{"status":"available","doknr":"OLD270948","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0721.6K5279.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-21","aktenzeichen":"6 K 5279/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich im wesentlichen gegen die Anrechnung eines vor der \nBeantragung von Ausbildungsförderung auf ihren Vater übertragenen \nSparvermögens.\n\n3\n\nDie im Jahre 1979 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der \nallgemeinen Hochschulreife zunächst eine Ausbildung zur Kauffrau für \nBürokommunikation, die sie am 14. Januar 2002 abschloß; von Ende Januar 2002 \nbis März 2002 war sie ausweislich des am 23. August bzw. 23. September 2001 \ngeschlossenen Arbeitsvertrages bei I als Buchhalterin angestellt. Das Studium der \nBetriebswirtschaftslehre an der Universität Münster, zu dem sie sich bereits für das \nWintersemester 2001/2002 eingeschrieben hatte, nahm sie im Sommersemester \n2002 auf. Auf den Formblatt-Antrag der Klägerin vom 8. April 2002, in dem diese \nweder Angaben zu Vermögen noch zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemacht \nhatte, bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum \nApril 2002 bis März 2003.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für \nFinanzen Kenntnis von Kapitalerträgen der Klägerin im Jahre 2001 in Höhe von \ninsgesamt 1.360,- DM erhalten hatte, forderte er sie mit Schreiben vom 13. Januar \n2003 auf, das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Am 21. \nFebruar 2003 legte die Klägerin mehrere Bankunterlagen vor. Danach besaß sie \nAktienfondsanteile im Depot der V GmbH im Wert von 742,72 EUR am 31.12.2001, \nein Wertpapierdepot bei der D.bank mit einem Kurswert von 152,50 EUR zum \n31.12.2001 und ein Sparkonto bei der D.bank mit einem Guthaben von 4.619,14 \nEUR. Ferner legte die Klägerin ein Schreiben der Sparkasse H vom 14. Februar \n2003 vor, in dem der Klägerin bestätigt wurde, seit dem 21. März 2002 nicht mehr \nInhaberin des Sparkassenbuchs Nr. 0 zu sein.\n\n5\n\nAm 12. März 2003 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf \nAusbildungsförderung. Ihr Vermögen gab sie wie folgt an: Aktienfondsanteile im Wert \nvon 524,64 EUR im Depot der V, Wertpapiere im Wert von 118,- EUR im Depot der \nD.bank jeweils zum 31.12.2002 und ein Sparguthaben in Höhe von 2.030,49 EUR \nbei der D.bank.\n\n6\n\nAuf Nachfrage des Beklagten führte die Klägerin in einem von ihr und ihrem \nVater, dem Zeugen M, unterzeichneten Schreiben vom 17. März 2003 zu der \nÜbertragung des Sparguthabens in Höhe von 13.330,68 EUR auf ihren Vater am 21. \nMärz 2002 folgendes aus: \n\n7\n\n„Der Grund für die Übertragung waren Schulden, die ich an \nmeine Eltern seit August 1997 hatte. Ich hatte meine Eltern \n1997 einen Monat vor meinem 18. Geburtstag gebeten, mir \neinen neuen Golf III zu kaufen, da ich wusste, dass ich den \nHauptteil des Kaufbetrages selbst mit dem Sparguthaben \nfinanzieren könnte. Ca 5.000,- DEM schenkten mir meine Eltern \nzu meinem Geburtstag für das Auto hinzu, und sie finanzierten \ndas Auto aus ihren Rückstellungen für ihr Haus vor, da diese zu \ndieser Zeit nicht benötigt wurden und mein Sparguthaben zu \nbesseren Zinskonditionen angelegt war. Es war folglich nicht \nnötig, mein Sparguthaben unter hohen Zinsverlusten schon \n1997 aufzulösen. Ich vereinbarte mit meinen Eltern, dass ich \nihnen das Geld spätestens sobald sie es benötigten zu \nübertragen hatte. Im Frühjahr 2002 forderten meine Eltern mich \nauf, ihnen das Geld zu übertragen, da sie es u.a. für ihr Haus \nbenötigten, was ich dann auch tat.\"\n\n8\n\nDem Schreiben beigefügt war u.a. eine Rechnung des Autohauses T vom 14. \nAugust 1997 an den Zeugen M über 32.500,01 DM.