{"status":"available","doknr":"OLD270508","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0815.5K2132.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-15","aktenzeichen":"5 K 2132/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in jeweils \ngleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) \nvom 30.Juli 2004, BGBl. I S. 1950, zu erteilen. \n\n3\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Kläger zu 1. bis 5. \nleben seit Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 6. und 7. sind \n1993 bzw. 1999 in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Die Kläger zu \n3. bis 7. sind die Kinder der Kläger zu 1. und 2. Ein weiteres Kind ist 2005 geboren \nworden.\n\n4\n\nDer 1962 geborene Kläger zu 1. hat keine Schule besucht. Er ist Analphabet. Vor \nseiner Ausreise lebte er mit seiner Familie in Q in der Provinz Kosovo der (heutigen) \nRepublik Serbien. Er war als Reinigungskraft in C in der heutigen Republik \nMontenegro tätig. Der Kläger zu 1. arbeitet seit 1999 als Aushilfskraft in einem \nGeflügelschlachtbetrieb. Bis zum Jahre 2000 war der Kläger zu 1. als geringfügig \nBeschäftigter mit einer monatlichen Vergütung von etwa 600 bis 700 DM tätig. Seit \ndem Jahre 2001 ist er fest angestellt. Sein Nettolohn belief sich im Juli 2006 auf \n1.057,29 EUR. \n\n5\n\nDie 1965 geborene Klägerin zu 2. hat nach ihren eigenen Angaben zwei Jahre \nlang die Schule besucht. Vor ihrer Ausreise war sie Hausfrau. In der Bundesrepublik \nDeutschland ist sie nicht berufstätig. Sie ist psychisch erkrankt. \n\n6\n\nDer am 26. Dezember 1986 geborene Kläger zu 3. hat die Hauptschule besucht. \nNach dem Abschluss der Schule im Jahre 2003 hat er im Jahr 2005 an einem Kurs \ndes Diakonischen Werkes zur Berufsorientierung teilgenommen. Die Bundesagentur \nfür Arbeit hat ihm im Jahr 2006 eine Tätigkeit als Pizzabäcker angeboten.\n\n7\n\nDer am 1. März 1989 geborene Kläger zu 4. hat ebenfalls die Hauptschule \nbesucht. Nach Schulabschluss in diesem Jahr nimmt der Kläger zu 4. an einem \nWerkstattjahr in einer Bildungseinrichtung des Handwerks teil.\n\n8\n\nDie am 20. Juli 1991 geborene Klägerin zu 5. besucht die 7. Klasse einer \nGemeinschaftshauptschule.\n\n9\n\nDer am 29. März 1993 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 6. \nbesucht die 6. Klasse einer Förderschule. \n\n10\n\nDer am 12. August 1999 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu \n7. besucht die 1. Klasse einer Grundschule. \n\n11\n\nDie Kläger zu 1. bis 5. reisten im Mai 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde vom \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 29. \nDezember 1992 abgelehnt, die Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster \nvom 8. Juni 1995 - 6 K 551/93.A - abgewiesen, die Beschwerde der Kläger durch das \nOVG NRW durch Beschluss vom 12. Juli 1995 - 13 A 4251/95.A - zurückgewiesen. \nIm Asylverfahren hatten die Kläger zu 1. bis 5. vorgetragen, dass sie als albanische \nVolkszugehörige vom serbischen Staat politisch verfolgt werden. \n\n12\n\nSeit dem rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens erhalten alle Kläger \nDuldungen. \n\n13\n\nDie Familie hat von Mai 1992 bis Juni 2001 Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 138.249 EUR erhalten. Seit Juli 2001 \nwerden keine Leistungen mehr bewilligt. Neben dem Erwerbseinkommen des \nKlägers zu 1. verfügt die Familie nach ihren eigenen Angaben über Kinder- und \nWohngeld.\n\n14\n\nDer Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 9. September 1997 auf, \nReisepässe vorzulegen und kündigte ihnen die Abschiebung zum 1. Januar 1998 an. \nReisepässe sind bisher nicht eingereicht worden.\n\n15\n\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2000 machten die Kläger geltend, \ndass ihnen eine Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten sei, weil sie als \nAngehörige des Volkes der Roma von den dortigen albanischen Machthabern \npolitisch verfolgt würden. \n\n16\n\nEin mit dieser Begründung von den Klägern zu 1. bis 5. gestellte \nWiederaufnahmeantrag vom 7. April 2000 wurde vom Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 14. April 2000 \nabgelehnt, die Klage durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgericht Münster \nvom 2. Juli 2002 - 6 K 1146/00.A - abgewiesen. \n\n17\n\nDie Kläger wohnten bis Januar 2002 in einer Flüchtlingsunterkunft. Seit Februar \n2002 leben sie in einer eigenen Wohnung. Die Miete betrug im Februar 2002 640,00 \nEUR. \n\n18\n\nDie Kläger beantragten am 13. Juli 2001 eine Aufenthaltsbefugnis und legten in \ndiesem Zusammenhang Verdienstbescheinigungen des Klägers zu 1. seit 1999, \nZeugnisse der Kläger zu 3. bis 6. und eine Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit \nzum Volk der Roma vor. Die Kläger trugen vor, dass sie auf Grund der \nErwerbstätigkeit des Klägers zu 1. in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt aus \neigenen Mitteln sicherzustellen. \n\n19\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis durch \nBescheid vom 21. November 2002 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: \n\n20\n\nDer Kläger zu 1. habe bis zum 30. September 2001 nicht mindestens 2 Jahre in \neinem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis gestanden, sodass der Lebensunterhalt \nder Familie in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer nicht gesichert sei; die \nKläger hätten auch keine ihnen zumutbaren Bemühungen unternommen, um sich \nAusreisepapiere zu besorgen. \n\n21\n\nDie Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und führten zur Begründung \nan:\n\n22\n\nAuf Grund ihres langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland seien \nsie vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert und müssten deshalb \nInländern gleichgestellt werden. Der Lebensunterhalt der Familie werde durch das \nErwerbseinkommen des Klägers zu 1. sichergestellt und die Familie habe eine \neigene Wohnung. Innerhalb der Familie werde überwiegend deutsch gesprochen; die \nKläger zu 3. bis 7. besuchten hier die Schule; sie sprächen weitaus besser deutsch \nals albanisch; serbo-kroatisch könnten sie überhaupt nicht sprechen; keines der \nKinder könne die albanische oder die serbo-kroatische Sprache schreiben. Die \nKlägerin zu 2. sei psychisch krank; bei einer Rückkehr in den Kosovo stehe die \nFamilie vor dem nichts; es gebe dort keine Arbeit und keine \nUnterkunftsmöglichkeiten; bei der im Kosovo herrschenden Arbeitslosigkeit sei die \nFamilie mit fünf (inzwischen sechs) Kindern nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt \nzu sichern. Der Kläger zu 1. werde keinen Arbeitsplatz finden; insbesondere \nAngehörige des Volkes der Roma seien bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in \nder Lage, aus eigener Kraft ihren Unterhalt sicherzustellen. Selbst wenn sie über \nfinanzielle Mittel verfügten, gebe es Probleme mit der ansässigen ärmeren \nBevölkerung. Für die Kinder gebe es zudem Probleme in der Schule, weil sie hier in \ndeutscher Sprache unterrichtet worden seien; auch die kulturelle Existenz als \nAngehörige des Volkes der Roma sei schließlich bei einer Rückkehr bedroht. \n\n23\n\nDiesen Widerspruch wies die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom \n1. Juni 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: \n\n24\n\nEthnischen Minderheiten sei die freiwillige Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, \nund zwar auch dann, wenn eine Abschiebung nicht stattfinden könne; hinzu komme, \ndass die Kläger ihre Passlosigkeit zu vertreten hätten, weil sie keine ausreichenden \nihnen zumutbaren Bemühungen unternommen hätten, Ausreisepapiere zu \nerhalten.\n\n25\n\nDer Widerspruchsbescheid ist den Klägern am 4. Juni 2004 zugestellt worden. \n\n26\n\nDie Kläger haben am 1. Juli 2004 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen \nunter Vorlage von Einkommensnachweisen des Klägers zu 1., von ärztlichen \nBescheinigungen über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. sowie von \nBeschäftigungsnachweisen der Kläger zu 3. und 4. und von Schulbescheinigungen \nder Kläger zu 5. bis 7. ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend verweisen sie darauf, \ndass dem Kläger zu 3. eine Stelle als Pizzabäcker angeboten worden sei, wenn er im \nBesitz einer Arbeitserlaubnis sei; auf ihre Passlosigkeit komme es nicht an, weil das \nAusländeramt auch ohne Pass mit Erlaubnis der UNMIK die Abschiebung \nvornehmen könne.\n\n27\n\nDie Kläger beantragen, \n\n28\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. \nNovember 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Münster vom 1. Juni 2004 zu verpflichten, \nihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des \nAufenthaltsgesetzes zu erteilen. \n\n29\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide, \n\n30\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern gemäß \n§ 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n34\n\nEinem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 \nAufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus \nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der \nAusreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\n\n35\n\nDie Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.\n\n36\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 \nAufenthG kann sich aus Abschiebungsverboten und aus vorrangigem Recht, \nnamentlich aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 6 des \nGrundgesetzes (GG), aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) \nabzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und aus Artikel 8 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) ergeben (OVG NRW, Beschlüsse vom 7. \nFebruar 2006 - 18 E 1534/05 -, Schnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2006, \n110, vom 27. März 2006 - 18 B 787/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und vom 1. \nAugust 2006 - 18 B 1539/06 -).