{"status":"available","doknr":"OLD270509","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0815.5K2222.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"5 K 2222/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) \nvom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950, zu erteilen. \n\n3\n\nDie Kläger sind serbische Staatsangehörige. Der Kläger zu 3. ist der am 16. März \n1991 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Sohn der Kläger zu 1. und 2. \n\n4\n\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten zusammen mit zwei älteren Geschwistern des \nKlägers zu 3. im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vor der \nAusreise wohnte die Familie in C. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nerfolgte mit einem bis zum Dezember 1994 gültigen Nationalpass.\n\n5\n\nDie Kläger zu 1. und 2. beantragten zusammen mit ihren beiden Kindern ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte und trugen u. a. vor, dass sie als Angehörige des \nVolkes der Roma in Serbien kein menschenwürdiges Leben hätten führen \nkönnen.\n\n6\n\nDieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge durch Bescheid vom 18. Oktober 1990 abgelehnt. Die auf Anerkennung \nals Asylberechtigte gerichtete Klage der Kläger wurde durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 26. Mai 1993 - 6 K 1930/91.A - abgewiesen. Das \nUrteil wurde im Juni 1993 rechtskräftig. Seitdem werden die Kläger geduldet.\n\n7\n\nDer Kläger zu 1. war von April 1999 bis Dezember 2000 als geringfügig \nBeschäftigter (Küchenhilfe) in einem Hotel beschäftigt. Seit Januar 2001 war er bis \nEnde 2004 in Vollzeit erwerbstätig. Seitdem geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr \nnach, weil er keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten hat.\n\n8\n\nDie Klägerin zu 2. erzielte seit dem Jahre 2001 Erwerbseinkommen als Küchen- \nund Putzhilfe. Seit Mai 2005 geht sie keiner Beschäftigung mehr nach, weil sie keine \nArbeitserlaubnis mehr erhalten hat und weil sie nach ihren Angaben aus \ngesundheitlichen Gründen nicht mehr berufstätig sein kann.\n\n9\n\nDie Familie erhielt seit ihrer Einreise im Dezember 1989 bis zum Juli 2001 \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz, soweit das Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2. \nnicht ausreichte, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. In der Zeit \nvon August 2001 bis Juni 2005 wurden keine Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Seitdem erhalten die Kläger wieder \nLeistungen nach diesem Gesetz, soweit die ihnen bewilligte Arbeitslosenhilfe nicht \nausreicht, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.\n\n10\n\nDer Beklagte forderte die Kläger durch Ordnungsverfügungen vom 25. August \n1997 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen für den Fall \nder nicht fristgerechten Ausreise ihre Abschiebung in die Bundesrepublik \nJugoslawien (jetzt: Republik Serbien) an.\n\n11\n\nDie hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies die Bezirksregierung \nMünster durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 zurück. Klage wurde \nnicht erhoben.\n\n12\n\nDer Antrag der Kläger vom 16. Februar 2001 bzw. vom 28. Juni 2001, ihnen eine \nAufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl I S. \n1354, zu erteilen, lehnte der Beklagte nach Anhörung der Kläger durch Bescheid \nvom 5. Juni 2003 (irrtümlich datiert vom 4. Dezember 2002) ab, und zwar im \nWesentlichen mit der Begründung, dass das von den Klägern erzielte \nErwerbseinkommen auf Dauer nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der Familie \nin der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, und dass sich die Kläger auch \nnicht ausreichend bemüht hätten, nach Ablauf des bisherigen einen neuen \nNationalpass zu erhalten. \n\n13\n\nDie Kläger legten Widerspruch ein und machten unter Vorlage von \nVerdienstbescheinigungen der Kläger zu 1. und 2. geltend, dass ausreichendes \nEinkommen vorhanden sei, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen; dies \nergebe sich schon daraus, dass die Familie seit August 2001 keine Sozialleistungen \nmehr erhalten habe; auch sei es von ihnen nicht zu vertreten, dass es ihnen bisher \nnicht gelungen sei, neue Nationalpässe zu erhalten; Voraussetzung hierfür sei bei \nethnischen Minderheiten, zu denen sie als Angehörige des Volkes der Roma \ngehörten, dass dem Antrag auf Ausstellung neuer Pässe ein Begleitschreiben der \nzuständigen Ausländerbehörde beigefügt werde; dieses Begleitschreiben sei ihnen \nvom Beklagten trotz mehrfacher Anforderungen nicht ausgehändigt worden; eine \nAufenthaltserlaubnis müsse ihnen auch deshalb erteilt werden, weil es ihnen als \nAngehörige des Volkes der Roma nicht möglich sei, in Serbien ein \nmenschenwürdiges Leben zu führen, so dass es ihnen nicht zugemutet werden \nkönne, dorthin zurückzukehren.