{"status":"available","doknr":"OLD270461","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0816.4L471.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-16","aktenzeichen":"4 L 471/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1060/06 gegen die Verfügung der \nBezirksregierung Münster vom 25. April 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom \n30. Mai 2006 wird wieder hergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller steht als beamteter Lehrer an der X. - schule der Stadt \nP. - im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und unterrichtet in den Fächern \nEnglisch, Sport und Arbeitslehre. Seit Anfang 2004 hat er gegenüber dem \nMinisterium für Schule, Jugend und Kinder, der Bezirksregierung und der \nSchulleitung wiederholt geltend gemacht, wegen der von der Landesregierung \nveranlassten erheblichen Einbußen bei der Sonderzuwendung, beim Urlaubsgeld \nund der Beihilfe die notwendigen Unterrichtsmaterialien wie Bücher, Schreibgeräte, \nPapier, Folien, Sportkleidung usw. nicht mehr aus seinem Einkommen bestreiten zu \nkönnen. Nachdem das Ministerium eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, \nbeantragte er unter dem 8. Dezember 2004 bei der Schulleitung, ihm ab sofort die \nnotwendigen Arbeitsmittel von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Den Antrag \nlehnte die Schulleitung unter dem 14. Dezember 2004 mit der Begründung ab, dass \nder Schule kein Etat für die Versorgung der Kollegen und Kolleginnen mit \nArbeitsmitteln zur Verfügung stehe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 mit der \nBegründung zurück, dass es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage im \nLandesbeamtengesetz fehle und wies darauf hin, dass die Schulkonferenz über die \nder Schule zur Verfügung stehenden Finanzmittel entscheide. Einen entsprechenden \nAntrag des Antragstellers, die Schulkonferenz möge beschließen, den an der \nX. schule tätigen Lehrkräften die für ihre Arbeit notwendigen Arbeitsmittel ab \ndem folgenden Schuljahr durch die Schule zur Verfügung zu stellen, lehnte die \nSchulkonferenz ab. Nachdem der Antragsteller erklärt hatte, nicht in der Lage zu \nsein, ohne Schulbücher seinen Unterricht aufnehmen zu können, erteilte ihm die \nSchulleiterin unter dem 20. August 2005 die Weisung, den Unterricht gemäß \nStundenplan ordnungsgemäß zu erteilen. Den dagegen eingelegten Widerspruch \nwies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 \nzurück. \n\n4\n\nDurch Verfügung vom 25. April 2006 wies die Bezirksregierung den Antragsteller \nan, sich das \"Lehrwerk Englisch 2000\" und das „Workbook zum o. a. Lehrwerk\" so \nrechtzeitig zu beschaffen, dass er es für die Vorbereitung und Durchführung des \nUnterrichts für die 5. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2006/2007 einsetzen könne. \nAußerdem bestimmte die Bezirksregierung, dass Rechtsmittel zu dieser Verfügung \nkeine aufschiebende Wirkung haben. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies \ndie Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 im \nWesentlichen mit der Begründung zurück, dass es zum traditionellen Berufsbild des \nLehrers gehöre, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für \nden von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen. Insofern bestehe eine \ngewohnheitsrechtlich verfestigte Pflicht der Lehrer gegenüber ihrem Dienstherrn. \nDagegen hat der Antragsteller rechtzeitig die Klage 4 K 1060/06 erhoben und \nbeantragt im vorliegenden, auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichteten Verfahren sinngemäß, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1060/06 gegen \ndie Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 25. April 2006 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 \nwiederherzustellen.\n\n6\n\nII.\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. \n\n7\n\nDas folgt allerdings nicht schon daraus, dass es an einer hinreichend bestimmten und \ndamit wirksamen Anordnung des Sofortvollzuges fehlt. Soweit es dazu im Tenor des \nBescheids vom 25. April 2006 heißt: „Ich bestimme weiterhin, dass Rechtsmittel zu dieser \nVerfügung keine aufschiebende Wirkung haben\", handelt es sich zwar lediglich um die \nWiedergabe der Rechtsfolgen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Die \nEinleitung der Begründung -\"die Erklärung der sofortigen Vollziehung erfolgt, um...