{"status":"available","doknr":"OLD270913","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0725.5K1808.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"5 K 1808/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die dem beigeladenen Arbeitgeber des \nKlägers von dem Beklagten erteilte Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen \nKündigung des Klägers rechtsmäßig ist. \n\n3\n\nDer im Jahre 1951 geborene Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der \nBehinderung (GdB) von 50. Er ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte \nKinder. Seit dem 1. März 1984 war er bei dem Beigeladenen, dem Caritasverband S \ne. V., als Sozialarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er war \nim sogenannten ambulanten Dienst tätig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt war die \nSchuldner- und Insolvenzberatung. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er Termine mit \nseinen Klienten sowohl in seinem Büro als auch in den jeweiligen Familien \nwahrzunehmen. Es gehörte ferner zu seinen Aufgaben, Kontakte zu Gläubigern und \nzu Banken aufzunehmen, wo er ebenfalls Termine wahrzunehmen hatte. An seinem \nArbeitsplatz, der sich in einem abschließbaren Einzelbüro befand, verfügte der \nKläger über einen eigenen PC mit passwortgeschütztem Zugang.\n\n4\n\nDer Arbeitgeber des Klägers verfügt über insgesamt ca. 1.000 Arbeitsplätze und \nbeschäftigt bei 58 Pflichtplätzen 39 schwerbehinderte Arbeitnehmer. \n\n5\n\nIm Zeitraum September/Anfang Oktober 2004 kam es bei dem Arbeitgeber des \nKlägers zu Problemen innerhalb des EDV-Netzwerkes, die durch sogenannte \n„Computerviren\" entstehen. Nachdem diese Probleme sich häuften, wurde seitens \ndes zuständigen EDV-Leiters nach der Ursache geforscht. Im Rahmen dieser \nUrsachenermittlung wurden die Personalcomputer der Mitarbeiter überprüft. Dabei \nstellte der zuständige EDV-Leiter auf dem Personalcomputer des Klägers am 18. \nOktober 2004 eine große Anzahl von Bilddateien mit pornografischem Inhalt fest. Es \nhandelte sich um ca. 20 Dateiordner mit etwa 15.000 Bilddateien. Die reine \nSpeicherzahl für diese Dateien betrug sieben Stunden und 28 Minuten. Daraufhin \ninformierte der EDV-Leiter bei dem Beklagten die Geschäftsführung, die den Kläger \nzu einem persönlichen Gespräch aufforderte, das am 18. Oktober 2004 im Beisein \ndes Abteilungsleiters, der stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung \nund des EDV-Leiters statt fand. Im Beisein des Klägers öffnete der zuständige \nNetzwerk-Administrator die Dateien auf dessen Arbeits-PC; dabei stellte sich heraus, \ndass die Internetseiten von Januar 2004 bis September 2004 in sogenannten Cache-\nDateien abgelegt worden waren. \n\n6\n\nUnter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt beantragte der Arbeitgeber des \nKlägers mit am 29. Oktober 2004 beim Beklagten eingegangenen Antrag die \nZustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, hilfsweise zur ordentlichen \nfristgerechten Kündigung des Klägers. Zur Begründung führte er aus, dass die \nFortsetzung des Dienstverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger \nunzumutbar sei. Der Umstand, dass der Kläger seit Januar 2004 während der \nArbeitszeit in großem Umfang und regelmäßig Internetseiten und Bildmaterial mit \neindeutig pornografischem Inhalt aufgerufen habe, beinhalte einen Vertragsverstoß, \nder eine schwerwiegende Verletzung gegen die Sittengesetze der Kirche darstelle. \nAllein der Ordner vom 13. August 2004 habe bereits 199 pornografische Abbildungen \nenthalten. Die Überprüfung habe ergeben, dass sich auf dem PC keinerlei \nManipulationen befänden, z. B. durch Dialer. Somit sei es technisch völlig \nauszuschließen, dass die im Cache befindlichen Dateien ohne jedes Hinzutun des \nKlägers in den PC gelangt seien. Der Arbeitgeber sei auch berechtigt, die Dateien \nauszuwerten; datenschutzrechtliche Verstöße seien nicht ersichtlich.\n\n7\n\nDiesem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung wiedersprach der \nKläger. Zur Begründung führte er aus, dass der PC an seinem Arbeitsplatz keinerlei \nBilddateien pornografischen Inhalts enthalte. Der EDV-Mitarbeiter habe lediglich \nfestgestellt, dass in den Cache-Dateien eine Vielzahl von Bildern dokumentiert seien, \ndie er im Internet aufgerufen (nicht abgerufen) und daher angesehen haben müsse. \nDiese Internetseiten habe er nicht bewusst aufgesucht. Sie seien vielmehr durch \nunbewusstes Anklicken von Internetseiten und/oder Links in den Cache-Dateien \nregistriert worden. Richtig sei, dass er auf Anraten einer Kollegin im Juli bzw. August \neinige Male unter seinem Namen, dem Vornamen seiner Ehefrau und auch unter \nihrem Beruf das Internet aufgerufen habe. Die daraufhin erschienenen Links habe er \nteilweise angeklickt. Infolge dessen sei immer wieder eine Vielzahl von Bildern \nplötzlich zur gleichen Zeit erschienen, die nicht zu stoppen gewesen seien. Sämtliche \ndieser durch anklicken von Links bewusst bzw. unbewusst aufgerufenen Bilder seien \nin der Cache-Datei registriert. Sie seien aber keineswegs von ihm bewusst \naufgerufen oder angeschaut worden. Bei seinem Arbeitgeber existierten keine \nRichtlinien über die Internetnutzung zu dienstlichen oder zu privaten Zwecken. \nDeshalb habe er auch keine Verpflichtungserklärungen abgegeben, die \nInternetnutzung am Arbeitsplatz außerhalb seiner rein dienstlichen Tätigkeit zu \nunterlassen. