{"status":"available","doknr":"OLD271035","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0718.1K840.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-18","aktenzeichen":"1 K 840/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Aufnahme ihrer Tochter L. in die 5. Klasse der von dem Beklagten \ngeleiteten Gesamtschule zum Schuljahr 2006/ 2007.\n\n3\n\nDie Kläger wohnen in dem Ortsteil D. der Gemeinde O.. Ihre Tochter erhielt von der \nGrundschule die Empfehlung, eine Haupt- oder Gesamtschule als weiterführende Schule zu \nbesuchen. Ihr Zeugnis für das erste Halbjahr des vierten Schuljahres ergibt einen \nNotendurchschnitt von 2,8.\n\n4\n\nAm 31. Januar 2006 meldeten die Kläger ihre Tochter für die 5. Klasse des Schuljahres \n2006/ 2007 an. Während des Anmeldeverfahrens in der Zeit vom 30. Januar bis 4. Februar \n2006 nahm der Beklagte insgesamt 232 Anmeldungen für die 120 zur Verfügung stehenden \nPlätze entgegen. Für die Auswahl der aufzunehmenden Schüler bildete der Beklagte zunächst \nzwei Leistungsgruppen. Die erste Leistungsgruppe umfasste Schüler mit der Empfehlung \n„Gesamtschule/ Gymnasium\" oder „Gesamtschule/ Realschule\" und einem Notendurchschnitt \nvon 2,1 oder besser. Zur zweiten Leistungsgruppe zählten Schüler mit der Empfehlung \n„Gesamtschule/ Realschule\" oder „Gesamtschule/ Hauptschule\". In die erste Leistungsgruppe \nnahm der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2006 60 Schüler auf. Da die Zahl der \nAnmeldungen die verbliebenen 60 Plätze der zweiten Leistungsgruppe überschritt, wandte der \nBeklagte für die Verteilung dieser Plätze die zusätzlichen Auswahlkriterien Härtefallklausel \n(max. sechs Plätze), Schulwegprinzip (Entfernung bis 3,5 km) und Losverfahren an. Bei fünf \nSchülern nahm er einen Härtefall an. 39 Schüler nahm er aufgrund Wohnortnähe zur Schule \nauf. Im Rahmen des Losverfahrens erhielten 16 Schüler einen Platz.\n\n5\n\nAufgrund ihres Notendurchschnitts und der für sie erstellten Grundschulempfehlung \nordnete der Beklagte die Tochter der Kläger in die zweite Leistungsgruppe ein, ohne zu ihren \nGunsten einen Härtefall anzunehmen. Aufgrund ihres Wohnsitzes in dem Ortsteil Capelle \nfand ihre Anmeldung erst im Rahmen des Losverfahrens Berücksichtigung, innerhalb dessen \nsie keinen Platz erhielt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 lehnte der Beklagte die Aufnahme \nder Tochter der Kläger ab.\n\n6\n\nDie Kläger erhoben hiergegen am 14. Februar 2006 Widerspruch, zu deren Begründung \nsie ausführten, ihre Tochter habe - auch als Geschwisterkind - ein Recht auf den Besuch der \nortsansässigen Gesamtschule. Gegen 39 weitere Ablehnungsbescheide wurde ebenfalls \nWiderspruch erhoben. Während des Widerspruchsverfahrens nahmen elf der ersten \nLeistungsgruppe zugeordnete Bewerber ihre Anmeldung zurück. Die frei gewordenen Plätze \nvergab der Beklagte an die widerspruchsführenden Schüler, deren Notendurchschnitt dem \nGrenzwert 2,1 am nächsten kam. Hierbei fand die Tochter der Kläger keine \nBerücksichtigung.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 wies die Bezirksregierung Münster den \nWiderspruch der Kläger zurück. Zu dessen Begründung führte sie aus, der Beklagte habe das \nihm bei der Auswahlentscheidung zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise \nausgeübt. Die Bildung zweier Leistungsgruppen diene dem Auftrag der Gesamtschule, in \neinem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu allen \nAbschlüssen der Sekundarstufe I führten. Auch die übrigen von dem Beklagten verwandten \nAuswahlkriterien (Berücksichtigung von Härtefällen, Wohnortnähe, Losverfahren) seien nicht \nzu beanstanden. \n\n8\n\nDie Kläger haben daraufhin am 11. Mai 2006 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges \nVorbringen wiederholen und ergänzend geltend machen, der von dem Beklagten als \nGrenzwert herangezogene Notendurchschnitt von 2,1 sei bedenklich. Die Vergabe der \nHärtefallplätze könne in Ermangelung einer Erläuterung ebenso wenig nachvollzogen werden \nwie der Umstand, dass der Beklagte - entgegen seiner Praxis in der Vergangenheit - \nGeschwister von Schülern der von ihm geleiteten Schule nicht mehr bevorzugt aufgenommen \nhabe. Warum der Beklagte Schüler mit Wohnsitz innerhalb eines Umkreises von 3,5 km \nbevorzugt aufgenommen habe, sei nicht verständlich. Die Frage eines Anspruchs auf \nFahrtkostenerstattung sei kein sachgerechtes Kriterium. Im übrigen sei zu vermuten, dass \nzahlreiche Eltern ihren Wohnsitz vor Anmeldung ihrer Kinder in den 3,5 km- Umkreis der \nSchule verlegt hätten. Der Beklagte hätte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, ob \ndie Bewerber sich bei einer anderen Gesamtschule angemeldet hatten bzw. dies gekonnt \nhätten und ggfs. bereits in eine andere Gesamtschule aufgenommen worden seien.