{"status":"available","doknr":"OLD270645","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0809.9L352.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-09","aktenzeichen":"9 L 352/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2006 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehbarkeit ist rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nund entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Begründung den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 VwGO, in dem auf die Gefahr hingewiesen wird, dass während eines \nmöglichen Rechtsbehelfsverfahrens neue Steuerschulden auflaufen würden und \ndadurch das Vermögen der Allgemeinheit in erheblichen Maße geschädigt \nwürde.\n\n5\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist \nunbegründet, weil die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2006 \nnach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und der dagegen \neingelegte Widerspruch deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. \n\n6\n\nEs hat zunächst eine hinreichende Anhörung stattgefunden. Der Antragsteller ist \nmehrfach darauf hingewiesen worden, dass ein Widerrufsverfahren gegen ihn \nbetrieben wird und nur vorübergehend ausgesetzt wurde. Selbst wenn man dieses \nals zeitlich zu weit entfernt ansehen will, so hat er jedoch Gelegenheit gehabt, \nwährend des vorliegenden Eilverfahrens hinreichend Stellung zu nehmen und diese \nauch durch seinen Anwalt genutzt. Hinzu kommt, dass grundsätzlich eine Anhörung \nauch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nachgeholt werden kann.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat gemäß § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) zu Recht \ndie dem Antragsteller am 03. Juni 1997 zum Betrieb der Gaststätte „F. S. „ \nerteilte Erlaubnis widerrufen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu widerrufen, \nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisnehmer die für den \nGewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. \n\n8\n\nAuch die Untersagung der selbstständigen Ausübung des von ihm ausgeübten \nGewerbes „Betreiben einer Gaststätte\" sowie die selbstständige Ausübung jeglicher \nerlaubnisfreier Gaststättengewerbe ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. \nGemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines \nGewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, \nsofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb \nBeschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil \nder Antragsteller nicht hinreichend zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung ist. Die \nUntersagung des ausgeübten Gewerbes war auch erforderlich; denn der \nAntragsteller wäre anderenfalls befugt, seinen Betrieb „F. S. „ als Schank- \nund Speisewirtschaft ohne Erlaubnis weiter zu führen, weil dies auf Grund der \nÄnderung des Gaststättengesetzes ansonsten ohne Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. \nm. § 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG in der ab 01. Juli 2005 geltenden Fassung) möglich wäre. \n\n9\n\nGewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung, wer nach \ndem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in \nZukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird. Das ist u. a. dann der Fall, \nwenn der Gewerbetreibende die für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung \nerforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht hat oder wenn er über einen \nlängeren Zeitraum seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Auf ein \nVerschulden des Gewerbetreibenden kommt es dabei nicht an. Ausgehend von \ndiesen Grundsätzen teilt das Gericht die Auffassung des Antragsgegners, dass der \nAntragsteller wirtschaftlich leistungsunfähig ist und nicht die Gewähr dafür bietet, \ndass er sein Gaststättengewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausübt. Wegen der \nweiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss 9 L \n390/06 (gleiches Rubrum) vom heutigen Tage verwiesen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat auch zu Recht die Schließung der Gaststätte und die \nAufgabe der Ausübung des Gaststättengewerbes binnen einer Frist von sechs \nWochen angeordnet. Die Schließungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den \n§§ 31 GastG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wonach die Fortsetzung des Betriebes von \nder zuständigen Behörde verhindert werden kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen \nAusübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich \nist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend bzw. war der Fall, weil \nder Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis \nund Gewerbeuntersagung angeordnet hat. Die Schließungsverfügung lässt auch \nkeine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist der Zeitraum von ca. sechs \nWochen als hinreichend anzusehen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, \nsich mit den Vorräten auf die Einstellung des Betriebes vorzubereiten. \nDemgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers, seine Gaststätte \nweiter führen zu können, zurücktreten; denn er verschafft sich durch die \nNichtabführung von Steuern einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen korrekt \nzahlenden Konkurrenten.\n\n11\n\nSchließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der auf §§ 55, 57, 62 und \n63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \ngestützten Zwangsmittelandrohung, hier in Form der Versiegelung, keine Bedenken; \ndie Versiegelung erscheint als angemessene Maßnahme, um gerade angesichts des \nvon den ständig schleppenden Zahlungen ausgehenden Eindrucks finanzieller \nSchwierigkeiten, dem Vollzug der angeordneten Maßnahme unmittelbar zum Erfolg \nzu verhelfen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-09/9-l-352-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-09/9-l-352-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270645","retrieved":"2026-07-09 02:40:40.182534+00:00"}}