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Arbeitgeber trotz \nLöschung aller Dateien in der Lage sei, im Nachhinein über die Cache-Dateien seine \nVerweildauer im Internet zu überprüfen und seine Internetnutzung auszuwerten. Eine \nsolche heimliche Überprüfung des Internetsverhaltens eines Arbeitnehmers an \nseinem Arbeitsplatz sei nach seiner Überzeugung rechtlich unzulässig, deshalb \nwiderspreche er einer Verwertung dieser Dateien ausdrücklich. Die Auswertung der \nauf seinem PC gespeicherten Cache-Dateien verstoße gegen das \nBundesdatenschutzgesetz. Nach § 33 dieses Gesetzes sei der Betroffene von einer \nDatenspeicherung zu benachrichtigen, wenn erstmals personenbezogene Daten \nüber ihn gespeichert würden bzw. erstmals an Dritte übermittelt würden. Ihm stünde \ndaher ein Berichtigungs- und ein Löschungsanspruch, sowie ferner ein Anspruch auf \nSperrung zu. Ohne die Einwilligung des Betroffenen dürften die Daten nicht \nübermittelt oder genutzt werden. Jegliche Art der Datenverarbeitung, die unter \nVerletzung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung geschehe, sei unzulässig \nund daher rechtswidrig. Sein Persönlichkeitsrecht umfasse die Befugnis, selbst zu \nentscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche \nLebenssachverhalte offenbare. Durch die Auswertung durch den Arbeitgeber sei \ndieses Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Damit sei die Auswertung und \nÜberprüfung der Cache-Dateien rechtswidrig, weshalb die Ergebnisse gerichtlich \nnicht verwertet werden dürfen. Schließlich sei eine rechtlich unzulässige geheime \nÜberwachung zwecks Erforschung seines Verhaltens im Internet zur Überprüfung \nseiner Gesinnung nicht mit den Grundsätzen des § 1 der Richtlinien für \nArbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in \nEinklang zu bringen.\n\n8\n\nDie Schwerbehindertenvertretung bei dem Beklagten führte anlässlich ihrer \nAnhörung aus, dass das Ansehen pornografischen Bildmaterials am Arbeitsplatz \nschon für sich und erst recht bei einem kirchlichen Träger ein grobes Fehlverhalten \ndarstelle. Der von dem Kläger dargestellte Zusammenhang hinsichtlich des \nBildmaterials sei gedanklich nachvollziehbar und technisch möglich. Das private \nSurfen im Internet sowie die vom Kläger vorgenommenen Einkäufe privater Natur im \nInternet komplettierten sein Fehlverhalten. Da dieser Vorgang insgesamt nicht im \nZusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehe und der Kläger den \nSachverhalt an sich eingeräumt habe, schließe man sich nach derzeitigem \nInformationsstand der Entscheidung der Geschäftsführung an. \n\n9\n\nAuch die Mitarbeitervertretung erhob gegen die außerordentliche Kündigung des \nKlägers keine Einwendungen. Die stellvertretende Vorsitzende der \nMitarbeitervertretung führte aus, dass sie an allen Gesprächen zwischen den \nVertretern des Arbeitgebers und dem Kläger teilgenommen habe. Darüber hinaus \nhabe sie ein persönliches Gespräch und mehrere Telefonate mit dem Kläger geführt. \nDabei habe der Kläger in allen Gesprächen eingeräumt, dass er mehrfach im Internet \nauf pornografische Seiten gelangt sei und sich diese auch angesehen habe. Zur \nweiteren Erläuterung habe er angegeben, dass auch Angaben seiner Klienten dazu, \nwie leicht es sei, im Internet auf pornografische Seite zu gelangen, ihn dazu \nveranlasst hätten, in Erfahrung zu bringen, ob dies zutreffend sei.\n\n10\n\nDaraufhin erteilte das Integrationsamt bei dem Beklagten mit Bescheid vom \n12. November 2004 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers \ndurch den beigeladenen Arbeitgeber. Hiergegen legte der Kläger am 23. November \n2004 Widerspruch ein. Daraufhin begründete das Integrationsamt die zustimmende \nEntscheidung mit Bescheid vom 13. Januar 2005 im Wesentlichen damit, dass ein \nZusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründen \nund der Schwerbehinderung des Klägers nicht bestehe. Das Integrationsamt habe \ndaher im Rahmen eines nur sehr eingeschränkten Ermessens zu entscheiden. Eine \nversagende Entscheidung sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn offensichtlich kein \neine außerordentliche Kündigung rechtfertigender Grund vorliege; hiervon sei indes \nnicht auszugehen.\n\n11\n\nHiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2005 Widerspruch eingelegt. Zur \nBegründung beruft er sich auf die bereits bei seiner Anhörung vorgetragenen \nAusführungen, wonach die Überprüfung seines am Arbeitsplatz genutzten PC und \ndie Auswertung und Verwendung der dabei gefundenen Dateien rechtswidrig sei. \nDas Verhalten des Arbeitgebers laufe auf eine totale heimliche Überwachung zum \nZwecke der Gesinnungsüberprüfung hinaus. Zudem sei der Arbeitgeber nicht in der \nLage, auch nur ein einziges Bild pornografischen Inhalts, das sich in den Cache-\nDateien befinde, zu bezeichnen, welches er sich auf dem Bildschirm angesehen \nhaben müsse. Vielmehr handele es sich lediglich um Vermutungen und \nUnterstellungen. Dieses sowie das Beweisverwertungsverbot und ferner die \nTatsache, dass die Cache-Dateien automatisch erstellt würden, ohne dass er davon \nKenntnis gehabt habe, führe dazu, dass die Feststellungen nicht ausgewertet werden \ndürften. Zwar habe er zuvor seine Zustimmung zur Überprüfung seines PC erteilt. \nDas beinhalte jedoch nicht die Erlaubnis, für ihn geheime, automatisch gespeicherte \nDateien auszuspähen und sein Surf-Verhalten auszuwerten. Ihm