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 10. \nApril 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre \nTochter Kerstin im Schuljahr 2006/2007 in die Klasse 5 der Johann-\nConrad-Schlaun-Gesamtschule aufzunehmen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund hält an der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung fest.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der \nParteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 1 K 840/06 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Bände) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\n \nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n9. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom \n10. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n17\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter L. \nin die Klasse 5 der Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule zum Schuljahr 2006/ \n2007 nicht zu.\n\n18\n\nDie Aufnahmekapazität der Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule für das \nSchuljahr 2006/ 2007 ist tatsächlich und rechtlich erschöpft. \n\n19\n\nDer Beklagte hat jeweils 30 Schüler in die vier Eingangsklassen aufgenommen. \nDamit ist die vorhandene Kapazität tatsächlich erschöpft. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 \nSchulG NRW in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) der Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (VO zu § 93 Abs. 2 \nSchulG NRW) beträgt der Klassenfrequenzhöchstwert in den Jahrgangsstufen der \nKlassen 5 bis 10 der vierzügigen Gesamtschulen 27 bis 29 Schüler. Diese \nBandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. b) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW um \neinen Schüler überschritten werden. Diese Begrenzung der Klassenstärke hat den \nZweck, eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule nicht zu \ngefährden.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2000 - 19 B \n1177/00 -.\n\n21\n\nDie Aufnahmekapazität der Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule ist auch \nrechtlich erschöpft, da der Beklagte das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß \ndurchgeführt und hierbei keine Plätze an Schüler vergeben hat, die bei der Verteilung \nnicht oder nicht vor der Tochter der Kläger hätten berücksichtigt werden dürfen.\n\n22\n\nDer Beklagte hat das ihm bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern \nnach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW eröffnete Ermessen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt. Nach der vorgenannten Vorschrift entscheidet der \nSchulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom \nSchulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens. Einen \nallgemeinen, für die Aufnahme vom Schulträger festgelegten Rahmen hatte der \nBeklagte nicht zu berücksichtigen. Die von ihm seiner Aufnahmeentscheidung \nzugrunde gelegten Kriterien begegnen keinen Bedenken.\n\n23\n\nDies gilt zunächst für die Bildung von zwei Leistungsgruppen unter \nZugrundelegung eines Notendurchschnitts von 2,1 als Grenzwert. Anhand der \ngewählten Gruppenbildung hat der Beklagte dem Grundsatz der \nLeistungsheterogenität Genüge getan. Das Auswahlkriterium der \nLeistungsheterogenität dient der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der \naufzunehmenden Schülergruppe, erfordert aber nicht, dass der neu gebildete \nJahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbildet. \nEs verlangt vielmehr, dass die Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit \ndie gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Dieses \nKriterium wird durch den an die Gesamtschule gerichteten, ihre schulformspezifische \nAusgestaltung bestimmenden in § 17 SchulG NRW normierten Auftrag vorgegeben, \nin einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen, die zu \nallen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und die zur