{"status":"available","doknr":"OLD270973","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0720.3K1748.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"3 K 1748/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind nach eigenem Vorbringen kurdische Volkszugehörige \nyezidischen Glaubens mit der Heimat Türkei. Sie reisten am 7. März 2004 - nach \neigenen Angaben auf dem Luftweg - in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragten die Gewährung von Asyl. \nZur Begründung legte der Kläger während der Anhörung vor dem Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 15. März 2004 dar, sie seien wegen ihrer \nReligion unterdrückt worden. Er habe keinen Militärdienst geleistet und wolle dies \nauch nicht. Die Soldaten hätten seine erste Ehefrau verschleppt, damit er sich stelle. \nDa er dies nicht getan habe, sei seine erste Ehefrau verschwunden geblieben. In \nletzter Zeit habe er sich nur noch in den Bergen in Höhlen versteckt. Die Moslems \nund die Soldaten seien immer zusammen gekommen und hätten die yezidischen \nDorfbewohner belästigt. Zuletzt hätten sie sogar die Scheune in Brand gesetzt. Er \nselbst sei im Dorf mehrfach geschlagen, aber nie festgenommen worden. Hätten sie \nihn erwischt, hätten sie ihn zwangsweise zum Militärdienst gebracht; dort wäre er \nschwer misshandelt worden. Er praktiziere den yezidischen Glauben nur im Umfang \nder Fastenregeln. \nBei derselben Gelegenheit erklärte die Klägerin, sie seien wegen der Religion \ngekommen; sie wollten den islamischen Glauben nicht annehmen. Die Felder und \ndas geerntete Heu seien in Brand gesetzt worden. Ihr Mann sei unterdrückt worden; \ner habe sich zuletzt in den Bergen aufhalten müssen; sie habe ihm das Essen \ndorthin gebracht. Wenn sie, die Klägerin, im Hof gewesen sei, sei sie von \nNachbarinnen bespuckt und geschlagen worden; die Nachbarinnen seien \nmuslimischen Glaubens gewesen. Sie hätte das Haus nur in der Dunkelheit \nverlassen. Sie habe gefastet, gebetet und die yezidischen Glaubenssymbole \ngeachtet.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger durch Bescheid vom 17. Mai \n2004 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Kläger zur \nAusreise auf und drohte die Abschiebung an. \n\n4\n\nAm 29. Mai 2004 haben die Kläger Klage erhoben. Im Näheren wird auf das \nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag verwiesen.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 17. Mai 2004 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamtes sowie auf die in das \nVerfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte \nBezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf \nGewährung von Asyl im Sinn des § 13 AsylVfG i. V. m. Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 \nAufenthG nicht zu. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind \nnicht ersichtlich; die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 \nSatz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n12\n\nI. Den Klägern stehen materielle Asylgründe im Sinn des Art. 16 a GG bzw. § 60 \nAbs. 1 AufenthG nicht zu,\n\n13\n\nvgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315, 333.\n\n14\n\nDie Kläger haben nach Überzeugung des Gerichts in der Heimat keine \nVerfolgung erlitten, die an ihre politische Überzeugung, an ihre religiöse \nGrundentscheidung oder an andere für sie unverfügbare Merkmale, die ihr \nAnderssein prägen, angeknüpft und sie in ihrer Intensität aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt hat. Zwar genügt es für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 VwGO) insoweit, wenn die Vorgänge im \nHerkunftsland, aus denen die Verfolgungsfurcht abgeleitet wird, glaubhaft gemacht \nwerden. Die Glaubhaftmachung setzt indes eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung \nder in die Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignisse, insbesondere der \npersönlichen Erlebnisse voraus, mithin eine in sich stimmige Schilderung, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Eine derartige \nÜberzeugung konnten die Kläger dem Gericht nicht vermitteln. \n\n15\n\n1. Eine Vorverfolgung aus politischen Gründen hat es nach eigenem Vortrag der \nKläger nicht gegeben; sie sind politisch weder tätig noch auffällig geworden. Die \nFurcht des Klägers, wegen Wehrdienstentziehung belangt zu werden, stellt - mit Blick \nauf das Herkunftsland Türkei - keinen asylrechtlich anerkennungsfähigen \nBeweggrund dar. Dies entspricht einhelliger Auffassung; zur Vermeidung von \nWiederholungen verweist das Gericht auf die Feststellungen und die Begründung \ndes angefochtenen Verwaltungsaktes (Seite 6 Mitte bis Seite 7 oben), denen es \nausdrücklich folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.