{"status":"available","doknr":"OLD270730","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0803.1L528.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"1 L 528/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Anträge des Antragsstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K \n1207/06 aufzugeben, „zur Sicherstellung eines angemessenen \nSchulwegs des Antragstellers vorläufig einen \nSchülerersatzverkehr einzurichten, indem für die Linie 867 des \nOrtsfahrplans der Antragsgegnerin eine vorläufige Haltestelle \nam Hofgrundstück des Antragstellers „I.W.\" eingerichtet und zu \nden Schulzeiten angefahren wird,\n\n4\n\nhilfsweise den derzeitigen Ortslinienverkehr der Linie 867 \nvorläufig um eine zusätzliche vorläufige Haltestelle am \nHofgrundstück des Antragstellers „I., W.\" zu ergänzen\",\n\n5\n\nsind zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n6\n\nDie Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW \n(Schülerfahrkostenverordnung, im Folgenden: SchfkVO) gewähren dem betroffenen \nSchüler keinen strikten Anspruch auf eine bestimmte Art der Beförderung, sondern \nlediglich auf Erstattung der Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler \nzumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen (vgl. §§ \n1, 2 SchfkVO). Die Beförderungspflicht obliegt den Eltern (vgl. § 16 Abs. 2 SchfkVO), \nnicht dem Schulträger (§ 3 Satz 2 SchfkVO). Dieser entscheidet mit Blick auf seine \nKostentragungspflicht im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und \nUmfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die \nwirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hierdurch \nsubjektiv-öffentliche Rechte der Schüler begründet werden.\n\n7\n\nDeshalb kann der Schulträger einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer \nbestimmten Art zu gestalten, etwa auch eine zusätzliche Haltestelle einzurichten, in \nder Regel in pflichtgemäßer Ermessenausübung allein unter Hinweis auf seine bloße \nKostentragungspflicht ablehnen.\n\n8\n\nDas der Antragsgegnerin als Schulträgerin aufgrund des Antrags des \nAntragstellers, die nächstgelegene Bushaltestelle der Linie 867 zu verlegen, \neröffnete Ermessen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aufgrund \nbesonderer Umstände ausnahmsweise dahingehend reduziert, für die Einrichtung \neiner Bushaltestelle an seiner Hofzufahrt - in Form einer Erweiterung der \nbestehenden Buslinie 867 oder im Rahmen eines zu errichtenden \nSchülerspezialverkehrs - Sorge zu tragen.\n\n9\n\nZwar ist dem Antragsteller die Benutzung der Buslinie 867 als öffentlichem \nVerkehrsmittel nicht zumutbar im Sinne von § 13 Abs. 2 und 3 SchfkVO. Angesichts \nder aufgeführten rechtlichen Vorgaben ist aber die Unzumutbarkeit der Benutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel für sich kein Umstand, der zu der beschriebenen \nErmessensreduzierung führt. \n\n10\n\nAllerdings wird die Antragsgegnerin diesen Umstand unter den gegebenen \nVerhältnissen im Rahmen ihrer Ermessensausübung zum Anlass für die Überprüfung \nzu nehmen haben, ob und in welcher Form die Einrichtung eines \nSchülerspezialverkehrs in Betracht kommt oder der Antragsteller - als letzte in \nBetracht zu ziehende Möglichkeit - mit einem Privatfahrzeug (im Sinne von § 15 Abs. \n1 SchfkVO) bis zur nächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 867 zu befördern \nist.\n\n11\n\nWann die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln dem betroffenen Schüler \nnicht zumutbar ist, ist im Einzelnen in § 13 Abs. 2 und 3 SchfkVO normiert. Die \ndortigen Regelungen sind jedoch nicht abschließend. Dies kommt durch die \nFormulierung „in der Regel\" in § 13 Abs. 2 SchfkVO zum Ausdruck. Die Benutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel ist dem Schüler vielmehr auch dann nicht zumutbar, wenn \nder Weg von seiner Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen \nVerkehrsmittels besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 SchfkVO ist.