{"status":"available","doknr":"OLD270692","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0807.5L435.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-07","aktenzeichen":"5 L 435/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 5 K 514/06 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind mazedonische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1. \nbesitzt einen bis zum Jahre 2010 gültigen Nationalpass. Die Ast zu 2. bis 4. sind \nnicht im Besitz von Ausweispapieren. \n\n4\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. leben seit August 1991 in der Bundesrepublik \nDeutschland. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind hier in den Jahren 1992 bzw. 1995 \ngeboren worden. Der Ehemann bzw. Vater der Antragsteller ist im Jahre 2000 in der \nBundesrepublik Deutschland verstorben.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben sich erfolglos um ihre Anerkennung als Asylberechtigte \nbemüht. Seit dem bestandskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens werden \ndie Antragsteller geduldet. \n\n6\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist seit dem Jahre 2000 als Küchenhilfe in einem \nRestaurant tätig. Die Antragsteller zu 2. bis 4. besuchen die Schule.\n\n7\n\nDer Antragsgegner lehnte es durch Bescheid vom 13.07.2001 ab, den \nAntragstellern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Den Widerspruch der \nAntragsteller wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom \n09.02.2006 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 13.02.2006 zugestellt. Die \nAntragsteller haben unter dem 13.03.2006 zum Aktenzeichen 5 K 514/06 Klage \nerhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.\n\n8\n\nDer Antragsgegner teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 09.06.2006 mit, \ndass sie mit ihrer Abschiebung ab dem 15.07.2006 rechnen müssen. \n\n9\n\nDie Antragsteller haben daraufhin am 14. 06. 2006 beantragt, \n\n10\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die \nKlage vom 13.03.2006 - 5 K 514/06 - auszusetzen.\n\n11\n\nZur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, dass ihnen die beantragte \nAufenthaltserlaubnis zustehe, weil sie sich während ihres bisherigen Aufenthaltes in \nder Bundesrepublik Deutschland in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert \nhätten; die Antragstellerin zu 1. sei seit dem Jahre 2000 erwerbstätig; die \nAntragsteller zu 2. bis 4. seien stets ihrer Schulpflicht nachgekommen.\n\n12\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er ist der \nAnsicht, dass bei den Antragstellern die Voraussetzungen für eine Abschiebung \ngegeben seien, sodass ihnen keine weitere Duldung erteilt werden könne.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten, der \nGerichtsakten 5 K 514/06 sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDas Gericht legt den Antrag der Antragsteller gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 \nVwGO bei sachgerechter Würdigung des Antragsbegehrens dahin aus, dass die \nAntragsteller einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \nim Verfahren 5 K 514/06 stellen wollen, weil die Klage gegen die Ablehnung eines \nAntrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des \nAufenthaltsgesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, mithin vollziehbar ist.\n\n16\n\nDer so zu verstehende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässig.\n\n17\n\nDer Antrag ist begründet, weil das Interesse der Antragsteller an einem weiteren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nVerfahrens 5 K 514/06 gewichtiger ist als das öffentliche Interesse daran, dass der \nangefochtene Bescheid vor Eintritt seiner Bestandskraft vollzogen wird.\n\n18\n\nDie vorgenannte Interessenabwägung anhand der Erfolgsaussichten der Klage \nfällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom \n13.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 09.02.2006 ist bei Würdigung des Vorbringens der Beteiligten unter \nAuswertung der Verfahrensakten und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nbei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht \noffensichtlich rechtmäßig, sodass ein Vorrang des öffentlichen Interesses an der \nVollziehung des angefochtenen Bescheides vor Eintritt der Rechtskraft im \nKlageverfahren nicht zu bejahen ist. Vielmehr ist ein Obsiegen der Antragsteller nach \ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenso wahrscheinlich wie ein \nUnterliegen. Eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu der \nFrage, ob die Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des \nAufenthaltsgesetzes beanspruchen können, bleibt dem Klageverfahren vorbehalten, \nweil der Sachverhalt noch weiter aufgeklärt werden muss und sich außerdem im \nZusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des \nAufenthaltsgesetzes obergerichtlich noch nicht entschiedene schwierige \nRechtsfragen stellen. Das Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz ist \nnicht geeignet, diese Entscheidung zu treffen.\n\n19\n\nDie danach gebotene Interessenabwägung losgelöst von den Erfolgsausichten \nder Klage fällt ebenfalls zu Gunsten der Antragsteller aus, weil die ihnen drohenden \nNachteile bei einem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland vor dem \nrechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens schwerer wiegen, als die Nachteile, \ndie sich daraus ergeben könnten, dass das öffentliche Vollzugsinteresse \nzurückgestellt wird. Die Antragsteller zu 1. müsste ihre Arbeitsstelle aufgeben, bei \nder sie seit dem Jahre 2000 tätig ist. Die Antragstellerin zu 2. bis 4. müssten ihren \nlangjährigen Schulbesuch abbrechen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, \ndass die Antragstellerin zu 2. kurz vor dem Abschluss ihrer Schullaufbahn im \nSchuljahr 2006/2007 steht. Dem gegenüber hat der Antragsgegner trotz des \nrichterlichen Hinweises, dass über eine Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthalterlaubnis zu entscheiden \nist, keine Gesichtspunkte angeführt, die für einen Vorrang des öffentlichen Interesses \nan der Vollziehung des angefochtenen Bescheides sprechen. Dieser Vorrang ist \nauch sonst nicht ersichtlich. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \nWegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist für jeden Antragsteller die \nHälfte des Regelstreitwertes zu Grunde gelegt worden.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-07/5-l-435-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-07/5-l-435-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270692","retrieved":"2026-07-09 02:40:44.125033+00:00"}}