allgemeinen \nHochschulreife führende Sekundarstufe II als gymnasiale Oberstufe vorzuhalten. \nGesetzlich vorgeprägtes Ziel der Gesamtschule ist es danach, in Orientierung an der \nMannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) in \neiner organisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche \nBegabungen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. \nAufnahmewünsche leistungsschwächerer Schüler sind daher grundsätzlich \ngleichberechtigt zu berücksichtigen. \n\n24\n\nVgl. zur früheren Rechtslage: OVG NRW, Beschlüsse vom \n18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, vom 19. August 2004 - 19 \nB 1579/04 - und vom 2. September 2004 - 19 B 1502/04 -.\n\n25\n\nWie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppe hinsichtlich der unterschiedlichen \nLeistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in \neiner Rechtsverordnung geregelt. Die Bildung von zwei Leistungsgruppen anhand \neines Notendurchschnitts von 2,1 als Grenzwert lässt unter Berücksichtigung von \nPrognoseunsicherheiten in etwa erwarten, dass eine im Allgemeinen für die Führung \nder gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Schülern \naufgenommen wird, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die \nhöheren Abschlüsse der Sekundarstufe I erreichen werden; sie ermöglicht zum \nanderen, dass bei der Aufnahme in grundsätzlich angemessener Zahl \nleistungsschwächere Schüler berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse \nder Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch gemäß ihrer durch ihre \nFähigkeiten und Neigungen und die darauf abgestellte schulspezifische Förderung \nbestimmten schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. \n\n26\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger war der Beklagte nicht gehalten, den Grenzwert \nzwischen den beiden Leistungsgruppen anhand der vorliegenden Anmeldungen zu \nbilden. Wann ein Schüler als leistungsstärker und für die gymnasiale Oberstufe \nbefähigt einzuschätzen ist, ist eine anhand objektiver Kriterien zu beurteilende Frage, \ndie bereits vor der Durchführung des Anmeldeverfahrens zu beantworten ist. Wäre \nhierfür der Leistungsstand der sich anmeldenden Bewerber maßgeblich, hätte dies \nbei der Anmeldung von überwiegend - nach objektiven Kriterien - \nleistungsschwächeren Schülern zur Folge, dass der Grenzwert deutlich niedriger \nangesetzt werden müsste. Dies wiederum führte zu einem Bewerberüberhang in der \nhiernach gebildeten Gruppe der leistungsstärkeren Schüler und erforderte die \nAblehnung von Schülern aus dieser Gruppe mit der Folge, dass nicht genügend \nSchüler mit der Befähigung für die gymnasiale Oberstufe aufgenommen werden \nkönnten. Je nach Leistungsstand der Bewerber würde die Gesamtschule nur \nbestimmte Bildungsabschlüsse vermitteln.\n\n27\n\nDass der Beklagte innerhalb der zweiten Leistungsgruppe fünf Schüler aus \nHärtefallgesichtspunkten bevorzugt aufgenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Eine \nentsprechende bevorzugte Aufnahme ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerhaft, wenn sie \ndazu führt, dass der Grundsatz der Leistungsheterogenität verletzt wird.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2004 - 19 B \n1915/04 -.\n\n29\n\nHierfür bestehen keine Anhaltspunkte, da der Beklagte dieses Kriterium innerhalb der \nzweiten Leistungsgruppe angewandt hat, so dass das Verhältnis zwischen beiden \nLeistungsgruppen nicht berührt wird. Dass ihre Tochter selbst aus Härtefallgesichtspunkten \nhätte aufgenommen werden müssen, haben die Kläger nicht geltend gemacht und ist auch \nsonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig haben die Kläger substantiiert geltend gemacht, die \nVergabe einzelner Härtefallplätze sei zu Unrecht erfolgt, wodurch die Aufnahmechancen ihrer \nTochter beeinträchtigt worden seien. Hierfür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.\n\n30\n\nDer Beklagte war nicht gehalten, die Tochter der Kläger als Geschwisterkind \nbevorzugt aufzunehmen. Der Schulleiter darf das Kriterium „Geschwisterkind\" \nanwenden, ist hierzu aber nicht verpflichtet.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2004 - 19 B \n1579/04 -.