\nEreignisse, die auf eine individuelle Vorverfolgung wegen Zugehörigkeit zur \nGlaubensgemeinschaft der Yeziden schließen lassen könnten, sind ebenfalls nicht \nersichtlich. Die Kläger haben sich zwar bereits während der Anhörung beim \nBundesamt am 15. März 2004 darum bemüht, solche Ereignisse zu kennzeichnen. \nDer Vortrag ist jedoch ohne Substanz geblieben. So konnte die Klägerin trotz \nvertiefender Befragung nicht schlüssig schildern, in welchen räumlichen \nZusammenhängen es zu Kontakten mit muslimisch-gläubigen Nachbarn gekommen \nist, die sie als persönlich nachteilig empfinden musste. Auf Vorhalt hatte sie sich \nletztlich dahin eingelassen, sie habe das Haus nur in der Dunkelheit verlassen, und \ndem deutlich vorausgeschickt, sie habe sich persönlich nicht unterdrückt gefühlt. Der \nKläger hat persönliche Nachteile aus der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft \nder Yeziden ebenfalls nicht nachvollziehbar schildern können. Er hatte während der \nAnhörung beim Bundesamt zu keinem Zeitpunkt deutlich unterscheiden können, aus \nwelchem Anlass eine Verfolgung stattgefunden haben sollte, die nicht auf die \nWehrdienstverweigerung zurückzuführen und nicht durch Soldaten durchgeführt \nworden sein sollte. Letztlich haben beide Kläger den Aufenthalt in den Bergen \nlediglich in der zeitlichen Unbestimmtheit „in letzter Zeit\" gleichbleibend, ansonsten \naber abweichend geschildert: Die Klägerin hat lediglich berichten können, dass sie in \nder Dunkelheit das Essen in die Berge gebracht habe. Dies findet keinen schlüssigen \nEingang in den Vortrag des Klägers. Dieser ging - in der beim Bundesamt \npräsentierten Version - dahin, die Suche nach ihm sei derart intensiv gewesen, dass \ner sich sogar in Höhlen habe verstecken müssen. Wie die Klägerin in der Lage \ngewesen sein sollte, die jeweilige Höhle aufzuspüren, zumal ohne selbst verfolgt \nworden zu sein, ist nicht nachvollziehbar. \nÜberdies sieht sich das Gericht nicht in der Lage, den Klägern die gesamte \nVerfolgungsgeschichte, soweit darin Momente staatlicher Verfolgung oder sonstiger - \nggfs. staatlich geduldeter - Individualverfolgung durch Dritte aus Anlass der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe enthalten sein sollen, überhaupt \nals wahr abzunehmen. Denn gerade in diesen Bezügen sowie in tatsächlichen \nDetails, die die Ausreise als durch bereits eingesetzte Verfolgungsnot kennzeichnen \nkönnten, weichen die Vorträge voneinander ab. So haben Kläger und Klägerin die \nAnzahl der „yezidischen Häuser\" im Heimatdorf unterschiedlich angegeben. Die \nBrandschatzung, die durch die Muslime im Dorf veranlasst oder durchgeführt worden \nsein soll, betraf nach Darstellung des Klägers die Scheune, nach Darstellung der \nKlägerin die Felder und das Heu. Der Aufenthalt in J. soll abweichend vier bzw. \ndrei Tage gedauert haben. Der Ablauf der Aushändigung der Pässe durch den \nmitreisenden Schleuser wird - jedenfalls für die Abläufe nach Verlassen des \nFlugzeuges - ebenfalls nicht übereinstimmend dargestellt. Alles dies betrifft zwar \nlediglich Details. Damit werden die Unterscheidungen aber nicht bedeutungslos. \nDenn angesichts der ersichtlich geringen intellektuellen Befähigung beider Kläger \nwäre gerade in Bezug auf diese Einzelheiten eine ungetrübte Wahrnehmung und \nVermittlung zu erwarten gewesen, um Hintergründe und Geschehen als wahrhaftig \neinstufen zu können. \n\n16\n\n2. Der mündliche Vortrag der Kläger vom heutigen Tag hat weder die \nerforderliche, bislang aber fehlende Substanz für die Annahme eines Schicksals der \nVorverfolgung erbracht noch die aufgezeigten Widersprüche aufgelöst. Vielmehr \nsieht sich das Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht in \nder Lage, den Klägern das geschilderte Verfolgungsgeschehen als wahrhaftig \nabzunehmen. Ihre Erklärungen sind - nach Maßgabe der eingangs geschilderten \nKriterien der Glaubhaftmachung i. V. m. § 108 VwGO - allenfalls in dem Umfang \nschlüssig, als sie behaupten, auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen zu sein. \nDer Reiseweg einschließlich der Handhabung der Reisepässe ist insoweit jedenfalls \nnachvollziehbar geworden. Ansonsten hat die heutige Anhörung erbracht, dass der \nKläger sich in der letzten Zeit bis zur Ausreise weder dauerhaft in den Bergen \nverstecken musste, um so eine Präsenz im Dorf zu vermeiden, noch einen \nUnterschlupf in Höhlen suchen musste. Nach heutiger Version hatte er sich bis zur \nkonkreten Ausreise - seiner Berufstätigkeit gemäß - „auf den Weiden bei den Tieren\" \naufgehalten, war sodann nach Hause gegangen und zusammen mit der Klägerin \nnach J. abgereist. Weder im faktischen Bereich noch als Ausdruck einer \nbestimmten Gefühlslage haben die Kläger vermitteln können, dass mit diesen \nVorgängen irgendeine Gefährdung verbunden gewesen wäre. Weitere Ereignisse als \nUrsache der konkret vorgenommenen Ausreise haben die Kläger nicht schildern \nkönnen. Die als negativ empfundenen Kontakte mit muslimischen Dorfbewohnern \nliegen nach eigenem Vortrag weit in der Vergangenheit oder sind derart pauschal \nbeschrieben worden, daß damit die objektive Kausalität für die konkret \nvorgenommene Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnte, diese \nSchilderungen mithin nicht dazu beitragen konnten, das für die Klageansprüche \nmaßgebliche Verfolgungsgeschehen als Wahrheit erscheinen zu lassen. \nSchließlich musste der Vortrag der Kläger über den Abschluss ihrer Reise - in der \nPhase vom Verschwinden des Schleppers bis zur Antragstellung beim Bundesamt in \nDortmund - als weiterer - misslungener - Versuch gewertet werden, das Gericht \nirrezuführen. Bereits den Kontakt mit dem Kurden im oder unmittelbar vor dem \nFlughafengebäude konnten sie nicht stimmig schildern. Nach eigenem Vortrag hatten \nsie den Kontakt zu dieser Person selbst aufgenommen, weil sie sich verlassen \nfühlten. Als lebensfremd - und auf Nachfrage von den Klägern nicht näher erläutert - \nmuss es sodann gelten, dass diese Person nicht nur in den asylverfahrensrechtlichen \nNotwendigkeiten sich auskannte, sondern auch ohne Weiteres bereit war, die Kläger \nzur