{"status":"available","doknr":"OLD270397","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0818.7K753.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"7 K 753/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in E. . Das Grundstück liegt \nim Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Oberer Kleuterbach. Für das \nKalenderjahr 2002 war die Stadt E. zu einem Unterhaltungsaufwand für dieses \nVerbandsgebiet in Höhe von 52.663,06 EUR herangezogen worden, den der \nBeklagte 2003 auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke umlegte.\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 14. April 2003 setzte der Beklagte die vom Kläger zu \nzahlende Gewässergebühr auf 19,92 EUR fest. Hierbei ging er von einer \nGrundstücksfläche von 18.726 qm und einem Gebührensatz von 10,64 EUR pro \nHektar aus. Die erste Spalte des - auch anderweitige Abgaben umfassenden - \nBescheides ist überschrieben mit „Zeitraum von-bis Mon/Jahr\", die zweite mit \n„Abgabenart\"; betreffend die Gewässergebühr heißt es in der letzten Zeile der ersten \nSpalte „01-12.03\" und in der zweiten Spalte „Gewässergebühr 2002\".\n\n4\n\nMit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die \nGewässergebührensatzung sei rechtswidrig, weil Grundstücksflächen unterschiedlich \nin einer nicht mehr dem Vorteilsprinzip genügenden Art und Weise veranlagt würden. \n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, ein Verstoß gegen die für die Erhebung der \nGewässergebühr maßgebliche Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 6 des \nLandeswassergesetzes liege nicht vor. Es seien mit der Satzung durch Typisierung \ndrei verschiedene Gruppen geschaffen worden; demgemäß würden die im \nZusammenhang bebauten Ortsteile mit 200 % der Fläche, die Waldflächen mit 50 % \nund die übrigen Flächen mit 100 % angesetzt. Im Übrigen handele es sich bei der \nVorschrift um eine Sollvorschrift, sodass die Gemeinde die Möglichkeit habe, im \nRahmen eines intendierten Ermessens Abweichendes zu regeln. Die \nStadtverordnetenversammlung sei sich vor Erlass der Satzung in der jetzt gültigen \nFassung der Soll-Regelung bewusst gewesen und habe sich damit hinreichend \nauseinandergesetzt.\n\n6\n\nMit der Klage beantragt der Kläger,\n\n7\n\nden Abgabenbescheid vom 14. April 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 aufzuheben, \nsoweit darin eine Gewässergebühr festgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf \ndie über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift - sowie auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - besonders auf die vorlegte \nKarte über die Wasser- und Bodenverbände in E. sowie auf die Beschlussvorlage \ndes Beklagten Nr.: BA 332-97 vom 17. November 1997 - Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n13\n\nDer Abgabenbescheid vom 14. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juni 2004 ist - soweit er angefochten ist - \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). \n\n14\n\nErmächtigungsgrundlage sind die Satzung der Stadt E. über die Erhebung \nvon Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für Gewässer zweiter Ordnung in der \nFassung der I. Änderungssatzung vom 19. Dezember 1997 \n(Gewässergebührensatzung) sowie die Satzung der Stadt E. vom 20. Dezember \n2002 über die Festsetzung der Höhe der für das Haushaltsjahr 2002 zu erhebenden \nGebühren für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer zweiter Ordnung vom 19. \nDezember 2002 (Satzung). \n\n15\n\nDer Abgabenbescheid ist formell ordnungsgemäß erlassen worden; er ist auch \nmit Blick auf die Diskrepanz zwischen dem