\"- macht \naber das tatsächlich gewollte hinreichend deutlich, auch wenn in der Begründung auf § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG und nicht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO abgehoben wird. Insoweit \nhandelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG NRW, die die \nRechtmäßigkeit der Verfügung nicht berührt. \n\n8\n\nDer danach hinreichend bestimmt angeordnete Sofortvollzug ist auch entgegen der \nAuffassung des Antragstellers den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 \nS. 1 Nr. 4 VwGO entsprechend hinreichend begründet, auch wenn der Antragsteller geltend \nmacht, Überstücke des Lehrwerks Englisch 2000 seien an der X. schule vorhanden \nund könnten ihm zumindest bis zum Abschluss des Klageverfahrens zur Verfügung gestellt \nwerden. Unabhängig davon, dass die Bezirksregierung dies mit dem Hinweis bestreitet, dass \ndas Workbook aus Elternmitteln beschafft und nur zur Verwendung durch die Schülerinnen \nund Schüler bestimmt sei - was aber Zweifeln ausgesetzt ist, weil das Workbook nach \nDarstellung des Antragstellers eine Lehrerfassung darstellt -, soll die hier zunächst allein \ninteressierende Pflicht der Behörde, „das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung \nschriftlich zu begründen\" (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) vorrangig die Behörde mit Blick auf \nArtikel 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung \nbewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. \nDaneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen \nGründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtschutzverfahren \ndem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 1996 \n- 25 B 3037/95 -, NwVBl. 1996, 268, m. w. N.; Kopp/Schenke, \nVwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 84, m. w. N.; \nFinkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rdnr. 753.\nDemgegenüber kann zur Erfüllung des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht verlangt werden, \ndass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte \nauch materiell überzeugen, das heißt den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen. Denn \ndas Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist (lediglich) formeller Natur und \nbeinhaltet deshalb nicht auch eine inhaltliche Kontrolle der Begründung, die letztlich \ndie erst § 80 Abs. 5 VwGO zuzuordnende Interessenabwägung vorwegnehmen \nmüsste. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 \n- 1 DB 26.01 -, Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar \n1996 - 25 B 3037/95 -, a. a. O. und vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 -, NWVBl. 1994, 424; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 \nRdnr. 85 m. w. N.; ausführlich Finkelnburg/Jank, a. a. O., \nRdnrn. 754 - 756.\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Begründung der Vollziehungsanordnung nicht zu \nbeanstanden. Die Bezirksregierung hat auf die Erforderlichkeit der Beschaffung der Bücher \nzum Schuljahresbeginn und die aus ihrer Sicht erforderliche Anordnung des Sofortvollzugs \nzur Vermeidung einer Verzögerung durch einen Rechtsstreit hingewiesen und damit \nhinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bedeutung der Vorschrift erkannt hat. \n\n11\n\nBei der im Übrigen nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist zunächst \nzu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich \nrechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen \nbesteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger \nEntscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen \nErgebnis, ist auf Grund sonstiger Belange abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \nNach einer im Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Überprüfung \nstellt sich die angegriffene Verfügung bereits als offensichtlich rechtswidrig dar. Dabei geht \ndie Kammer bei einer Auslegung vom Empfängerhorizont her von einer einheitlichen \nVerfügung aus, die nicht in die Anweisung, die Bücher zu beschaffen einerseits und dafür \neigene Mittel aufzuwenden andererseits, trennbar sein soll. Dafür spricht, dass der Dienstherr \nbei einer Rechtswidrigkeit der Übertragung der Kostentragungspflicht auf den Antragsteller \nzur Senkung der Kosten - wie im Beschaffungswesen üblich - einen Zentraleinkauf zumindest \nin Erwägung ziehen würde.