\n\n9\n\nMit Bescheiden vom 29. April 2003, abgesandt am 28. Mai 2003, nahm der \nBeklagte den Bewilligungsbescheid vom 27. September 2002 sowie - sinngemäß - \nden Bewilligungsbescheid vom 28. Mai 2002 zurück und forderte die gewährten \nLeistungen in Höhe von 6.354,- EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, das \nSparguthaben in Höhe von 13.330,68 EUR sei der Klägerin nach wie vor \nzuzurechnen, weil die Vermögensübertragung aufgrund des zeitlichen \nZusammenhangs mit der Antragstellung und dem Umstand, daß eine gleichwertige \nGegenleistung nicht erfolgt sei, als rechtsmißbräuchlich anzusehen sei. Schulden, \ndie die Klägerin bei ihren Eltern habe, könnten unter Zugrundelegung der \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofes nur dann berücksichtigt werden, wenn die \nAusgestaltung und Durchführung der Darlehensvereinbarungen den \nVertragsbedingungen eines zwischen Fremden geschlossenen Darlehensvertrages \n(sog. Fremdvergleich) entspreche.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 2003 setzte der Beklagte den monatlichen \nFörderbetrag für den Bewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 unter \nAnrechnung des einzusetzenden Vermögens, von dem er den mit Bescheid vom 29. \nApril 2003 geltend gemachten Rückforderungsbetrag abzog, auf 138,- EUR fest.\n\n11\n\nGegen die Bescheide vom 29. April 2003 legte die Klägerin am 2. Juni 2003 und \nsodann nochmals am 17. Juni 2003 Widerspruch ein; ebenfalls am 17. Juni 2003 \nlegte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Mai 2003 ein. Zur Begründung \nwiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, man könne nicht \nvon ihr verlangen, das Geld einfach nicht an ihre Eltern zurückzuzahlen; diese seien \nselbstverständlich darauf angewiesen gewesen, was sich bereits daran zeige, daß \nsie den Förderungshöchstsatz erhalte.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2003 wies die Bezirksregierung \nKöln die Widersprüche im wesentlichen mit der Begründung zurück, das Vorbringen \nder Klägerin sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe sie die Höhe des \nDarlehens weder in den Formblattanträgen noch in den Einlassungen vom 17. März \n2003 und 17. Juni 2003 angegeben; sie versuche lediglich zu suggerieren, der \nBetrag in Höhe von 13.330,68 EUR sei der Betrag, den sie ihren Eltern schulde. \nNicht nachvollziehbar sei ferner, daß die Klägerin einerseits Wert auf die Feststellung \nlege, daß ihre Familie nicht wohlhabend sei, ihr aber gleichwohl der Kauf eines \nNeuwagens zum Preis von 32.500,01 DM wirtschaftlich vertretbar erschienen sei. \nÜberdies sei sie weder als Vertragspartnerin noch als Begünstigte im Kaufvertrag \nerwähnt. Dessen ungeachtet könnten Darlehensverträge unter Verwandten nur dann \nBerücksichtigung finden, wenn sie nach Vertragsinhalt und Durchführung dem \nzwischen Fremden Üblichen entsprechen, was vorliegend nicht der Fall sei.\n\n13\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres \nbisherigen Vorbringens ihr Begehren weiter und macht ergänzend geltend: Die \nAktien im Depot der D.bank könnten im Rahmen der Vermögensermittlung nicht \nberücksichtigt werden, weil es sich dabei um sog. Belegschaftsaktien handele, die \nmit einer Sperre nach § 19a EStG belegt seien. Im Ergebnis gleiches gelte für die \nAktienfondsanteile im Depot der V, die nach dem VermBG gesperrt seien. Das \nKautionskonto sei zudem vermögensmindernd zu berücksichtigen. Die Auffassung \ndes Beklagten schließlich, nur solche Darlehensverträge förderungsrechtlich \nanzuerkennen, die einem sog. Fremdvergleich standhielten, finde im Gesetz keine \nStütze.