{"status":"available","doknr":"OLD270677","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0808.5K476.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"5 K 476/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer an das E. -C. -I. gerichtete Bescheid der \nHauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 25. Juni 2003 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides des Vorsitzenden des Beirates bei der \nHauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 4. Februar \n2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Bescheid über die \nBewilligung von Pflegewohngeld für den Aufenthalt der Klägerin in einem Pflegeheim \nzurücknehmen durfte.\n\n3\n\nDie 1930 geborene verwitwete Klägerin lebt seit Oktober 2000 in einem \nPflegeheim, dem E. -C. -I. in T. . Sie erhält eine Witwenrente, eine \nAltersrente sowie nach dem Tod ihres zweiten Ehemannes im Jahre 1985 eine \nVersorgungsrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). \n\n4\n\nDie Klägerin übertrug durch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 2000 das in \nihrem Eigentum stehende mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in T. , \nW weg 00, an ihre Tochter aus erster Ehe. Die Klägerin hatte das Grundstück \nnach dem Tode ihres zweiten Ehemannes geerbt. Dieser hatte verfügt, dass die \nKlägerin als Vorerbin und ihre Tochter aus erster Ehe als Nacherbin im Grundbuch \neingetragen werden sollten. Die Klägerin verpflichtete sich in dem \nÜbertragungsvertrag, ihrer Tochter das Eigentum an dem Wohngrundstück frei von \nallen im Grundbuch eingetragenen und sonstigen Rechten und Ansprüchen Dritter \nsowie frei von Zinsen, Steuern und Abgaben zu verschaffen. \n\n5\n\nDer Wert des übertragenen Grundbesitzes wurde mit 200.000 DM \nangegeben.\n\n6\n\nDie Klägerin erhielt vom Beklagten seit November 2000 Pflegewohngeld nach \ndem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz \nNordrhein-Westfalen - PfG NW -). Bei der Entscheidung über die Bewilligung des \nPflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte nur das Renteneinkommen der \nKlägerin.\n\n7\n\nDie Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bewilligte \ndem E. -C. -I. (im Folgenden: Heim) durch Bescheid vom 29. Oktober \n2002 für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. November 2003 \nPflegewohngeld in Höhe von 609,54 EUR monatlich. Diesen Bescheid sandte die \nHauptfürsorgestelle nachrichtlich an die Klägerin.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 21. Mai 2003 ohne Rechtsmittelbelehrung teilte die \nHauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe dem Heim mit, dass \ndas Pflegewohngeld ab dem 1. Januar 2003 monatlich 597,95 EUR betrage. \nZugleich bewilligte die Hauptfürsorgestelle das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. \nJanuar 2003 bis zum 30. November 2003 in Höhe von 597,75 EUR. Die Klägerin \nerhielt dieses Schreiben ebenfalls nachrichtlich zugesandt. \n\n9\n\nNachdem die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe \nvon dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 \n= ZfSH/SGB 2003, 692 Kenntnis erhalten hatte, in dem Heimbewohner auf den \nvorrangigen Einsatz nicht nur ihres Einkommens, sondern auch ihres Vermögens \nverwiesen worden waren, nahm die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe in einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 25. Juni 2003 \nden Bescheid vom 29. Oktober 2002 und das Schreiben vom 21. Mai 2003 an das \nHeim über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1. Juli 2003 \nzurück und ordnete im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die \nsofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Zur Begründung verwies die \nHauptfürsorgestelle darauf, dass auf der Grundlage des vorgenannten Urteils des \nOVG NRW Anlass zu der Annahme bestehe, dass der Klägerin kein Pflegewohngeld \nzustehe, weil sie auf vorrangig einsetzbares Vermögen verwiesen werden \nmüsse.\n\n10\n\nEinen gleich lautenden Bescheid gleichen Datums erließ die Hauptfürsorgestelle \ngegenüber dem Heim. \n\n11\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid vom 25. Juni 2003 am 29. Juni 2003 \nWiderspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass ihr neben ihrem \nRenteneinkommen lediglich Vermögen in Form eines Sparbuches mit einem Betrag \nvon 2.000,82 EUR und eines weiteren Sparbuches mit einem Betrag in Höhe von \n2,92 EUR zur Verfügung stehe; weiteres Vermögen habe sie nicht; das auf ihre \nTochter übertragene Grundstück könne nicht als verwertbares Vermögen angesehen \nwerden, weil dieses Grundstück für sie, die Klägerin, als Vorerbin nicht wirtschaftlich \nverwertbar gewesen sei.\n\n12\n\nDas Heim legte keinen Widerspruch ein. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht Münster stellte durch Beschluss vom 24. Juli 2003 im \nVerfahren 7 L 980/03 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Klägerin \ngegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 25. \nJuni 2003 wieder her.