{"status":"available","doknr":"OLD270581","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0811.5K3175.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"5 K 3175/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nohne mündliche Verhandlung\n\nam 11. August 2006\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten darüber gestritten haben, \nob das Vergabeverfahren vom 6. April 2004 durchgeführt werden durfte.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander \naufgehoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist ein Zusammenschluss aller Spitzenverbände der Freien\nWohlfahrtspflege im Land Nordrhein-Westfalen, zu denen auch der Kläger zu 2.\ngehört.\n\n3\n\nMit Wirkung zum 1. Januar 2002 schlossen die Klägerin zu 1., die in ihr\nzusammengeschlossenen Spitzenverbände und der Beklagte einen Rahmenvertrag\nnach § 93 d des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung des Gesetzes\nzur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088 zu den\nLeistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG F.\n1996 für den ambulanten Bereich. Gegenstand war nach § 9 Abs. 5 des Vertrages\ndas betreute Wohnen für Menschen mit psychischen Behinderungen, geistigen\nund/oder Körper- und Mehrfachbehinderungen, Sinnesbehinderungen und/oder\nMenschen mit Abhängigkeitserkrankungen in Nordrhein-Westfalen.\n\n4\n\nAm 8. Oktober 2003 beschloss der Sozialausschuss des Beklagten, zum\nAbschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff. BSHG F. 1996 für das ambulant\nbetreute Wohnen ein Vergabeverfahren durchzuführen. Dem lag die Annahme zu\nGrunde, dass nach dem Kartellvergaberecht und dem kommunalen Haushaltsrecht\neine Verpflichtung bestehe, vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 93 ff.\nBSHG eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Mit Schreiben vom 16. Februar\n2004 wurde die Klägerin zu 1. darüber unterrichtet. \n\n5\n\nMit Bekanntmachung vom 6. April 2004 leitete der Beklagte die öffentliche,\nnationale Ausschreibung ein. Ausgeschrieben wurden Leistungen des ambulant\nbetreuten Wohnens. An der Ausschreibung war u. a. ein Mitglied des Klägers zu 2.\nbeteiligt (Kläger bzw. Antragsteller der Verfahren VG Münster 5 K 3193/04, 5 L\n756/04 und 5 L 1263/04). In dem von diesem Mitglied des Klägers zu 2. beantragten\nNachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Münster wurde eine\nZwischenregelung gemäß § 115 Abs. 3 GWB getroffen, wonach dem Beklagten bis\nzu einer abschließenden rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt\nwurde, die Angebote entgegenzunehmen und zu öffnen. Mit Beschluss vom 28. Mai\n2004 wies die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster den\nNachprüfungsantrag als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDie Kläger zu 1. und 2. machten mit einem am 21. Mai 2004 eingegangenen\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem erkennenden Gericht die\nVerletzung ihrer Rechte aus dem Rahmenvertrag geltend und trugen vor, dass das\nvom Beklagten eingeleitete Vergabeverfahren gegen die dort getroffenen\nBestimmungen und gegen elementare Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes\nverstoße.\n\n7\n\nDurch Beschluss vom 22. Juni 2004 - 5 L 728/04 - verpflichtete das Gericht den\nBeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, den Zuschlag von\nVereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG über Leistungen des ambulant\nbetreuten Wohnens für behinderte und suchtkranke Menschen auf der Grundlage\ndes vom Beklagten am 6. April 2004 bekannt gemachten Vergabeverfahrens zu\nunterlassen, bis das erstinstanzliche Verfahren der binnen eines Monats nach\nrechtskräftigem Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu erhebenden\nKlage in der Hauptsache abgeschlossen war. Die Beschwerde des Beklagten gegen\ndiesen Beschluss wies das OVG NRW durch Beschluss vom 27. September 2004 -\n12 B 1397/04 - zurück. \n\n8\n\nDie Kläger haben am 20. Oktober 2004 Klage erhoben und geltend gemacht,\ndass die Ausschreiben vom 6. April 2004 aus den im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren angeführten Gründen des Gerichts rechtswidrig sei und\naufgehoben werden müsse; auch künftige Ausschreibungen gleichen Inhaltes seien\nrechtlich unzulässig.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, die Durchführung von\nVergabeverfahren über Vereinbarungsabschlüsse nach §§\n93 ff. BSHG über Leistungen des ambulant betreuten\nWohnens für behinderte und suchtkranke Menschen auf der\nGrundlage des vom Beklagten am 6. April 2004 bekannt\ngemachten Vergabeverfahrens einschließlich der Einholung\nund Öffnung von Angeboten und Erteilung von Zuschlägen\nzu unterlassen und \n\n11\n\n2.\n\n12\n\n3. den Beklagten darüber hinaus zu verpflichten, die\nDurchführung von Vergabeverfahren zu\nVereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG zu\nunterlassen.\n\n13\n\n4.\n\n14\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren VG\nMünster 5 L 728/04 beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 2004 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass\ndie Ausschreibung vom 6. April 2004 mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich\nergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts\naufgehoben werde.\n\n17\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. September 2005 im vorliegenden\nVerfahren mitgeteilt, dass er beabsichtige, Vergabeverfahren über Vereinbarungen\nüber Leistungen des ambulant betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen erneut\nwieder aufzunehmen, sobald dieses Klageverfahren beendet sei und sofern ihn ein\ngerichtliches Urteil nicht an der Fortsetzung hindere.