sei nicht vorab \noffenbart worden, dass man ausschließlich dieses sichten wolle. Im Übrigen betone \ner wiederholt, dass er die entsprechenden Seiten im Internet nicht absichtlich \naufgerufen habe. Neben alldem sei ferner zu berücksichtigen, dass er eine \naußergewöhnlich lange Betriebszugehörigkeit aufweisen könne, sowie weiter, dass \nein ausdrückliches Verbot privater Internetnutzung bei seinem Arbeitgeber nicht \nbestehe und er auch nicht entsprechend abgemahnt worden sei. Schließlich liege ein \nwichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines Verstoßes \ngegen § 16 Abs. 1 Satz 2 AVR nur bei schweren Vergehen gegen Sittengesetze der \nkatholischen Kirche vor. Soweit der Arbeitgeber diesbezüglich einen Verstoß gegen \nden katholischen Katechismus geltend mache, sei die Mitarbeitervertretung hierzu \nnicht angehört worden.\n\n12\n\nDer Arbeitgeber des Klägers führte hierzu aus, dass mehrere wichtige Gründe für \neine außerordentliche Kündigung vorgelegen hätten. Insoweit sei zunächst darauf \nabzustellen, dass der Kläger den ihm dienstlich zur Verfügung gestellten PC an \nseinem Arbeitsplatz privat genutzt habe sowie, dass dies durchgängig während \nseiner Arbeitszeit geschehen sei. Schließlich stelle das Aufrufen einer erheblichen \nMenge pornografischen Bildmaterials einen Verstoß gegen die Glaubens- und \nSittenlehre der katholischen Kirche und damit zugleich gegen die allgemeinen \nDienstpflichten des Klägers dar. Gemäß § 4 Abs. 3 AVR würden sich die Mitarbeiter \nin den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes dazu verpflichten, ihre \npersönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen \nNormen der katholischen Kirche einzurichten. Pornografie sei allerdings nach dem \nkatholischen Katechismus auch beim Betrachter eine schwere Verfehlung. Die \nfestgestellten Pflichtverstöße durch den Kläger in Bezug auf seine PC- und Internet-\nNutzung seien auch ohne Weiteres verwertbar und unterlägen weder einem \nallgemeinen Verwertungsverbot noch einem Verwertungsverbot nach dem \nBundesdatenschutzgesetz. Beweisverwertungsverbote ergäben sich regelmäßig \ndaraus, dass tatsächliche Vorgänge, insbesondere Datenübertragungsvorgänge, in \nnicht zulässiger Weise mitverfolgt würden. Hingegen würden solche Daten einem \nVerwertungsverbot nicht unterliegen, die bereits auf einem Datenträger des \nArbeitgebers gespeichert und erst danach festgestellt und gesichtet worden seien. \nSo liege der Fall aber hier, da der PC des Klägers erst wegen der aufgetretenen \ntechnischen Probleme überprüft worden sei. Zudem habe der Kläger die \nPflichtverletzungen im Rahmen seiner Anhörung am 18. Oktober 2004 auch \neingestanden; auch der Sichtung des Dateiordners hab er mit keinem Wort \nwidersprochen. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 4 des \nBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auch schon deshalb nicht vor, da dieses im \nvorliegenden Falle keine Anwendung finden würde; der Arbeitgeber sei nämlich eine \nkaritative kirchliche Einrichtung, für die die sogenannte Anordnung über den \nkirchlichen Datenschutz (KDO) Geltung habe. Diese entspreche allerdings unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten der kirchlichen Einrichtungsträger in weiten \nZügen dem BDSG. Der Schutzbereich des § 3 Abs. 1 KDO sei aber nicht verletzt, \nweil die im Cache abgelegten Bilddateien keine sogenannten personenbezogenen \nDaten darstellten. Schließlich käme ein Verwertungsverbot auch deshalb nicht in \nBetracht, weil der Kläger weder im Antragsverfahren auf Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung noch im Schlichtungsverfahren bei dem Arbeitgeber \nnoch im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht bestritten habe, dass \nsich die festgestellten pornografischen Bilddateien im Cache seines Dienst-PC \nbefunden hätten.\n\n13\n\nDas zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen durchgeführte \nSchlichtungsverfahren blieb erfolglos.\n\n14\n\nAm 12. November 2004 hat der Beigeladene die außerordentliche fristlose \nKündigung ausgesprochen. Hiergegen hat der Kläger ein arbeitsgerichtliches \nKündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht in S anhängig gemacht.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. Diese Entscheidung war darauf gestützt, dass \ndas Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines \nschwerbehinderten Arbeitnehmers gemäß § 91 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches \n(SGB) IX erteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der nicht \nim Zusammenhang mit der Behinderung steht. Die Voraussetzungen dieser Norm \nseien vorliegend erfüllt, da ein Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber \ngeltend gemachten Kündigungsgründen und den anerkannten Behinderungen des \nKlägers nicht ersichtlich sei. Ein derartiger Zusammenhang sei auch vom Kläger \nselbst nicht geltend gemacht worden. Dem Wesen dieser Vorschrift als einer \nSollvorschrift entsprechend dürfe das Integrationsamt im Regelfall keine andere \nEntscheidung treffen, als die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung zu erteilen, wenn ein Zusammenhang zwischen \nBehinderung und Kündigungsgründen nicht bestehe. Diese drastische \nEinschränkung des Abwägungsermessens zu Lasten des schwerbehinderten \nArbeitnehmers entspreche nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sowohl dem Zweck als auch der Entstehungsgeschichte \ndes Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer. § 91 Abs. 4 SGB IX \nberuhe auf der gesetzlichen Wertung, dass dem Kündigungsinteresse des \nArbeitgebers grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse des schwerbehinderten \nMenschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes einzuräumen sei, wenn der \nbehinderte Arbeitnehmer einen Grund für die außerordentliche Kündigung gegeben \nhabe, der nicht im Zusammenhang mit seiner Behinderung stehe. Bei einem solchen \nfehlenden Behinderungszusammenhang dürfe die Zustimmung nur ausnahmsweise \ndann versagt werden, wenn sachliche Gründe ein Abweichen von der Sollvorschrift \ndes § 91 Abs. 4 SGB IX rechtfertigten. Die Behörde könne nur dann anders als im \nGesetz vorgesehen verfahren und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen \nentscheiden, wenn Umstände vorlägen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen. \nDas sei dann der Fall, wenn die außerordentliche Kündigung den schwerbehinderten \nMenschen in einer die Schutzzwecke des SGB IX berührenden Weise besonders \nhart treffe, ihm also im Vergleich zur der der Gruppe der schwerbehinderten \nArbeitnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung allgemein zugemuteten \nBelastungen ein Sonderopfer abverlange. Nicht zu prüfen sei im Rahmen des \nbesonderen Kündigungsschutzes nach dem SGB IX dem gegenüber, ob wichtige \nGründe für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) vorlägen. Eine solche Überprüfung müsse der \nArbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten werden, da sie über den Schutzzweck des SGB \nIX, der in erster Linie behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen wolle, \nhinausgehe. Allerdings sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nbislang nicht entschieden, ob ausnahmsweise dann etwas anderes zu gelten habe, \nwenn die vom Arbeitgeber herangezogenen Gründe eine außerordentliche \nKündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermöchten. Dies bedürfe indes auch \nim vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da eine offensichtliche Unwirksamkeit der \nKündigung nur dann angenommen werden könne, wenn sie ohne jeden vernünftigen \nZweifel in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liege und sich jedem \nKundigen geradezu aufdränge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger werde \ndurch seinen Arbeitgeber vorgeworfen, während der Arbeitszeit in erheblichem \nUmfang privat im Internet gesurft zu haben und dabei auch pornografische Inhalte \naufgerufen zu haben. Unstreitig seien die entsprechenden Bilddateien im Cache des \nBrowsers seines Arbeitsplatz-PC gespeichert gewesen, was beim Download solcher \nInternetseiten geschehe. Dies werde vom Kläger auch nicht bestritten. Er bestreite \nlediglich, die betreffenden Internetseiten mit Absicht aufgesucht zu haben. Ein \nunabsichtliches Anklicken der Pornoseiten könne aber nicht zweifelsfrei \nangenommen werden. Zweifel an einem solchen unabsichtlichen Aufrufen der \nfraglichen Seiten ergäben sich schon auf Grund des festgestellten langen Zeitraums \ndieser Aktivitäten von Januar bis September 2004. Auf Grund dessen könne nicht \ndavon ausgegangen werden, dass es offensichtlich an einem wichtigen \nKündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB mangele. Denn in der jüngeren \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei entschieden worden, dass auch \ndann, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten habe, der \nArbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der \nArbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletze. Das \ngelte insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit \npornografischem Inhalt zugreife. Eine solche Pflichtverletzung könne ein wichtiger \nGrund für eine fristlose Kündigung sein. Da danach das Surfen auf pornografischen \nInternetseiten eine außerordentliche Kündigung in jedem Arbeitsverhältnis \nbegründen könne, brauche auf die Frage, inwieweit ein solcher Sachverhalt bei \neinem katholisch-kirchlichen Arbeitgeber auf Grund der besonderen, dem \nArbeitgeber nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AVR auferlegten Pflichten erst recht eine \naußerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, nicht eingegangen werden. Die \nZustimmung zur außerordentlichen Kündigung könne schließlich auch deshalb nicht \nversagt werden, weil der Arbeitgeber etwa gegen Datenschutzgesetze und damit \ngegen Persönlichkeitsrechte des Klägers verstoßen hätte. Nach der \narbeitsgerichtlichen Rechtsprechung spreche alles dafür, dass allenfalls eine \nInteressenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des \nArbeitnehmers vorzunehmen sei. Eine solche Interessenabwägung sei allerdings von \nden Arbeitsgerichten vorzunehmen und nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens. Andere sachliche Gründe, die den Fall als atypisch erscheinen ließen \nund ausnahmsweise ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 91 Abs. 4 SGB IX \nrechtfertigten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n16\n\nDaraufhin hat der Kläger am 19. September 2005 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der er sein auf Aufhebung der Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen \nKündigung gerichtetes Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines \nWiderspruchsvorbringens weiter verfolgt. Insbesondere beruft