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n15\n\n1. die Bescheide des Beklagten vom 29. April 2003 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 7. \nNovember 2003 aufzuheben, sowie\n\n16\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. \nMai 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. \nNovember 2003 zu verpflichten, ihr für den \nBewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004 \nAusbildungsförderung in Höhe von 530,- EUR monatlich zu \ngewähren.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nund führt ergänzend aus, es könnten nur solche Schulden vermögensmindernd \nberücksichtigt werden, die sich auf die nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten \nVermögensgegenstände beziehen.\n\n20\n\nDas Gericht hat im Erörterungstermin am 5. April 2006 Beweis erhoben durch \nuneidliche Vernehmung des Vaters der Klägerin, Herrn M.\n\n21\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K \n983/05 und der zu diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie auf den Inhalt der Strafakte 39 Js 577/03 Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten \ngemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen \nErfolg. Die den Bewilligungszeitraum April 2002 bis März 2003 betreffenden \nRücknahme- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 29. April 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 7. November \n2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO (1). Die Klägerin hat ferner für den Bewilligungszeitraum April \n2003 bis März 2004 keinen (weitergehenden) Anspruch auf Bewilligung von \nAusbildungsförderung über die bereits gewährte Höhe hinaus, § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO (2).\n\n25\n\n1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 \nSGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Die Bewilligungsbescheide vom 28. Mai 2002 und vom 27. September 2002 \nsind rechtswidrig, weil die Klägerin infolge förderungsrechtlich anzurechnenden \nVermögens keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung hatte. \n\n26\n\nGemäß § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung \nnur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine \nAusbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. In \nKonkretisierung dieses Nachranggrundsatzes regeln die vorliegend allein \nstreitentscheidenden Vorschriften der §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG den Einsatz des \nVermögens des Auszubildenden. Dabei ist grundsätzlich nur das im Zeitpunkt der \nStellung des Antrages vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Überträgt der \nAuszubildende jedoch sein Vermögen, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und \nseine Ausbildung einzusetzen, unentgeltlich an einen Dritten mit dem Ziel, eine \nAnrechnung des Vermögens auf die begehrte Förderung zu verhindern, so handelt er \nrechtsmißbräuchlich. Dies hat unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der \nunentgeltlichen Übertragung zur Folge, daß das übertragene Vermögen dem \nAuszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der genannten \nVorschriften auf den Bedarf angerechnet wird,\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ \n1983, 1174.\n\n28\n\nHiervon ausgehend verfügte die Klägerin über anzurechnendes Vermögen in \neiner Höhe, die ausreichte, ihren Bedarf während des ersten Bewilligungszeitraumes \nvollständig zu decken.