{"status":"available","doknr":"OLD270859","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0727.3L483.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"3 L 483/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1098/06.A wegen \nder im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 16. Juni 2006 enthaltenen Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie auf §§ 34, 36 AsylVfG gestützte und somit abweichend von §§ 38 Abs. 1, 75 \nAsylVfG vollziehbare Abschiebungsandrohung geht verfahrensrechtlich \nbeanstandungsfrei auf §§ 22 Abs. 3, 20 Abs. 2, 71 Abs. 4 AsylVfG zurück. \nAusweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, S. 5) hat die Hessische \nErstaufnahmeeinrichtung die Anforderungen des § 20 Abs. 2 AsylVfG im Zuge der \nMeldung vom 20. April 2006 beachtet. Die Antragschrift stellt dies, nämlich die \nEinzelheiten des vom Bundesamt einzuhaltenden Verfahrens, nicht in Zweifel. Die \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die ihn von der Verfolgung \nder an ihn gerichteten Mitwirkungspflichten abgehalten haben sollen, sind nach \neigenem Vorbringen während der Anhörung vom 19. Mai 2006 geringster Art („Ich \nhabe auch kein Attest über meine Erkrankung, da es nur Kopfschmerzen waren, ich \nwar in Deutschland auch nicht beim Arzt.\"). Die Ausstellung einer Bahnfahrkarte mit \ndem Ziel G. kann überdies auf Seiten der damals tätigen Aufnahmeeinrichtung \nnicht als Einverständnis gewertet werden, der Weiterleitung an die Außenstelle \nE. nicht Folge leisten zu müssen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit der \nAntragsteller nicht ohnehin den Reiseweg über G. hätte nehmen müssen. \nDie die o.a. Normenkette auslösende Verhaltensweise des Antragstellers ist ebenso \nzweifelsfrei als Verstoß gegen § 22 Abs. 3 S. 1, 2 AsylVfG einzuordnen. Wie \neigenem Vortrag zu entnehmen ist, hat der Antragsteller bewusst davon abgesehen, \nnach E. zu fahren. Angesichts der bestätigten Belehrung war es zumindest \ngrob fahrlässig, den Ratschlägen des Onkels, wie zu verfahren sei, Vorrang \ngegenüber der gesetzlichen Verpflichtung einzuräumen. Die Behauptung, im \nfraglichen Zeitraum an Kopfschmerzen gelitten zu haben, enthält - wie bereits \nausgeführt - schon wegen der Art der Erkrankung keine Substanz, die vom Vorwurf \ndes Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit im Sinn des § 22 Abs. 3 S. 2 AsylVfG \nentlasten könnte.\nMaterielles Vorbringen zu einem persönlichen Verfolgungsschicksal gemäß § 13 \nAsylVfG i.V.m. Art. 16 a GG sowie § 60 Abs. 1 AufenthG, das zugleich den \nAnforderungen der § 20 Abs. 2 S. 1, 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51, namentlich § 51 \nAbs. 2 VwVfG genügen könnte, fehlt ersichtlich.\n\n5\n\nAnhalt für Abschiebungshindernisse im Sinn des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist \nnicht ersichtlich. Insoweit ist den Ausführungen des angefochtenen Bescheides (S. 3 \nunten bis S. 5 oben) nichts hinzuzufügen. Das Gericht schließt sich deshalb \nausdrücklich dessen Feststellungen und der Begründung an und sieht von einer \nweiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-27/3-l-483-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-27/3-l-483-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270859","retrieved":"2026-07-09 02:40:57.507328+00:00"}}