2 a) und b) der VO (EG) Nr. 1254/999) mit der Zahl \ngeschlachteter Bullen und Ochsen nicht identisch. Ferner ist zu berücksichtigen, \ndass auch Bullen und Ochsen geschlachtet wurden, die angesichts des sich aus Art. \n12 der genannten Verordnung ergebenden Besatzdichtefaktors nicht \nsonderprämienfähig waren. Darüber hinaus sagen die Zahlen in Deutschland \ngeschlachteter Bullen und Ochsen nichts darüber aus, ob diese uneingeschränkt ihre \nHerkunft aus Deutschland gehabt haben oder ob sie aus anderen Ländern zur \nSchlachtung und weiteren Vermarktung importiert wurden, während Grundlage des \ngeänderten Plafonds nur die Sonderprämienzahlungen für in Deutschland gehaltene \nTiere waren. Schon allein diese nur exemplarisch vorgestellten Faktoren machen \ndeutlich, dass die vom Kläger mitgeteilten Zahlen der Schlachtungen von Bullen und \nOchsen in den Jahren 1997 bis 2000 keinen durchgreifenden Anhalt für eine \noffensichtliche Fehlerhaftigkeit der zu Grunde gelegten Zahlen ergeben. \n\n39\n\nDas gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger hervorgehobene relativ geringe \nAbsenkung der nationalen Obergrenzen durch die VO (EG) Nr. 1512/2001 für die \nLänder Frankreich, Irland und Vereintes Königreich. Zwar trifft es zu, dass die für \ndiese Länder verfügte Absenkung des Plafonds im Verhältnis zu Deutschland \nprozentual deutlich niedriger ausgefallen ist. Dies hat allerdings seinen Ursprung \neben in der Ausnutzung der Prämienansprüche der Vergangenheit durch diese \nLänder, die nach dem Erwägungsgrund 2 der VO (EG) Nr. 1512/2001 \nAusgangspunkt für die Absenkung sein sollte. Ein Anhalt für eine Fehlerhaftigkeit der \nfür Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze kann dem nicht entnommen \nwerden.\n\n40\n\nDanach haben sowohl der EU-Kommission bei der Ausarbeitung des Vorschlags \nder Änderungsverordnung als auch dem Rat der EU berücksichtigungsfähige Zahlen \nvorgelegen, die einen offensichtlichen Fehler bei der Entscheidungsfassung \nausschließen. Angesichts der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland bei der \nBeschlussfassung des Rates, die seinerzeit durch die Ministerin Künast \nwahrgenommen wurde, handelt es sich bei der Senkung der regionalen Obergrenze \num eine politische Entscheidung, die in Anbetracht des von den \nGemeinschaftsorganen eingehaltenen Ermessensspielraums durch das Geicht nicht \nrevidiert werden kann.\n\n41\n\nSind durchgreifende Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bei der der \nÄnderungsverordnung zu Grunde liegenden Feststellung des Grunddaten im Sinne \nder oben zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht ersichtlich, war dem \nHilfsbeweisantrag auch im Übrigen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu \nentsprechen. Ein Auskunftsrecht kann mit dem hier gestellten Klageantrag auf \nGewährung weiterer Sonderprämie nicht verfolgt werden. Dies wäre allenfalls \nGegenstand eines selbständig geltend gemachten Anspruchs nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-25/9-k-4462-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-25/9-k-4462-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270244","retrieved":"2026-07-09 02:40:06.494457+00:00"}}