{"status":"available","doknr":"OLD270729","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0803.10K849.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"10 K 849/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des beklagten Amtes über das \nendgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die \nPrimarstufe. \n\n3\n\nIm Dezember 1995 begann der Kläger seinen Vorbereitungsdienst für das \nLehramt für die Primarstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sport. Den \nersten Prüfungsversuch im Jahre 1997 bestand er nicht. Der zweite Prüfungsversuch \nim Jahre 1998 wurde ebenfalls als nichtbestanden gewertet, da die Unterrichtsprobe \nim Fach Mathematik mit „mangelhaft\" bewertet wurde. Das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hob mit Beschluss vom 9. Dezember \n2003 (19 A 1087/03) den entsprechenden Prüfungsbescheid des beklagten \nPrüfungsamtes auf und verpflichtete das Prüfungsamt, dem Kläger Gelegenheit zur \nerneuten Ablegung der Unterrichtsprobe im Fach Mathematik zu geben und nach der \nBewertung der Unterrichtsprobe über das Gesamtergebnis der Zweiten \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erneut zu entscheiden. \n\n4\n\nAm 14. Juli 2004 unterzog sich der Kläger im Rahmen der Wiederholungsprüfung \nfür die Zweite Staatsprüfung einer erneuten Unterrichtsprobe im Fach Mathematik, \ndie die Prüfungskommission mit der Note „mangelhaft\" bewertete. Mit Bescheid vom \n21. Juli 2004 teilte das beklagte Amt dem Kläger mit, dass er die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe endgültig nicht bestanden habe. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 28. Juli 2004 Widerspruch \nein, den er mit Rügen gegen die Bewertung der Unterrichtsprobe begründete. Zu \ndiesen Bewertungsrügen nahm die Prüfungskommission Stellung. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. April 2005 wies das beklagte Amt den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. \n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung vertieft er die im Widerspruchsverfahren erhobenen Bewertungsrügen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom \n21. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8. April \n2005 zu verpflichten, die Unterrichtsprobe des Klägers im Fach \nMathematik vom 14. Juli 2004 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und nach der \nBewertung der Unterrichtsprobe über das Gesamtergebnis der \nZweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe \nerneut zu entscheiden, \n\n9\n\nhilfsweise, \n\n10\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom \n21. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 8. April \n2005 zu verpflichten, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, \neine weitere Unterrichtsprobe im Fach Mathematik abzulegen \nund nach der Bewertung der Unterrichtsprobe über das \nGesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für \ndie Primarstufe erneut zu entscheiden. \n\n11\n\nDas beklagte Amt beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung verweist es auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die \nStellungnahmen des Prüfungsausschusses.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n17\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger \nbegehrt, das beklagte Amt unter Aufhebung des Prüfungsbescheides und des \nWiderspruchsbescheides zu verpflichten, seine Unterrichtsprobe im Fach Mathematik \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und über \ndas Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe \nerneut zu entscheiden, ist unbegründet. Ein Anspruch auf Neubewertung steht dem \nKläger schon deshalb nicht zu, weil eine Neubewertung der durchgeführten \nunterrichtspraktischen Prüfung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist. Selbst wenn \ndie Unterrichtsprobe fehlerhaft bewertet worden wäre, könnte ein solcher \nRechtsfehler nur durch Wiederholung (erneute Ablegung) dieser Prüfungsleistung \nund nicht durch Neubewertung erhoben werden. Denn es fehlte wegen des \ninzwischen seit der Prüfung am 14. Juli 2004 eingetretenen Zeitablaufs von mehr als \nzwei Jahren an einer zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung. Der das \nPrüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in \nArt. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, im \nWege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine \nverlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine \nerfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht \nmehr vorhanden ist,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502 (zum Anspruch \nauf Neubewertung nach einer fehlerhaften mündlichen \nPrüfung).\n\n19\n\nSo liegt der Fall hier. Die Prüfer könnten sich mehr als zwei Jahre nach der \nPrüfung nicht mehr an sämtliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern, die \nfür die Bewertung der Unterrichtsprobe maßgeblich waren. \n\n20\n\nDarüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Neubewertung \nder unterrichtspraktischen Prüfung, weil der Bescheid des beklagten Prüfungsamts \nvom 21. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 8. April 2005 rechtmäßig sind \nund den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Das beklagte Amt hat die Prüfung \ndes Klägers zu Recht gem. § 21 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und \nder Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Juli 1994, geändert durch Verordnung vom 2. Dezember \n1996, (OVP) für nicht bestanden erklärt. \n\n21\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtssprechung des \nBundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte, \n\n22\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n17. April 1991 - 1 BvR 419.81 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.), \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, Buchholz \n421.0 Prüfungswesen Nr. 307 und Beschluss vom 17. \nDezember 1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, 738, OVG NRW, \nUrteile vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, NWVBl. 1995, \n225 und vom 16. Januar 1998 - 22 A 4677/95 -. \n\n23\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten \nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. \nLediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein \nEntscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die \nPrüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame \ngerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die \nPrüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen \nPunkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. \n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung der Unterrichtsprobe im \nFach Mathematik vom 14. Juli 2004 mit „mangelhaft\" nicht zu beanstanden. \n\n25\n\nDie Rüge des Klägers an der Kritik der Prüfungskommission, durch die \nÜberbetonung der Einbettung der Unterrichtsstunde in die Projektthematik \n(Mittelalter) sei dem fachdidaktischen Grundsatz der Anwendungsorientierung im \nSinne des Lehrplans nicht entsprochen worden, greift nicht durch. Wie bereits aus \nder Formulierung der Kritik der Prüfungskommission ersichtlich ist und von der \nFachprüferin für Mathematik Frau I. in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, \nhat die Prüfungskommission die Einbettung der Stunde in die Thematik der \nProjektwoche nicht generell kritisiert. Sie hat vielmehr bemängelt, dass der Kläger in \nder Stunde einen Bezug zur Lebenswirklichkeit der Schüler nicht ausreichend \nhergestellt habe. Der Kläger kann dem nicht entgegensetzen, die Kinder hätten \nbereits im Vorfeld der Stunde großes Interesse für Zahlenschlösser gezeigt, denn die \nPrüfungskommission hat - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 \nausführte - eine Aktualisierung des Vorwissens der Schüler in der Unterrichtsstunde \nvermisst. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Die Einschätzung der \nPrüfungskommission, es habe eine Überbetonung der Thematik Mittelalter gegeben, \nstellt eine prüfungsspezifische Wertung dar, die innerhalb des ihr zustehenden \nBewertungsspielraums liegt und daher rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\n26\n\nDie Rüge des Klägers, der Vorwurf der Prüfungskommission, leistungsstärkere \nSchüler seien nicht gefordert worden, sei nicht haltbar, führt ebenfalls nicht zum \nErfolg. Ein solcher Vorwurf findet sich nicht als Negativaspekt in der Niederschrift \nüber die Unterrichtsprobe. Vielmehr ist dort als Vorteil der Unterrichtsstunde \nvermerkt, das Anspruchsniveau sei für die Mehrzahl der Kinder der Lerngruppe \nangemessen gewesen. Lediglich für die Leistungsspitze - so das Protokoll - sei es \nunterfordernd geblieben. Da diese Aussage auf der Positivseite vermerkt worden ist \nund nicht als Kritik formuliert ist, ist davon auszugehen, dass sie für die Bewertung \nder Prüfung keine negativen Konsequenzen gehabt hat. \n\n27\n\nNicht relevant ist die Rüge des Klägers, die Prüfungskommission habe ihm zu \nUnrecht vorgeworfen, die Strukturorientierung der Unterrichtseinheit sei nicht \ngegeben gewesen. Dieser Vorwurf ist in der Niederschrift über die Unterrichtsprobe \nnicht enthalten und hat daher keinen Einfluss auf die Bewertung gehabt. \n\n28\n\nEbenfalls nicht zum Erfolg führt das Vorbringen des Klägers, ihm sei zu Unrecht \nvorgeworfen worden, die sachstrukturellen Lehrvoraussetzungen unzureichend \ndargestellt zu haben. Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, in seiner schriftlichen \nUnterrichtsplanung auf den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schüler nicht \numfassend eingegangen zu sein. Er begründet dies damit, vor der Lehrprobe in der \nKlasse nur wenige Stunden unterrichtet zu haben. Ausweislich der Stellungnahme \nder Prüfungskommission vom 9. Februar 2005 hat sie die Sondersituation des \nKlägers bei ihrer Einschätzung berücksichtigt. Sie hat auch - entgegen der \nArgumentation des Klägers - gesehen, dass der Kläger in seinem Stundenentwurf \nauf die fehlende Vorerfahrung der Schüler mit kombinatorischen Fragestellungen \nhingewiesen hat. Darüber hinaus hat die Prüfungskommission nachvollziehbar \nbegründet, warum sie die Darstellung der Lernvoraussetzungen als unzureichend \nbewertet hat. Ihre Einschätzung überschreitet den ihr zustehenden \nBewertungsspielraum nicht. \n\n29\n\nNicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Klägers hinsichtlich der Kritik der \nPrüfungskommission, der Kläger habe die Ziel- und Verfahrenstransparenz nicht \nadressatengerecht eingelöst. Der Vortrag des Klägers, in seiner schriftlichen \nUnterrichtsplanung habe er aufgeführt, dass die Kinder bereits im Vorfeld der Stunde \ngroßes Interesse für Zahlenschlösser gezeigt hätten, wird von der \nPrüfungskommission in ihren Stellungnahmen nicht in Abrede gestellt. Dem Kläger \nwird aber zum Vorwurf gemacht, dass in der unterrichtlichen Realisierung jegliche \nForm einer Aktualisierung des Vorwissens der Schüler gefehlt habe und das \nVorwissen der Schüler bezüglich des Umgangs mit Zahlenschlössern ausgeblendet \ngeblieben sei. Dieser Kritik ist der Kläger nicht entgegen getreten. \n\n30\n\nEbenfalls zu Unrecht rügt der Kläger den Vorwurf der Prüfungskommission, die in \nder Planung angekündigte Anregung systematischer Lösungsstrategien finde in der \nRealisierung keine Entsprechung. Die Prüfungskommission hat ihre Kritik bereits in \nder Niederschrift über die Unterrichtsprobe ausführlich erläutert. So hat sie u.a. \ndargelegt, die Aufgabenstellung habe nicht zwingend genug auf eine systematische \nStrategiebildung gedrängt und nicht dem Prinzip des Entdeckenden Lernens \nentsprochen. Soweit der Kläger einerseits der Auffassung ist, das Entwickeln \nsystematischer Lösungsstrategien sei kein Schwerpunktziel der Stunde gewesen, \nentspricht dies nicht seinem Unterrichtsentwurf. In diesem heißt es, die Kinder sollten \nzum Auffinden und Entwickeln systematischer Lösungsstrategien angeregt werden. \nSoweit er andererseits behauptet, die vorgelegten Arbeitsblätter der Kinder belegten, \ndass das Ziel der Anregung zum Auffinden und Entwickeln systematischer \nLösungsstrategien erreicht worden sei, verkennt er, dass die Anregung eine Leistung \ndes Lehrers darstellt, deren Bewertung nicht allein aufgrund der von den Schülern \nerzielten Arbeitsergebnisse erfolgen kann. Dass