Zeitraum und dem Kalenderjahr der \nGewässergebühr hinreichend bestimmt. Dem Abgabenbescheid und insbesondere \ndem Widerspruchsbescheid, in dem die „Festsetzung der Gewässergebühr 2002 im \nAbgabenbescheid 2003\" ausdrücklich Erwähnung findet, lässt sich hinreichend \ndeutlich entnehmen, dass die Gewässergebühr in Höhe von 19,92 EUR für das \n1,8726 Hektar große Grundstück des Klägers für das Kalenderjahr 2002 festgesetzt \nund im Kalenderjahr 2003 erhoben worden ist; damit ist für den Kläger erkennbar, \ndass er dem Beklagten für das „Abrechnungsjahr 2002\" eine Gewässergebühr in \ndieser Höhe schuldete, die er aber erst im Kalenderjahr 2003 zu zahlen hatte. \n\n16\n\nDer Abgabenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er rechtfertigt sich aus der \nGewässergebührensatzung und der Satzung, die ihrerseits den Bestimmungen des § \n92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29. \nApril 2003 (GV NRW S. 254) - LWG - genügen. Danach können die Gemeinden die \nvon ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des \nGemeindegebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG auf die Eigentümer von \nGrundstücken in dem Bereich, aus dem zu unterhaltenden Gewässerstrecken \nGewässer seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet), umlegen. Für die Verteilung der \numlagefähigen Kosten regelt § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG, dass versiegelte Flächen \nhöher bewertet werden sollen als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der \nübrigen Flächen, insbesondere bei Waldgrundstücken, sollen maßgebliche \nUnterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden; das Nähere regelt das \nOrtsrecht.\n\n17\n\nDie Stadt E. ist danach grundsätzlich berechtigt, von ihr an die \nWasserverbände zu zahlende Beiträge zum Unterhaltungsaufwand der Gewässer \nzweiter Ordnung auf die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer liegenden \nGrundstücke umzulegen.\n\n18\n\nDie in der Gewässergebührensatzung getroffenen Kostenverteilungsgrundsätze \ngenügen den Anforderungen der Sollbestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG. \n\n19\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gewässergebührensatzung ist Gebührenmaßstab die \nGröße der Grundstücksfläche. Nach Abs. 2 werden Grundstücke, die innerhalb der \nim Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, mit ihrer um 100 % erhöhten Fläche in \nAnsatz gebracht; Waldflächen mit einer Größe von mehr als 0,3 ha werden mit 50 % \nihrer Fläche in Ansatz gebracht. \n\n20\n\nDer durch diese Satzungsvorschriften geregelte Flächenmaßstab ist ein \nzulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. \n\n21\n\nVgl. hierzu allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 26. Oktober 1988 \n- 9 A 1818/87 - ZfW 1990, 341 (344).\n\n22\n\nAuch die weitere Differenzierung nach der Lage der Grundstücke durch \nAnrechnung der Grundstücksflächen in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob sie \ninnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen oder ob es sich um \nübrige, im Außenbereich liegende Flächen oder Waldgrundstücke handelt, steht mit \nder Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG in Einklang. \n\n23\n\nDie von der Stadt E. bei der Umsetzung dieser Sollvorschrift gewählte höhere \nKostenbelastung der innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegenden \nGrundstücke ist mit Blick einerseits auf die Vorgaben des Gesetzes, versiegelte \nFlächen höher zu bewerten als die übrigen, und andererseits auf die baulichen \nVerhältnisse in E. als sachgerecht