\n\n37\n\nMit ihrem Vorbringen, dass es ihnen als Angehörigen der ethnischen Minderheit \nder Roma nicht möglich sei, im Kosovo ein menschenwürdiges Leben zu führen, und \ndass die gesundheitliche Versorgung der Klägerin zu 2. wegen ihrer Erkrankung als \nAngehörige der ethnischen Minderheit der Roma nicht gewährleistet sei, machen die \nKläger kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend. \nVielmehr berufen sich die Kläger auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, \nüber das nicht der Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B \n126.05 -, DVBl. 2006, 850 = Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 347 = NVwZ \n2006, 830). \n\n38\n\nDies ergibt sich im vorliegenden Fall bezüglich der Kläger zu 1. bis 5. aus § 24 \nAbs. 2 i. V. m. § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung von \nArtikel 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur \nRegelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. Gemäß § 24 Abs. 2 \nAsylVfG obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach Stellung eines \nAsylantrages auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung \nder Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die \nAusländerbehörde ist gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des \nBundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Im \nvorliegenden Fall hat das Bundesamt in den beiden von den Klägern zu 1. bis 5. \ngeführten Asylverfahren auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft \nund verneint. In derartigen Fällen können wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für \ndie Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus demselben Sachverhalt \nkeine Ausreisehindernisse im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden. \nVielmehr ist es allein Sache des Bundesamtes, gegebenenfalls in einem weiteren \nAsylverfahren zu klären, ob die von den Klägern zu 1. bis 5. geltend gemachten \nAbschiebungshindernisse (nunmehr) vorliegen (OVG NRW, Beschluss vom 7. \nFebruar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.).\n\n39\n\nFür die Kläger zu 6. und 7., die bisher keinen Asylantrag im Sinne des § 13 \nAsylVfG gestellt haben, gilt ebenfalls, dass nicht der Beklagte, sondern das \nBundesamt für die von den Klägern zu 6. und 7. geltend gemachten \nAbschiebungshindernisse zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nentscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über Asylanträge \neinschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen. Ein Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt, wenn sich dem \nschriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers \nentnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht \nund dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen \nStaat begehrt, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren \ndrohen. Hieran anknüpfend sind die Ausführungen der Kläger zu 6. und 7. - ihre \nRichtigkeit unterstellt - als Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG anzusehen. \nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der vorgenannten \nVorschrift liegt jedenfalls dann vor, wenn sich ein Ausländer - wie hier - auf Vorgänge \nin seinem Heimatland beruft, die ganze Bevölkerungsgruppen betreffen. In derartigen \nFällen liegt ein berücksichtigungsfähiges Abschiebungsverbot aus \nzielstaatsbezogenen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur unter den \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor, dem im Rahmen des \nAufenthaltsrechts § 23 AufenthG und nicht § 25 Abs. 5 AufenthG entspricht (OVG \nNRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.).\n\n40\n\nDiese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 25 Abs. 5 \nAufenthG bestätigt. In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass die \nUnmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen inlandsbezogene \nAusreisehindernisse umfasse, soweit diese nicht bereits § 25 Abs. 3 abgedeckt seien \n(Bundestags-Drucksache 15/420; abgedruckt im Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz vor § 25 des Aufenthaltsgesetzes, S. 5). Daraus ergibt sich, dass \nvon § 25 Abs. 5 AufenthG nur inlandsbezogene und nicht zielstaatsbezogene \nAbschiebungsverbote erfasst werden. Das Vorbringen der Kläger kann unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot verstanden \nwerden.