\n\n32\n\nSoweit der Beklagte innerhalb der zweiten Leistungsgruppe bevorzugt Schüler \naufgenommen hat, die innerhalb eines Umkreises von 3,5 km von der Schule entfernt \nwohnen, ist dies nicht zu beanstanden. Das Kriterium der Wohnortnähe darf \ngrundsätzlich angewandt werden, solange es nicht zur faktischen Bildung eines \nSchuleinzugsbereichs führt. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1999 - 19 B \n997/99 -, Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 \nSatz 1 ASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG \nNRW, NWVBl. 2003, 449, 453.\n\n34\n\nDies ist nicht der Fall. Der Beklagte hat das Kriterium lediglich innerhalb der \nzweiten Leistungsgruppe angewandt. Innerhalb dieser Leistungsgruppe führte es \nnicht zum völligen Ausschluss außerhalb wohnender Schüler. Diese fanden vielmehr \nnoch im Rahmen eines anschließenden Losverfahrens Berücksichtigung.\n\n35\n\nDer Beklagte war auch nicht verpflichtet, diejenigen Schüler bevorzugt aufzunehmen, die \nsich an keiner anderen Gesamtschule angemeldet oder von keiner anderen Gesamtschule eine \nAufnahmezusage erhalten hatten.\n\n36\n\nEltern sind rechtlich nicht gehindert, ihre Kinder auch an anderen Gesamtschulen \nanzumelden. § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass \ndie Anmeldung zum Besuch einer (weiterführenden) Schule nur in Bezug auf eine einzige \nSchule der gewählten Schulform zulässig ist. Doppel- oder Mehrfachanmeldungen können \ngerade aus der Sicht der betroffenen Eltern erforderlich sein, um die Aufnahmechancen für ihr \nKind an einer Schule der gewählten Schulform für den Fall zu wahren, dass beispielsweise \naus Kapazitätsgründen dem Wunsch nach Aufnahme in eine bestimmte Schule \nnicht entsprochen werden kann; sie sind daher grundsätzlich durch die Schulformwahlfreiheit \nder Eltern gedeckt. \n\n37\n\nVgl. zu § 4 Abs. 2 ASchO: OVG NRW, Beschluss vom 19. \nOktober 2000 - 19 E 113/00 -.\n\n38\n\nVor diesem Hintergrund sind die Eltern auch nicht verpflichtet, die erste Aufnahmezusage \nanzunehmen und ihre weiteren Anmeldungen zurückzuziehen. Es steht ihnen vielmehr frei, \nihren Wunsch nach Aufnahme ihres Kindes in eine bestimmte Schule auch nach Aufnahme in \neine andere Schule der gewünschten Schulform weiterzuverfolgen. \n\n39\n\nDer Beklagte ist wiederum nicht verpflichtet, bei seiner Auswahlentscheidung Schüler, \ndie nicht an anderen Gesamtschulen angemeldet wurden, bevorzugt aufzunehmen. Dies gilt \nauch für diejenigen Schüler, die keine Aufnahmezusage von einer anderen Gesamtschule \nerhalten haben. Letzteres folgt bereits aus praktischen Erwägungen: Der Beklagte wird im \nZeitpunkt seiner Aufnahmeentscheidung von etwaigen Aufnahmezusagen anderer \nGesamtschulen keine Kenntnis haben, da eine diesbezügliche Offenbarungspflicht der Eltern \nnicht besteht. Im übrigen findet das Aufnahmeverfahren nicht an jeder Gesamtschule im \ngleichen Zeitraum statt, so dass der Beklagte sein Anmeldeverfahren mit den Schulleitern der \nim Umkreis liegenden Gesamtschulen abstimmen müsste, um seine Entscheidung zeitversetzt \ntreffen zu können. Dass ihm diese Möglichkeit eingeräumt werden würde, ist nicht \nersichtlich.\n\n40\n\nDer Beklagte war nicht gehalten, die im Verlauf des Widerspruchsverfahrens frei \ngewordenen Plätze bevorzugt an Schüler ohne andere Aufnahmezusage zu vergeben. Indem \nder Beklagte diejenigen widerspruchsführenden Schüler aufgenommen hat, die dem \nfestgesetzten Grenzwert am nächsten kamen, hat er dafür Sorge getragen, dass die \nleistungsstärkeren Schüler wieder in einem angemessenen Verhältnis in der Jahrgangsstufe \nvertreten sind, und damit dem Grundsatz der Leistungsheterogenität Rechnung getragen. Die \nbevorzugte Vergabe der Plätze an widerspruchsführende Schüler ohne andere \nAufnahmezusage hätte möglicherweise dazu geführt, dass der Anteil der \nleistungsschwächeren Schüler überwiegt.\n\n41\n\nDie Entscheidung des Beklagten verletzt auch nicht mit Blick darauf, dass die Kläger ihre \nTochter an keiner anderen Gesamtschule anmelden könnten, ihr verfassungsrechtlich \ngesichertes Recht auf freie Wahl der Schulform.\n\n42\n\nDas Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 \nAbs. 1 und Art. 12 GG ) und das Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu \nbestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf \nZugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, \nden schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2004 - 19 B \n1915/04 -, Bülter, Das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 \nASchO auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW, \nNWVBl. 