\n\n14\n\nDaraufhin hob die Hauptfürsorgestelle mit Schreiben vom 16. September 2003 \nden an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 25. Juni 2003 auf und bat die Klägerin \nzugleich anzugeben, ob sie in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt habe \nund ob sich ihr Widerspruch gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 25. \nJuni 2003 auch gegen den Bescheid gleichen Datums richte, der gegenüber dem \nHeim ergangen sei.\n\n15\n\nDaraufhin legte die Klägerin den notariellen Übertragungsvertrag vom 17. \nOktober 2000 vor und vertrat in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass es sich bei \ndiesem Übertragungsvertrag nicht um eine Schenkung, sondern um eine \nvorweggenommene Erbauseinandersetzung gehandelt habe. Zugleich teilte die \nKlägerin mit, dass sich ihr Widerspruch auch gegen den an das Heim gerichteten \nBescheid richte.\n\n16\n\nDer Vorsitzende des Beirates bei der Hauptfürsorgestelle des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe wies den Widerspruch der Klägerin durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 mit der Begründung zurück, dass die \ngegenüber dem Heim erlassenen Bescheide über die Bewilligung von \nPflegewohngeld zurückgenommen werden dürften, weil sich die Klägerin auf \nvorrangig einsetzbares Vermögen in Form eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches gegenüber ihrer Tochter aus § 528 BGB \nverweisen lassen müsse.\n\n17\n\nDie Klägerin hat am 14. Februar 2004 Klage erhoben. Sie macht unter \nWiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend geltend:\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil die \nfür die Rücknahme der Bescheide angeführte Rechtsgrundlage des § 45 SGB X \nnicht zutreffe. Da die Bewilligung des Pflegewohngeldes ein Dauerverwaltungsakt \nsei, den die Hauptfürsorgestelle wegen Änderung der Verhältnisse habe \nzurücknehmen wollen, komme als Rechtsgrundlage lediglich § 48 SGB X in Betracht; \nder Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter sei nicht als \nverwertbares Vermögen anzusehen, weil sie, die Klägerin, vor der Übertragung des \nGrundstückes lediglich Vorerbin gewesen sei und das Grundstück nur mit \nZustimmung der Nacherbin habe verwerten dürfen; diese mögliche Verwertung sei \nohne gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter nicht möglich gewesen; \ndiese Auseinandersetzung sei ihr nicht zuzumuten gewesen; wenn die \nHauptfürsorgestelle sie, die Klägerin, darauf verweise, einen vermeintlichen \nSchenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter durchzusetzen, \nverstoße sie gegen das seit dem 1. August 2003 im Landespflegegesetz \nangeordnete Verbot der Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger; da \nes den für die Bewilligung des Pflegewohngeldes zuständigen Behörden verwehrt \nsei, Ansprüche des Pflegewohngeldberechtigten gegenüber den \nUnterhaltsverpflichteten überzuleiten, sei es nicht zulässig, den \npflegewohngeldberechtigten Personenkreis auf die Durchsetzung von Ansprüchen \ngegenüber dem unterhaltsverpflichteten Personenkreis als Vermögen zu \nverweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nden gegenüber dem E. -C. -I. ergangenen \nBescheid der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 \naufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nErgänzend verweist der Beklagte darauf, dass der pflegewohngeldberechtigte \nPersonenkreis auf vorrangig einsetzbare Ansprüche gegenüber Dritten verwiesen \nwerden dürfe, auch wenn es den zuständigen Behörden verwehrt sei, diese \nAnsprüche auf sich überzuleiten.\n\n24\n\nDie Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bewilligte \nder Klägerin auf ihren Antrag vom 17. September 2003 durch Bescheid vom \n21. Oktober 2003 die Übernahme der Kosten des Heimaufenthaltes ab 1. September \n2003, soweit die Leistungen der Pflegeversicherung und das Renteneinkommen der \nKlägerin nicht ausreichten. Zugleich teilte die Hauptfürsorgestelle der Klägerin mit, \ndass ein Pflegewohngeld auf Grund des im Jahre 2000 übertragenen Hausbesitzes \nnicht gezahlt werden könne; die Investitionskosten könnten aber mit den \nHeimpflegekosten in Rechnung gestellt und gemäß § 26 c BVG übernommen \nwerden. Die Zahlungen wurden inzwischen in dieser Höhe an die Klägerin \nvorgenommen.\n\n25\n\nDurch weiteren Bescheid vom 28. Oktober 2003 leitete die Hauptfürsorgestelle \ndes Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gegenüber der Tochter der Klägerin den \nvermeintlichen Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gemäß § 27 g BVG \nauf sich über.\n\n26\n\nÜber die Widersprüche der Klägerin und ihrer Tochter gegen die Bescheide vom \n21. Oktober 2003 und vom 28. Oktober 2003 ist mit Rücksicht auf den Ausgang des \nvorliegenden Rechtsstreites noch nicht entschieden worden.