er sich auf ein \nDatenverwertungsverbot aus arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen \nund bestreitet überdies, die fraglichen Bilddateien mit pornografischem Inhalt \nbewusst bzw. absichtlich aufgerufen und angesehen zu haben. Hintergrund sei \nvielmehr, dass er den PC und auch die Möglichkeiten des Internets im Rahmen \nseiner Tätigkeit habe nutzen müssen, um seine Klienten besser beraten zu können. \nAllerdings habe es seitens des Arbeitgebers nie eine Einweisung in die \nInternetnutzung gegeben. Er habe mehrfach um eine solche Schulung gebeten, man \nhabe ihn aber darauf verwiesen, sich das selbst beizubringen. Teilweise hätte seine \nFamilie ihm Anleitungen gegeben, im Übrigen habe er, den Ratschlägen seiner \nKollegen entsprechend, versucht, durch Übung selbst darauf zu kommen, wie das \nInternet sinnvoll zu nutzen sei. Im Rahmen dieser Übung habe er das Internet auch \nprivat genutzt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass dies zulässig sei, um so mehr, \nals es kein entsprechendes Verbot seines Arbeitgebers gegeben habe und es auch \nbei den Kollegen allgemein üblich gewesen sei, die Personalcomputer am \nArbeitsplatz privat zu nutzen.\n\n17\n\nZur weiteren Begründung hat der Kläger ein Gutachten des öffentlich bestellten \nund vereidigten Sachverständigen Diplominformatiker N vom 4. August 2005 \nvorgelegt, das im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens angefordert worden \nist. Darin heißt es zu der Beweisfrage, es solle Beweis erhoben werden über die \nBehauptung des Arbeitgebers des Klägers, die Bilddateien könnten nur dadurch in \nden „Cache\" des Dienst-PC des Klägers gelangt sein, dass sie von diesem PC aus \nim Internet aufgerufen wurden:\n\n18\n\n„Es gibt im Bereich des Betriebssystems zahlreiche \nCaches, die Daten temporär speichern. Im \nZusammenhang mit diesem Verfahren wurde nur der \nBereich der temporären Internetdaten betrachtet. \nDieser Bereich dient dem Internetexplorer, der zum \nSurfen im Internet verwendet werden kann, Daten \ntemporär abzuspeichern. Bei einem weiteren Besuch \nder Internetseiten werden diese gespeicherten Daten \nbenutzt, um die Seite schneller aufbauen zu können. \nDas Speichern der Daten findet automatisch statt. \n\n19\n\nDieser Bereich ist nicht für den Benutzer des \nComputers gedacht. Mit den Standardeinstellungen des \nBetriebssystems sind die Verzeichnisse versteckt. \n\n20\n\nDa es sich hier aber technisch um normale \nVerzeichnisse handelt, können dort auch Dateien \nmanuell gespeichert werden. Da die Verzeichnisse tief \nverzweigt liegen und wenig sinnvolle Verzeichnisnamen \nbesitzen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Benutzer \ndort Daten direkt ablegt, sehr gering.\"\n\n21\n\nWeiter ist in dem Gutachten ausgeführt, dass die Internethistorie des Computers \nrekonstruiert worden ist. Es konnten Daten vom 8. Juli 2003 bis zum 5. November \n2004 verwendet werden; die Einträge sind nach der Anzahl der gespeicherten Zugriffe \nauf die Internetseiten sortiert worden. Diese Auswertung wurde ausgedruckt und dem \nGutachten beigefügt. Diese Anlage legte der Vertreter des Beigeladenen zusammen \nmit dem Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 8. Februar 2006 vor. Dieser Auflistung \nist eine Vielzahl von Internetzugriffen zu entnehmen, bei denen alles dafür spricht, \ndass sie nicht dienstlichen, sondern vielmehr privaten Zwecken des Klägers dienten; \nu. a. sind viele Zugriffe auf Firmen wie „Tchibo\", „Aldi\" und „Miele\" festzustellen, ferner \nwurde häufig auf „ebay\", „amazon\" und beispielsweise Kinoprogramme Zugriff \ngenommen. Daneben sind Internetadressen wie: „www.loveline.de\", „www.gratis-\nficken.org\", „www.lesben-lesbien.com\", „www.pornolounge.de\" oder \n„www.internetsex.de\", „www.pornocash.tv\" und Ähnliches zu finden, wobei die \nHäufigkeit der Zugriffe auf die jeweils einzelnen dieser Adressen im Wesentlichen \nzwischen 5 Mal und 45 Mal liegt, einige allerdings auch häufiger, „www.loveline.de\" \nbeispielsweise sogar 246 Mal, aufgerufen worden sind. \n\n22\n\nAusweislich des vorgelegten Urteils des Arbeitsgerichts Rheine wurde festgestellt, \ndass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung \ndes Beklagten beendet worden ist. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das \nVerfahren ist derzeit beim Landesarbeitsgericht anhängig. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. November 2004 in \nder Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung nimmt er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nBezug.\n\n28\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in dem \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2005. Ergänzend führt er aus, dass \ndurch die Sichtung der in dem „Cache\" des PC des Klägers gespeicherten Dateien \nweder ein Persönlichkeitsrecht noch die Intimsphäre noch sonstige Rechte des \nKlägers verletzt worden seien. Darüber hinaus habe der Kläger seine Arbeitspflichten \ndadurch in erheblichem Umfang verletzt, dass er den dienstlich zur Verfügung \ngestellten PC in erheblichem Umfang privat genutzt habe. Selbst wenn er von einer \nstillschweigenden Duldung einer privaten Nutzung habe ausgehen können, sei die von \nihm vorgenommene Nutzung weit über das hinaus gegangen, was ein Arbeitgeber \ndulden könne. Insgesamt sei die ausgesprochene fristlose Kündigung deshalb nicht \noffensichtlich unsachlich, willkürlich oder fehlerhaft. Etwas anderes sei im \nvorliegenden Verfahren - neben der Frage, inwieweit die Kündigung den Kläger in \nseiner Eigenschaft als Schwerbehinderter in besonderem Maße betreffe - nicht zu \nüberprüfen.