\n\n12\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders \ngefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg \noder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne \nbesondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. \n\n13\n\nEin Schulweg kann jedoch nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung von \nSchülern durch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch wegen sonstiger \ndenkbarer Schadensereignisse, die mit der Benutzung eines Schulweges verbunden \nsein können, wie z. B. krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstiger \nGewalttäter, als besonders gefährlich angesehen werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 19 A \n5177/04 -, und vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, \nGemeindehaushalt 2003, 40, und - 19 A 4220/96 -, EstT NW \n2000, 337 = NWVBl. 2000, 230.\n\n15\n\nDabei ist für die Beurteilung der \"besonderen Gefährlichkeit\" des Schulweges auf \ndas individuelle Alter abzustellen, das der jeweilige Schüler zu Beginn des streitigen \nBewilligungszeitraums erreicht hat.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 1999 - 19 \nA 4395/96 und 19 A 4220/96 -, a.a.O.\n\n17\n\nDas qualifizierende Merkmal \"besonders gefährlich\" umschreibt eine gesteigerte \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Wahrscheinlichkeit, dass Schüler auf \ndem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, ist allerdings im allgemeinen sehr \nschwer einzuschätzen. Während der Grad von Verkehrsgefahren anhand der \nbekannten Faktoren - wie etwa Verkehrsdichte, Zustand der Fahrbahn oder des \nWeges und zulässige Höchstgeschwindigkeit - einigermaßen sicher beurteilt werden \nkann, gibt es keine vergleichbaren Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit \nkrimineller Übergriffe verlässlich prognostizieren lässt. Weder eine besondere \nHäufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit sind für sich \ngesehen geeignet, eine tragfähige Prognose zu liefern. Ebenso wie etwa im ersteren \nFall nach der Festnahme des Täters ein Gebiet sicher sein kann, kann es umgekehrt \nin einem bisher unauffälligen Gebiet zu Übergriffen kommen. Von derartigen \nZufälligkeiten kann die Einschätzung der Gefährlichkeit aber nicht abhängig sein, \nzumal hier besonders hochrangige Rechtsgüter - Leben, Gesundheit und ungestörte \npsychische Entwicklung der Schulkinder - auf dem Spiel stehen. Unter ergänzender \nHeranziehung des polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die \nAnforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, um so geringer sind, je \ngrößer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist eine die \n\"besondere\" Gefährlichkeit begründende gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass \nSchulkinder auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten werden, deshalb grundsätzlich \ndann zu bejahen, wenn der betreffende Schüler (z. B. aufgrund seines Alters und/ \noder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn \ner sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, \ninsbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung \ndurch Dritte nicht gewährleistet ist.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 19 A \n5177/04 -, und vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 und 19 \nA 4220/96 -, a.a.O.\n\n19\n\nHiervon ausgehend gehört der Antragsteller als zu Beginn des Schuljahres 2006/ \n2007 6jähriger Junge zu einem im Hinblick auf mögliche Straftaten risikobelasteten \nPersonenkreis.\n\n20\n\nAnhaltspunkte für die Risikobelastung von Schülern im Hinblick auf kriminelle \nÜbergriffe ergeben sich aus der Polizeilichen Kriminalstatistik Nordrhein- Westfalen \n2005. Dieser lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2005 41 Kinder (Personen unter 14 \nJahren) Opfer einer Straftat gegen das Leben wurden. 