\n\n14\n\nDie Bezirksregierung Münster wies diesen Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. August 2004 auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 und \nAbs. 4 des Ausländergesetzes zurück, und zwar im Wesentlichen mit der \nBegründung, dass die Kläger ihre Passpflicht nicht erfüllt hätten und dies darauf \nzurückzuführen sei, dass sie keine ausreichenden Bemühungen getätigt hätten, \nNationalpässe zu erhalten und Identitätsnachweise über ihre Staatsangehörigkeit \nvorzulegen; auch sei es aus einwanderungspolitischen Erwägungen nicht \nhinzunehmen, dass Ausländern nach erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens ein \nDaueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet werde.\n\n15\n\nDie Kläger haben schon vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 8. Juli 2004 \nKlage erhoben.\n\n16\n\nSie machen geltend:\n\n17\n\nSie lebten schon seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland und hätten sich in \ndieser Zeit in die hiesige Gesellschaft integriert; sie seien in der Lage, ihren \nLebensunterhalt durch Erwerbseinkommen sicherzustellen; dass sie zwischenzeitlich \nund auch gegenwärtig auf ergänzende Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz angewiesen seien, könne ihnen nicht \nentgegengehalten werden, weil dies nur darauf zurückzuführen sei, dass die Kläger \nzu 1. und 2. keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten hätten und dass es der Klägerin \nzu 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, weiterhin berufstätig \nzu sein. \n\n18\n\nDie Klägerin zu 2. sei außerdem wegen ihres Gesundheitszustandes nicht \nreisefähig; hinzu komme, dass ihre medizinische Versorgung als Angehörige der \nethnischen Minderheit der Roma in Serbien nicht gewährleistet sei; zwar handele es \nsich insoweit um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, dessen Prüfung in \ndie Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge falle; da die \ngesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zu 2. erst nach Abschluss des \nAsylverfahrens aufgetreten seien, hätten sie dort nicht geprüft werden können; \ndaraus ergebe sich, dass nunmehr der Beklagte darüber entscheiden müsse, ob die \nKlägerin zu 2. hier bleiben dürfe, weil sie in Serbien nicht ärztlich behandelt werden \nkönne.\n\n19\n\nDie Kläger verweisen außerdem darauf, dass sie seit Jahren ausreichend mit \nWohnraum versorgt seien und dass der Kläger zu 3. regelmäßig die Schule besucht \nhabe.\n\n20\n\nDie Kläger verweisen außerdem erneut darauf, dass sie ihre Passlosigkeit nicht \nverschuldet hätten, denn die Ausstellung von neuen Pässen sei daran gescheitert, \ndass der Beklagte ihre mehrfachen Bitten, entsprechende Bescheinigungen \nauszustellen, nicht beantwortet habe; erst im Jahre 2005 sei es ihnen möglich \ngewesen, sich an das Generalkonsulat in Düsseldorf zu wenden, um neue \nNationalpässe zu beantragen; das Generalkonsulat habe es im September 2005 \nabgelehnt, den Antrag entgegenzunehmen mit der Begründung, dass ein Nachweis \nüber die serbische Staatsangehörigkeit der Kläger nicht vorgelegt worden sei; \ndaraufhin sei eine in Serbien lebende Schwester der Klägerin zu 2. gebeten worden, \ndie entsprechenden Nachweise zu besorgen; dies sei bisher nicht gelungen; deshalb \nsei nunmehr von der Schwester ein Anwalt eingeschaltet worden.\n\n21\n\nDer Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er noch vier \nBrüder in Serbien habe; mit ihnen habe er allerdings seit dem Krieg keinen Kontakt \nmehr und wisse nicht, ob sie überhaupt noch lebten.\n\n22\n\nDie Klägerin zu 2. hat mitgeteilt, dass sie ebenfalls noch weitere Geschwister in \nSerbien habe, allerdings nur mit der ältesten Schwester Kontakt habe.