{"status":"available","doknr":"OLD270583","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0811.4L387.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-11","aktenzeichen":"4 L 387/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig \nzu untersagen, den Beigeladenen oder eine andere Person als \nden Antragsteller - sei es im Rahmen einer \nVertretungsprofessur, sei es auf anderer Weise - mit der \nVertretung der Professur „L\" W 2 an der X-Universität N ohne \nförmliches Auswahlverfahren für die Zeit nach dem 1. August \n2006 zu beauftragen, \n\n4\n\nhilfsweise anzuordnen, dass eine solche Beauftragung \nrückgängig zu machen ist, \n\n5\n\nhat weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag scheitert allerdings nicht schon daran, dass der beschrittene \nRechtsweg unzulässig wäre. Auch wenn in der Literatur\n\n7\n\nvgl. Detmer in: Leuze/Epping, HG NRW, § 49, Rdnr. 26\n\n8\n\ndie Auffassung vertreten wird, dass sich aus § 49 Abs. 3 HG NRW, der die \ndienstrechtliche Stellung der Professurvertreter regelt, nicht ableiten lässt, dass ein \nprivatrechtliches Dienstverhältnis ausgeschlossen ist, die tatsächliche Ausgestaltung \n- Sozialversicherungspflicht - vielmehr für ein derartiges Verhältnis spricht, besteht in \nder Rechtsprechung Einigkeit, dass es sich bei einer Vertretungsprofessur um ein \nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu sui generis handelt und damit der \nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.\n\n9\n\nVgl. BAG, Urteil vom 30. November 1984 - 7 AZR 511/83 -, \nBAGE 47, 275; BAG Urteil vom 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 6 A 3508/03 -\n\n10\n\nHiervon gehen im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.\n\n11\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der im Falle der - auch hier - erstrebten \nSicherung eines behaupteten Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen des § \n123 Abs. 1 VwGO einschlägig ist, kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, \neine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die \nGefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden könnte (Sicherungsanordnung). Das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) und des behaupteten \nAnordnungsanspruchs (materiell-rechtlicher Anspruch) ist glaubhaft zu machen, § \n123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nEin Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene \nAuswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen und die beabsichtigte \nÜbertragung der Vertretungsprofessur. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n14\n\nBei der Entscheidung darüber, welchen von mehreren in Betracht kommenden \nBewerbern ein öffentliches Amt übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu werten und zu vergleichen (vgl. Artikel 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG \nNRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im \nWesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat ein Recht auf \nermessenfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (sogenannter \nBewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 Abs. \n1 S. 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n15\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber seinen Anspruch auf Übertragung der in Rede stehenden Stelle glaubhaft ist \nund die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der \nAuswahlentscheidung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen ist. Dies hat der \nAntragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. \n\n16\n\nSoweit er sich zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs im \nWesentlichen darauf beruft, gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 HG NRW hätte eine öffentliche \nAusschreibung der in Rede stehenden Stelle erfolgen müssen, ein \nordnungsgemäßes Auswahlverfahren habe nicht stattgefunden, teilt das Gericht \ndiese Auffassung nicht. Eine Pflicht zur Ausschreibung der Stelle einer \nVertretungsprofessur lässt sich weder aus § 48 Abs. 1 S. 1 HG NRW noch aus \nArtikel 33 Abs. 2 GG herleiten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1975 - II C 43.73 -, \nBVerwGE, 49, 232, 242 f.; Beschluss vom 13. Oktober 1978 - 6 \nP 6.78 -, BVerwGE 56, 324, 327 f. \n\n18\n\ndass Artikel 33 Abs. 2 GG zwar den Zugang zu jedem Amt dadurch einschränkt, \ndass er die Wahrung des Leistungsgrundsatzes vorschreibt, er aber die Bestimmung \nder Mittel zur Wahrung dieses Grundsatzes dem Beamtengesetzgeber überlässt. \nEine allgemeine Ausschreibungspflicht lässt sich danach aus Artikel 33 Abs. 2 GG \nnicht herleiten. Auch aus § 48 Abs. 1 HG NRW lässt sich eine derartige Pflicht zur \nAusschreibung der Stelle einer Vertretungsprofessur nicht ableiten. Zutreffend hat \nhierzu der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass bis zum Inkrafttreten des \nGesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im \nHochschulbereich - HdaVÄndG - vom 27. Dezember 2004 § 45 Abs. 4 \nHochschulrahmengesetz - HRG - eine ausdrückliche Regelung enthielt, dass Stellen \nvon sogenannten Lehrstuhlvertretern nicht ausgeschrieben werden müssen. Damit \nsollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein sogenannter \nLehrstuhlvertreter recht kurzfristig gefunden werden muss, damit das Lehrprogramm \nbis zur endgültigen Besetzung der Stelle gesichert wird. \n\n19\n\nVgl. Krüger/Leuze in Heilbronner/Geis, Kommentar zum \nHochschulrahmengesetz, § 