{"status":"available","doknr":"OLD271058","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0717.10K2481.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"10 K 2481/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus der Demokratischen Republik Kongo. Nach eigenen \nAngaben reisten sie Anfang des Jahres 2002 aus der Tschechischen Republik über \ndie Bundesrepublik Deutschland nach Schweden und stellten dort Asylanträge. \n\n3\n\nZur Begründung des Asylantrages trug der Kläger zu 1. gegenüber der \nschwedischen Zentralen Ausländerbehörde vor: Er sei politisch aktiv gewesen. Durch \nseinen Dienst als Diplomat bei der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in \nder Tschechischen Republik habe er versucht, seine politische Anschauung \nhervorzuheben. Er habe im Diplomatendienst von der Demokratischen Republik \nKongo heimlich durchgeführte Waffeneinkäufe überwacht. Er habe auch ein \nMafianetzwerk aufgedeckt, was Gefahr für sein Leben zur Folge gehabt habe. Als er \nsich eine Zeitlang in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten habe, sei er \nabgeführt, gefoltert und gefangen gehalten worden. Eine der Schlüsselpersonen im \nillegalen Waffenhandel sei ein General der Armee der Demokratischen Republik \nKongo. Dieser habe die Folter angeordnet. \n\n4\n\nDie schwedische Zentralen Ausländerbehörde lehnte die Asylanträge der Kläger \nunter Bezugnahme auf die Regelungen des Dubliner Übereinkommens ab und \nordnete die Abschiebung der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland an. \n\n5\n\nAm 30. März 2004 trafen die Kläger aus Schweden kommend in der \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 5. April 2004 beim Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) - Bundesamt - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n6\n\nBei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger zu 1. zur \nBegründung seines Asylantrages im Wesentlichen Folgendes vor: Bis März 2000 \nhabe er mit seiner Familie in Kinshasa gelebt. Nach einer Tätigkeit in der \nPrivatwirtschaft sei er im Juli 1998 zum Ministerium für Jugend und Sport gekommen \nund sei dort bis Mai 1999 Kabinettsdirektor gewesen. Im März 2000 sei er dann zur \nkongolesischen Botschaft nach Prag gegangen und habe dort als Diplomat \ngearbeitet. Für die Aufgabe sei er von Kabila Senior ausgesucht worden. Kabila \nSenior habe sich damals in einer vollen kriegerischen Auseinandersetzung mit den \nRebellen befunden. Er habe den Botschafter und ihn in sein Büro bestellt und ihnen \ngesagt, dass die Rebellen ihre Waffen vornehmlich in Osteuropa beschafften. Ihre \nAufgabe in der neu zu eröffnenden Botschaft sei es nun, nachzuforschen, wo die \nRebellen ihre Waffen kauften, und ihnen die Handelswege abzuschneiden. \nGleichzeitig hätten sie auch Waffen in Osteuropa einkaufen sollen. Er habe Briefe an \ndas Außenministerium in Prag gerichtet, um Start- und Landegenehmigungen für \nFrachtmaschinen zu erhalten. General Olenga habe dort Geschäfte getätigt. Er \nselbst habe die Geschäfte, die Olenga gemacht habe, verifizieren müssen. Durch \nKontakte mit Waffenfirmen habe er erfahren, dass die Rebellen auch ihre Waffen bei \nihnen einkauften. Olenga habe die Waffen von Kabila aber auch die Waffen der \nRebellen im selben Flugzeug transportiert. Der kongolesische Staat habe für die \nWaffen der Rebellen auch noch bezahlt. Im Kongo habe Olenga die Waffen der \nRebellen in eine andere Stadt geschafft. Schon im Mai 2000 habe er Oberst Edi \nKapend im Büro Kabila Senior angerufen und ihn darüber informiert, dass General \nOlenga mit den Rebellen zusammenarbeite. Der Oberst habe das an Kabila Senior \nweitergeleitet. Olenga sei daraufhin in das Büro von Kabila Senior bestellt worden, \nder im gesagt habe, dass man ihn absetzen werde, wenn der Vorwurf zutreffe. Kabila \nSenior habe daraufhin General Numbi, General Olenga und zwei weitere \nMilitärangehörige nach Prag geschickt. Sie hätten dort verifizieren sollen, ob an den \nVorwürfen etwas dran sei. Olenga habe sich daraufhin mit dem Botschafter in Prag \nunterhalten und ihm gesagt, er habe gehört, dass ihn jemand aus der Botschaft \nverpfiffen habe. Er sei sicher, dass er - der Kläger zu 1. - das sei. Wenn Kabila in \nabsetze, würde er ihn umringen. Im gleichen Moment, als Olenga mit den drei \nanderen angekommen sei, habe Kabila Oberst Kapend zu ihnen in die Botschaft \ngeschickt. Man habe mit ihm die Firmen besucht, um Informationen zu sammeln. \nSchließlich seien alle wieder nach Kinshasa zurückgekehrt. Olenga