\n\n23\n\nDie Kläger beantragen,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 4. August 2004 zu verpflichten, \nihnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG \nzu erteilen,\n\n25\n\nhilfsweise\n\n26\n\ndie Beklagte zu verpflichten, eine Zusicherung zur Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für den \nFall zu erteilen, dass die Kläger gültige serbische \nReiseausweise vorlegen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr vertritt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide die \nAnsicht, dass die Kläger wirtschaftlich nicht integriert seien, weil sie immer wieder auf \ndie Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen seien, um ihren notwendigen \nLebensunterhalt sicherzustellen; für die Prüfung der Frage, ob die Klägerin zu 2. \nwegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Serbien medizinisch versorgt \nwerden könne, halte er sich sachlich nicht für zuständig; diese Prüfung müsse \nvielmehr vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylfolgeverfahren \nder Klägerin zu 2. entschieden werden; die Familie habe sich in der Vergangenheit \nauch nicht ausreichend darum bemüht, Ausreisepapiere zu erhalten; erst nachdem \ndie Kläger zu 1. und 2. wegen ihrer Passlosigkeit keine Arbeitserlaubnisse mehr \nerhalten hätten, seien sie bereit gewesen, sich an das Generalkonsulat in Düsseldorf \nzu wenden, um neue Nationalpässe zu beantragen; dieses Verhalten genüge nicht \nden Anforderungen, die an ausreisepflichtige Ausländer zu stellen seien, um \nAusreisepapiere zu erhalten.\n\n30\n\nDie beiden älteren Kinder der Kläger zu 1. und 2. leben in der Bundesrepublik \nDeutschland. Sie sind mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag keinen \nErfolg.\n\n34\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet, denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, den \nKlägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen des für die \nbegehrte Aufenthaltserlaubnis allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG \nliegen nicht vor.\n\n35\n\nEinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 \nAufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n36\n\nDie Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.\n\n37\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG kann sich aus Abschiebungsverboten und aus vorrangigem Recht, \nnamentlich aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 des \nGrundgesetzes (GG), aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) \nabzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) ergeben (OVG NRW, Beschlüsse vom 7. \nFebruar 2006 - 18 E 1534/05 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2006, \n110, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und vom 1. \nAugust 2006 - 18 B 1539/06 -).\n\n38\n\nMit ihrem Vorbringen, dass es ihnen als Angehörigen der ethnischen Minderheit \nder Roma nicht möglich sei, in Serbien ein menschenwürdiges Leben zu führen, und \ndass die gesundheitliche Versorgung der Klägerin zu 2. wegen ihrer Erkrankung als \nAngehörige der ethnischen Minderheit der Roma nicht gewährleistet sei, machen die \nKläger kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend. \nVielmehr berufen sich die Kläger auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, \nüber das nicht der Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B \n126.05 -, DVBl. 2006, 850 = Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 347 = NVwZ \n2006, 830). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der \nFassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. \n1950 entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge \neinschließlich der Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen. Ein Asylantrag liegt gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG vor, wenn sich dem \nschriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers \nentnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht \nund dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen \nStaat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren \ndrohen. Hieran anknüpfend sind die Ausführungen der Kläger - ihre Richtigkeit \nunterstellt - als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG anzusehen. Ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt \njedenfalls dann vor, wenn sich ein Ausländer auf Vorgänge in seinem Heimatland \nberuft, die ganze Bevölkerungsgruppen betreffen. In derartigen Fällen liegt ein \nberücksichtigungsfähiges Abschiebungsverbot aus zielstaatsbezogenen Gründen \nnach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vor, dem im Rahmen des Aufenthaltsrechts § 23 AufenthG und nicht § 25 \nAbs. 5 AufenthG entspricht (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E \n1534/05 - a. a. O.).\n\n39\n\nDiese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 5 \nAufenthG bestätigt. In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass die \nUnmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen inlandsbezogene \nAusreisehindernisse umfasse, soweit diese nicht bereits § 25 Abs. 3 abgedeckt seien \n(Bundestags-Drucksache 15/420; abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz vor § 25 des Aufenthaltsgesetzes, S. 5). Daraus ergibt sich, dass \nvon § 25 Abs. 5 AufenthG nur inlandsbezogene und nicht zielstaatsbezogene \nAbschiebungsverbote erfasst werden. Das Vorbringen der Kläger kann unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot verstanden \nwerden.