\n\n12\n\nDie so verstandene Verfügung ist nicht etwa deshalb rechtmäßig, weil die \nBezirksregierung und die Schule die Anträge des Antragstellers auf zur Verfügungstellung der \nArbeitsmittel - inzwischen wohl bestandskräftig - abgelehnt haben und der Antragsteller \ndurch Einzelanweisung verpflichtet wurde, den Unterricht durchzuführen. Auch wenn die \nBücher für den Unterricht von allen Beteiligten für erforderlich gehalten werden, geht der \nRegelungsgehalt dieser Verfügungen doch nicht dahin, die Beschaffung der Bücher und deren \nKosten zu übernehmen. \n\n13\n\nErhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der angegriffenen \nVerfügung ergeben sich aber zunächst schon mit Blick auf ihre hinreichende Bestimmtheit. \nDurch sie wird dem Antragsteller aufgegeben, das „Lehrwerk English 2000\" und das \n„Workbook zu o. a. Lehrwerk\" auf eigene Kosten zu beschaffen. Wie der Antragsteller in \nseinem Antrag vom 28. November 2005 an die Bezirksregierung zutreffend dargelegt hat, ist \ndas „Lehrwerk English G 2000\" die Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von \nArbeitsmaterialien, von denen der Antragsteller in seinem Antrag folgende für notwendig \nerklärt hat: \n\n14\n\n„Schülerbuch 17,95 \nEUR\nWorkbook-Lehrerfassung 6,75 EUR\nGrammatikheft 7,95 EUR\nWordmaster 5,75 EUR\nVocab Sheets 11,50 EUR\nHandreichungen für den Unterricht 19,50 EUR\nFördermaterial 13,25 EUR\nVorschläge zur Leistungsmessung 22,00 EUR\nCDs zum Lehrwerk 29,00 EUR\"\nDamit bleibt in Ansehung der Verfügung unklar, ob sich der Antragsteller alle Materialien des \nLehrwerks English G 2000 oder nur einzelne und gegebenenfalls welches andere neben der \n„Workbook-Lehrerfassung\" beschaffen soll. Die entsprechende teilweise Unbestimmtheit der \nVerfügung zieht die Rechtswidrigkeit der Gesamtverfügung nach sich, weil allein die \nhinreichend bestimmte Regelung hinsichtlich der Workbook-Lehrerfassung für einen \nordnungsgemäßen Unterricht offensichtlich nicht hinreichend und daher nicht erforderlich ist. \n\n15\n\nAber auch wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller als Adressat der Verfügung \nausweislich der Antragsschrift die Verfügung wohl problemlos dahin verstanden hat, dass er \nneben dem Workbook-Lehrerfassung das Schülerbuch anschaffen soll, und deshalb die \nVerfügung als noch hinreichend bestimmt ansieht, ist sie jedenfalls mangels hinreichender \nErmächtigungsgrundlage rechtswidrig. Zumindest Verfügungen, die in Rechtsstellungen des \nAdressaten eingreifen, bedürfen einer Rechtsgrundlage. Ein entsprechender Eingriff in Rechte \ndes Antragstellers liegt vor, weil die Lehrerbesoldung entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners auch nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt ist. Weder \ndas Landesbesoldungsgesetz noch das vorrangig geltende Bundesbesoldungsgesetz regeln für \nBeamte oder speziell für Lehrer eine Zweckbestimmung des Gehalts zur Verwendung für \nArbeitsmittel. Der Anspruch auf Besoldung entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BBesG allein und \naufgrund der ersten Ernennung bzw. Übernahme in den öffentlichen Dienst und entfällt nur, \nsoweit der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern bleibt und dies gemäß § 9 \nBBesG förmlich festgestellt wird. \n\n16\n\nAllerdings stellt die Verfügung wohl keinen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers \nim Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GG dar, weil durch die Verfügung nur das Vermögen des \nAntragstellers berührt wird, das bei der Auferlegung von Geldleistungspflichten durch Artikel \n14 Abs. 1 GG nur geschützt wird, wenn der Eingriff konfiskatorische oder erdrosselnde \nFolgen hat, die den Pflichtigen übermäßig belasten.