4229 Kinder fielen einer \nStraftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Opfer, 13297 wurden Opfer eines \nRohheitsdelikts und einer Straftat gegen die persönliche Freiheit. In Anbetracht \ndieser hohen Fallzahlen gehört der Antragsteller mithin zu einem risikobelasteten \nPersonenkreis.\n\n21\n\nDer Antragsteller befindet sich auf seinem Schulweg von seiner Wohnung zu der \nnächstgelegenen Haltestelle der Buslinie 867 auch in einer schutzlosen Situation, \nsoweit dieser durch die Sackgasse I. und über den parallel zur Bundesstraße B 525 \nverlaufenden Wirtschaftsweg führt, weil auf diesem Stück nach den örtlichen \nVerhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Bei \nder Sackgasse I. handelt es sich um eine am Grundstück der Eltern des \nAntragstellers endende Stichstraße, an die westlich ein Waldgrundstück angrenzt. \nÖstlich schließt sich - getrennt durch eine Reihe von Laubbäumen - ein \nWiesengrundstück an. Der parallel zur Bundesstraße B 525 verlaufende \nWirtschaftsweg wird durch einen ca. 3 m breiten, zum Teil mit Laubbäumen und \nBüschen bepflanzten Grünstreifen von der Bundesstraße getrennt. In seiner Mitte \nweist der Grünstreifen eine Absenkung auf. Südlich des Wirtschaftsweges setzt sich \nauf einer Länge von ca. 300 m das Waldgrundstück fort. In Höhe der Einmündung \nder Kreisstraße K 14 in die Bundesstraße B 525 befindet sich - neben der Zufahrt im \nBereich der Einmündung „Holthausen 4\" - eine weitere Zufahrt zu dem mit Personen- \nund auch Lastkraftwagen befahrbaren Wirtschaftsweg. Eine Straßenbeleuchtung ist \nweder in der Sackgasse I. noch an dem parallel zur Bundesstraße B 525 \nverlaufenden Wirtschaftsweg vorhanden. In Anbetracht der örtlichen Verhältnisse \nwäre der Antragsteller eventuellen kriminellen Übergriffen schutzlos ausgeliefert, da \nrechtzeitige Hilfe Dritter nicht zu erwarten ist. Die Sackgasse I. wird nur zur Zufahrt \nzum Grundstück der Eltern des Antragstellers und von dementsprechend wenigen \nPersonen genutzt. Bei der Bundesstraße B 525 handelt es sich zwar um eine viel \nbefahrene Straße, von der aus aber die Sackgasse I. allenfalls auf den ersten Metern \neinsehbar ist. Während der Wintermonate dürfte sie in der Zeit, in der der \nAntragsteller sich auf dem Weg zur Bushaltestelle befindet, in Anbetracht der \nfehlenden Straßenbeleuchtung noch weniger einsehbar sein. Dies gilt in Anbetracht \nder dort ebenfalls fehlenden Straßenbeleuchtung auch für den parallel zur \nBundesstraße B 525 verlaufenden Wirtschaftsweg. Die Sicht auf den Wirtschaftsweg \nvon der Bundesstraße B 525 wird überdies durch die an einzelnen Stellen dichte \nGrünstreifenbepflanzung beeinträchtigt. Von der Bundesstraße B 525 in den \nWirtschaftsweg oder in die Sackgasse I. mit einem Kraftfahrzeug einbiegende Täter \nmüssen folglich in den frühen Morgenstunden der Wintermonate nicht mit \nEntdeckung rechnen und können die Bundesstraße B 525 oder die Kreisstraße K 14 \nzur Flucht nutzen. Rechtzeitige Hilfe Dritter wird auch durch die in dem Grünstreifen \nvorhandene Absenkung erschwert, die ein schnelles Überqueren des Grünstreifens \nzu Fuß verhindert und auch den Antragsteller bei einer etwaigen Flucht zumindest \naufhalten würde. Vor diesem Hintergrund kann der von der Antragsgegnerin \neingeholten Stellungnahme der Kreispolizeibehörde Borken vom 27. März 2006 nicht \ngefolgt werden, die den Schulweg des Antragstellers bis zur nächstgelegenen \nBushaltestelle der Linie 867 aus kriminalpräventiver Sicht als „nicht unbedingt \nbesonders gefährlich\" erachtet.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von \neinem Hauptsachestreitwert in Höhe von 1.000,00 Euro ist für das Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes aufgrund seines vorläufigen Charakters die Hälfte des \nvorläufig festgesetzten Hauptsachestreitwertes zu Grunde zu legen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-03/1-l-528-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-03/1-l-528-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270730","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.247471+00:00"}}