\n\n40\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich für die Kläger auch nicht \naus Artikel 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf \nAchtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines \nBriefverkehrs. Mit seiner Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, verstößt der Beklagte nicht gegen diese Regelung. \n\n41\n\nDer Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens wird nicht verletzt. Da \nin dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts die Familie durch die vom Beklagten getroffene \nEntscheidung nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie - \ndazu gehören nur noch die Eltern und der minderjährige Sohn - ein Aufenthaltsrecht \nverweigert wird, mithin alle Familienmitglieder in das Land ihrer Staatsangehörigkeit \nzurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK \ngeschützte Familienleben von vornherein aus (VGH BW, Beschluss vom 2. \nNovember 2005 - 1 S 3023/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 70 und \nBeschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). \nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist \ngeklärt, dass Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der \nnach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen \n(Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - NVwZ 2005, 1043; so auch VGH BW, \nBeschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -). Mithin wird der Anspruch der Kläger \nauf Achtung ihres Familienlebens nicht berührt, wenn sie die Bundesrepublik \nDeutschland verlassen müssen, obwohl die älteren Kinder der Kläger zu 1. und 2. \nbzw. die älteren Geschwister des Klägers zu 3. hier bleiben dürfen, weil sie im Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis sind.\n\n42\n\nAuch der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens wird durch die \nEntscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht verletzt. \n\n43\n\nEin Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis liegt \nvor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche \nBindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens \nauslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat \nkann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund \neines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung \nvon ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, \ndass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation \nist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land \nist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch \ndas formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Dies bedeutet, dass ein \nEingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses Privatleben in \ndem Aufenthaltsland fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung \nbeschränkt (VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, Asylmagazin \nHeft 4/2006, 29 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n2006, 329; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O. \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, \n303, 304).\n\n44\n\nIn diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer \nauf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und \nihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner \nStaatsangehörigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann. Zum einen ist zu \nberücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters \nund seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und \ngesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen \nKontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch \nintegriert ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer - wiederum \nunter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung - \nvon dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (OVG NRW, \nBeschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, a. a. O. und vom 1. August 2006 - 18 \nB 1539/06 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B \n10020/06.OVG -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 247).\n\n45\n\nAuf dieser Grundlage hat eine faktische Integration der Kläger zu 1. und 2. nicht \nstattgefunden. Sie leben zwar schon seit Dezember 1989 in der Bundesrepublik \nDeutschland. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem langen \nAufenthalt stellt jedoch für sich allein genommen keinen Eingriff in das Privatleben \neines Ausländers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK dar. Diese Vorschrift darf nicht \nso verstanden werden, als verbiete sie allgemein aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnur deswegen, weil sich der Ausländer eine bestimmte Zeit in dem betreffenden Land \naufgehalten hat. Entscheidend ist nicht die Dauer des Aufenthaltes, sondern \nvielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat während seines Aufenthaltes über \nintensive persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindungen verfügt (VGH BW, \nBeschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht, \n2006, 217; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, a. a. \nO.).\n\n46\n\nEine faktische Integration der Kläger zu 1. und 2. hat auch nicht dadurch \nstattgefunden, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland erwerbstätig gewesen sind. Zwar hat der Kläger zu 1. in der Zeit von \n1999 bis 2004 und die Klägerin zu 2. in der Zeit von 1999 bis Mai 2005 \nErwerbseinkommen erzielt. Die Erwerbstätigkeit beider Kläger hat jedoch nicht dazu \ngeführt, dass sie sich wirtschaftlich in die Bundesrepublik Deutschland integriert \nhaben. Dem steht schon entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. von Dezember 1989 \nbis Juli 2001 darauf angewiesen waren, ihren Lebensunterhalt durch die \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen und dass sie seit Juni 2005 \nwieder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Hinzu kommt, \ndass es sich bei der Erwerbstätigkeit der Kläger zu 1. und 2. um Tätigkeiten im \nNiedriglohnbereich gehandelt hat und die Klägerin zu 2. durchweg nur \nteilzeitbeschäftigt gewesen ist. Während ihres bisherigen etwa 16-jährigen \nAufenthaltes haben die Kläger zu 1. und 2. lediglich etwa 4,5 Jahre ohne \nInanspruchnahme von Sozialhilfe gelebt. Es ist auch künftig nicht zu erwarten, dass \ndie Kläger zu 1. und 2. ihren notwendigen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme \nöffentlicher Mittel gewährleisten können, weil nur noch der Kläger zu 1., nicht jedoch \ndie Klägerin zu 2. mehr arbeiten kann. Vielmehr ist bei der Klägerin zu 2. davon \nauszugehen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres keiner \nErwerbstätigkeit mehr nachgehen wird und dass der Lebensunterhalt der Familie \nallein durch Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. sichergestellt werden müsste. Die \nFamilie wird mithin während ihres weiteren Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz angewiesen sein, und zwar unabhängig davon, ob sie \ngeduldet wird oder ob sie die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG erhält, denn in beiden Fällen gehört sie zum leistungsberechtigten \nPersonenkreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 \nAsylbLG). Deshalb hat bisher schon keine wirtschaftliche Integration der Kläger zu 1. \nund 2. stattgefunden. Sie wird auch künftig nicht erfolgen können.\n\n47\n\nDarüber hinaus ist weder dem Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. noch dem \nsonstigen Akteninhalt zu entnehmen, dass beide Kläger auf Grund ihrer deutschen \nSprachkenntnisse und sozialen Kontakte faktisch in die Bundesrepublik Deutschland \nintegriert sind.\n\n48\n\nAuch eine faktische Integration des Klägers zu 3. hat nicht stattgefunden. Er ist \nzwar hier 1991 geborene worden und besucht die Schule. Er muss sich jedoch als \nMinderjähriger gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG zumindest bis zur Vollendung seines 16. \nLebensjahres die fehlenden Integrationsleistungen seiner Eltern zurechnen lassen \n(VGH BW, Urteile vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142 und OVG \nLüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -). Soweit in der \nRechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass ein 15-jähriger Ausländer ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könne (VG Stuttgart, Urteil vom 11. \nOktober 2005 - 11 K 5363/03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 14), schließt \nsich das Gericht dem unter Berücksichtigung von § 80 Abs. 1 AufenthG nicht an.\n\n49\n\nFür die zukünftige Entwicklung des Klägers zu 3. ist zu berücksichtigen, dass er \nseit August 2005 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005, GV NRW S. 102 bis zur Erfüllung seiner \nAusreisepflicht schulpflichtig ist. Die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht kann für sich \ngenommen nicht als faktische Integrationsleistung angesehen werden.\n\n50\n\nDarüber hinaus lässt sich dem Vorbringen aller Kläger und dem sonstigen \nAkteninhalt auch nicht entnehmen, dass der Kläger zu 3. über den Schulbesuch \nhinaus besondere Bemühungen unternommen hat, um seine Integration in der \nBundesrepublik Deutschland herbeizuführen.