zuständigen Behörde nach E. zu fahren. Ungeachtet dessen muss das \nGericht von der Unwahrheit des betreffenden Vorgangs ausgehen, weil die Kläger \nnunmehr behaupten, sie hätten sich gar nicht drei Tage in E. aufgehalten. \nAngesichts des nicht strittigen Datums der Einreise am 7. März 2004 sowie \nausweislich des durch Unterzeichnung der Kläger bestätigten Inhalts der \nVerwaltungsvorgänge müssen sie indes im Verlauf des 7. März 2004 in E. \nangekommen sein, haben sich am 8. März 2004 dort als Asylsuchende gemeldet und \nist ihr förmlicher Antrag am 10. März 2004 ebenfalls in E. aufgenommen \nworden. Welche Motive die Ausreise der Kläger veranlasst haben und welche \nKontakte nach der Einreise in Deutschland für sie im Vordergrund standen und \nsodann dazu führten, sogar die Abläufe in E. in ihrer Erinnerung zu überlagern, \nbedarf nicht der positiven Erkenntnis des Gerichts; diese wahren Absichten der \nEinreise nehmen nicht an dem durch den Klageantrag vorbestimmten und durch die \neingangs geschilderten Normen umgrenzten Streitgegenstand teil, soweit - wie hier - \nasylrechtliche Bezüge nicht einmal im Ansatz glaubhaft gemacht werden \nkonnten.\n\n17\n\nII. Die Kläger können ihre materiellen Asylansprüche im Sinn des Art. 16 a GG \nbzw. § 60 Abs. 1 AufenthG im gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(S. 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht auf eine sog. Gruppenverfolgung der Yeziden \nstützen.\n\n18\n\n1. Dies gilt zunächst ungeachtet der geänderten Rechtsprechung des OVG NRW \nzu einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei. \n\n19\n\nVgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil vom \n14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -.\n\n20\n\nDenn die Annahme einer Gruppenverfolgung konnte auch nach der bisherigen \nRechtsprechung allein für Yeziden aus den angestammten Siedlungsgebieten \ndurchgreifen, die ihren Glauben auch praktizierten. Nur Yeziden mit einer erkennbar \nreligiösen Bindung sind bzw. waren in der Südosttürkei einem Klima allgemeiner \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung und - damit einhergehend - einer \nVielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die in Relation zu der Anzahl der \nnoch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser \nBevölkerungsgruppe die Gefahr begründete, jederzeit zum Ziel und Opfer religiös \nmotivierter Rechtsverletzung werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit \n(gewesen) wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der \nYeziden einzusetzen. Dabei hatten lediglich die Anforderungen des Gerichts zur \nAufklärung der Glaubensgebundenheit im Einzelfall, nämlich der ernsthaften \nGlaubenspraxis des einzelnen Yeziden, eine Relativierung erfahren - dies aus der \nEinsicht, dass es kein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges \nMindestwissen im Sinn eines katalogartig abfragbaren Glaubensinhaltes gebe, \ndesweiteren keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen, \nder für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich wäre und in dieser Weise die \nZugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft sicher kennzeichnen könnte. \n\n21\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen in den aktuellen \nAusprägungen der Rechtsprechung des 8. Senates des OVG \nNRW: Urteil vom 23. Juli 2003 - 8 A 3920/02.A -; ferner Urteile \ndes erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2004 - 3 K \n758/01.A - und vom 19. November 2004 - 3 K 2033/02.A -. \n\n22\n\nDiese Modifizierung enthebt jedoch nicht von der Erkenntnis, dass Asyl- und \nAbschiebungsschutz einem nicht praktizierenden Yeziden auch unter dem \nGesichtspunkt der Gruppenverfolgung nicht zukommt. Um eine für die gesetzliche \nAnerkennung ausreichende Glaubenspraxis glaubhaft machen zu können, ist \nzumindest eine Schilderung zu verlangen, die die grundlegende Kenntnis dessen, \nwas es zu praktizieren gilt, widerspiegelt, also - in den Grundlagen - Kenntnisse zum \nyezidischen Glaubensinhalt und zu seinen Bräuchen - Gebete, Fasten, Anbetung des \nMelek Taus und zur yezidischen „Taufe\". Vor allem aber muss der/die jeweilige \nKläger/in das Bewusstsein erkennen lassen, einen unverrückbaren Platz in einer \nGesellschaft zu haben, die hierarchisch strukturiert ist und von engen persönlichen \nund funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und \nLaien geprägt wird. \n\n23\n\nSiehe hierzu vor allem Urteil des OVG NRW vom 23. Juli \n2003, a.a.O.\n\n24\n\nDies vorausgesetzt haben die Kläger bereits vor dem Bundesamt nicht glaubhaft \nmachen können, zum Kreis der glaubensgebundenen Yeziden zu gehören. Dies \nergibt sich nicht nur aus der unzweideutig verneinenden Antwort des Klägers, \nsondern auch daraus, dass beide Kläger eine positive Handlungsweise \nnachvollziehbar lediglich mit dem Einhalten der Fastenregeln umschrieben haben. \nAngesichts der den sonstigen Äußerungen zu entnehmenden absoluten Ausrichtung \nan der Familie des Onkels bzw. der Eltern kann dies allein allerdings nicht als \nAusdruck persönlicher Glaubensbindung bewertet werden. Wenn die Klägerin \nwährend der Anhörung beim Bundesamt das heilige Brot bei sich geführt hat, so \ndrückt dies ebenfalls keine genügende eigene Glaubenspraxis aus, sondern \nzuvörderst eine entsprechende Bindung und Fürsorge ihrer Mutter, die dieses Brot \nzum Abschied gebacken hat. Die sonstigen Äußerungen der Kläger