i.S.d. § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG zu qualifizieren. \n\n24\n\nDie Gewässergebührensatzung ist nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der \nOrtsgesetzgeber davon abgesehen hat, die Veranlagung jeweils konkret zu \nermittelnder versiegelter bzw. nicht versiegelter Einzelflächen auf den einzelnen \nGrundstücken im Einzugsgebiet zu regeln. Eine Verpflichtung hierzu, die allein den \nAnforderungen des Gesetzes gerecht würde, bestand nicht,\n\n25\n\nanders wohl Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen im Schreiben \nvom November 1995 - IV B 5 / 678-34749 - an den Nordrhein-\nWestfälischen Städte- und Gemeindebund: „Mit der Neufassung hat \ntendenziell eine Akzentverschiebung von der sehr typisierenden \nBetrachtungsweise in § 92 Abs. 1 S. 6 LWG a.F. auf eine mehr konkrete \nErmittlung der versiegelten Flächen stattgefunden. .... Bei der praktischen \nUmsetzung der neuen Vorschrift sind insbesondere entsprechende \nFlächenermittlungen vorzunehmen, wobei eine Orientierung an den \nVerfahrensweisen zur Ermittlung der Entwässerungsgebühren bei \ngespaltenem Gebührenmaßstab in Betracht kommt.\".\n\n26\n\nDiese Auffassung des Gerichts stützt sich zunächst darauf, dass das Gesetz nicht \nvon versiegelten Einzelflächen auf den jeweiligen (Buch-)Grundstücken spricht, die \ndementsprechend einzeln höher zu bewerten wären als die übrigen Flächen auf \ndiesen Grundstücken. \n\n27\n\nAuch die weitergehende Interpretation der in der Vorschrift verwendeten Begriffe \nführt zu dem Ergebnis, dass der Ortsgesetzgeber - wie hier - bei entsprechenden \nörtlichen Verhältnissen auch eine nur pauschalierte höhere Bewertung der \nversiegelten Flächen ohne die exakte Ermittlung jeder einzelnen Einzelfläche \nvornehmen darf.\n\n28\n\nDem terminologischen Sprachsinn der in der Vorschrift genannten Begriffe lässt \nsich zunächst nicht entnehmen, dass die im Einzugsgebiet versiegelten Flächen \nimmer grundstücksbezogen zu ermitteln sind. Denn anders als im zweiten Halbsatz \ndes Absatzes 1 Satz 6, in dem von „Waldgrundstücken\" die Rede ist, findet im ersten \nHalbsatz nicht der Begriff des Grundstücks Anwendung, sondern der der „Flächen\". \n\n29\n\nNach allgemeinen Sprachsinn ist eine Fläche ein nach Länge und Breite \nausgedehnter Bereich. Die Versiegelung ist eine Abdichtung einer Oberfläche, die \ndas Eindringen von Fremdstoffen verhindert. Sie kann sich nach Länge und Breite \nauf einem bestimmten Bereich eines Grundstückes, auf dem gesamten Grundstück \noder auf mehreren Grundstücken im Einzugsgebiet befinden; die Begriffe sind im \nGesetz im Plural verwendet, mithin ist die Berücksichtigung einzelner, aber auch \nzahlreicher versiegelter Flächen im Einzugsgebiet in einer Umlagesatzung \ngleichermaßen vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt. \n\n30\n\n(Flächen-) Versiegelung bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch die weit \nfortgeschrittene Inanspruchnahme der Oberfläche in bebauten Ortsteilen sowie die \ndamit verbundene Folge, dass dort oftmals nur noch ein geringer Prozentsatz des \nErdbodens direkten Kontakt zur Luft sowie zum Wasser hat und einzelne nicht \nversiegelte Flächen deshalb auf den Naturhaushalt und den Wasserabfluss keinen \nins Gewicht fallenden Einfluss mehr haben; mit Blick auf dieses Verständnis der im \nGesetz verwandten Begriffe kann - je nach Ausgestaltung und örtlichen \nVerhältnissen - auch eine Satzung als mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar \nangesehen werden, die - wie die hier maßgebliche Gewässergebührensatzung - \npauschal von einem bestimmten Ausmaß versiegelter, ohne Berücksichtigung \neinzelner nicht versiegelter Flächen innerhalb eines Einzugsgebietes ausgeht, dieses \nder Veranlagung zugrundelegt und entsprechend höher bewertet als die übrigen \nFlächen.