{"status":"available","doknr":"OLD270715","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0804.1L552.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-04","aktenzeichen":"1 L 552/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die am 24. September 1999 geborene Tochter \nFinja der Antragsteller für ein Jahr von der Schulpflicht \nzurückzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben jedenfalls den für den Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n5\n\nNach § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG \n- (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV. \nNRW. S. 102) können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen \nGründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft nach § 35 Abs. 3 \nSatz 2 SchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des \nschulärztlichen Gutachtens. \n\n6\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für die von den Antragstellern \nerstrebte Zurückstellung ihrer Tochter Finja von der Schulpflicht sind nach der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht \nerfüllt. Als erhebliche gesundheitliche Gründe i.S.v. § 35 Abs. 3 SchulG kommen \nallein solche gesundheitlichen Umstände in Betracht, die einem Schulbesuch des \nKindes für einen voraussichtlich erheblichen Zeitraum des Schuljahrs in tatsächlicher \nHinsicht entgegenstehen. Dieses Verständnis der Voraussetzungen der \nZurückstellung folgt aus dem Zweck der Regelung des § 35 Abs. 3 SchulG, das \ntatsächliche Einschulungsalter zu senken und deshalb Zurückstellungen vom \nSchulbesuch nicht mehr - wie noch nach § 4 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (in der \nFassung bis zum 31. Juli 2004, GV. NRW. 1999, S. 408) - in Fällen der mangelnden \nSchulfähigkeit, sondern nur noch in gesundheitlich begründeten Ausnahmefällen \nzuzulassen. \n\n7\n\nVgl. LT-Drucks. 13/3722 S. 55.\nGesundheitliche Umstände im oben genannten Sinn liegen im Fall der Tochter G. der \nAntragsteller nicht vor. \n\n8\n\nSie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass G. nach dem \nschulärztlichen Gutachten vom 6. März 2006 an einer schweren, therapieresistenten, \nmyoklonisch astatischen Epilepsie leidet und bei ihr eine gravierende \nEntwicklungsverzögerung in fast allen Bereichen besteht. Soweit diese Situation G. - \nwie ebenfalls im genannten schulärztlichen Gutachten festgestellt ist - einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf begründet, vermag dies allein keine \nZurückstellung von der Schulpflicht zu rechtfertigen. Denn bei Bestehen eines \nsonderpädagogischen Förderbedarfs hat eine Förderung des betreffenden Kindes an \neiner dem Bedarf entsprechenden Förderschule zu erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 der \nAusbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF -, in der seit dem 1. August 2005 \ngeltenden Fassung vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, ber. S. 625). \n\n9\n\nDass G. wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in tatsächlicher \nHinsicht gehindert sein könnte, eine Schule, ggf. eine ihrem Förderbedarf \nentsprechende Förderschule, zu besuchen, ist nicht ersichtlich. Hinreichende \nAnhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass G. nach der \nStellungnahme des Gesundheitsamts des Kreises Warendorf vom 21. Juli 2006 \nwährend des Schulbesuchs der dauernden persönlichen Begleitung bedarf. Dass \neine solche Begleitperson nicht zur Verfügung stehen wird, kann nicht zugrunde \ngelegt werden. Selbst wenn ein Integrationshelfer nicht bereits zu Beginn des \nSchuljahrs zur Verfügung stehen sollte, rechtfertigte dies keine Zurückstellung G. von \nder Schulpflicht. Denn für diesen Fall hat der Antragsgegner angekündigt, für sie \nHausunterricht zu beantragen.\n\n10\n\nDie Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu \ntragen, weil sie unterlegen sind.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der \nfestgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden \nAuffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-04/1-l-552-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-04/1-l-552-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270715","retrieved":"2026-07-09 02:40:45.977947+00:00"}}