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten VG Münster 7 L 980/03 und auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nStreitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der an das Heim \ngerichtete Bescheid der Hauptfürsorgestelle vom 25. Juni 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2004. In diesem Bescheid sind der an das \nHeim gerichtete Bescheid vom 29. Oktober 2002 und das Schreiben vom 21. Mai \n2003 über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Teilzeitraum von Juli 2003 bis \nNovember 2003 aufgehoben worden. Dagegen ist nicht Streitgegenstand die \nBewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit nach dem 1. Dezember 2003. Dem \nentsprechend ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren darauf beschränkt, die \nEntscheidung über die Aufhebung der Bewilligung gerichtlich kontrollieren zu lassen. \nSie kann dagegen nicht die Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes über den 30. \nNovember 2003 hinaus erstreiten. \n\n30\n\nMit Rücksicht auf diesen Streitgegenstand ist die Klage als Anfechtungsklage \nzulässig, denn die Klägerin kann ihr Ziel, die Aufhebung der Bewilligung zu \nkorrigieren, dadurch erreichen, dass sie die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle \ndurch das Gericht aufheben lässt, die Bewilligungsbescheide für die Zeit von Juli \n2003 bis November 2003 aufzuheben.\n\n31\n\nDa der Heimbewohner in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld an den \nHeimträger gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt ist (OVG NRW, Urteil \nvom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.), ist der Heimbewohner, mithin die \nKlägerin, auch dann klagebefugt, wenn der Bescheid über die Gewährung von \nPflegewohngeld an das Heim - wie hier - zurückgenommen wird.\n\n32\n\nDas Rechtsschutzinteresse der Klägerin erstreckt sich darauf, die Aufhebung der \nBewilligungsbescheide für Juli 2003 bis November 2003 überprüfen zu lassen. Zwar \nzahlt der Beklagte auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides vom 21. \nOktober 2003 für die Zeit ab September 2003 den Geldbetrag an die Klägerin, den er \nihr durch den hier angefochtenen Bescheid nicht auszahlen möchte. Dies lässt \njedoch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides für den Zeitraum von September 2003 bis November \n2003 nicht entfallen, weil die Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, \nklären zu lassen, ob dem Heim Pflegewohngeld nach dem PfG NRW zustand, \nunabhängig davon, ob der Klägerin aus eigenem Recht nach dem BVG ein Anspruch \nfür denselben Zeitraum zusteht.\n\n33\n\nDie nach dieser Maßgabe zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der an das \nHeim gerichtete Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Februar 2004 ist rechtswidrig und beeinträchtigt die \nKlägerin in ihren Rechten. Die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe durfte die Bescheide über die Bewilligung von Pflegewohngeld für \ndie Monate Juli 2003 bis November 2003 nicht aufheben, weil diese Bewilligung \nrechtmäßig war. Die Klägerin musste sich nicht auf den vorrangigen Einsatz ihres \nVermögens verweisen lassen.\n\n34\n\nAllerdings kommt entgegen der Ansicht der Klägerin als Rechtsgrundlage für die \nvon der Hauptfürsorgestelle verfügte Aufhebung der Bewilligungsbescheide nicht § \n48 SGB X, sondern allein § 45 SGB X in Betracht.\n\n35\n\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht die Aufhebung von Verwaltungsakten mit \nDauerwirkung vor, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die \nbeim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt. Hier ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. \nDas eingangs erwähnte Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 ist nicht als Änderung \nim Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X anzusehen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 2 SGB \nX, wonach eine Änderung vorliegt, wenn der zuständige Oberste Gerichtshof des \nBundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die \nBehörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zu Gunsten des \nBerechtigten auswirkt. Gerichtsentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und der \nVerwaltungsgerichtshöfe reichen als Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnisse dagegen nicht aus, schon gar nicht, wenn sie sich in der Sache zu \nLasten des Betroffenen auswirken.\n\n36\n\nDie Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X lagen in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2003 bis November 2003) nicht vor.\n\n37\n\n§ 45 Abs. 1 SGB X sieht vor, dass ein begünstigender Verwaltungsakt \naufgehoben werden kann, wenn er rechtswidrig ist. Die Bewilligung von \nPflegewohngeld im Juli 2003 war nicht rechtswidrig.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld im Juli 2003 war § 14 \nAbs. 1 Satz 1 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996, \nGV NRW 1996, S. 137, S. 139. Nach dieser Vorschrift in der Auslegung durch das \nOVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. stand \nzugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen ein Anspruch auf Zahlung des \nPflegewohngeldes nur zu, wenn der Heimbewohner nicht durch den vorrangigen \nEinsatz von Einkommen oder Vermögen in der Lage war, diesen Betrag aus eigenen \nMitteln aufzubringen. Dies traf für die Klägerin im Juli 2003 zu. Das Sparvermögen in \nHöhe von 2003,74 EUR war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, \nSchonvermögen im Sinne des § 25 f Abs. 2 BVG.