\n\n51\n\nHinzu kommt, dass sich auch eine Entwurzelung der Kläger gegenüber ihrem \nHerkunftsland Serbien nicht feststellen lässt. Die Kläger zu 1. und 2. haben in der \nmündlichen Verhandlung angegeben, dass mehrere Geschwister in Serbien leben. \nEine Schwester der Klägerin zu 2. bemüht sich zur Zeit darum, für die Kläger \nStaatsangehörigkeitsnachweise zu besorgen. Deshalb ist davon auszugehen, dass \ndie Kläger noch über Kontakte nach Serbien verfügen und die Geschwister im Falle \neiner Rückkehr der Kläger dorthin ihnen helfen werden, sich wieder in Serbien \neinzuleben. Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2., dass bis auf die eine Schwester \nder Klägerin zu 2. kein Kontakt mehr zu den dortigen Verwandten bestehe, ist für das \nGericht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar. Das Gericht ist \nvielmehr davon überzeugt, dass sich ein solcher Kontakt - das Vorbringen der Kläger \nals zutreffend unterstellt - bei einer Rückkehr leicht wiederherstellen lässt. \n\n52\n\nAuch tatsächliche Gründe stehen einer Ausreise der Kläger nicht entgegen. \n\n53\n\nDer Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. macht ihre Ausreise aus \ntatsächlichen Gründen nicht unmöglich.\n\n54\n\nEin inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, \nwenn sich der Gesundheitszustand eines Ausländers unmittelbar durch die Ausreise \nbzw. Abschiebung oder als unmittelbarer Folge davon voraussichtlich wesentlich \nverschlechtern wird (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller die \nBeschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B \n586/06 -).\n\n55\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 2. nicht vor. In den von ihr \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 9. Juni 2006, vom 3. Mai 2006, vom 5. \nMai 2006, vom 11. Mai 2006 und vom 15. Mai 2006 wird der Klägerin zu 2. \nbescheinigt, dass sie an einer Herz- und Wirbelsäulenerkrankung sowie an einem \ndepressiven Syndrom leidet. Bis auf die Bescheinigung vom 15. Mai 2006 enthalten \nsämtliche Bescheinigungen keine Aussagen zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. In \nder Bescheinigung vom 15. Mai 2006 heißt es lediglich, dass die Klägerin zu 2. \naktuell nicht reisefähig sei. Diese Aussage lässt keine Schlüsse darauf zu, ob sich \nder Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. während der Ausreise wesentlich \nverschlechtern wird. Auch der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der \nunteren Gesundheitsbehörde vom 4. Juli 2006 lässt sich dies nicht entnehmen. Darin \nwird der Klägerin zu 2. bescheinigt, dass ihr wegen eines ausgeprägten \nSchmerzsyndroms sowie einer Gehstörung aus medizinischer Sicht eine 2,5-\nstündige Autofahrt und eine ca. 3-stündige Flugreise nicht zuzumuten sei. Auch \ndiese Aussage lässt keinen Schluss darauf zu, ob sich der Gesundheitszustand der \nKlägerin zu 2. während der Ausreise wesentlich verschlechtern wird. Allein die \nTatsache, dass die Klägerin zu 2. während der Ausreise auf Grund ihres \nGesundheitszustandes mit starken Schmerzen zu rechnen haben wird, stellt ihre \nReisefähigkeit nicht in Frage. \n\n56\n\nDarüber hinaus liegt ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG nur dann vor, wenn mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da § 26 Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 für Zeiträume zwischen sechs Monaten und \ndrei Jahren vorsieht, ist mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer \nZeit dann nicht zu rechnen, wenn dieses Ausreisehindernis nicht innerhalb von sechs \nMonaten beseitigt werden kann. Dies lässt sich im Falle der Klägerin zu 2. nicht \nfeststellen, denn die untere Gesundheitsbehörde des Beklagten geht in ihrer \nStellungnahme vom 4. Juli 2006 davon aus, dass sich die Klägerin zu 2. nach \nDurchführung verschiedener Therapien innerhalb von sechs Monaten erneut einer \närztlichen Untersuchung stellen sollte. Daraus ergibt sich, dass eine von der Klägerin \nzu 2. vorgetragene Reiseunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt \nwerden kann. Mithin führt die bei der Klägerin zu 2. aktuell vorliegende \nReiseunfähigkeit nicht dazu, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nzu erteilen.\n\n57\n\nAllerdings ist den Klägern die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, \nweil sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von \nAusreisepapieren sind. Passlosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein \ntatsächliches Ausreisehindernis angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März \n2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, \n260).