zu Merkmalen \nder yezidischen Religion haben einige Missverständnisse offenbart. Diese zeigten \nsich zunächst in der Gleichsetzung von Gott und Melek Taus durch den Kläger, \nferner darin, dass die Klägerin auf entsprechende Frage des Einzelentscheiders nicht \nauf die Kügelchen vom Grab Scheich Adis zu sprechen kam, sondern ein Stück des \nvon der Mutter gebackenen Brotes vorzeigte. \nDas auf ihre Glaubensbindung bezogene Vorbringen der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vom heutigen Tag hat dieses Bild bestätigt. Das Gericht konnte in der \nGesamtbewertung des Vortrages und des Verhaltens in der mündlichen Verhandlung \nnicht erkennen, dass ihnen das Bewusstsein eigen ist, in einer hierarchisch und von \nengen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zu höherrangigen Kasten \ngeprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz inne zu haben und in diesen \nStrukturen einen Glaubensinhalt zu sichern. So antworteten die Kläger bereits \nzögerlich auf die Frage, welche Zeremonien die Zusammengehörigkeit der Yeziden \nprägten. Sie zählten - wie bereits beim Bundesamt - katalogartig und damit plakativ \neinige Stichpunkte auf. Erst auf Nachfrage folgte die Einsicht, dass nicht nur die \nGeburt, sondern auch das spätere Ritual der Haarbeschneidung die Zugehörigkeit \nzur Glaubensgemeinschaft bedingt, während die für die Existenz der Yeziden-\nGemeinden und die beim Tod außerordentlich wichtige Funktion des Bruders bzw. \nder Schwester in der anderen Welt (sog. Jenseitsbruder bzw. -schwester) den \nKlägern ganz offensichtlich nicht geläufig ist. Auch die vom Gericht angesprochene \nUnterscheidung von heiligem Brot und Bayrat konnten die Kläger erst auf Nachfrage \nund nach interner Abklärung schildern. Damit bestätigte sich, dass die Kläger nur \ninsoweit ihren Glauben praktizieren, als ihr Umfeld (Familie in der Heimat bzw. \njetzige Kontaktpersonen) dazu Anlaß gibt, dass sie diesen Glauben aber nicht als \npersönliche Bindung erleben, aus der die Notwendigkeit ständiger Ausübung \nresultiert. Dieser Gegenschluss wird sehr anschaulich dokumentiert durch die \nAngabe des Klägers, er habe am Morgen der mündlichen Verhandlung gebetet; in \nder Heimat sei er ständig unterwegs gewesen und habe viele Dinge nicht machen \nkönnen; hier gebe es hingegen viele Yeziden. Denn bei den Tieren auf den Weiden \nhätte er - entsprechende Bindung vorausgesetzt - sicherlich die beste Möglichkeit \nzum Gebet gehabt; hierfür hätte es nicht der vielen Yeziden bedurft, die er in \nDeutschland angetroffen hat.\n\n25\n\n2. Selbst als glaubensgebundene und praktizierende, jedoch - wie gezeigt - nicht \nvorverfolgt ausgereiste Yeziden hätten die Kläger für den Fall der Rückkehr in die \nHeimat keine asylrelevanten Rechtsverletzungen zu befürchten. Denn im \ngegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG droht ihnen keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer yezidischen \nGlaubensgemeinschaft.\n\n26\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der sog. Gruppenverfolgung \nOVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, \njuris MWRE 206012848 mit umfassenden Hinweisen zur \nRechtsprechung des BVerfG und BVerwG.\n\n27\n\na. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung veranlasst haben, eine \nmittelbare staatliche Gruppenverfolgung der ihren Glauben praktizierenden Yeziden \nin ihren angestammten Siedlungsgebieten anzunehmen, sind entfallen. Auf Grund \nder nunmehr verfügbaren Erkenntnisse über eine nahezu fünf Jahre anhaltende \nEntwicklung in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der \nTürkei ist weder von einer anhaltenden - im sachlichen sowie zeitlichen Umfang - \nintensiven Verfolgung der Yeziden durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung \nnoch von einer fehlenden Bereitschaft des türkischen Staates zur Gewährung des \nerforderlichen Schutzes auszugehen.\n\n28\n\nVgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n3. Februar 2004 an das VG Braunschweig sowie vom 20. \nJanuar 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt; Bericht des \nAuswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Türkei vom 11. November 2005, Seite 8, 20, 21; \nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara \nan das BAMF vom 26. Oktober 2005; Auskunft des Yezidischen \nForums e. V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt \nWalliczek.\n\n29\n\nDas OVG NRW, a.a.O., Rdn. 80-110, hat im Wesentlichen die diesen Quellen zu \nentnehmenden tatsächlichen Entwicklungen sowie den gegenwärtig erreichten \ntatsächlichen Zustand zum Anlass genommen, die Rechtsprechung zur sog. \nGruppenverfolgung der Yeziden abzuändern und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: \n\n30\n\nDerzeit hat sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren zwischen 1980 und \n2000 beruhigt.\nNach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls vereinzelte religiös \nmotivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei verbliebene Yeziden festzustellen. \n\n31\n\nNach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen Siedlungsgebieten der \nYeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von \nMoslems gegen Yeziden bekannt geworden. \nDiese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im Südosten der Türkei: So \nhat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der Deutschen Botschaft in Ankara \nin einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten \nYeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den \nNachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat.\nNach der vorgenannten Auskunft hat des Weiteren ein \"maßgeblicher Yezidenführer\" in \nBesiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in der Region um Batman gebe es noch \nca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen es sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung \nals auch um Dörfer mit gemischt muslimisch-yezidischer Bevölkerung handele. In den letzten \nJahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich verbessert. In den \nKreisen Besiri, Batman und Bismil - nach der oben zitierten Auskunft des Yezidischen Forums e.V. \nvom 30. Oktober 2005 waren am Stichtag 15.1.2005 immerhin knapp 30 % (102) aller Yeziden im \nKreis Besiri wohnhaft - habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. \nGleichlautend hat der Dorfvorsteher des Yezidendorfs Burc/Kreis Viransehir/Provinz Sanliurfa - im \nKreis Viransehir waren nach der genannten Auskunft ca. 50 % aller Yeziden wohnhaft - am 22. Juli \n2003 gegenüber Vertretern der Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser \nRegion lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner habe es nicht \ngegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen Nachbarn.\nEs besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten Auskünften des \nAuswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei lebenden Yeziden in der zitierten \nForm abgegeben worden sind , zumal das Auswärtige Amt die Situation der Yeziden in der \nVergangenheit durchaus kritisch gesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden \nangenommen hat. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten Erklärungen seien \ninhaltlich unzutreffend. Soweit in der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar \n2004 von einem \"maßgeblichen Yezidenführer\" die Rede ist, handelt es sich nicht um eine \nTatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der Bedeutung der Person innerhalb der \nGruppe der Yeziden durch das Bundesamt. Deshalb war der in der mündlichen Verhandlung \ngestellte Beweisantrag, mit dem die Funktion als \"maßgeblicher Yezidenführer\" in Zweifel gezogen \nwird, abzulehnen, zumal der Senat unterstellt, dass es keine \"amtlichen\" Sprecher oder Vertreter \ninnerhalb der Yezidischen Religionsgemeinschaft gibt. Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit \nder Erklärungen des \"maßgeblichen Yezidenführers\" werden hierdurch aber nicht begründet. Sie \nergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an \nRechtsanwalt Walliczek, wonach es in letzter Zeit mehrfach Übergriffe auf Yeziden gegeben haben \nsoll. Von diesen Übergriffen werden lediglich vier nach Ort, Zeit und den betroffenen Personen \nnäher konkretisiert. Im Übrigen wird pauschal - ohne irgendwelche weiteren Einzelheiten - auf \nweitere Fälle vergleichbarer Art Bezug genommen, denen nachgegangen werde. Drei der näher \nkonkretisierten Übergriffe sollen sich 2004, Anfang 2005 und im Oktober 2005 ereignet haben, also \nnach dem Zeitpunkt, zu dem die vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden ihre Erklärungen \nabgegeben haben. Lediglich der vierte Übergriff soll bereits vorher, nämlich 2002 stattgefunden \nhaben. Er wird aber in Zusammenhang mit der Stadt Nusaybin gebracht, auf die sich die \nErklärungen der vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht beziehen. Der Senat kann für das \nvorliegende Verfahren unterstellen, dass die vier konkretisierten Vorfälle stattgefunden haben, \ndenn diese Vorfälle sind nicht entscheidungserheblich. Auch wenn sie asylrelevant sein sollten, \nwofür bislang keine Anhaltspunkte bestehen, lägen jedenfalls keine so dicht und eng gestreuten \nVerfolgungsschläge vor, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener \nPerson Opfer der Übergriffe zu werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der gravierendste \nVorfall, der Mord an den Angehörigen der Sheikkaste Sheredin Sancar und seiner schwangeren \nEhefrau, im März 2002 erfolgt sein soll und damit fast vier Jahre zurückliegt. Für die Bewertung der \nderzeitigen Gefährdungssituation der Gruppenangehörigen hat er deshalb nur relativ geringe \nBedeutung. Es bleiben damit im Wesentlichen drei Verfolgungsfälle aus den Jahren 2004 und \n2005, wobei den Verfolgten in einem Fall schwere Verletzungen zugefügt worden sein sollen, es in \neinem weiteren Fall zur gewaltsamen Wegnahme der halben Ernte gekommen sein und es im \nletzten Fall bei massiven Drohungen geblieben sein soll. Auch im Hinblick auf die - unterstellte - \nrelativ geringe Anzahl von 363 Gruppenangehörigen ist damit die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte - ungeachtet der Frage, inwieweit etwaige \nVerfolgungsschläge dem türkischen Staat überhaupt zugerechnet werden können - ersichtlich nicht \ngegeben. Der Senat konnte deshalb den in der mündlichen Verhandlung in Anknüpfung an die \nBeweisankündigungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2006 gestellten Beweisantrag der Klägerin \nmit der Beweisbehauptung, es habe in den letzten drei Jahren in der Südosttürkei mindestens \nneun schwerwiegende asylrelevante Übergriffe seitens der Moslems auf Yeziden aus religiösen \nGründen gegeben, ablehnen, weil die vorstehend abgehandelten vier Fälle nicht \nentscheidungserheblich sind und