\n\n31\n\nDas Gericht hat am 27. Juni 2006 einen Termin zur Erörterung der Streitsache \ndurchgeführt und den Kläger zu seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen und \ninsbesondere zu den Erfordernissen der Nutzung eines PC im Rahmen dieser \nTätigkeit befragt. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Rheine (- 1 Ca \n2070/04 -) zum arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen den Beigeladenen \nBezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig; sie hat \njedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung \ndes Klägers durch Bescheid vom 12. November 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Juli 2005 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n35\n\nNach § 85 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX bedarf die Kündigung des \nArbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der \nvorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Kläger gehört - unstreitig - zu \ndem durch § 85 SGB IX geschützten Personenkreis, weil er mit einem Grad der \nBehinderung (GdB) von 50 schwerbehindert ist. Die danach erforderliche \nZustimmung ist gemäß § 87 Abs. 1 SGB IX vom Arbeitgeber schriftlich zu \nbeantragen. Dieses Antragsverfahren nach § 87 SGB IX ist durchgeführt worden und \ndie Formvorschriften der §§ 87 und 88 SGB IX sind eingehalten worden. \n\n36\n\nDie angegriffene Entscheidung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n37\n\nNach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt - wie bereits die Hauptfürsorgestelle \nauf der Grundlage der Vorgängervorschrift des § 15 des Schwerbehindertengesetzes \n(SchwbG) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \n\n38\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni \n1975 - V C 57.73 -, FEVS 24, 7 bis 14 -\n\n39\n\nüber die Zustimmung zur Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu \nentscheiden; Gleiches gilt für den Widerspruchsausschuss. Als \nErmessensentscheidung unterliegt die Zustimmung nur eingeschränkter \nverwaltungsgerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft gemäß § 114 VwGO lediglich, \nob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht ist. Dazu ist zu untersuchen, ob die Behörde von einem \nausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie in \nihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge zu \nberücksichtigen ist, und ob die sodann vorgenommene Gewichtung sachgerecht war. \n\n40\n\nIm Rahmen der Entscheidung nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt die \nwiderstreitenden Interessen des Schwerbehinderten und die des Arbeitgebers unter \nBerücksichtigung des fürsorgerischen Schutzzweckes des Gesetzes gegeneinander \nabzuwägen. Dabei ist zum einen das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung \nseiner Gestaltungsmöglichkeiten und zum anderen das Interesse des behinderten \nArbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Der \nSchwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung des \nArbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre \nUrsache haben. In diesen Fällen sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den \nArbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im \nSchwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der \nRehabilitation verwirklichen zu können. Beruhen die Kündigungsgründe dagegen auf \nUmständen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, tritt der \nBehindertenschutz in den Hintergrund. Diese Vorschrift gilt gemäß § 91 Abs. 1 SGB \nIX auch bei einer außerordentlichen Kündigung, soweit sich aus den Bestimmungen \ndes § 91 SGB IX nichts anderes ergibt. Dabei soll das Integrationsamt nach § 91 \nAbs. 4 SGB IX die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund \nerfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.\n\n41\n\nAusgehend hiervon ist die angegriffene Zustimmung des Integrationsamtes des \nBeklagten zur Kündigung des Klägers nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind \nnicht ersichtlich. Das Integrationsamt ist insbesondere von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgegangen. Auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 4 SGB IX sind \nvorliegend erfüllt, weil ein Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber geltend \ngemachten Kündigungsgründen und den bei dem Kläger anerkannten \nBehinderungen nicht erkennbar ist und auch vom Kläger im Übrigen nicht behauptet \nwird. Hinsichtlich der Würdigung im Einzelnen kann zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die ausführliche, zutreffende und überzeugende Begründung \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Juli 2005 verwiesen werden, \nder das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist Folgendes \nbestätigend anzumerken: Ebenso wie der Beklagte geht das Gericht davon aus, dass \ndie von der Beigeladenen vorgetragenen Kündigungsgründe keinesfalls derart sind, \ndass sie eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. \nWie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, kann eine offensichtliche Unwirksamkeit \nder Kündigung nur dann angenommen werden, wenn sie ohne jeden vernünftigen \nZweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt; dies