sei gefeuert \nworden. Er selbst sei für einen höheren Posten vorgesehen gewesen. Diese \nEntscheidung sei aber noch nicht umgesetzt worden. Dann sei Kabila Senior \ngestorben. Kabila Junior sei an die Macht gekommen und habe im Februar 2001 \nGeneral Olenga als Chef der Armee eingesetzt. In diesem Posten sei er auch \nverantwortlich für den Demiap gewesen. Er habe entschieden, ein Dossier gegen ihn \neinzurichten. Im Jahr 2003 sei der Posten von Olenga durch eine andere Person \nbesetzt worden. Jetzt habe man in der Demokratischen Republik Kongo eine \nRegierung der nationalen Einheit. Das bedeute, die Rebellen und der Staat \narbeiteten zusammen. Die Gruppen verstünden sich aber untereinander nicht. Jeder \nChef in der Armee, wie z. B. auch General Olenga, habe eine eigene Gruppe in der \nArmee, die nur ihm gehorche. Jeder mache, was er wolle. Olenga habe noch ein \naltes Problem mit ihm. Er könne in jedem Moment seine Gruppe zusammenrufen, um \nihn umzubringen. Olenga sei nur die Spitze des Eisberges. Er sei ein Freund von \nJosef Kabila. Es könnte sein, dass Kabila Junior die Hauptperson seines Problems \nsei. Welchen Posten Olenga jetzt in der Armee bekleide, wisse er nicht genau. Mitte \n2001 habe ein Freund namens Kas Kasongo ihn darüber informiert, dass ein Dossier \ngegen ihn angelegt werden solle. Ende Dezember 2001 habe Kasongo ihm gesagt, \ndass er in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren solle. Kasongo habe \ndamals für den Außenminister gearbeitet. Im Januar 2002 habe er Prag verlassen \nund sei zusammen mit seiner Familie durch Deutschland nach Schweden gereist. \n\n7\n\nDie Klägerin zu 2. trug bei ihrer persönlichen Anhörung vor: Im Januar 2002 \nhätten sie im Stockholm Asylanträge gestellt. Die Anträge seien abgelehnt worden, \nda sie deutsche Visa in den Pässen gehabt hätten. Ihr Mann habe seit dem Jahr \n2000 im diplomatischen Dienst gearbeitet. Prag sei seine erste Mission gewesen. Ihr \nMann sei schon im März 2000 nach Prag gegangen. Sie sei im September 2000 \nnachgefolgt. Seit März 2000 sei ihr Mann nicht mehr in die Demokratische Republik \nzurückgekehrt. Weder sie noch ihr Mann seien in ihrer Heimat festgenommen, \nverhaftet oder inhaftiert gewesen. Ende 2001 habe ihr Mann einen Anruf erhalten, \nwonach er in den Kongo habe zurückkehren sollen. Sie wisse nur, dass ihr Mann \nProbleme gehabt habe. Genaues habe er ihr nicht gesagt. \n\n8\n\nDas Bundesamt holte im Asylverfahren eine Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom 12. Juli 2004 ein. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 2004 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der \nKläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in die \nDemokratische Republik Kongo an. \n\n10\n\nHiergegen haben die Kläger am 3. August 2004 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen, \n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 21. Juli 2004 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n16\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. \nAuf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG oder \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n20\n\nDer Anerkennung der Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nsteht bereits die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a \nAsylVfG entgegen. Danach kann sich - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen \ndes § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abgesehen - ein Ausländer, der aus einem \nDrittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, \nnicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. \nSo liegt es hier. Die Kläger sind nach ihrem Vorbringen aus der Tschechischen \nRepublik, einen sicheren Drittstaat (vgl. § 26 a Abs. 2 AsylVfG), in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. \nDie Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser \nBestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu seiner bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei gemäß § 60 Abs. 1 \nSatz 4 AufenthG eine Verfolgung im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Satzes \n1 von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \nTeile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren ausgehen \nkann, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nsind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem \nLand eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es \nbesteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG \nkann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \nauch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen \nUnversertheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht knüpft.