\n\n41\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergibt sich für die Kläger nicht aus \nArtikel 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung \nseines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Mit \nseiner Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, verstößt \nder Beklagte nicht gegen diese Regelung. \n\n42\n\nDer Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens wird nicht verletzt. Da \nin dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts die Familie durch die vom Beklagten getroffene \nEntscheidung nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie ein \nAufenthaltsrecht verweigert wird, mithin alle Familienmitglieder in das Land ihrer \nStaatsangehörigkeit zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff in das durch Artikel 8 \nAbs. 1 EMRK geschützte Familienleben von vornherein aus (VGH BW, Beschluss \nvom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 70 \nund Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 - soweit ersichtlich nicht \nveröffentlicht). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte ist geklärt, dass Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, \nden Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein \nFamilienleben aufzubauen (Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - NVwZ 2005, 1043; \nso auch VGH BW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -). Mithin wird der \nAnspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens nicht berührt, wenn sie die \nBundesrepublik Deutschland verlassen müssen.\n\n43\n\nAuch der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens wird durch die \nEntscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht verletzt. \n\n44\n\nEin Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis liegt \nvor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche \nBindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens \nauslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat \nkann danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund \neines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung \nvon ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, \ndass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Ihre Situation \nist dadurch gekennzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland faktisch das Land \nist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch \ndas formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet. Dies bedeutet, dass ein \nEingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses Privatleben in \ndem Aufenthaltsland fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung \nbeschränkt (VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, Asylmagazin \nHeft 4/2006, 29 und Beschluss vom 10. Mai 2006 - 11 S 2354/05 -; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n2006, 329; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O. \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, \n303, 304).\n\n45\n\nIn diesem Zusammenhang ist entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausländer \nauf Grund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und \nihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner \nStaatsangehörigkeit nicht (mehr) zugemutet werden kann. Zum einen ist zu \nberücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters \nund seiner persönlichen Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und \ngesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen \nKontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse faktisch \nintegriert ist. Zum anderen ist zu beachten, inwieweit der Ausländer - wiederum unter \nBerücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung - von dem \nLand seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist (OVG NRW, \nBeschlüsse vom 27. März 2006 - 18 B 785/05 -, Asylmagazin Heft 5/2006, S. 26 und \nvom 1. August 2006 - 18 B 1539/06 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n24. Februar 2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, \n247).\n\n46\n\nAuf dieser Grundlage hat eine faktische Integration der Kläger zu 1. und 2. nicht \nstattgefunden. Sie leben zwar schon seit Mai 1992 in der Bundesrepublik \nDeutschland. Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach einem langen \nAufenthalt stellt jedoch für sich allein genommen keinen Eingriff in das Privatleben \neines Ausländers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 EMRK dar. Diese Vorschrift darf nicht \nso verstanden werden, als verbiete sie allgemein aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnur deswegen, weil der Ausländer sich eine bestimmte Zeit in dem betreffenden Land \naufgehalten hat. Entscheidend ist nicht die Dauer des Aufenthaltes, sondern \nvielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat während seines Aufenthaltes über \nintensive persönliche, familiäre und wirtschaftliche Bindungen verfügt (VGH BW, \nBeschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, a. a. O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht, \n2006, 217; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -, a. a. \nO.). Dies ist bei den Klägern nicht der Fall.