\n\n58\n\nDieses tatsächliche Ausreisehindernis führt nicht dazu, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie das Fehlen von Ausweispapieren \nverschuldet haben. \n\n59\n\nEine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt \nwerden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein \nVerschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG u. a. vor, \nwenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der \nAusreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei den Klägern zu.\n\n60\n\nEin ausreisepflichtiger Ausländer muss alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht \nerforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die \nAusländerbehörde unverzüglich einleiten. Dazu gehören auch Maßnahmen zur \nBeschaffung eines gültigen Passes. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den \nObliegenheiten eines Ausländers (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Der Besitz eines Passes ist \nferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 \nAufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. \n5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei \nder Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nvorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden \nund Dokumente unabhängig von Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck \ngeeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung \neiner Rückführungsmöglichkeit in das Herkunftsland zu unterstützen. Hieraus folgt, \ndass ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die das Ausländeramt von \nihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu \nkommen. Der Ausländer darf dabei allerdings nicht völlig untätig und passiv bleiben \nund nur darauf warten, welche weiteren Handlungen das Ausländeramt von ihm \nverlangt. Vielmehr muss er eigenständig die Initiative ergreifen, um nach \nMöglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu \nbeseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, a. a. O. sowie \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, \nAsylmagazin Heft 6/2006, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C \n05.2856 -, Bayerische Verwaltungsblätter 2006, S. 436).\n\n61\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht. \n\n62\n\nDen Klägern sind schon deshalb die nachteiligen Folgen ihrer Passlosigkeit als \nVerschulden zuzurechnen, weil sie nach Abschluss des Asylverfahrens im Juni 1993 \nwährend der Gültigkeitsdauer des Passes bis Dezember 1994 nicht ausgereist sind. \nWeder dem Vorbringen der Kläger noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, aus \nwelchen Gründen die Kläger keinen Anlass gesehen haben, ihrer Ausreisepflicht \nnach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens während der Geltungsdauer \ndes ersten Passes bis Dezember 1994 nachzukommen.\n\n63\n\nDarüber hinaus haben die Kläger auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des \nPasses bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren \nkeine ihnen zumutbaren ausreichenden Bemühungen unternommen, um \nAusreisepapiere zu erhalten. Aus den Verwaltungsvorgängen und aus dem \nVorbringen der Kläger lässt sich in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt \nentnehmen:\n\n64\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 21. März 1996 erklärten sich die Kläger \nzunächst bereit, ihre Pässe verlängern zu lassen. Zuvor wollten sie allerdings den \nzweiten Vornamen des Klägers zu 3. streichen lassen. Der Beklagte verwies die \nKläger daraufhin auf die Möglichkeit, dass ein Antrag auf Berichtigung des \nGeburtseintrages gestellt werden könne. Zugleich wurde den Klägern eine \nBescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft ihres Heimatlandes ausgestellt, in der \ndie Botschaft gebeten wurde, den in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \nKläger zu 3. in den Reisepass der Mutter eintragen zu lassen und die Reisepässe im \nÜbrigen zu verlängern. Da die Kläger nichts unternahmen, wurden sie mit Schreiben \ndes Beklagten vom 12. August 1997 aufgefordert, ihre Reisepässe vorzulegen. Auch \nwurde ihnen unter dem 21. August 1997 eine Erlaubnis zum vorübergehenden \nVerlassen des Wohnortes erteilt, um beim Konsulat der Bundesrepublik Jugoslawien \nin Düsseldorf vorsprechen zu können. Am 25. August 1997 wurden die Kläger erneut \naufgefordert, ihre Reisepässe, Personalausweise und Geburtsurkunden vorzulegen. \nAus einem Aktenvermerk vom 12. September 1997 ergibt sich, dass die Klägerin zu \n2. gegenüber dem Sozialamt der Stadt D erklärt hatte, auch dann nicht