{"status":"available","doknr":"OLD270620","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0810.4L476.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"4 L 476/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten \nder Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu \nuntersagen, zwei der dem Antragsgegner zum 1. Juni 2006 \nzugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mD mit den \nausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es lässt sich \nnicht feststellen, dass der Antragsteller durch die zu Gunsten der Beigeladenen \ngetroffene Auswahlentscheidung in einem durch eine einstweilige Anordnung nach § \n123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch verletzt ist. Vielmehr ist nach \nder im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung \ndie vom Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle \nmit den Beigeladenen - im Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller - rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf \nÜbertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat Beförderungen jedoch \ngemäß §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW auf Grund einer Auslese der Bewerber \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist ein Bewerber \nbesser qualifiziert, so ist er zu befördern. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation \nder Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nDer einzelne Bewerber hat insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO sicherungsfähig.\n\n7\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren, \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden \ndabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität \nfür das Auswahlergebnis,\n\n8\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -.\n\n9\n\nFür eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind \ngrundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten \nausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen \nverlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien \nBefähigungen, fachliche Leistung und Eignung. Das Vorliegen formell und materiell \nordnungsgemäßer Beurteilungen der Konkurrenten und damit die Beachtung von \nTransparenz und Nachvollziehbarkeit ist Voraussetzung für ein rechtmäßiges \nAuswahlverfahren,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 6 B \n2400/02 - m. w. N.\n\n11\n\nHinsichtlich der Beigeladenen zu 1. gelten indes Besonderheiten, die daraus \nresultieren, dass sie sich vom 5. April 2001 bis zum 1. Mai 2004 und erneut vom 15. \nSeptember 2004 bis zum 25. Mai 2007 in der Elternzeit befand bzw. befindet. Ihre \nletzte dienstliche Beurteilung, die sie im Amt einer Polizeiobermeisterin (A 8) erhielt, \nbezieht sich als Anlassbeurteilung auf den Zeitraum vom 2. Januar 2000 bis zum 5. \nApril 2001 (Datum der ersten Beurlaubung) und lautet auf das Gesamtergebnis „drei \nPunkte\", wobei sie in dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit „vier Punkten\" und \nin den Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten mit jeweils „drei \nPunkten\" benotet wurde. Diese Beurteilung stellt keine hinreichend aktuelle und \naussagekräftige Grundlage für die bei der Entscheidung über die Besetzung der \nBeförderungsstellen zu treffende Auswahl mehr dar. Dass die Beurteilung, \nausgehend von dieser Situation, im Wege sog. Nachzeichnung der \nLeistungsentwicklung seitens des Antragsgegners zu dem aktuellen \nBeurteilungsergebnis „vier Punkte\" fortgeschrieben wurde, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Auszugehen ist dabei von Folgendem: Nach §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG \nNRW darf eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen das berufliche \nFortkommen nicht beeinträchtigen. Diese für die Beurlaubung nach § 85 a LBG NRW \nausdrücklich getroffene Regelung muss dem Rechtsgedanken nach auch für die \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit gelten. In beiden Fällen geht \nes um Nachteile, die aus der Geburt und der Betreuung von Kindern erwachsen \nkönnen,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -\n.\n\n13\n\nHierzu kann auch die Verzögerung einer Beförderung gerechnet werden. Solche \nund ähnliche Nachteile sollen nach den angeführten Vorschriften vermieden \nwerden,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 -\n.\n\n15\n\nEs ist, davon ausgehend, Aufgabe des Dienstherrn, in derartigen Fällen das \nErfordernis einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für den vorzunehmenden \nQualifikationsvergleich und das Benachteiligungsverbot der §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG \nNRW in geeigneter Weise in Einklang zu bringen, wobei das hierbei zu wählende \nVerfahren in seinem Ermessen liegt. Als vergleichbar zu erachten sind dabei die \nFälle der Beteiligung eines freigestellten Mitgliedes der Personalvertretung an einem \nStellenbesetzungsverfahren, in denen der Dienstherr gleichfalls eine tragfähige \nGrundlage für die Auswahlentscheidung trotz des Fehlens einer aussagekräftigen \nBeurteilung des betreffenden Beamten zu schaffen hat,\n\n16\n\nvgl. zu dem Vorstehenden insgesamt: OVG NRW, \nBeschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - sowie VG Münster, \nBeschluss vom 1. August 2006 - 4 L 427/06 -.