\n\n29\n\nIm Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum am 8. April \n2002 verfügte die Klägerin über Vermögen in Form eines Sparguthabens in Höhe \nvon 4.619,14 EUR bei der D.bank, eines Wertpapierdepots bei der D.bank im Wert \nvon 152,50 EUR und Aktienfondsanteilen im Wert von 742,72 EUR im Depot der V. \njeweils zum Stichtag 31.12.2001. Von dem Kurswert der trotz der Sperren nach § \n19a EStG bzw. nach § 5 VermBG verwertbaren Wertpapiere - dies ist zwischen den \nBeteiligten inzwischen auch unstreitig - ist mit der Tz. 28.3.4 BAföGVwV, die der \nBeklagte - allerdings nur hinsichtlich der Belegschaftsaktien - angewandt hat, \nzugunsten der Klägerin jeweils ein 10%iger Abschlag vorzunehmen. Mit Blick auf das \nKautionskonto kann vorliegend dahinstehen, ob ein solches Konto nach § 27 Abs. 1 \nS. 2 BAföG bereits bei der Vermögensermittlung außer Ansatz bleiben muß (wofür \ndie rechtliche Ausgestaltung der meisten Kautionskonten sprechen dürfte), oder ob \nder entsprechende Betrag vermögensmindernd über § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG von \ndem ermittelten Vermögen abzuziehen ist, wie die Klägerin meint und was der \nBeklagte im Rahmen der Vermögensberechnung für den hier in Rede stehenden \nersten Bewilligungszeitraum auch getan hat. Jedenfalls kann ein Abzug nach § 28 \nAbs. 3 BAföG aber nur erfolgen, wenn und soweit der Betrag auch als \nVermögenswert in Ansatz gebracht wird. Da der Beklagte dies ausweislich der \nBerechnung indes nicht getan hat, durfte er den Betrag zu Gunsten der Klägerin \nauch nicht vermögensmindernd berücksichtigen.\n\n30\n\nZu dem sich hiernach ergebenden Vermögen in Höhe von 5.424,84 EUR, das \nbereits über dem seinerzeit maßgeblichen Freibetrag von 5.112,92 EUR liegt, ist der \nWert des am 21. März 2002 von der Klägerin auf ihren Vater übertragenen \nSparvermögens in Höhe von 13.330,68 EUR hinzuzurechnen. Soweit die Klägerin \ngeltend macht, diesem Betrag hätten Schulden in entsprechender Höhe gegen-\nübergestanden, die in Anwendung des § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG vermögensmindernd \nzu berücksichtigen seien, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n31\n\nGegen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit spricht zwar nicht bereits - \nwas zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht mehr streitig ist -, daß vorliegend eine \nDarlehensvereinbarung dergestalt, wie sie unter Fremden üblich ist (namentlich eine \nschriftliche Vereinbarung über die konkrete Laufzeit des Vertrages, Art und Zeit der \nRückzahlung des Darlehens, daneben aber auch Modalitäten wie Verzinsung und, \ninsbesondere bei längerer Laufzeit, die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs) \nnicht getroffen wurde. Denn eine solche Betrachtung würde dem in einer Familie in \nder Regel bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht gerecht werden,\n\n32\n\nin diesem Sinne ebenfalls OVG Saarl., Beschluß vom 24. \nApril 2006 - 3 Q 60/05 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. \nMärz 2006 - 1 K 1487/05 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21. März \n2006 - 22 K 8366/04 - und VG Bremen, Urteil vom 25. Mai 2005 \n- 1 K 1477/03 -, juris; a.A.: Bay VGH, Beschluß vom 26. \nSeptember 2005 - 19 ZB 05.1170 -; VG Aachen, Urteil vom 5. \nJuli 2005 - 5 K 3571/04 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. \nMärz 2005 - 10 K 4181/03 -, NJW 2005, 2874.\n\n33\n\nSoweit der Beklagte ferner nur solche Schulden vermögensmindernd \nberücksichtigen will, die sich - sinngemäß - auf nicht-geschützte \nVermögensgegenstände beziehen,\n\n34\n\nebenso BayVGH, Beschluß vom 26. September 2005 - 19 \nZB 05.1170 -,\n\n35\n\nteilt das Gericht diese Auffassung nicht; denn dann wäre, worauf die Klägerin \nzutreffend hingewiesen hat, die Regelung in § 28 Abs. 3 S. 2 BAföG überflüssig. \nDessen ungeachtet stellt der von der Klägerin seinerzeit erworbene Pkw entgegen \nTz. 27.2.5. BAföGVwV verwertbares Vermögen dar, da nicht ersichtlich ist, daß ein \nPkw für die allgemeine