\n\n31\n\nDiese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.\n\n32\n\nDie hier maßgebliche Fassung des § 92 Abs. 6 Satz 1 LWG geht auf den \nVorschlag des Fachausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zurück, \nüber den der Ausschuss in seiner Sitzung vom 19. Januar 1995 (vgl. \nAusschussprotokoll 11/14766 S. 19 - 21) beraten und abgestimmt hat. In der \nGesetzbegründung (LT-Drucks 11/8440 S. 232 und 233) heißt es: Hinsichtlich der \nDifferenzierung der Beiträge wird in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG bestimmt: „Im \nZusammenhang bebaute Ortsteile sollen höher bewertet werden als die übrige \nFläche; das Nähere regelt das Ortsrecht.\" Es liegt also im Ermessen der Gemeinde \nbzw. der Wasser- und Bodenverbände, durch die Ausgestaltung ihrer \n„Veranlagungsregeln\" dafür zu sorgen, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung \ngerecht auf bebaute und unbebaute Flächen im Verbandsgebiet verteilt werden. Für \nunbebaute bzw. nicht versiegelte Flächen werden Differenzierungen häufig nicht \nvorgenommen, da die Vorschrift des § 92 LWG dazu nicht verpflichtet. Sie lässt diese \nMöglichkeit allerdings zu. Das führt bisher zu Beiträgen, die als ungerecht \nempfunden werden. Dies trifft beispielsweise auf wasserwirtschaftlich bedeutsame \nWaldgrundstücke zu, die in der gleichen Größenordnung veranlagt werden wie die \nübrigen Flächen, obwohl Wälder vor allem durch Versickerung und Verdunstung \neinen dämpfenden Einfluss auf den Wasserabfluss haben und deshalb geringere \nKosten bei der Gewässerunterhaltung verursachen.\" \n\n33\n\nHieraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie darauf ankam, \neine Differenzierung für die „unbebauten bzw. nicht versiegelten Flächen\" zu \nschaffen, indem insbesondere die wasserwirtschaftlich bedeutsamen \nWaldgrundstücke Berücksichtigung fanden.\n\n34\n\nVon einer weiteren Differenzierung hinsichtlich der im Zusammenhang bebauter \nOrtsteile liegenden Grundstücke oder auf bebauten Grundstücken durch \nunterschiedliche Veranlagung von versiegelten und nicht versiegelten Flächen ist in \nder Begründung nicht die Rede. Vielmehr scheinen der Gesetzgeber bzw. die am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten von einer Gleichbedeutung der Begriffe \n„innerhalb im Zusammenhang bebaute Ortsteile\" und „bebaute Flächen\" \nausgegangen zu sein. Ansonsten wären die Ausführungen zur ursprünglichen \nFassung in Satz 2 der Begründung nicht verständlich, die vom (bisherigen) \nErmessen der Gemeinden bzw. der Verbände bei der gerechten Kostenverteilung \nauf „bebaute und unbebaute Flächen\" im Verbandsgebiet sprechen; den Begriff der \n„bebauten Flächen\" haben die Beteiligten des weiteren offenbar mit dem Begriff der \n„versiegelten Flächen\" gleichgesetzt, dafür sprechen die Ausführungen in Satz 3 der \nBegründung, in dem die „unbebauten bzw. nicht versiegelten Flächen\" synonym \nErwähnung finden. Dieser Ansatz wird darüber hinaus durch die Überlegungen im \nGesetzgebungsverfahren betreffend die vorangegangene Fassung bestätigt.\n\n35\n\nVgl. Ausschussprotokoll 8/1453 vom 15. Mai 1979, wonach \nder auch am Gesetzgebungsverfahren im Jahr 1995 beteiligte Abgeordnete \nGorlas erklärte, von bebauten Grundstücken fließe Niederschlagswasser viel \nschneller in den Vorfluter ab. In Ballungsgebieten sei zu beobachten, dass \ndie Hochwassermarke um so mehr steige, je mehr der Boden ‚versiegelt' \nwerde.