\n\n47\n\nDie Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. hat nicht zu einer wirtschaftlichen \nIntegration der Familie geführt. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, \ndass der Kläger zu 1. erst seit 1999, also etwa 6 Jahre nach der Einreise der Familie, \nmit seiner Erwerbstätigkeit begonnen hat. Bis zum Jahre 2000 war er auch nur \ngeringfügig beschäftigt. Erst seit dem Jahre 2001 ist er bei seiner jetzigen Firma fest \nangestellt. Bis zur Festanstellung erhielt die Familie auch Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu \n1. seine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und bis heute ausübt, während er \nvollziehbar ausreisepflichtig ist und jederzeit damit rechnen muss, die \nBundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch übt der Kläger zu 1. lediglich \neine Aushilfstätigkeit als ungelernte Arbeitskraft aus. Schon diese Gesichtspunkte \nsprechen dagegen, eine wirtschaftliche Integration des Klägers zu 1. und seiner \nFamilie wegen dessen Erwerbstätigkeit zu bejahen. \n\n48\n\nEntscheidend ist, dass das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. nicht ausreicht, \num den notwendigen Lebensunterhalt der Kläger sicherzustellen. \n\n49\n\nDer Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG \ngesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes \nohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.\n\n50\n\nIm Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht bei den Klägern ein Bedarf \nan sozialrechtlicher Grundsicherung in Höhe von etwa 3.500 EUR. Ausgangspunkt \nsind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, BGBl. I S. 2022, zuletzt \ngeändert durch Artikel 8 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, a. a. O. und \ndurch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer \nGesetze vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721, S. 726, denn die Kläger gehören als \nAusländer im Besitz einer Duldung zum leistungsberechtigten Personenkreis dieses \nGesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Deshalb können sie in dem für sie günstigsten \nFall Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften \ndes Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) erhalten. Daran ändert sich \nnichts, wenn sie die hier begehrte Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 \nAsylbLG). Auf der Grundlage der seit dem 1. Juli 2006 in Nordrhein-Westfalen \ngeltenden Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom \n13. Juni 2006, GV NRW S. 291, ergibt sich folgende Berechnung:\n\n51\n\nFür den Kläger zu 1. gilt ein Regelsatz von 345 EUR, für die Kläger zu 2. bis 5. \nein Regelsatz in Höhe von 276 EUR und für die Kläger zu 6. und 7. sowie für das im \nJahre 2005 geborene weitere Kind ein Regelsatz in Höhe von 207 EUR. Hinzu \nkommen Kosten der Unterkunft in Höhe von mindestens 640 EUR. Dies ergibt einen \nmonatlichen laufenden Bedarf in Höhe von 2.710 EUR. Hinzugerechnet werden \nmuss noch ein monatlich anfallender einmaliger Bedarf, der pauschal mit 15 % des \nlaufenden Bedarfes abzugelten ist. Dies sind weitere 406 EUR monatlich. Hinzu \nkommt noch der gesetzliche Krankenversicherungsschutz, so dass für die Familie mit \nacht Personen ein Grundbedarf in Höhe von ca. 3.500 EUR monatlich besteht.\n\n52\n\nDem steht ein Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. im Jahre 2006 zwischen \n898 EUR (Juni 2006) und 1.134,90 EUR (Mai 2006) gegenüber. In den \nzurückliegenden Jahren ab der Festeinstellung im Jahre 2001 lag das monatliche \nEinkommen des Klägers zu 1. in der Regel bei etwa 1.100 EUR. In einzelnen \nMonaten war ein höheres oder niedrigeres monatliches Einkommen zu verzeichnen. \nDer Höchstbetrag lag im August 2005 bei 1.629 EUR. Weiteres Einkommen ist nicht \neinzustellen. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen \nlassen, dass ihnen Kindergeld gezahlt wird. Dieser Klagevortrag stimmt jedoch nicht \nmit der Rechtslage überein, weil geduldeten Ausländern gemäß § 1 Abs. 3 BKGG, § \n62 Abs. 2 EStG kein Kindergeld zusteht, so dass § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hier \nnicht eingreift (vgl. dazu Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 2 \nAufenthG, Rz. 21).\n\n53\n\nMithin kann durch das Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. der Lebensunterhalt \nder Familie nicht sichergestellt werden. Die Klägerin zu 2. ist aus gesundheitlichen \nGründen nicht erwerbsfähig. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung \ngeäußerte Ansicht, dass die Klägerin zu 2. in entsprechender Anwendung von § 9 \nAbs. 2 Satz 6 AufenthG unberücksichtigt bleiben muss, teilt das Gericht wegen des \nunterschiedlichen Regelungsinhaltes von § 9 AufenthG einerseits und § 25 AufenthG \nandererseits nicht. Auch die Kläger zu 3. und 4. können in absehbarer Zeit nicht \ndurch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Der Kläger zu 3. \nist nach dem Hauptschulabschluss im Jahre 2003 ohne Ausbildung und Arbeit. Ob er \ndie ihm angebotene Arbeit als Pizzabäcker tatsächlich aufnehmen kann, wenn er im \nBesitz einer Arbeitserlaubnis sein sollte, ist offen. Selbst wenn das Gericht zu \nGunsten des Klägers zu 3. davon ausgeht, dass er in absehbarer Zeit eine \nErwerbstätigkeit als Pizzabäcker ausüben könnte, würde sein Einkommen bei einem \nStundenlohn von 6,50 EUR brutto nicht ausreichen, um die Lücke zwischen dem \nGrundsicherungsbedarf der Familie in Höhe von ca. 3.500 EUR und dem \nErwerbseinkommen des Klägers zu 1. in Höhe von etwa 1.100 EUR monatlich zu \nschließen. Auch bei dem Kläger zu 4., der gerade die Hauptschule abgeschlossen \nhat, ist nicht zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit \nnachgehen wird. Gegenwärtig absolviert er ein sogenanntes Werkstattjahr bei einer \nBildungseinrichtung des Handwerks und erzielt kein Einkommen. Die Kläger zu 5. bis \n7. gehen noch zur Schule und können deshalb ebenfalls in absehbarer Zeit nicht \nzum Lebensunterhalt der Familie beitragen.\n\n54\n\nHieraus folgt, dass die Kläger auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren \nLebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie werden vielmehr ständig \ndarauf angewiesen sein, zumindest ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG zu \nerhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger seit Juli 2001 keine Leistungen \nmehr nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen. Das Vorbringen eines Ausländers, er \nhabe zu keiner Zeit öffentliche Mittel in Anspruch genommen, führt nicht auf die \nerforderliche positive Erkennbarkeit gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 2 \nAbs. 3 AufenthG (OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2006 - 18 B 1392/06 -, zu § \n51 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Maßgeblich ist vielmehr, dass die \nKläger wegen des geringen Erwerbseinkommens des Klägers zu 1. bis auf weiteres \nauf die Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind, denn die Kläger können \ngegenwärtig und auch zukünftig nicht daran gehindert werden, die ihnen gesetzlich \nzustehenden Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen.\n\n55\n\nHinzu kommt, dass die Kläger gegenwärtig ihren Lebensunterhalt durch die \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern, indem sie Wohngeld erhalten, das nicht \ngemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer Betracht bleibt.\n\n56\n\nDarüber hinaus ist weder dem Vorbringen der Kläger noch dem sonstigen \nAkteninhalt zu entnehmen, dass die Familie auf Grund ihrer deutschen \nSprachkenntnisse und sozialen Kontakte faktisch in die Bundesrepublik Deutschland \nintegriert ist.\n\n57\n\nZwar haben die Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass in der \nFamilie überwiegend deutsch gesprochen werde. Dieses Vorbringen ist jedoch in der \nmündlichen Verhandlung nicht bestätigt worden, weil die Kläger zu 1. und 2. auf \neinen Dolmetscher für die serbische Sprache angewiesen waren und selbst einfache \nFragen des Gerichts über ihre Lebensverhältnisse nicht in deutscher Sprache \nverstehen bzw. beantworten konnten. Auch hat sich der in der mündlichen \nVerhandlung ebenfalls anwesende Kläger zu 3. mit seiner Mutter in der \nHeimatsprache unterhalten. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten \nAttest vom 4. August 2006 über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. geht \nhervor, dass eine Verständigung mit der Klägerin zu 2. ohne Dolmetscher nicht \nmöglich ist.\n\n58\n\nAuch dem Vorbringen der Kläger zu 3. und 4., die nicht mehr zur Schule gehen, \nhat das Gericht nicht entnehmen können, dass sie auf Grund ihrer Kenntnisse der \ndeutschen Sprache und ihrer sozialen Kontakte faktisch integriert sind. Dem steht bei \ndem Kläger zu 3. schon entgegen, dass er drei Jahre nach dem Abschluss der \nHauptschule keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden hat. Der Kläger zu 4. \ndurchläuft nach dem Abschluss der Hauptschule ein so genanntes Werkstattjahr bei \nder Weiterbildungseinrichtung des Handwerks. Dies reicht ebenfalls nicht aus, um \neine faktische Integration in die hiesigen Verhältnisse zu bejahen.\n\n59\n\nAuch eine faktische Integration der Kläger zu 5. bis 7. hat nicht stattgefunden. \nZwar sind die Kläger zu 6. und 7. in der Bundesrepublik geboren worden. Auch \nbesuchen die Kläger zu 5. bis 7. die Schule. Die Kläger zu 5. bis 7. müssen sich \njedoch als Minderjährige gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG zumindest bis zur Vollendung \nihres 16. Lebensjahres die fehlenden Integrationsleistungen ihrer Eltern zurechnen \nlassen (VGH BW, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142 und \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 12 ME 138/06 -). Soweit in der \nRechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass ein 15-jähriger Ausländer ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben könne (VG Stuttgart, Urteil vom 11. \nOktober 2005 - 11 K 5363/03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 14) - dies \nkönnte auf die Klägerin zu 5. zutreffen -, schließt sich das Gericht dem unter \nBerücksichtigung von § 80 Abs. 1 AufenthG nicht an.