\n\n17\n\nVgl. Bonner Kommentar, Artikel 14 Rdnrn. 50 ff. m. w. N.\nEine solche Wirkung liegt angesichts der finanziellen Bedeutung der Verfügung und mit \nRücksicht darauf, dass der Antragsteller nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesG besoldet \nwird nicht vor. \n\n18\n\nAber auch der dann jedenfalls vorliegende Eingriff in die nach Artikel 12 GG geschützte \nBerufsfreiheit oder jedenfalls in die nach Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine \nHandlungsfreiheit bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Auf eine formalgesetzliche \nGrundlage des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Landesbeamtengesetzes oder der \nSchulgesetze hat der Antragsgegner seine Verfügung nicht gestützt. Entsprechende \nRegelungen sind auch nicht ersichtlich. Soweit in § 9 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstordnung \nfür Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (BASS \n21-02 Nr. 4) die Lehrer auch zu privater Fortbildung verpflichtet und nach Auffassung des \nAntragsgegners insoweit zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden, ergibt sich daraus \neher der Rückschluss, dass die Regelung abschließend ist und den Lehrern keine weiteren \nVermögensbelastungen auferlegt werden sollen. Denn die Allgemeine Dienstordnung fasst \nnach ihrer Regelung in § 1 Abs. 1 die wichtigsten Aufgaben zusammen, die sich aus den \nBestimmungen des Schulrechts und des öffentlichen Dienstrechts für die Tätigkeit der \nSchulleiter und Lehrer ergeben. Da die Pflicht zur Beschaffung von Schulbüchern auf eigene \nKosten einen nicht unerheblichen Eingriff in die Rechte der Lehrer darstellen würde, wäre \nhier gegebenenfalls eine entsprechende Regelung zu erwarten gewesen. Auch die Regelung \ndes § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Schulmitwirkungsgesetzes (BASS 1-3) legt eher die Vermutung \nnahe, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Beschaffung von Lehrmitteln nicht \nAufgabe des Lehrers ist. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Schulkonferenz auch über die \nEinführung von Lernmitteln an der Schule sowie die Ausleihe oder Übereignung von \nLernmitteln. \n\n19\n\nMangels gesetzlich normierter Pflicht der Lehrer zur Beschaffung von Schulbüchern auf \neigene Kosten beruft sich der Antragsgegner auf Gewohnheitsrecht. Gewohnheitsrecht \nentsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und \nallgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 \n- 2 BvR 667/72 -, BVerfGE, 34, 293, 303 und 304 m. w. N.\nDabei kommt jedenfalls dann, wenn das geschützte Grundrecht wie bei Artikel 14 und Artikel \n12 GG nur durch formelles Gesetz eingeschränkt werden kann, nur vorkonstitutionelles \nGewohnheitsrecht in Betracht, weil nach Inkrafttreten des Grundgesetzes dafür zumindest \neine Rechtsnorm erforderlich ist, die durch einen förmlichen Rechtssetzungsakt geschaffen \nist. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1967 - 2 BvR 143/61-, \nBVerfGE 22, 114, 121.\nAußerdem muss Gewohnheitsrecht wie anderes Recht auch mit höherrangigem Recht \ninsbesondere mit Verfassungsrecht im Einklang stehen und deshalb für den maßgeblichen \nRechtsraum einheitliche Geltung beanspruchen können und hinreichend bestimmt sein. \nSchließlich erlischt Gewohnheitsrecht wieder, wenn eine der Entstehungsvoraussetzungen - \nsei es die Übung, sei es die Rechtsüberzeugung - wegfällt. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1975 \n- VIII A 611/71 -, DÖV 1976, 677; Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 12. Auflage § 4 Rdnr. 20.