\n\n36\n\nDafür, dass die Gesetzesänderung in erster Linie auf die gerechtere \nKostenverteilung betreffend „die übrigen\", nicht bebauten bzw. nicht versiegelten \nFlächen abzielte, sprechen auch die Ausführungen in dem Protokoll des \nFachausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (vgl. Protokoll \n11/1476 vom 19. Januar 1995, S. 20) über die beabsichtigte Differenzierung \nzwischen versiegelten Flächen und den anderen, bei freien Flächen zwischen Wald \nund den anderen, um sicherzustellen, dass die Kommune ihr Ortsatzungsrecht \ndifferenziert ausgestalte, damit nicht unbedingt belohnt werde, wer Flächen \nversiegele und eine größere Belastung der Gewässer verursache. \n\n37\n\nZwar war danach Ziel der Gesetzesänderung auch eine höhere Kostenbelastung \nderjenigen, die über „versiegelte Flächen\" verfügen. Dass aber etwa die \nVerpflichtung der Kommunen zur Ermittlung jeder einzelnen versiegelten Fläche \ngewollt gewesen wäre, ist daraus nicht erkennbar. Den Gemeinden sollten nach den \nweiteren Ausführungen in dem genannten Ausschlussprotokoll „Eckpunkte\" für die \nGestaltung ihrer Veranlagungsregeln an die Hand gegeben werden, im Übrigen mit \nBlick auf die jeweils unterschiedlichen (Abfluss-)Verhältnisse vor Ort \nGestaltungsfreiheit überlassen werden,\n\n38\n\nvgl. hierzu das Ausschussprotokoll 11/1476, S. 21.\n\n39\n\nErgänzt wird das Ergebnis der Auslegung auch mit Blick auf die Neufassung des \n§ 92 Abs. 1 Satz 6 bis 9 LWG vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 463). Dass der \nGesetzgeber die Begriffe der „versiegelten Flächen\" in Satz 6 unverändert gelassen \nund (nur) in Satz 9 die „versiegelten\" bzw. „nicht versiegelten Einzelflächen\" \naufgenommen hat, macht deutlich, dass er die Kommunen auch künftig nicht zur \nkonkreten Ermittlung der versiegelten Einzelflächen verpflichten, sondern ihnen \nvielmehr im Rahmen der durch die Begriffe der „versiegelten Flächen\" gemachten \nVorgaben weiterhin Gestaltungsfreiheit gewähren wollte.\n\n40\n\nDie entsprechend dieser Auslegung zu verstehende Sollbestimmung des § 92 \nAbs. 1 Satz 6 LWG hat der Ortsgesetzgeber der Stadt E. im vorliegenden Falle \nrichtig angewandt. Die in § 4 Abs. 2 Gewässergebührensatzung getroffenen \nKostenverteilungsregelungen berücksichtigen hinreichend die höhere \nKostenbelastung der versiegelten Flächen gegenüber den übrigen Flächen und \nhinsichtlich dieser die Besonderheiten der Waldgrundstücke; dies gilt vor allem mit \nBlick auf die aus dem vorgelegten Kartenmaterial ersichtlichen örtlichen Verhältnisse \nin der Stadt E. . \n\n41\n\nDie höhere Kostenbelastung der innerhalb der im Zusammenhang bebauten \nOrtsteile liegenden Grundstücke in den Einzugsgebieten in E. ist mit der Wertung \ndes Gesetzgebers, versiegelte Flächen höher zu belasten als die übrigen Flächen, \nvereinbar. Die im Zusammenhang vorhandene Bebauung konzentriert sich auf im \nWesentlichen sieben eingrenzbare Bereiche unterschiedlichen Ausmaßes, diese \nmachen etwa 8,2 % der gesamten zu veranlagenden Fläche aus. Auf den übrigen \nFlächen, die mit gut 77 % den Großteil der Gesamtfläche bilden, befinden sich \nüberwiegend einzeln liegende Gehöfte oder sonstige Gebäude. Die \nVersiegelungsdichte ist in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen erheblich \nhöher als auf den übrigen Flächen. Die Retentionswirkung der nicht versiegelten \nFlächen in den bebauten Bereichen dürfte wegen des im Verhältnis zur Versiegelung \njeweils geringen Ausmaßes nicht besonders groß sein. Hingegen dürften die auf den \nübrigen Flächen punktuell auch vorhandenen versiegelten Flächen auf