Lebensführung eines Studenten notwendig sein soll, was \njedoch alleine den Vermögensschutz für Haushaltsgegenstände nach § 27 Abs. 2 Nr. \n4 BAföG rechtfertigt. Insbesondere sind Studenten nicht in einem Maße \ntypischerweise auf Mobilität angewiesen, dem lediglich mit einem eigenen Pkw \nRechnung getragen werden könnte. Ihnen ist es vielmehr zuzumuten, am \nAusbildungsort eine Wohnung zu nehmen und von dort mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln, deren Benutzung im übrigen aufgrund der vielerorts bestehenden \nsog. „Semestertickets\" nahezu kostenfrei ist, zur Ausbildungsstätte zu fahren,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluß vom 17. März 2006 - 4 B 399/06 -\n; VG Minden, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 9 K 4304/04 -, \nNRW-E; VG Köln, Urteil vom 21. März 2006 - 22 K 8366/04 -; \nRamsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, § 27 Rn. \n11.\n\n37\n\nEine (saldierende) Vermögensminderung kann jedoch deshalb nicht \nvorgenommen werden, weil die Übertragung des Sparvermögens auf den Zeugen M \nin Anwendung der oben genannten Grundsätze rechtsmißbräuchlich erfolgte. Die \nKlägerin hat zur Überzeugung des Gerichts für die Vermögenszuwendung an ihren \nVater keine entsprechende Gegenleistung, nämlich die behauptete Befreiung von \neiner bis dahin bestehenden Gegenleistung, erlangt, sondern diese allein deshalb \nvorgenommen, um eine Anrechnung des Sparvermögens auf die begehrten \nFördermittel zu verhindern.\n\n38\n\nDiese Einschätzung beruht zunächst und zuvörderst auf dem Umstand, daß \nsowohl die Klägerin als auch der Zeuge M in der gemeinsam aufgesetzten Erklärung \nvom 17. März 2003 als einzigen Grund für die angebliche Vorfinanzierung \nangegeben haben, das der Klägerin gehörende Sparguthaben sei zu so guten \nZinskonditionen angelegt gewesen, daß eine vorzeitige Auflösung erhebliche \nZinsverluste nach sich gezogen hätte. Ausweislich des im Erörterungstermin \nvorgelegten Vertrages über den Kauf eines Sparkassenbriefes vom 24. August 1993 \nist dieser jedoch bereits am 1. September 1997 und damit zwei Wochen nach dem \nKauf des Pkw fällig geworden, so daß Zinsverluste nicht ansatzweise zu befürchten \nwaren. Soweit die Klägerin hierzu angegeben hat, sie habe davon nichts gewußt, ist \ndies in Anbetracht des Umstandes, daß sie nach ihren eigenen Angaben im übrigen \nrecht genaue Kenntnis von der Geldanlage hatte, wenig plausibel. Nicht mehr \nnachvollziehbar ist jedoch, daß auch der Zeuge M hohe Zinsverluste als Grund \nanführt, obschon er als gesetzlicher Vertreter der Klägerin den Vertrag vom 24. \nAugust 1993 unterzeichnet und im übrigen den fällig gewordenen Betrag schon am \n11. September 1997 abermals auf den Namen seiner Tochter angelegt hat. Dies zu \nerklären hat der Zeuge M nicht einmal versucht. Soweit die Klägerin sowie der Zeuge \nM in der Erklärung vom 17. März 2003 ferner angegeben haben, die Klägerin habe \nden Hauptteil des Kaufbetrages mit dem fraglichen Sparvermögen selbst finanzieren \nkönnen und nur der fehlende Betrag von 5.000,- DM sei ihr von ihren Eltern \ngeschenkt worden, deckt sich diese Angabe zwar mit dem Wert des Sparvermögens \nim Jahre 2002. Im Jahre 1997 belief sich das Sparvermögen aber lediglich auf \n22.000,- DM. Aus welchen Mitteln der Differenzbetrag von weiteren 5.000,- DM zu \ndem Kaufpreis von 32.500,01 DM aufgebracht wurde, haben aber weder die Klägerin \nnoch der Zeuge M erklären können. Darüber hinaus ist nicht einmal ansatzweise \nerklärlich, warum das Geld in der Folgezeit noch weitere zwei Mal auf den Namen \nder Klägerin, zuletzt von ihr selbst, angelegt worden ist. Hätten die Eltern der \nKlägerin den Kaufpreis tatsächlich nur