45, Rdnr. 49\n\n20\n\nDass durch die Änderung des Hochschulrahmengesetzes und des \nHochschulgesetzes NRW nunmehr eine Pflicht zur Ausschreibung der Stellen von \nVertretungsprofessuren begründet werden sollte, lässt sich weder den \nGesetzestexten noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Anlass für die Änderung \nder vorgenannten Gesetze war die Stärkung der Leistungs- und Innovationsfähigkeit \ndes Wissenschafts- und Forschungssystems sowie die Stärkung der \nWettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft im \ninternationalen Vergleich. Angesichts der langen Qualifikationsdauer des \nwissenschaftlichen Nachwuchses und des hohen Einberufungsalter von \nProfessorinnen und Professoren sollte das vorgenannte Ziel durch die Einführung \neiner Juniorprofessur erreicht werden. Änderungen im Bereich der \nVertretungsprofessur lassen sich den Gesetzesmaterialien hingegen nicht \nentnehmen. \n\n21\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 14/6853; Landtagsdrucksache \n13/5504\n\n22\n\n§ 48 Abs. 1 HG NRW sieht - wie bisher - eine zwingende Verpflichtung zur \nAusschreibung nur für Stellen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vor. \nVon der Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein \nProfessor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten \nBeschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll \nund ferner, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur \nin einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Regelungen, wie im Falle einer \nVertretungsprofessur zu verfahren ist, enthält § 48 Abs. 1 HG NRW nicht. Soweit der \nAntragsteller hierzu die Auffassung vertritt, auch ein Vertretungsprofessor sei ein \nHochschullehrer im Sinne von § 48 Abs. 1 HG NRW, folgt das Gericht dieser \nAuffassung nicht. Aus § 42 S. 1 HRG lässt sich dies nicht ableiten. Mit der Einfügung \ndes Wortes „insbesondere\", auf das der Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht \nabhebt, sollte der Numerus Clausus der Personalkategorien aufgebrochen werden. \nDem Landesgesetzgeber sollte die Möglichkeit eröffnet werden, weitere Kategorien \nfür das hauptberufliche wissenschaftliche Personal vorzusehen. Eine Erweiterung \ndes Hochschullehrerbegriffs geht damit nicht einher. Vielmehr sind im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes dies die Professorinnen und Professoren sowie die \nJuniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.\n\n23\n\nVgl. Bundesratsdrucksache 818/04\n\n24\n\nEbenso wenig lässt sich aus § 49 Abs. 3 i. V. m. § 46 HG NRW entnehmen, dass \nVertretungsprofessoren Professoren i. S. v. § 48 Abs. 1 HG NRW wären. Hiergegen \nspricht, dass § 48 Abs. 1 HG NRW die öffentliche Ausschreibung für Professoren \nvorsieht, die nach § 47 Abs. 1 HG NRW berufen werden. Der Vertretungsprofessor \nwird hingegen nicht berufen, sondern nach § 49 Abs. 3 HG NRW übergangsweise \nmit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle beauftragt. Er ist deshalb aus dem \nKreis der berufenen Professoren i. S. v. § 47 Abs. 1 HG NRW herausgenommen. \nEine öffentliche Ausschreibung ist jedoch gemäß § 48 HG NRW nur für das \nBerufungsverfahren vorgesehen. \n\n25\n\nVgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 13. Juli 2005 \n- 5 AZR 435/04 -\n\n26\n\nAuch im Übrigen lässt sich im Rahmen der summarischen Überprüfung nicht \nfeststellen, dass die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung \nrechtlich zu beanstanden ist. Hierbei ist zu beachten, dass dem Dienstherrn \nhinsichtlich der bei Stellenbesetzung maßgeblichen Frage, welcher Bewerber am \nbesten geeignet erscheint, den sich ihm stellenden Aufgaben nach Art und Umfang \ngerecht zu werden, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die gerichtliche Überprüfung \nbeschränkt sich insoweit darauf festzustellen, ob der Dienstherr die in diesem \nZusammenhang anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er \nsich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat. Derartige Mängel lassen sich nicht feststellen. Der \nFachbereichsrat hat sich ausweislich der überreichten Verwaltungsvorgänge \neinstimmig für die Weiterführung der Vertretungsprofessur für das kommende \nWintersemester durch den Beigeladenen ausgesprochen. Den überreichten \nUnterlagen betreffend die Sitzung vom 9. Mai 2005 anlässlich des \nBerufungsverfahrens lassen sich die Gründe für die Auswahl des Beigeladenen \nentnehmen. Soweit der Antragsteller unter anderem unter Bezugnahme auf das \narbeitsgerichtliche Verfahren ausgeführt hat, er sei besser qualifiziert, lässt sich der \nEntscheidung des Arbeitsgerichtsmünster vom 25. Oktober 2005 - 2 Ga 25/05 - \ngerade das Gegenteil entnehmen. Denn dort ist auf Seite 6 ausgeführt, dass sich im \nVerhältnis zum Beigeladenen gerade nicht feststellen lasse, dass der Antragsteller \n(Kläger) besser qualifiziert ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug \ngenommen. \n\n27\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko \nbeteiligt hat (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§ 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen der \nVorläufigkeit des Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu \nreduzieren.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-11/4-l-387-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-11/4-l-387-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270583","retrieved":"2026-07-09 02:40:34.717399+00:00"}}