\n\n39\n\nWeiteres Vermögen hatte die Klägerin im Juli 2003 nicht. Selbst wenn das \nGericht zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Klägerin ein auf § 528 \nBGB gestützter Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter aus \nerster Ehe zustand, ist dieser Anspruch jedenfalls nicht als verwertbares Vermögen \nim Sinne des § 88 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 anzusehen. Ansprüche des \nHilfebedürftigen gegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen \nanzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für den Hilfesuchenden als \nbereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Bedarf decken kann (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerke der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 41 = NJW 2004, 2914, 2915).\n\n40\n\nAnsprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn \nsie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h. wenn sie rechtzeitig zur \nDeckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche \nbzw. Rechte auf dem Klagewege mit Hilfe gerichtlicher Schritte oder im Wege eines \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, \ndass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel \nausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, \ndass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als \nbereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche \nDurchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte \nsind nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines \nlangwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, \nBeschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz, a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).\n\n41\n\nHieran anknüpfend ist der vermeintliche Schenkungsrückforderungsanspruch der \nKlägerin gegenüber ihrer Tochter nicht als bereites Mittel anzusehen. Aus der \nWiderspruchsbegründung ergibt sich, dass die Tochter als Nacherbin die \nÜbertragung des Grundstückes auf sich als ihr zustehende vorweggenommene \nÜbertragung ihres Erbteils angesehen hat und deshalb nicht bereit war, im Rahmen \neines Schenkungsrückforderungsanspruches angemessenen Geldersatz zumindest \nin Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zu zahlen. Vielmehr hätte die Klägerin \ndiese Zahlung nur in einem langwierigen Gerichtsverfahren erstreiten können. Eine \ngerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter wäre nicht mit dem Grundsatz des \n§ 7 BSHG zu vereinbaren gewesen, bei der Gewährung von Sozialhilfe die \nbesonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Da \nbei der Durchsetzung der Wertersatzansprüche aus § 528 BGB nicht auszuschließen \nwar, dass sich die Klägerin mit ihrer Tochter zerstritt, konnte ihr nicht zugemutet \nwerden, einen Zivilprozess mit ihrer Tochter zu führen. Dies wäre jedoch notwendig \ngewesen, weil, wie die Klägerin zu Recht hinweist, im Landespflegegesetz nicht die \nMöglichkeit besteht, Ansprüche des pflegewohngeldberechtigten Personenkreises \nauf die zuständige Behörde überleiten zu lassen. Der Hilfebedürftige kann sich somit \neiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit seinen nahen Angehörigen nicht \nentziehen. Dies war der Klägerin mit Rücksicht auf ihr Alter und auf ihre \nSchwerbehinderung nicht zuzumuten.\n\n42\n\nAuch für die Monate August bis November 2003 konnte das Heim \nPflegewohngeld beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 3 des \nLandespflegegesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV \nNRW 2003, 380, 382. Diese Regelung sieht dem Grunde nach ebenfalls vor, dass \nder Heimbewohner vorrangig sein Vermögen einzusetzen hat. Der Klägerin stand \njedoch aus den vorgenannten Gründen verwertbares Vermögen im August 2003 \nnicht zur Verfügung.\n\n43\n\nDer Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.\n\n44\n\nGerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 i. V. m. Artikel 1 Nr. 26 des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990 nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine \nAngelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung von \nArtikel 2 des im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Siebenten \nGesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I \nS. 3302, S. 3304 betrifft. \n\n45\n\nZur Begründung hat das Gericht in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 9. Mai \n2006 (- 5 K 872/04 -, OVG NRW - 16 A 2395/06 -) ausgeführt:\n\n46\n\n„Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. \nO. zu § 188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass \nVerfahren über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum \nSachgebiet der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das \nPflegewohngeld keine dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern \nlediglich ein an dessen wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter \nAufwendungszuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei. Dieser \nAnsicht folgt das Gericht nicht, weil es anders als das OVG NRW das \nPflegewohngeld zum Sachgebiet der Angelegenheiten der Fürsorge rechnet.