\n\n17\n\nUnter weiterer Berücksichtigung auch der in der Rechtsprechung aufgestellten \nGrundsätze zur Nachzeichnung der Leistungsentwicklung freigestellter \nPersonalratsmitglieder\n\n18\n\n- vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom \n14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - m. w. N. -\n\n19\n\nstellt sich das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren der \nLeistungsfortschreibung als ermessensfehlerfrei dar. Insbesondere ist es nicht \nzutreffend, wenn der Antragsteller meint, es könne keinesfalls möglich sein, dass \neine Beamtin, die nicht im Dienst war, ihre Leistungen steigere. Ein solcher \nzwangsläufiger Ausschluss würde gerade auf eine - nach §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG \nNRW untersagte - Benachteiligung des betroffenen, Elternzeit in Anspruch \nnehmenden Beamten hinauslaufen. Vielmehr ist es sachgerecht, wenn der \nDienstherr zum Zwecke der Nachzeichnung einen Vergleich mit dem Werdegang \nbzw. der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen anstellt,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B \n2496/03 - und VG Münster, Beschluss vom 1. August 2006 - 4 L \n427/06 -.\n\n21\n\nDer insoweit vom Antragsgegner vorgenommene Vergleich mit \nPolizeiobermeistern bzw. Polizeiobermeisterinnen, die im vergleichbaren Zeitraum \nangestellt und zu einer vergleichbaren Zeit zur Polizeiobermeisterin/zum \nPolizeiobermeister ernannt wurden, ist im Vermerk vom 12. Juni 2006 ausführlich \nund nachvollziehbar dokumentiert. Er lässt Ermessensfehler nicht erkennen und führt \nschlüssig - unter Berücksichtigung der in den verschiedenen Beurteilungen enthalten \nHaupt- und Submerkmalen - zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer \nVergleichsgruppe als Leistungsträgerin anzusehen und ihr Werdegang \ndementsprechend mit der Note „vier Punkte\" im Ergebnis und in allen \nHauptmerkmalen nachzuzeichnen war.\n\n22\n\nEine Bevorzugung der mithin als besser beurteilt anzusehenden Beigeladenen \nzu 1. dem Antragsteller gegenüber, der seinerseits lediglich die Gesamtnote „drei \nPunkte\" in seiner dienstlichen Beurteilung vom 23. Februar 2006 erhalten hat, ist \ndemnach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit der Antragsteller in seiner \nAntragsschrift die Herabstufung seiner eigenen Beurteilung durch den Endbeurteiler \nauf die Note „drei Punkte\" rügt, folgt hieraus keine andere Bewertung des \nKonkurrenzverhältnisses. Der Antragsteller hat insoweit lediglich pauschal darauf \nverwiesen, der Endbeurteiler kenne ihn persönlich nicht gut genug, um eine solche \nHerabstufung vorzunehmen. Dem gegenüber ist der vom Antragsgegner gegebene \nund in der Beurteilung niedergelegte Hinweis auf den sog. Quervergleich, der \ninnerhalb der Vergleichsgruppe durchgeführt wurde, ausreichend. Bei summarischer \nPrüfung und unter Würdigung der lediglich pauschalen Herabsetzungsrüge des \nAntragstellers, der gegen seine Beurteilung auch nicht im Wege der \nWiderspruchseinlegung vorgegangen ist, ist indes nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auf \nGrund der Notenherabsetzung an Widersprüchlichkeitsmängeln leiden könnte. Auch \nsonstige Mängel sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar.\n\n23\n\nDass der Antragsgegner im Rahmen seiner Beförderungsauswahlentscheidung \ndem Antragsteller auch den Beigeladenen zu 2. vorzuziehen beabsichtigt, begegnet \nebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Beigeladene zu 2. hat im Rahmen seiner \nletzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „drei Punkte\" erhalten. Ebenso wie \nder Antragsteller hat er dabei in zwei Hauptmerkmalen die Bewertung „drei Punkte\" \nund in einem Hauptmerkmal die Bewertung „vier Punkte\" erreicht, sodass unter \nBerücksichtigung auch der Pflicht zur qualitativen Ausschärfung aktueller \nBeurteilungen im Rahmen der Bestenauslese\n\n24\n\n- vgl. hierzu u. a.: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. \nSeptember 2004 - 6 B 1584/04 und 6 B 1685/04 -, vom \n27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 - sowie vom 5. November 2004 \n- 6 B 2182/04 -\n\n25\n\nzunächst von einem leistungsmäßigen Gleichstand auszugehen war, der - im \nnächsten Schritt - den Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Leistungskonstanz und \ndamit auf einen Vergleich der Vorbeurteilungen notwendig macht,\n\n26\n\nvgl. hierzu unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts: OVG NRW, Beschluss vom 29. \nJuli 2004 - 6 B 1212/04 -.\n\n27\n\nDie zusätzliche Berücksichtigung vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen \nbei der Auswahl ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine \nStichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlich gleich beurteilten \nBeamten zu treffen ist. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat dabei für den \nBeigeladenen zu 2. in nicht zu beanstandender Weise eine bessere \nLeistungskonstanz in Ansatz gebracht als bei dem Antragsteller, da er die von \nErsterem als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) erlangte Note „fünf Punkte\" in \nnicht ermessensfehlerhafte Weise als Note „vier Punkte\" der Besoldungsgruppe A 8 \ngewertet hat, wohingegen der Antragsteller in seiner letzten vorangegangenen \ndienstlichen Beurteilung, die vom 14. Februar 2003 datiert, lediglich das Gesamturteil \n„drei Punkte\" erhalten hat. Auch die Bevorzugung des Beigeladenen zu 2. entspricht \ndaher den in der Rechtsprechung zur Bestenauslese entwickelten Grundsätzen und \nunterliegt keiner rechtlichen Beanstandung.\n\n28\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko \nbeteiligt haben (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO).\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus \nergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters dieses \nRechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-10/4-l-476-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-10/4-l-476-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270620","retrieved":"2026-07-09 02:40:38.189510+00:00"}}