2003, 449, 451, m. w. N.\n\n44\n\nDas Recht auf Wahl der Schulform beinhaltet jedoch nicht die Wahl einer bestimmten \nSchule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von \nden Eltern des Schülers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich \nist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche \nGarantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in \neine bestimmte Schule ergeben.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 -\n, und vom 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -.\n\n46\n\nEin derartiger Anspruch der Kläger auf Aufnahme ihrer Tochter in die Johann-Conrad-\nSchlaun-Gesamtschule besteht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ihrer Tochter der Besuch \nder Wolfhelm-Gesamtschule in P. nicht zumutbar oder möglich wäre. Dem steht auch der \nHinweis des Beklagten, Schüler aus O. würden dort mit Blick auf die in O. vorhandene \nGesamtschule nicht aufgenommen, nicht entgegen. Nach § 46 Abs. 3 SchulG darf Schülern, \ndie in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die \nAufnahme in eine Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die \nEltern dort nicht wohnen. Die vorgenannte Regelung knüpft an § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG an, \n\n47\n\n- vgl. Packwitz in: Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, \nLoseblatt- Kommentar, Stand: April 2006, § 46, Rn. 7 -,\n\n48\n\nder normierte, dass Schülern die Aufnahme in eine öffentliche Schule, die nicht \nPflichtschule sei, nicht mit Blick auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der \nErziehungsberechtigten in einer anderen Gemeinde verweigert werden dürfe, wenn der \nSchulbesuch der Schüler in ihrer Gemeinde nicht gewährleistet sei.\n\n49\n\nVon einer fehlenden Gewährleistung des Schulbesuchs am Wohnort wurde ausgegangen, \nwenn dort keine entsprechende Wahlschule vorhanden war oder die Aufnahme in eine \nvorhandene Schule an mangelnder Kapazität scheiterte.\n\n50\n\nVgl. Riedl in: Schulverwaltungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., \nEssen 1995, § 28, Rn. 19.\n\n51\n\nDa die gesetzliche Neuregelung das Recht der Eltern auf freie Wahl der Schulform \nstärken sollte,\n\n52\n\nvgl. LT-Drs. 13/5394, S. 101,\n\n53\n\nsind die vorgenannten Grundsätze auch auf die Neuregelung anwendbar. Mit Blick \ndarauf, dass es sich bei der Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen um eine eigenständige \nSchulform handelt,\n\n54\n\nvgl. §§ 10, 17 SchulG NRW und zur früheren Rechtslage: VG \nMünster, Urteil vom 7. November 2003 - 1 K 1526/02 -,\nkann Schülern aus O. die Aufnahme in eine andere Gesamtschule mithin nicht wegen des \nfehlenden Wohnsitzes ihrer Eltern in der fraglichen Gemeinde verweigert werden, wenn die \nKapazitäten der Johann-Conrad-Schlaun-Gesamtschule erschöpft sind.\n\n55\n\nIm Gegenschluss darf der Beklagte nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW die Aufnahme von \nauswärtigen Schülern nicht wegen ihres fehlenden Wohnsitzes ihrer Eltern in Nordkirchen \nablehnen, wenn in ihrer Gemeinde keine Gesamtschule vorhanden oder deren Kapazität \nerschöpft ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beklagte bei Kapazitätsengpässen der von \nihm geleiteten Schule nicht auch auswärtige Schüler ablehnen darf. § 46 Abs. 3 SchulG NRW \nals besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes untersagt lediglich, den Wohnsitz der Eltern \nals Unterscheidungskriterium heranzuziehen.\n\n56\n\nVgl. zu der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG \nNRW: VG Münster, Urteil vom 7. November 2003 - 1 K 1526/02 -.\nDiesem Verbot ist immanent, dass Schüler aus O. gegenüber Schülern aus den \nNachbargemeinden, die ausnahmslos über keine Gesamtschule verfügen, bei der Aufnahme \naufgrund des Wohnsitzes ihrer Eltern in Nordkirchen nicht bevorzugt werden dürfen. Schüler \naus weiter entfernt liegenden Gemeinden mit Gesamtschule sind Schülern aus Nordkirchen \nbei Kapazitätsausschöpfung der jeweiligen in der Gemeinde liegenden Gesamtschule \ngleichzustellen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-18/1-k-840-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-18/1-k-840-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271035","retrieved":"2026-07-09 02:41:11.749489+00:00"}}