\n\n60\n\nFür die zukünftige Entwicklung der Kläger zu 5. bis 7. ist außerdem zu \nberücksichtigen, dass sie seit August 2005 gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 des \nSchulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005, GV NRW S. \n102 bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht schulpflichtig sind. Dies bedeutet, dass sie \neiner gesetzlichen Pflicht nachkommen, wenn sie zur Schule gehen. Die Erfüllung \neiner gesetzlichen Pflicht kann für sich genommen nicht als faktische \nIntegrationsleistung angesehen werden.\n\n61\n\nDarüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der Kläger und dem sonstigen \nAkteninhalt auch nicht entnehmen, dass die Kläger zu 5. bis 7. über den \nSchulbesuch hinaus besondere Bemühungen unternommen haben, um ihre soziale \nIntegration in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.\n\n62\n\nBei den Klägern zu 3. bis 7. kann darüber hinaus eine faktische Integration nicht \nauf ihr Vorbringen gestützt werden, dass sie „ihre Heimatsprache nicht so gut \nsprechen wie die deutsche Sprache\". Es ist für das Gericht schon nicht \nnachvollziehbar, dass die Kläger zu 3. bis 7. nur über unzureichende Kenntnisse \nihrer Heimatsprache verfügen sollen. Da ihre Eltern, wie durch den Gang der \nmündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, nur über unzulängliche Kenntnisse der \ndeutschen Sprache verfügen, ist davon auszugehen, dass in der Familie auch die \nHeimatsprache gesprochen wird, um die Dinge des täglichen Lebens zu regeln.\n\n63\n\nHinzu kommt, dass es in den Verantwortungsbereich der Kläger zu 1. und 2. fällt, \nwenn sie nicht dafür gesorgt haben sollten, dass ihre Kinder nicht oder nur \nunzulänglich ihre Heimatsprache kennen. Da die Kläger seit dem Abschluss des \nersten Asylverfahrens im Jahre 1995 vollziehbar ausreisepflichtig sind und seitdem \njederzeit damit rechnen mussten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, \nwaren sie verpflichtet, auch ihre Heimatsprache zu erlernen bzw. (weiter) zu \nsprechen. Etwaige Versäumnisse der Kläger verpflichten den Beklagten nicht, ihnen \naus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n\n64\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nwegen des etwaigen Vorliegens von tatsächlichen Ausreisehindernissen. \n\n65\n\nDer Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. steht ihrer Ausreise und der Ausreise \nder übrigen Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht entgegen. \n\n66\n\nEin inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt vor, \nwenn sich der Gesundheitszustand eines Ausländers unmittelbar durch die Ausreise \nbzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge hiervon voraussichtlich wesentlich \nverschlechtern wird (ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. statt aller die \nBeschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 - und vom 27. Juli 2006 - 18 B \n586/06 -).\n\n67\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 2. nicht vor. Aus den von ihr in \nder mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 4. August \n2006 und vom 14. August 2006 geht hervor, dass die Klägerin zu 2. seelisch erkrankt \nist und behandelt werden muss. Auch wird in dem ärztlichen Attest vom 4. August \n2006 bezweifelt, ob die Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr in den Kosovo dort \nangemessen medizinisch versorgt werden kann. Beide ärztlichen Bescheinigungen \nenthalten dagegen keine Angaben zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2. Es liegen \ndeshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aus gesundheitlichen \nGründen nicht in ihre Heimat zurückkehren kann. \n\n68\n\nAllerdings ist den Klägern die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, \nweil sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von \nAusreisepapieren sind. Passlosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein \ntatsächliches Ausreisehindernis angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März \n2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, \n260).\n\n69\n\nDieses tatsächliche Ausreisehindernis führt allerdings nicht dazu, den Klägern \neine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie das Fehlen von Ausweispapieren \nverschuldet haben. \n\n70\n\nEine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt \nwerden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein \nVerschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG u. a. vor, \nwenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der \nAusreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei den Klägern zu.