es sich in den weitergehenden fünf Fällen um einen \nAusforschungsbeweisantrag handelte. Hierbei hat der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, \ndass die angesprochenen neun Fälle die vier abgehandelten Fälle einschließen, die in der Anlage \nzum Schriftsatz vom 3. Februar 2006 (Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. Februar 2006 an \nRA Walliczek) konkretisiert worden sind. Wie oben ausgeführt fehlt es hinsichtlich der weiteren fünf \nFälle an jeglichen konkretisierenden Angaben und damit an tatsächlichen Grundlagen für die unter \nBeweis gestellten Tatsachenbehauptungen. Für deren Wahrheitsgehalt sprach damit nicht \nwenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Dies galt um so mehr, als auch nach der Auskunft \ndes Yezidischen Forums bislang lediglich Hinweise vorliegen sollen, denen weiter nachgegangen \nwerde. Es kam hinzu, dass auch die vier näher konkretisierten Fälle, mit denen die weiteren Fälle \nvergleichbar sein sollen, keine Asylrelevanz erkennen ließen. Von daher lag hinsichtlich der fünf \nweiteren Fälle ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Dem steht nicht entgegen, dass das \nGericht bis 2003 von einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Südosttürkei ausgegangen ist. \nAllein dieser Umstand führt nicht dazu, dass für den Wahrheitsgehalt der pauschal auf die letzten \ndrei Jahre bezogenen Behauptung (weiterer) fünf asylrelevanter Übergriffe bereits eine zur \nBeweiserhebung verpflichtende Wahrscheinlichkeit bestünde.\n \nUnterstellt der Senat die oben genannten vier Vorfälle als asylrelevant, so wird dadurch die \nAussagekraft der oben zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes, wonach in den letzten Jahren \nkeine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden seien, nicht in \ndem Sinne relativiert, dass den Auskünften keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr hat es im \nHinblick auf die dem Auswärtigen Amt eröffneten Erkenntnismöglichkeiten nach wie vor Gewicht, \nwenn diesem dementsprechende Übergriffe nicht bekannt geworden sind. Von den vorliegenden \nErkenntnissen ausgehend ist es auszuschließen, dass auch in jüngerer Zeit gleichwohl \nasylerhebliche Verfolgungsschläge von einer eine Gruppenverfolgung begründenden \nVerfolgungsdichte gegen Yeziden erfolgt sein könnten und lediglich nicht bekannt geworden \nwären. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Beobachtungstätigkeit der zahlreichen in \nder Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen ungehindert arbeiten können \nund denen ein dementsprechendes Verfolgungsgeschehen nicht verborgen geblieben sein könnte, \nzumal auch die verschiedenen Organisationen der Yeziden im Ausland ein erhebliches Interesse \nan der Veröffentlichung derartiger Vorfälle hätten. Es kommt hinzu, dass es sich bei den in der \nVergangenheit zu beobachtenden Übergriffen der muslimischen Mehrheitsbevölkerung um \nöffentlich wahrnehmbare Gewaltakte gehandelt hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass eine Verfolgung nunmehr im Verborgenen, unbemerkt von der Öffentlichkeit stattfinden \nkönnte. Hiergegen spricht auch, dass der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die \nVoraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in Bezug auf die \nWahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung dieses Zieles bereits eine Vielzahl von \nVerfassungs- und Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. \n \nIm Rahmen dieses Bestrebens sind die türkischen Staatsorgane zunehmend bereit und in der \nLage, verfolgte Minderheiten und auch die Yeziden gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Dies wird \nbelegt durch einen Rechtsstreit, der Ende 2001 vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman \nanhängig war. Hierbei haben fünf Yeziden die Rückgabe ihrer Häuser erstritten, die nach ihrem \nWegzug von Moslems in Besitz genommen worden waren. \nIm Jahre 2004 hat die türkische Armee das von Dorfschützern besetzte yezidische Dorf Magara im \nLandkreis Sirnak-Idil geräumt und den zurückgekehrten yezidischen Eigentümern übergeben. \nIn diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Provinzgouverneur von Batman nach \neinem Bericht von CNN Türk Yeziden besucht hat, die in das Dorf Kumgecit zurückgekehrt sind. \nHierbei hat er den Yeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisungen erteilt. \nDieses allgemeine Klima der deutlichen Entspannung der Situation der Yeziden in der Türkei wird \nschließlich bestätigt dadurch, dass es in Besiri mittlerweile einen Yezidenverein gibt unter dem \nVorsitz eines früher in Deutschland lebenden Yeziden, der u.a. bei der Beerdigung von im Ausland \nverstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch rückkehrwilligen Yeziden behilflich ist.\nNach alledem ist nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei \nzu verneinen, sondern es ist auch in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit \neiner derartigen Gruppenverfolgung zu rechnen. Ob die Situation sich ändern würde, wenn eine \nVielzahl von yezidischen Asylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei zurückkehren sollte, \nbraucht der Senat derzeit nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG \nallein an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszurichten ist. Die \nbloße Möglichkeit, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und \nder Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.; S.