\n\n18\n\nDie Kläger haben mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 das Verfahren bezüglich\ndes ersten Klageantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz ist\ndem Beklagten unter Hinweis auf § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO am 1. März 2006\nzugestellt worden.\n\n19\n\nDas Gericht hat den Beklagten auf Antrag eines Mitgliedes des Klägers zu 2.\ndurch Beschluss vom 22. Juni 2004 - 5 L 756/04 - im Wege der einstweiligen\nAnordnung verpflichtet, den Zuschlag von Vereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff.\nBSHG über Leistungen des ambulant betreuten Wohnens für suchtkranke Menschen\nim Kreis Warendorf auf der Grundlage des von ihm am 6. April 2004 bekannt\ngemachten Vergabeverfahrens zu unterlassen, bis das erstinstanzliche Verfahren der\nbinnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des vorläufigen\nRechtsschutzverfahrens zu erhebenden Klage in der Hauptsache abgeschlossen ist.\nDurch weiteren Beschluss vom 8. September 2004 hat das Gericht im Verfahren 5 L\n1263/04 auf Antrag eines Mitgliedes des Klägers zu 2. im Wege der einstweiligen\nAnordnung vorläufig festgestellt, dass die Fortführung des Vergabeverfahrens durch\nEinholung und Öffnung von Angeboten in sämtlichen Losgebieten unzulässig ist. Das\nOVG NRW hat die gegen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Beklagten\nmit Beschlüssen vom 27. September 2004 (12 B 1390/04) und vom 25. Oktober 2004\n(16 B 2000/04) zurückgewiesen.\n\n20\n\nDas Gericht hat durch Urteil vom 24. November 2005 5 K 3193/04 in dem\nzugehörigen Klageverfahren festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der\nHauptsache erledigt hat.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne\nmündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden\nwird.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nÜber die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entschieden (§ 101 Abs. 2 i. V.\nm. § 87 a Abs. 2 VwGO).\n\n25\n\nBezüglich des ersten Klageantrages hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache\ndadurch erledigt, dass der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 26. Oktober\n2004 die Aufhebung der Ausschreibung vom 6. April 2004 mitgeteilt hat. Dem\nentsprechend haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt\nerklärt. Die Erledigungserklärung des Beklagten ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 2\nVwGO dadurch erfolgt, dass der Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen nach\nZustellung der Erledigungserklärung der Kläger widersprochen hat. Das Verfahren ist\nim Umfang der Hauptsachenerledigung zur Klarstellung in entsprechender\nAnwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt worden. Soweit sich der\nRechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, trägt der Beklagte gemäß § 161 Abs. 3\nSatz 1 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er aus den\nGründen des Beschlusses des Gerichts vom 22. Juni 2004 - 5 L 728/04 - und des\nBeschlusses des OVG NRW vom 27. September 2004 - 12 B 1397/04 -, die durch\ndas Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht entkräftet worden\nsind, unterlegen gewesen wäre.\n\n26\n\nDie Klage ist mit ihrem zweiten Klageantrag unzulässig. Zwar ist für dieses\nKlagebegehren die Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage\ndie statthafte Klageart. Für diese Klage fehlt den Klägern jedoch das\nRechtsschutzinteresse.\n\n27\n\nBei vorbeugenden Unterlassungsklagen fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn\nder Rechtsschutzsuchende zumutbarerweise auf die Inanspruchnahme von\nvorläufigem Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986\n- 8 C 5.85 -, NVwZ 1986, 1011, 1012 - linke Spalte -; zustimmend von Albedyll,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar anhand der höchstrichterlichen\nRechtsprechung, 3. Auflage 2005, § 42 Randziffer 123; Happ in Eyermann,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 42 Randziffer 67;\nPietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,\nKommentar - Stand: April 2006 -, § 42 Randziffer 167 und Terhechte,\nVerwaltungsrecht, VwVfG - VwGO, Handkommentar, 1. Auflage 2006, § 43 VwGO\nRandziffer 83, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).\n\n28\n\nHieran anknüpfend fehlt den Klägern das Rechtsschutzinteresse für eine\nvorbeugende Unterlassungsklage. Vielmehr ist es ihnen zuzumuten, abzuwarten, ob\nder Beklagte sich erneut dafür entscheidet, ein Ausschreibungsverfahren\ndurchzuführen. Sobald die Kläger hiervon Kenntnis erhalten, bleibt es ihnen\nunbenommen, wie im vorliegenden Verfahren, vorläufigen Rechtsschutz zu\nbeantragen. Es ist dagegen nicht notwendig, vorbeugend die von den Klägern\nangestrebte Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, ohne dass ein konkretes\nAusschreibungsverfahren in Aussicht steht. Für das Abwarten eines weiteren\nAusschreibungsverfahrens spricht auch, dass sich die Rechtsgrundlagen für die\nVereinbarung von Leistungen in Einrichtungen geändert haben, indem das\nBundessozialhilfegesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zwölfte Buch\ndes Sozialgesetzbuches ersetzt worden ist und sich zugleich für\nGerichtsstreitigkeiten die Zuständigkeit von den Verwaltungsgerichten auf die\nSozialgerichte verlagert hat. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige\nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-11/5-k-3175-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-11/5-k-3175-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270581","retrieved":"2026-07-09 02:40:34.546807+00:00"}}