\n\n47\n\nDies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „Angelegenheiten der Fürsorge\". \n\n48\n\nWenn ein formeller Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt \nwird, zählen dazu alle Sachgebiete, deren Verwaltungsverfahren nach den \nVorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) abläuft. Dazu gehört das \nPflegewohngeld, weil für das Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz \ngemäß § 16 PfG NRW die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend \ngelten, mithin auch das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren).\n\n49\n\nWenn ein inhaltlicher Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt \nwird, zählen dazu alle Sachgebiete, in denen es um Leistungen mit fürsorgerischem \nCharakter geht (OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. \n1994, 314 zum sogenannten materiellen Sozialhilfebegriff mit Nachweisen zur \nRechtsprechung). Das Pflegewohngeld gehört zu diesen Leistungen. Dies folgt aus \ndenselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A \n2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung \nvon Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis \nzuzusprechen. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer \nPflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer \nleistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen \nVersorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI), sondern auch den Interessen des \nHeimbewohners, für dessen Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche \nund tatbestandsmäßige Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten \nBewohner und dessen wirtschaftlichen Verhältnissen - die Bewilligung wird davon \nabhängig gemacht, dass das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners \nnicht ausreicht - macht deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld \nletztlich darum geht, den Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. In § 1 PfG NRW \nwird dementsprechend als ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben, die \nBelange der Pflegebedürftigen zu wahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 8 und Satz 10 PfG \nNRW). Aus dem Zusammenhang der §§ 1 und 12 PfG NRW ergibt sich, dass durch \ndie Bewilligung von Pflegewohngeld das Risiko des Heimbewohners vermieden oder \nzumindest abgemildert werden soll, sozialhilfebedürftig zu werden. Dieses Ziel wird \nauch durch die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt \n(Landtags-Drucksache 12/194, S. 424, zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai \n2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des Urteilsabdrucks).\n\n50\n\nEntscheidend dafür, Verfahren über die Gewährung des Pflegewohngeldes zu \nden Angelegenheiten der Fürsorge zu rechnen, ist der Sinn und Zweck des § 188 \nSatz 1 VwGO. Für diese Angelegenheiten wird deshalb Gerichtskostenfreiheit \nangeordnet, weil dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen \nund es um Leistungen geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben \n(BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; vom 28. \nNovember 1974 - 5 C 18.74 -, BVerwGE 47, 233 und Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 \nC 10.91 -, FEVS 44, 397 = NVwZ 1995, 81; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 \n- 8 B 174/94 -, a. a. O.). \n\n51\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld \nkommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 \nA 2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie \ndie Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt \nund im vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht \n(mehr) die Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung \nklagen, dass sie mittellos sind, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und \nVermögen verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie \nentfallenden Investitionskostenanteil zahlen zu können.\n\n52\n\nHinzu kommt, dass es um Leistungen geht, die aus den vorgenannten Gründen \nder Auslegung des § 188 VwGO anhand des materiellen Begriffs der \nAngelegenheiten der Fürsorge inhaltlich Maßnahmen der Fürsorge zum Gegenstand \nhaben.\"\n\n53\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54\n\nDas Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, weil \ndas Urteil bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von einer Entscheidung des OVG \nNRW abweicht und auf dieser Abweichung beruht mit Rücksicht darauf, dass der \nUmfang der von dem unterliegenden Teil zu tragenden Kosten davon abhängt, ob \nGerichtskosten erhoben werden oder nicht.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-08/5-k-476-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-08/5-k-476-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270677","retrieved":"2026-07-09 02:40:42.976771+00:00"}}