trifft auf den \nvorliegenden Sachverhalt gerade nicht zu. Der von dem Beigeladenen erhobene \nVorwurf, der Kläger habe während seiner Arbeitszeit (- in erheblichem Umfange -) mit \ndem ihm für die Arbeit zur Verfügung gestellten PC das Internet zu privaten Zwecken \ngenutzt und dabei auch Internetseiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen, ist \nvielmehr zweifellos geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Dabei \nhat das Gericht ganz erhebliche Zweifel an der Darstellung des Klägers, die dieser im \ngerichtlichen Verfahren hinsichtlich dieser Vorgänge gegeben hat. Soweit der Kläger \nsich zunächst darauf berufen hat, dass es bei seinem Arbeitgeber keine Regelung \nhinsichtlich der privaten Nutzung der zur Verfügung gestellten PC´s gegeben habe, \ndiese mithin nicht verboten gewesen sei, weshalb er zumindest von einer \nstillschweigenden Duldung der privaten Nutzung - auch des Internetzuganges - habe \nausgehen können, ist dem entgegenzuhalten, dass es jedem Arbeitnehmer bewusst \nsein muss, dass er sich selbstverständlich während seiner Arbeitszeit seinen \nentsprechenden arbeitsmäßigen Verpflichtungen zu widmen hat und private \nAngelegenheiten auf ein Minimum zu beschränken sind. Daraus folgt ohne Weiteres \nselbstverständlich, dass auch eine etwaige private Internetnutzung eine Ausnahme \nbleiben muss und auf ein Minimum zu beschränken ist. Dem gegenüber ergibt sich \naus dem Anhang zum Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten \nSachverständigen Diplom-Informatiker N vom 4. August 2005, dass im Rahmen des \narbeitsgerichtlichen Verfahrens erstellt worden und von den Beteiligten im \nvorliegenden Verfahren eingeführt worden ist, dass der Kläger in erheblichem \nUmfang Zugriff auf Internetseiten zu privaten Zwecken genommen hat. So wurde in \ndem untersuchten Zeitraum vom 8. Juli 2003 bis zum 5. November 2004 allein 676 \nMal die Internetadresse der Firma „Tchibo\" aufgerufen. Darüber hinaus sind \nzahlreiche Zugriffe auf „Ebay\", „Aldi\", Kinoprogramme und Reiseangebote \nfeststellbar. Selbst wenn man ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung, die der \nKläger über seine Arbeit gegeben hat, annimmt, dass möglicherweise einige diese \nInternetzugriffe im Rahmen seiner Tätigkeit erfolgt sind und der Beratung seiner \nKlienten dienen sollten, verbleibt gleichwohl eine erhebliche Anzahl von privaten \nNutzungen. Bei Anwendung der erforderlichen, von einem Arbeitnehmer zu \nerwartenden Sorgfalt musste dem Kläger auch ohne entsprechendes ausdrückliches \nVerbot klar sein, dass eine derart häufige und intensive private Nutzung des ihm von \nseinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PC und des Internetanschlusses mit \nseinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht in Einklang zu bringen war. Wenn er \nsich selbst dieses nicht bewusst gemacht hat, sondern davon ausgegangen ist, seine \nprivaten Angelegenheiten in beliebigem Umfang auch während seiner Arbeitszeit \nerledigen zu können, so vermag ihn dieses nicht zu entlasten. \n\n42\n\nErst Recht bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit seiner \nBehauptung, er habe die Seiten pornographischen Inhaltes nicht absichtlich \naufgesucht, sondern entsprechende Bilder bzw. „Links\" seien ohne sein Zutun auf \ndem Bildschirm aufgetaucht. Er habe diese „weggeklickt\" und nicht gewusst, dass \nauch dabei eine Speicherung vorgenommen werde. Zwar geht das Gericht davon \naus, dass tatsächlich gelegentlich zu Werbezwecken Bilder und Links ungewollt auf \ndem Bildschirm erscheinen, die zu einem Aufsuchen bestimmter Internetseiten mit \nsexuellen und auch pornographischen Angeboten auffordern sollen. Die Vielfalt der \nin dem Cache des Browsers im PC des Klägers festgestellten verschiedenen \nAdressen, die auf Seiten mit pornographischen Inhalten schließen lassen, die \nHäufigkeit, mit der einige dieser Internetadressen gespeichert sind, sowie schließlich \ndie sich daraus ergebende zeitliche Dauer lassen sein Vorbringen aber als \nunglaubhaft erscheinen. Würde man sein Vorbringen als zutreffend unterstellen, \nwürde dies bedeuten, dass jeder Internetnutzer in vergleichbarer Häufigkeit durch \nderartige, zu Werbezwecken dienende Bilder zum entsprechenden Aufsuchen \nderartiger Seiten aufgefordert werden würde; dies entspricht allerdings nicht der \nallgemeinen Lebenserfahrung. Die Angaben des Klägers dazu, wie es zu dem \nAuftauchen dieser Dateien gekommen sein soll, nämlich, dass er versucht habe, sich \ndie richtige Nutzung des Internet durch Übung selbst beizubringen, sind ebenfalls \nnicht plausibel. Dabei zeigen bereits die in der Anlage zu dem vorgenannten \nGutachten aufgeführten, von dem Kläger aufgerufenen Internetadressen, dass er in \ndem fraglichen Zeitraum offenbar bereits durchaus in der Lage war, das Internet \nzielstrebig und sinnvoll einzusetzen und für seine Zwecke zu nutzen. Denn er hat die \nvon ihm gewünschten Internetadressen - von „amazon\" über „ebay\" und „Sparkasse \nRheine\" bis hin zu „Tchibo\" offenbar problemlos jederzeit aufrufen können. Zudem ist \nauch nicht ersichtlich, wieso ihm beispielsweise die Eingabe seines Nachnamens in \ndie Suchmaschine „google\" beim Erlernen der Internetnutzung hätte helfen sollen. \nSchließlich ist auch kaum erklärbar, weshalb alleine auf Grund der Eingabe seines \nNachnamens eine derartige Vielzahl verschiedener Internetadressen mit \npornographischen