verauslagt, hätte nichts näher gelegen, als \ndas Geld unmittelbar nach Fälligkeit an sich zu nehmen und es sodann auf ihren \neigenen Namen anzulegen. Soweit der Zeuge M hierzu lediglich bekundet hat, er \nhabe seiner Tochter vertraut, ist nicht nachzuvollziehen, was dies damit zu tun haben \nsoll. Unglaubhaft sind ferner die Angaben zu der behaupteten Notwendigkeit der \nÜbertragung des Geldes unmittelbar vor der Antragstellung. Mit Blick auf die Treppe \nwäre eine Übertragung zu dem gewählten Zeitpunkt nicht notwendig gewesen, weil \nentweder der im Dezember 2001 eingeholte Kostenvoranschlag noch nicht einmal \nvorlag oder, wenn er vorlag, bereits erkennbar war, daß auf dieser Grundlage eine \nHerstellung nicht erfolgen würde und somit im Frühjahr 2002 auch keine größeren \nfinanziellen Aufwendungen zu leisten sein würden. Hinsichtlich der weiteren, für die \nSanierung der Hauswand angefallenen Kosten - im übrigen nur in einer Höhe von \ngerade einmal 2.783,- EUR - ist bereits die Zusammenstellung der Kosten nicht \nnachvollziehbar: Daß der Zeuge M, der ersichtlich Schwierigkeiten mit der genauen \nzeitlichen Eingrenzung des Einbaues der Treppe hatte und u.a. auch die Höhe der \nKfz-Steuer nur ungefähr angeben konnte, sich angeblich an die genaue Höhe der im \nFrühjahr 2002 angefallenen Kosten für die einzelnen Posten erinnern will, obschon er \nweder über Kontoauszüge, Rechnungen oder ähnliches verfügen will, kann ihm nicht \nabgenommen werden. Insbesondere ist aber bemerkenswert, daß für die genannte \ngeringfügige Summe das im November 2000 für die damaligen Verhältnisse zu guten \nZinskonditionen angelegte Geld noch innerhalb der 18-monatigen Sperrfrist und \nunter Zinsverlusten eingesetzt worden sein soll. Nimmt man ferner hinzu, daß die \nEltern der Klägerin zwar angeblich dringend auf deren Geld angewiesen gewesen \nsein sollen (was sich nach Ansicht der Klägerin schon daran zeigen solle, daß sie \nFörderungshöchstsatzberechtigt sei), sich aber gleichwohl in der Lage sahen, sich \nnoch im selben Jahr einen neuen Pkw zu leisten, so drängt sich nachgerade der \nEindruck auf, daß mit unlauteren Mitteln versucht werden soll, das Sparvermögen vor \neinem ausbildungsbedingten Verbrauch zu schützen.\n\n39\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerin hinsichtlich aller \nVermögenswerte mit Ausnahme des Pkw selbst nicht nur grob fahrlässig, sondern \nvorsätzlich falsche Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen \ngemacht hat; auch hinsichtlich der Depots mußte der Klägerin aufgrund ihrer \nAusbildung bewußt sein, daß die Sperren lediglich steuerrechtliche Auswirkungen \nhaben, eine Verfügung aber nicht hindern. Ein Vertrauensschutz in den Bestand der \nBewilligungsbescheide ist damit ausgeschlossen, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. \nErmessensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n40\n\n2. Die Klägerin hat infolge vorrangig einzusetzenden Vermögens ferner keinen \n(weitergehenden) Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den \nBewilligungszeitraum April 2003 bis März 2004. Insoweit ist unter Zugrundelegung \nder vorstehenden Ausführungen allerdings von folgendem Vermögensstand \nauszugehen: Das Wertpapierdepot bei der D.bank ist unter Berücksichtigung des \n10%igen Abschlages mit einem Wert von 106,20 EUR, das Depot bei der V mit \neinem Wert von 472,18 EUR anzurechnen. Hinzu kommt ferner das Sparguthaben in \nder noch verbliebenen Höhe von 2.030,49 EUR und das rechtsmißbräuchlich auf den \nVater übertragene Sparvermögen in Höhe von 13.330,68 EUR. Soweit der Beklagte \nauch das auf dem Girokonto am 12. März 2003 befindliche Guthaben von 263,92 \nEUR anrechnet, ist zu berücksichtigen, daß der Klägerin für den Monat März noch \nFördermittel in Höhe von 530,- EUR zugeflossen sind; damit spricht aber alles dafür, \ndaß es sich bei dem genannten Betrag um Leistungen nach dem BAföG handelt, die \nweder als Einkommen (vgl. § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG), noch vorliegend bereits \nals Vermögen angerechnet werden dürfen.