\n\n71\n\nEin ausreisepflichtiger Ausländer muss alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht \nerforderlichen Maßnahmen grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die \nAusländerbehörde unverzüglich einleiten. Dazu gehören auch Maßnahmen zur \nBeschaffung eines gültigen Passes. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den \nObliegenheiten eines Ausländers (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Der Besitz eines Passes ist \nferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 \nAufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. \n5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei \nder Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nvorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden \nund Dokumente unabhängig von Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck \ngeeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung \neiner Rückführungsmöglichkeit in das Herkunftsland zu unterstützen. Hieraus folgt, \ndass ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die das Ausländeramt von \nihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu \nkommen. Der Ausländer darf nicht völlig untätig und passiv bleiben und nur darauf \nwarten, welche weiteren Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr \nmuss er eigenständig die Initiative ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das \nbestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, \nBeschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, a. a. O. sowie Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin \nHeft 6/2006, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, \nBayerische Verwaltungsblätter 2006, S. 436).\n\n72\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht. \n\n73\n\nDie Kläger haben nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahre 1995 \nkeine Bemühungen angestellt, Pässe bzw. Passersatzpapiere zu erhalten. Auf das \nVorbringen der Kläger, dass der Beklagte sie in den Kosovo auch ohne Pass bzw. \nPassersatzpapier abschieben könne, wenn er die Genehmigung der UNMIK erhalte, \nkommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des § \n25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, dass die Ausreise (nicht die Abschiebung) ohne \nPass oder Passersatz nicht möglich ist. Auf die Möglichkeit der Abschiebung ohne \nPass wird dagegen in dieser Vorschrift nicht abgestellt. Der Sinn und Zweck des § 25 \nAbs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG besteht darin, auch bei den Ausländern, die aus \nhumanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, dafür zu sorgen, dass sie \nihrer Passpflicht nach § 3 AufenthG genügen. Es besteht ein öffentliches Interesse \ndaran, dass auch die Ausländer, deren Aufenthalt aus humanitären Gründen erlaubt \nwird, sich während der Dauer ihres Aufenthaltes als Staatsangehörige eines \nausländischen Staates ausweisen können. Außerdem besteht ein öffentliches \nInteresse daran, nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die \nAusreisepflicht vollziehen zu können, wenn der ursprüngliche humanitäre Zweck des \nAufenthaltes nicht mehr vorliegt. Deshalb sind Ausländer, die - wie die Kläger - eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erstreiten möchten, von der \nPasspflicht nur dann freigestellt, wenn sie unverschuldet keinen Pass erhalten \nkönnen. Dies trifft im Falle der Kläger offensichtlich nicht zu. \n\n74\n\nDiese von den Klägern verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG selbst dann aus, wenn man den \nvorgehenden Ausführungen nicht folgt und davon ausgeht, dass die Kläger faktisch \nintegriert sein sollten. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 \ngeltenden Ausländergesetzes war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich \nohne Bedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, \nalles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige \nAbschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende \nkonzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist mit dem \nAufenthaltsgesetz insoweit nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 \n- 18 B 677/05 -).\n\n75\n\nDie Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG obergerichtlich noch nicht geklärt sind.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Da über die \nvon allen Klägern begehrte Aufenthaltserlaubnis nur einheitlich entschieden werden \nkann, sind die Kosten von allen Klägern als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n77\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-15/5-k-2132-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-15/5-k-2132-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270508","retrieved":"2026-07-09 02:40:28.533538+00:00"}}