mehrere Schüler zu Ansätzen einer \nSystematisierung gefunden haben, hat die Prüfungskommission in der Niederschrift \nüber die Unterrichtsstunde zum Ausdruck gebracht. Sie war aber der Auffassung, \ndass dieser Erfolg nicht der Leistung des Klägers zuzuschreiben sei, sondern darauf \nberuhe, dass begabte Kinde ohnehin selbstgesteuert strategisch vorgingen. Der \nKläger kann sich zur Begründung seiner Auffassung, die vergebene Note sei nicht \nhaltbar, nicht auf die vorlegte Stellungnahme von Frau Prof. Dr. H. stützen. Die \nStellungnahme bezieht sich lediglich auf die vom Kläger vorgelegte schriftliche \nUnterrichtsplanung. Die Kritik der Prüfungskommission zielt aber gerade auf die aus \nihrer Sicht unzureichende Umsetzung der Unterrichtsplanung in der \nUnterrichtsstunde. Die von der Prüfungskommission vorgebrachte Kritik einer \nfehlenden Fokussierung auf eine Strategiebildung in der Aufgabenstellung stellt eine \nprüfungsspezifische Wertung dar, die plausibel begründet worden ist und den \nBewertungsspielraum der Kommission nicht überschreitet. \n\n31\n\nAuch die weitere Argumentation der Prüfungskommission, die Reflektionsphase \nhabe eine gezielte Impulsführung hinsichtlich der systematischen Strategiebildung \nvermissen lassen, ist nicht zu beanstanden. Dazu hat die Prüfungskommission in \nihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 ausgeführt, der Kläger habe sich in der \nReflektionsphase im Wesentlichen darauf beschränkt, sich von den Schülern \ngefundene Permutationen nennen zu lassen und in ein an der Tafel vorbereitetes \nSchema einzutragen. Zwar hätten einzelne Kinder auf einer intuitiven Lernebene ihr \nVorgehen erläutert. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, den entscheidenden \nmathematisch qualitativen Unterschied zwischen dem Probieren und der \nsystematischen Vorgehensweise für alle Kinder herauszustellen. Der während der \nUnterrichtsprobe anwesende Schulleiter Herr X. stellte in der mündlichen \nVerhandlung in seiner Zeugenaussage den tatsächlichen Ablauf der Stunde nicht \nanders da. Dass er zu einer anderen fachlichen Beurteilung der Unterrichtsstunde als \ndie Prüfungskommission gekommen ist, ist unerheblich, da bei prüfungsspezifischen \nWertungen der Prüfungskommission ein Bewertungsspielraum zusteht, der \nvorliegend nicht überschritten ist. \n\n32\n\nSoweit der Kläger bemängelt, ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, die in der \nPartnerarbeit gewonnenen Erkenntnisse seien für die Abschlussaufgabe „Öffnen der \nSchatztruhe\" nicht genutzt worden, hat das beklagte Amt im Widerspruchsbescheid \nzu Recht ausgeführt, es sei in der Stunde nicht zentral um das Öffnen einer \nSchatztruhe gegangen. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Vermittlung einer \nsystematischen Vorgehensweise, die nach der plausibel begründeten und daher \nnicht zu beanstandenden Auffassung des Prüfungskommission dem Kläger nicht \ngelungen ist. \n\n33\n\nUnbegründet ist auch der Einwand des Klägers gegen die Kritik der \nPrüfungskommission, der anzustrebende Lernzuwachs werde weder in sachlicher \nnoch in didaktischer Hinsicht fachkompetent benannt. Dazu hat die \nPrüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2005 ausgeführt, die \nZielformulierung „weitgehend ausprobierend oder bereits ansatzweise systematisch \nlösen\" verweise auf eine didaktische Unentschiedenheit. Diese Unentschiedenheit \nhabe sich beim Transfer auf die konkrete methodische Handlungsebene ausgewirkt. \nGegen diese Erläuterung hat der Kläger keine Einwendungen vorgebracht.\n\n34\n\nDa sich die Bewertung der Unterrichtsprobe somit als rechtmäßig erweist, ist \nauch der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung des \nbeklagten Amtes zur Einräumung der Möglichkeit, eine weitere Unterrichtsprobe im \nFach Mathematik abzulegen, begehrt, unbegründet. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-03/10-k-849-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-08-03/10-k-849-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270729","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.167607+00:00"}}