die \nRetentionswirkung der weiträumigen, relativ homogen genutzten übrigen \n(Außenbereichs-)Flächen keinen großen Einfluss haben. Diese örtlichen \nGegebenheiten führen zu einem deutlich stärkeren Oberflächenabfluss des \nNiederschlagswassers aus den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen als von den \nübrigen Flächen. Die Belastung der Gewässer und die damit verbundene Erhöhung \ndes Unterhaltungsaufwandes resultiert in E. mithin in erster Linie aus dem \nWasserabfluss aus den „versiegelten\" im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und \nnicht aus dem Wasserabfluss von den übrigen Flächen bzw. den dort auch \nbefindlichen einzelnen versiegelten Flächen. \n\n42\n\nSchließlich ist auch die Veranlagung der innerhalb der im Zusammenhang \nbebauter Ortsteile liegenden Grundstücke zu 200 %, die der übrigen Flächen zu 100 \n% und der Waldgrundstücke mit einer Größe von mehr als 0,3 Hektar zu 50 % nicht \nzu beanstanden. Der Gemeinde steht bei der Wahl des Verhältniswertes ebenfalls \nein weiter satzungsgeberischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber hat \nbewusst darauf verzichtet, die Gemeinden an einen bestimmten Verhältniswert zu \nbinden. Die Freiheit des Satzungsgebers ist nur insoweit eingeschränkt, als das \nVerhältnis der Kostenaufteilung an sachgerechten Kriterien orientiert sein muss und \nnicht gröblich außer Verhältnis zu dem Unterhaltungsaufwand stehen darf.\n\n43\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A \n2189/86 - zu der vorangegangen Fassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG, \ndie wie die hier maßgebliche Fassung keine bestimmte, sondern lediglich \neine höhere Bewertung der versiegelten Flächen verlangte. \n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewertung der Waldgrundstücke \norientiert sich ebenso wie die Annahme, ab welcher Größe Wald zu berücksichtigen \nist, an einer Empfehlung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld vom 19. \nApril 1996, die auf fachbehördlichen Erfahrungen, dem Bemühen einheitlicher \nGestaltung im Kreisgebiet sowie auf Gründen der Verwaltungspraktikabilität beruht. \nSoweit der Satzungsgeber von der Empfehlung des Kreises, versiegelte Flächen des \nInnen- und Außenbereiches mit dem 10-fachen Betrag zu belegen, abgewichen ist, \nist auch dies an sachgerechten Kriterien ausgerichtet. Der Satzungsgeber hat sich \nnämlich wegen der örtlichen Besonderheiten und im Hinblick auf den mit der \nErmittlung der konkreten Grundflächen verbundenen Verwaltungsaufwand an der \nnach dem Gesetzentwurf des Landeswassergesetzes 1979 ursprünglich \nvorgesehenen Bestimmung, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortsteile \ndoppelt so hoch bewertet werden sollten wie die übrigen Grundstücke, orientiert und \ndamit bewusst einen vertretbaren, insbesondere praktikablen Umlagemaßstab \ngewählt, was Willkür ausschließt.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n46\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Die u. a. maßgebliche Frage, ob die Sollbestimmung des § 92 Abs. 1 Satz 6 \nLWG die konkrete Ermittlung grundstücksbezogener versiegelter oder nicht \nversiegelter Einzelflächen erfordert, setzt sich auch nach der Neufassung des § 92 \nAbs. 1 Satz 6 bis 9 LWG vom 3. Mai 2005 fort, denn der Gesetzgeber hat die Begriffe \nder „versiegelten Flächen\" in Satz 6 unverändert gelassen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-18/7-k-753-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-18/7-k-753-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270397","retrieved":"2026-07-09 02:40:19.427863+00:00"}}