Angeboten erschienen sein soll. Das Gericht hält diese Erklärung \ndeshalb - ebenso wie die Behauptung, da andere Kollegen seinen PC ebenfalls \ngenutzt hätten, könnten auch sie die fraglichen Seiten aufgerufen haben - für reine \nSchutzbehauptungen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang schließlich \nauch, weshalb der Kläger, die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt, dass die \nfraglichen Internetadressen durch Bilder und Links zu Webezwecken ohne sein \nZutun auf den PC gelangt seien, sich nicht jedenfalls bei einer derartigen Häufung, \nwie sie festgestellt worden ist, an den zuständigen Mitarbeiter gewandt und dieses \nangezeigt hat. Seine im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu geäußerte \nBegründung, er habe die entsprechenden Bilder „weggeklickt\", stimmt jedenfalls nicht \nmit seinem Vortrag überein, es seien - ohne sein Zutun und von ihm nicht gesteuert - \nimmer mehr Bilder dieser Art erschienen. Zumindest angesichts dessen wäre es \njedenfalls naheliegend und von einem Mitarbeiter auch zu erwarten gewesen, dass \ner derartige Vorgänge seinen Vorgesetzten bzw. einem EDV-Beauftragten meldet. Im \nÜbrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in den ersten Gesprächen mit \nanderen Mitarbeitern des Beigeladenen auch eingeräumt hat, Bilddateien mit \npornographischen Inhalten jedenfalls angesehen, wenn auch nicht gezielt aufgesucht \nzu haben. \n\n43\n\nDies alles bedarf indes keiner abschließenden Würdigung, weil, wie dargelegt, \nbereits die umfangreiche private Nutzung des ihm für seine Arbeit zur Verfügung \ngestellten PC während seiner Arbeitszeit ausreicht, um einen nicht von der Hand zu \nweisenden Kündigungsgrund zu bieten, der die Kündigung jedenfalls nicht \noffensichtlich unwirksam macht. Diese Würdigung der intensiven privaten Nutzung \ndes Internets während der Arbeitszeit entspricht auch, worauf auch bereits der \nBeklagte in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid hingewiesen hat, der \narbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. \n\n44\n\nDie festgestellten Daten sind nach Auffassung des Gerichts auch verwertbar. \nDas Gericht ist nicht der von der Klägerseite vertretenen Auffassung, dass diese aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen einem Verwertungsverbot unterliegen. Auch \ninsofern folgt das Gericht vollumfänglich den Ausführungen in dem angegriffenen \nWiderspruchsbescheid, die es für zutreffend erachtet und auf die deshalb gemäß § \n117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird. Das Gericht teilt insoweit insbesondere die \nAuffassung des Arbeitsgerichts Hannover\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 1. Dezember 2000 - 1 Ca 504/00B, NJW \n2001, 3500 f.,\n\n46\n\nwonach festgestellte Pflichtverstöße in Bezug auf eine PC- und insbesondere \nInternet-Nutzung verwertbar sind und keinem Verwertungsverbot unterliegen, weil \nsich ein Beweisverwertungsverbot bestimmter durch den Arbeitgeber gewonnener \nErkenntnisse im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens \ndaraus herleitet, dass der Übertragungsvorgang durch den Arbeitgeber in nicht \nzulässiger Weise abgehört worden ist. Dies war im Falle des Klägers - ebenso wie \nbei dem vom Arbeitsgericht Hannover zu entscheidenden Fall - jedoch nicht \nvorgenommen worden, da der Arbeitgeber den Kläger nicht beim Surfen im Internet \noder beim Herunterladen von Daten beobachtet, sondern die auf den Datenträgern \ndes Beklagten gespeicherten Daten gesichtet hatte. Von einem „Ausspähen\" seines \nVerhaltens kann dabei nicht die Rede sein. Im Übrigen entbehrt die Behauptung des \nKlägers, dem Beigeladenen sei es um eine „Ausforschung\" seines Internet-\nVerhaltens gegangen, mangels erkennbarer Anhaltspunkte insoweit nach \nÜberzeugung des Gerichts jeglicher Grundlage. Die Verwertung der in den Cache-\nDateien gespeicherten Daten wäre angesichts dessen selbst dann nach Auffassung \ndes Gerichts zulässig gewesen, wenn man dem Vortrag des Beigeladenen nicht \nfolgte, wonach die Überprüfung der PC der Mitarbeiter erfolgt ist, weil nach dem \nUrsprung von Computerviren gesucht worden sei, sondern der Beigeladene den PC \ndes Klägers - entsprechend dessen Vermutung - gezielt wegen des Verdachts einer \nunrechtmäßigen Internetnutzung durch den Kläger überprüft hätte, weil auch eine \nsolche Überprüfung zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers grundsätzlich \nzulässig ist.\n\n47\n\nInwieweit der Kläger schließlich aus Gründen des sozialen Kündigungsschutzes \neinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei dem Beigeladenen hat, ist im \nvorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die dahingehende Prüfung ist den \nGerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, \nBVerwGE 110, 67. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; gemäß § 188 Satz 2 \nwerden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Hinblick darauf, dass der Beigeladene \neinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat, \nwaren dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \naufzuerlegen, da dieser mit seinem Klageantrag im vorliegenden Verfahren obsiegt \nhat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-25/5-k-1808-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-25/5-k-1808-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270913","retrieved":"2026-07-09 02:41:02.202902+00:00"}}