\nStellt man mit der Begründung des Antragsgegners darauf ab, dass die geltend gemachte \ngewohnheitsrechtliche Regelung dem Besoldungsrecht zuzuordnen ist, muss berücksichtigt \nwerden, dass die Besoldung seit 1975 bundeseinheitlich geregelt ist. Dazu und zur Bedeutung \nder Gewohnheiten in den neuen Bundesländern macht der Antragsgegner keine Angaben, wie \ner auch im Übrigen Umfang und Geltungsdauer des Gewohnheitsrechts, auf das er sich beruft, \nnicht näher darstellt. \n\n23\n\nAber auch wenn man von der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Normierung \neiner entsprechenden Kostentragungspflicht ausgeht, deshalb nur auf das Gebiet des Landes \nNordrhein-Westfalen abstellt und weiter davon ausgeht, dass entsprechendes \nGewohnheitsrecht mit dem vorrangigen Beamtenrechtsrahmengesetz in Einklang stände, \nmüsste das Gewohnheitsrecht, wie oben dargelegt, auch rechtsstaatlichen Anforderungen \nentsprechen und hinreichend bestimmt sein. Da sich das Gewohnheitsrecht nach Inhalt und \nUmfang aus einer tatsächlichen Übung ableitet, müsste auch der Umfang der tatsächlichen \nÜbung hinreichend bestimmt sein. Die Frage der Finanzierung von Unterrichtsmitteln durch \nLehrer stellt sich aber nicht nur bezogen auf deren Schulbücher. Zur individuellen \nAusgestaltung des Unterrichts und um diesen interessanter zu machen, bringen Lehrer \nzuweilen auch aus eigenen Mitteln beschaffte Unterrichtsmaterialien mit in den Unterricht. \nEine Übung, dass die Lehrer sämtliche Unterrichtsmittel finanzieren, gibt es jedenfalls nicht \nund wird vom Antragsgegner auch nicht behauptet. Eine andere hinreichend bestimmte, \nallgemein übliche und anerkannte Abgrenzung ist vom Antragsgegner nicht dargelegt worden. \nZu denken wäre an eine Differenzierung zwischen den auch vom Dienstherrn für erforderlich \ngehaltenen Unterrichtsmitteln einerseits und den nur vom einzelnen Lehrer für die \nindividuelle Ausgestaltung des Unterrichts darüber hinaus für erforderlich gehaltenen \nUnterrichtsmittel andererseits. Ein solch klare Abgrenzung steht hier aber nicht im Raum, \nweil die Schulbücher, auf die der Antragsgegner das geltend gemachte Gewohnheitsrecht \nbezieht, von allen Beteiligten für erforderlich gehalten werden. Unklar bleibt danach, auf \nwelche Unterrichtsmittel in Abgrenzung zu anderen Unterrichtsmitteln sich das \ngeltendgemachte Gewohnheitsrecht, das eine allgemeine Rechtsnorm ersetzen soll, beziehen \nsoll. \n\n24\n\nAber auch wenn man eine vorkonstitutionelle Übung dahin unterstellt, dass Lehrer nur die \nerforderlichen Schulbücher aus eigenen Mitteln finanziert haben und wenn man \ndementsprechend von einer hinreichend bestimmten Übung ausgeht, ist diese jedenfalls \nnachkonstitutionell nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht aufrechterhalten \nworden. Zwar mag es üblich gewesen sein, dass die Lehrer für das Vorhandensein ihrer \nSchulbücher selbst gesorgt haben. Dafür waren aber nach Einführung der sozialen \nMarktwirtschaft in Deutschland regelmäßig keine Eigenmittel aufzubringen, weil \nSchulbuchverlage und Schulbuchhändler insbesondere bei Sammelbestellungen kostenlose \nLehrerexemplare in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt haben. Eine generelle \nallgemeine Übung, aus Eigenmitteln die erforderlichen Schulbücher zu beschaffen ist nach \nInkrafttreten des Grundgesetzes daher nicht entstanden bzw. nicht aufrechterhalten worden. \nFehlt es danach bereits an einer entsprechenden allgemeinen Übung, kann dahinstehen, ob die \nKostenübernahmepflicht auch von den beteiligten Lehrern allgemein als verbindliche \nRechtsnorm anerkannt wurde.\n\n25\n\nSoweit die Schulbuchverlage und Schulbuchhändler in jüngster Vergangenheit mit \nRücksicht auf die Buchpreisbindung die Übung, kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung \nzu stellen, eingeschränkt bzw. aufgegeben haben, konnte es in der kurzen Zwischenzeit nicht \nzu der vom Antragsgegner behaupteten langjährigen Übung kommen. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Bedeutung \nfür den Antragsteller unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Regelung, auch wenn man \nden Umfang der Verpflichtung als nicht hinreichend bestimmt ansieht, jedenfalls unterhalb \nder ersten Wertstufe der Tabelle in Anlage 2 zu § 34 GKG liegt. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-16/4-l-471-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-16/4-l-471-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270461","retrieved":"2026-07-09 02:40:24.725330+00:00"}}