-H. OVG, Urteil vom \n29. September 2005, a.a.O.\n\n32\n\nInsoweit ändern auch zu beobachtende Tendenzen einer zunehmenden Islamisierung derzeit \nnichts an der getroffenen Verfolgungsprognose. Die vorgenannten tatsächlichen Feststellungen \nsind ausreichend, um die Gefahr politischer Verfolgung der Klägerin zuverlässig einschätzen zu \nkönnen, so das eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war.\n \nDie Frage, ob einer bestimmten Gruppe von Menschen insbesondere wegen ihres Volkstums, ihrer \nRasse oder Religion politische Verfolgung droht, ist nicht nur eine tatsächliche Feststellung, \nsondern zugleich auch das Ergebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen \nWürdigung. Die Bildung der dafür notwendigen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine \nausreichende Erforschung des Sachverhalts voraus. Was dabei die hier zur Rede stehende \nGefahrenprognose einer Gruppenverfolgung angeht, so verlangt ihre Erstellung wegen der Vielzahl \nvon Ungewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine \nsachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer \ntatsächlichen Grundlagen. Dazu gehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von \nBundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, dass - soweit und solange es im \nAsylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - \ndie Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer \nHandhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller \nTatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und \nverfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verlässlichen Beurteilung der Frage \neiner möglichen Gruppenverfolgung zu kommen.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE 85, 92, 93 f.\nHiervon ausgehend brauchte der Senat keine weiteren Erkenntnisquellen zur Beurteilung der \nVerfolgungsgefahr von Yeziden auszuschöpfen, insbesondere kein Sachverständigengutachten \neinzuholen. Denn der Senat konnte seine Prognose auf der Grundlage der vorliegenden \nErkenntnismittel ausreichend bilden. Diese zahlreichen Erkenntnismittel aus unterschiedlichen \nQuellen liefern ein aussagekräftiges und homogenes Bild der Situation der Yeziden in der Türkei; \ndass die vorliegenden Erkenntnisse fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich.\n \nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind auch dann nicht gegeben, wenn in der Türkei \nyezidische Gemeinden sowie die für die Murids zuständigen Sheiks bzw. Pirs nicht oder nur \neingeschränkt vorhandensein sollten. Zwar kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung \nrechtfertigende Verfolgung nicht nur aus Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des \nBetroffenen ergeben, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit, \nwenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn \ndie Eingriffe ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der \nEinzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so \ngenanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehen können als sittliche \nPerson benötigt. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. \n\n33\n\nEine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums droht der Klägerin im Falle \nder Rückkehr in die Türkei nicht. Dabei verkennt der Senat nicht die Bedeutung, die der religiösen \nBetreuung durch einen Sheikh und einen Pir für ein funktionierendes Gemeindeleben der Yeziden \nzukommt. Nicht jede Beeinträchtigung eines funktionierenden Gemeindelebens führt jedoch bereits \nzu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. Zur Überzeugung des Senats schließt auch \nfür glaubensgebundene Yeziden das Fehlen ausreichender priesterlicher Betreuung und das \nLeben ohne eine funktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem Kernbereich nicht \nohne weiteres aus. Besondere Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine \ndementsprechende Rechtsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon \nläge eine Verletzung des religiösen Existenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung \nin ihrem unverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich \ngemacht würde.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, 16 ff. \n\n34\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur Gewährleistung einer \nbestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Die von der Klägerin geltend gemachten religiösen \nBeeinträchtigungen beruhen nicht auf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, \nsondern sind lediglich tatsächliche Folge der vergleichsweise geringen Zahl von in der Türkei \nlebenden Yeziden. \n\n35\n\nDie Kammer verfügt - wie eingangs zitiert - über eine identische Erkenntnislage. \nNach deren Auswertung sowie unter Beachtung der in der Rechtsprechung \nentwickelten Maßstäbe zur Anerkennung einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung \nsowie der allgemeinen Prognosemaßstäbe zur Anerkennung des Asyls bzw. des \nAbschiebungsschutzes folgt sie der vorstehend zitierten Würdigung. Der zu \nentscheidende Fall ist im Übrigen vergleichbar, da die Kläger - wie die Klägerin in \ndem vom OVG NRW zu entscheidenden Fall - unverfolgt ausgereist sind und ihr \nAsylanspruch deshalb nach dem Maßstab zu beurteilen ist, ob im Fall der Rückkehr \nin die Heimat asylrelevante Verfolgung (in Form der mittelbaren Gruppenverfolgung) \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist - wie ausgeführt - zu \nverneinen.