\n\n41\n\nVon dem so ermittelten Vermögen in Höhe von 15.939,55,- EUR (statt 16.267,73 \nEUR) hat der Beklagte zutreffend den Betrag abgesetzt, den die Klägerin ohne die - \nrechtswidrige - Inanspruchnahme der Fördermittel im vorhergehenden \nBewilligungszeitraum zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten \nverbraucht hätte, hier also den Rückforderungsbetrag von 6.354,- EUR. Soweit sich \nhiernach ein höherer monatlicher Förderbetrag ergibt, nämlich von 165,- EUR, ist \nindes zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu Unrecht den Wert des Pkw nicht \nangerechnet hat. Hinsichtlich der Höhe dieses Vermögensgegenstandes kann ohne \nEinholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, daß der \nPkw im Neuwert von rund 16.616,- EUR auch fünfeinhalb Jahre nach der \nErstzulassung einen Wert in Höhe des monatlichen Differenzbetrages von 27,- EUR \nhatte; er dürfte überdies auch die gewährte Ausbildungsförderung von 1.656,- EUR \n(138,- EUR x 12 Monate) bei weitem überstiegen haben.\n\n42\n\nErgänzend sei mit Blick auf die Aufrechnung im Bescheid vom 28. Mai 2003 \nfolgendes angemerkt: Die in den Feldern 45 und 46 genannten Beträge beruhen auf \ndem Umstand, daß in einem - an die Klägerin nicht abgesandten - Bescheid vom 29. \nApril 2003 versehentlich eine Vermögensanrechnung unterblieben ist und daher der \nFörderungsbetrag in die EDV in der „alten\" Höhe von 530,- EUR eingegeben wurde. \nNachdem der Beklagte seinen Irrtum erkannte, korrigierte er in dem Bescheid vom \n28. Mai 2003 die fehlerhafte Eingabe. Der Betrag im Feld 45 ist dann wie folgt \nermittelt worden: Von der aus dem vorhergehenden Bewilligungszeitraum \nbestehenden Rückforderung von 6.354,- EUR ist (verrechnend) ein Betrag von 530,- \nEUR abgezogen worden, weil der Klägerin für den Monat April 2003 keine \nLeistungen ausgezahlt worden sind, sowie ein weiterer Betrag von 46,60 EUR, der \nseinerseits aus einer Aufrechnung resultiert; aus diesem Grunde ist der Klägerin für \nden Monat Mai 2003 dann ein Betrag von 483,40 EUR (530,- EUR abzgl. 46,60 EUR) \nausgezahlt worden. Hinzuzurechnen war weiter die - nur als Buchungsposten \nberücksichtigte - Rückforderung von 784,- EUR aus der Differenz zwischen 2x 530,- \nEUR zu 2x 138,- EUR (Monate April und Mai). Der sich hieraus zusammensetzende \nBetrag im Feld 47 ist gleich dem Rückforderungsbetrag des vorhergehenden \nBewilligungszeitraumes von 6.354,- EUR zuzüglich der Differenz zwischen der der \nKlägerin für die Monate April und Mai 2003 zustehenden Förderung von 2x 138,- \nEUR und dem an sie gezahlten Betrag von 483,40 EUR (= 207,40 EUR). Die 466,- \nEUR im Feld 50 folgen aus der „angedachten\" Aufrechnung von 46,60 EUR für die \nweiteren zehn Monate des Bewilligungszeitraumes, die jedoch nicht erfolgt ist. \nTatsächlich einbehalten wurden Beträge in Höhe von 46,60 EUR im Juni 2003 und \njeweils 17,86 EUR in den Monaten Juli 2003 bis März 2004; zusammen ergeben sie \nden oben genannten Differenzbetrag von 207,40 EUR. Daraus folgt, daß die \nRückforderung aus dem ersten Bewilligungszeitraum noch in voller Höhe offen \nist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-21/6-k-5279-03","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-21/6-k-5279-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270948","retrieved":"2026-07-09 02:41:04.750212+00:00"}}