ausreisen zu \nwollen, wenn ihr Ausreisedokumente ausgestellt würden. Unter dem 7. Oktober 1997 \nwurde den Klägern erneut die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des \nBereichs der Duldung ausgestellt, um bei dem Generalkonsulat vorsprechen zu \nkönnen. Unter dem 17. November 1997 fragte der Beklagte bei den Anwälten der \nKläger nach, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich die Kläger zwecks \nAusstellung von Passersatzpapieren bei der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland vorgesprochen hätten. Daraufhin teilten die damaligen Anwälte der \nKläger unter dem 9. April 1998 mit, dass sich die Kläger weiterhin bemühen würden, \ndie notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Belege über diese Bemühungen wurden \nnicht beigefügt. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 bat der Beklagte die Kläger erneut, \nNachweise über ihre Bemühungen, Passersatzpapiere zu erhalten, vorzulegen. Die \nKläger beantworteten dieses Schreiben nicht. Mit weiterem Schreiben vom 2. April \n2002 forderte der Beklagte die Kläger erneut auf, gültige Reisepässe vorzulegen. \nDaraufhin ließen die Kläger am 10. April 2002 durch ihre damaligen Anwälte \nmitteilen, dass sie sich beim jugoslawischen Konsulat in Düsseldorf vergeblich um \ndie Ausstellung von Reisepapieren bemüht hätten. Zugleich baten die Kläger den \nBeklagten, ihnen ein Begleitschreiben auszuhändigen, wonach die Pässe für die \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen benötigt würden, weil anderenfalls auch \nweiterhin nicht mit der Ausstellung von Pässen gerechnet werden könne. Danach \nunternahmen die Kläger wiederum nichts. Erst nachdem dem Kläger zu 1. Ende \n2004 die Arbeitserlaubnis nicht verlängert worden war, sprachen die Kläger im Jahre \n2005 bei dem Generalkonsulat in Düsseldorf vor. Nachdem ihnen im September \n2005 mitgeteilt worden war, dass Staatsangehörigkeitsnachweise vorgelegt werden \nmüssten, um einen Pass zu erhalten, schalteten die Kläger die älteste in Serbien \nlebende Schwester der Klägerin zu 2. ein, um entsprechende Unterlagen zu \nbesorgen. \n\n65\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der vorgehend geschilderten Vorgänge \nzwischen 1994 und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass \ndie Kläger bis zum Jahre 2005 keine ernsthaften Bemühungen unternommen haben, \nAusreisepapiere zu erhalten. Ihr Vorbringen, dass für den Antrag auf Ausstellung von \nAusreisepapieren eine Bescheinigung des Ausländeramtes erforderlich sei, \nentschuldigt ihre Untätigkeit zwischen 1994 und 2005 nicht, denn das Ausländeramt \nhatte die entsprechende Bescheinigung schon unter dem 4. April 1996 \nausgestellt.\n\n66\n\nDiese von den Klägern verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG selbst dann aus, wenn man dem \noben Ausgeführten nicht folgt und davon ausgeht, dass die Kläger faktisch integriert \nsein sollten. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden \nAusländergesetzes war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne \nBedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles \nin seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige \nAbschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende \nkonzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist mit dem \nAufenthaltsgesetz insoweit nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 \n- 18 B 677/05 -).\n\n67\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Für eine darin beantragte \nZusicherung des Beklagten mit dem von den Klägern geforderten Inhalt ist eine \nmaterielle Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger \nhat in der mündlichen Verhandlung auch keine gesetzliche Vorschrift anführen \nkönnen, nach der der Beklagte zu der begehrten Zusicherung verpflichtet sein \nkönnte.\n\n68\n\nHinzu kommt, dass der Hilfsantrag mit einer Bedingung versehen worden ist. \nDies ist ebenso unstatthaft wie die Klageerhebung unter einer Bedingung.\n\n69\n\nLetztlich ist der Hilfsantrag bis auf die unstatthafte Bedingung mit dem \nHauptantrag inhaltsgleich, so dass der Hilfsantrag letztlich aus denselben Gründen \nkeinen Erfolg hat wie der Hauptantrag.\n\n70\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG obergerichtlich noch nicht geklärt sind.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da über die \nvon allen Klägern begehrte Aufenthaltserlaubnis nur einheitlich entschieden werden \nkann, sind die Kosten von allen Klägern als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n72\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i. 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