\n\n36\n\nb. Die von den Klägern eingereichte, vom Yezidischen Forum e. V. unter dem 4. \nJuli 2006 verfasste Stellungnahme veranlasst nicht zu einer abweichenden \nBeurteilung der Verfolgungslage unter dem Blickpunkt der mittelbaren staatlichen \nGuppenverfolgung. \nDiese Stellungnahme enthält weitgehend eine Beschreibung der Verhältnisse, die die \nRechtsprechung in früheren Jahren sowie aktuell geprägt haben, \n\n37\n\nvgl. die Entscheidungen des OVG NRW vom 23. Juli 2003 \nsowie vom 14. Februar 2006, jeweils a.a.O., \n\n38\n\nund kommentiert diese umfangreich. Erörterungen hierzu würden lediglich \nbedeuten, die tatsächlichen Grundlagen des Wandels der Rechtsprechung, der sich \ndas erkennende Gericht jeweils angeschlossen hatte, zu wiederholen. Aber auch die \nvom Yezidischen Forum unter dem 4. Juli 2006 beschriebenen Einzelfälle \nveranlassen nicht dazu, den durch das Urteil des OVG NRW vom 14. Februar 2006, \na.a.O. eingetretenen Wandel in der Einschätzung der Gruppenverfolgung der \nYeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten in Frage zu stellen. \nBereits die Anzahl der Einzelfälle, mit denen das Yezidische Forum e. V. der neueren \nRechtsprechung des OVG NRW entgegentreten will, ist zu revidieren. Denn vier der \ndarin geschilderten elf Einzelschicksalen waren der Sache nach bereits in der \nAuskunft vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek aufgeführt und \nentsprechend in der Entscheidung vom 14. Februar 2006 berücksichtigt worden, vgl. \nZiff. 3., 6., 9. und 11. Mit den Ziff. 2. und 10. greift die Stellungnahme vom 4. Juli \n2006 Verfolgungsfälle auf, die auf das Jahr 2002 zurückgehen. Diese können schon \ndeshalb nicht als beachtlich gewertet werden, weil die aktuelle Rechtsprechung auf \neine Änderung der tatsächlichen Hintergründe abstellt, die für Zeiten ab Ende 2003 \nim Sinn der zugrundezulegenden Prognosemaßstäbe als gesichert gelten können \nund so (siehe oben) auch in der Erkenntnisliste der Kammer dokumentiert werden. In \nwieweit die Kläger mit den Ziff. 1., 4., 5., 7. und 8. überhaupt Verfolgungshandlungen \nschildern konnten, die schlüssig als Ausdruck der Gruppenverfolgung gewertet \nwerden könnten, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls, d. h. auch ungeachtet \neiner Änderung der tatsächlichen Verfolgungslage, setzte die Annahme einer \nGruppenverfolgung - außer in Fällen eines (hier fehlenden) staatlichen \nVerfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Die Feststellung \neiner ausreichenden Verfolgungsdichte erfordert die Gefahr einer so großen Vielzahl \nvon Eingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr allein um vereinzelt \nbleibende individuelle Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen \nvielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort \naufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer \nWeise so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit resultiert. Dies gilt auch für Gruppenverfolgungen, die \nvon Dritten auszugehen drohen. \n\n39\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203, 206.\n\n40\n\nDiese Anforderungen sind in der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung der \nYeziden in der Türkei ersichtlich selbst dann zu verneinen, wenn für den der \nÄnderung der Verhältnisse zugrunde gelegten Zeitraum ab Ende 2003 weitere fünf \nEinzelfälle bekannt werden. Dies gilt zumal, wenn die Anzahl der betreffenden \nGruppenangehörigen im Verfolgungsgebiet - mit der neuerlichen Stellungnahme des \nYezidischen Forums e. V. gegenüber einer eigenen, lediglich 18 Monate älteren \nÜbersicht - um 44 v. H. höher anzusetzen ist. Es bedarf deshalb auch keiner \nweiteren Vertiefung, ob die aus der Stellungnahme vom 4. Juli 2006 als „neu\" \nverbliebenen Einzelschicksale überhaupt als Ausdruck einer glaubensbezogenen \nDrittverfolgung oder als davon unabhängige Gewaltverbrechen zu bewerten \nsind.\n\n41\n\nAngesichts der vorstehend erneut aufgearbeiteten Erkenntnisse zur Frage der \nmittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei, die die Kläger mit der von \nihnen vorgelegten Stellungnahme zur Situation der Yeziden vom 4. Juli 2006 nicht in \nFrage zu stellen vermochten, erweist sich auch eine Beweiserhebung im Sinn der \nAnregungen der Kläger lt. Schriftsatz vom 12. Juli 2006 als entbehrlich.\n\n42\n\nIII. Eine allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit bezogene staatliche \nVerfolgung fand - wie die gefestigte Rechtsprechung der Kammer sowie des OVG \nNordrhein-Westfalen auch aktuell ausweisen - bereits Anfang des Jahres 2004 in der \nTürkei nicht statt.\n\n43\n\nIV. Vor dem gegebenen Hintergrund scheiden Abschiebungshindernisse \n- namentlich im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - ersichtlich aus. \n\n44\n\nV. Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen genügen als solche den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 1, \n38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270973","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-20/3-k-1748-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270973","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270973","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-20/3-k-1748-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270973","retrieved":"2026-07-09 02:41:06.736778+00:00"}}