\n\n21\n\nDie Frage, unter welchen Bedingungen eine politische Verfolgung angenommen \nwerden kann, beurteilt sich dabei - wie zuvor im Rahmen der dieser Vorschrift \nentsprechenden Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG - wie bei der Prüfung des Art. 16 a \nAbs. 1 GG, weil die Voraussetzungen des Asylanspruches nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nund des Feststellungsanspruchs nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der \nVerfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters \nder Verfolgung deckungsgleich sind.\n\n22\n\nVgl. zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n23\n\nPolitisch Verfolgter in diesem Sinne ist, wer in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, \ndie sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gezielt Rechtsverletzungen \nausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung \nder staatlichen Einheit ausgrenzen. Dies ist anhand objektiver Kriterien nach der \nerkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen zu beurteilen; auf die subjektiven Motive \ndes Verfolgers kommt es nicht an.\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR \n1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315.\n\n25\n\nDas Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals \nals auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle \nÜberzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des \nAsylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur \nAsylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände \nvon dessen Wahrheit überzeugt ist.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nBuchholz, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 und BVerwG, Urteil vom \n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, Buchholz, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n32.\n\n26\n\nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse \nunter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine \nSchilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere \nBeweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen \nÜberzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen \nSachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und \nWiderspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden \nerhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann \nes als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 - 9 B \n1915.82 -, Buchholz, 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 152 und \nBVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR \n1986, 79.\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern kein Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, zu, weil \nsie in ihrem Heimatland nicht von politischer Verfolgung bedroht sind. \nDas Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1. in der Zeit von 2000 bis etwa \nAnfang 2002 als Diplomat in der kongolesischen Botschaft in Prag gearbeitet hat und \nes im Jahre 2000 zu Unregelmäßigkeiten bei Waffengeschäften des kongolesischen \nMilitärs in der Tschechischen Republik gekommen ist, worauf der kongolesische \nGeheimdienst Ermittlungen aufgenommen und ein Dossier angelegt hat. Der Kläger \nzu 1. konnte das Gericht aber nicht davon überzeugen, dass er die illegalen \nWaffenlieferungen aufgedeckt hat, Oberst Kapend, den Büroleiter des damaligen \nPräsidenten, informiert hat, General Olenga als Drahtzieher der Waffenlieferungen \nan die Rebellen beschuldigt hat und deshalb Vergeltungsmaßnahmen von General \nOlenga befürchten muss. Diese Behauptungen erweisen sich aufgrund der \nUnstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten in seinem Vortrag und der \nInformationen, die durch die vom Bundesamt eingeholte Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Kinshasa vom 12. Juli 2004 vorliegen, als nicht plausibel und \nunglaubhaft. Nach der Auskunft ist zwar im Jahr 2000 beim Geheimdienst ein \nDossier angelegt worden, in welchem es um illegale Waffengeschäfte geht und worin \nneben zahlreichen anderen Namen auch der Name des Klägers zu 1. genannt wird. \nEs konnte aber nicht verifiziert werden, dass der Kläger zu 1. durch eine Mitteilung \nan Oberst Kapend die Ermittlungen in Gang gesetzt hat. Oberst Karpend, der von \neinem Vertrauensmitarbeiter der Deutschen Botschaft befragt wurde und \nausdrücklich seine Erlaubnis gab, zitiert werden zu dürfen, hat nicht bestätigt, in \ndieser Angelegenheit vom Kläger unterrichtet worden zu sein. Es kann auch nicht \ndavon ausgegangen werden, dass General Olenga in den Ermittlungen als \nHauptverdächtiger angesehen wurde und letztlich für schuldig befunden wurde, die \nWaffenlieferungen an die Rebellen absichtlich in die Wege geleitet zu haben. Der \nAuskunft ist lediglich zu entnehmen, dass General Olenga zwischen Juni 2000 und \nAnfang 2001 mehrfach zu illegalen Waffenlieferungen an die Rebellen befragt \nworden ist. Dass er als Verantwortlicher beschuldigt oder gar überführt wurde, geht \naus den Ermittlungen der Botschaft in keiner Weise hervor. Vielmehr haben laut \nAuskunft der Botschaft die Verantwortlichen erklärt, die Waffenlieferungen an die \nRebellen seien versehentlich erfolgt, da sie die gleiche Uniform getragen hätten wie \ndie Truppen der kongolesischen Armee. Diesem Vortrag wurde offenbar Glauben \ngeschenkt, was sich daran zeigt, dass an die kongolesischen Truppen der Befehl \nerging, eine gelbe Armbinde an die Uniform anzubringen. Es erscheint auch in keiner \nWeise plausibel, dass General Olenga einerseits verdächtigt wurde, die Rebellen mit \nWaffen versorgt zu haben, andererseits - wie vom Kläger zu 1. behauptet - damit \nbeauftragt wurde, die Angelegenheit in der Tschechischen Republik zu überprüfen. \nWeiter deutet nichts darauf hin, dass Olenga - wie vom Kläger zu 1. vorgetragen - \nnach Abschluss der Ermittlungen von Präsident Laurent Kabila entlassen wurde. \nNach einer Meldung des Nachrichtensenders CNN war General Olenga noch am Tag \nder Ermordung Kabilas am 16. Januar 2001 ein hochrangiger Militärangehöriger, \n\n28\n\nvgl. Meldung vom 16. Januar 2001, veröffentlicht im \nInternet: archives.cnn.com/2001/WORLD/africa/01/16/congo. \ncoup. 04/.\n\n29\n\nDa Olenga somit offenbar keine Nachteile aufgrund der Ermittlungen des \nGeheimdienstes in Kauf nehmen musste, ist kein Grund für eine Racheaktion \ngegenüber dem Kläger zu 1. ersichtlich. Des weiteren erscheint nicht glaubhaft, dass \nGeneral Olenga dem Geheimdienst im Jahre 2001 befohlen haben soll, ein Dossier \ngegen den Kläger zu 1. anzulegen. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft \nexistiert ein Dossier aus dem Jahr 2000, das sich mit dem illegalen Waffenhandel \nbeschäftigt und noch in den Archiven des Geheimdienst vorhanden ist. Die Existenz \neines weiteren Dossiers konnte nicht bestätigt werden. Auch die angebliche Drohung \nOlengas gegenüber dem Botschafter in Prag vermag nicht zu überzeugen. Mit einem \nsolchen Verhalten hätte er seine Verantwortlichkeit eingestanden. \n\n30\n\nWidersprüchlich erweist sich das Vorbringen des Klägers zu 1., indem er vor dem \nBundesamt behauptete, der kongolesische Staat habe für die Waffenlieferungen an \ndie Rebellen auch noch bezahlt, während er in der mündlichen Verhandlung vortrug, \ndie Rebellen hätten die Waffen selbst bezahlt. \n\n31\n\nDem Kläger zu 1. kann die behauptete Gefährdung durch General Olenga vor \nallem deshalb nicht abgenommen werden, weil sein Vortrag mit seiner Einlassung in \nseinem Asylverfahren in Schweden nicht in Einklang zu bringen ist, wodurch seine \nGlaubwürdigkeit nachhaltig erschüttert wird. Vor der schwedischen \nAusländerbehörde hatte der Kläger zu 1. vorgetragen, als er sich eine Zeitlang in der \nDemokratischen Republik Kongo aufgehalten habe, sei er abgeführt, gefoltert und \ngefangen gehalten worden. Eine der Schlüsselpersonen im illegalen Waffenhandel \nsei ein General der Armee der Demokratischen Republik Kongo. Dieser habe die \nFolter angeordnet. Von diesen Behauptungen war in seinem Asylverfahren in \nDeutschland nicht die Rede. Seinem Vortrag war nicht zu entnehmen, dass er sich \nnach seinem Dienstantritt in Prag und nach Aufdeckung der Waffengeschäfte noch \neinmal in der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten hat. Die Klägerin zu 2. \ntrug bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vor, seit März 2000 sei ihr Mann nicht \nmehr in die Demokratische Republik zurückgekehrt. Weder sie noch ihr Mann seien \nin ihrer Heimat festgenommen, verhaftet oder inhaftiert gewesen. Dieser eklatante \nWiderspruch belegt, dass der Kläger zu 1. tatsächliche Vorkommnisse zum Anlass \ngenommen hat, um eine persönliche Gefährdung zu behaupten, die in Wirklichkeit \nnicht besteht. \n\n32\n\nDer Kläger zu 1. kann eine Bedrohung auch nicht durch den Brief eines \nFreundes, den er kurze Zeit vor der mündlichen Verhandlung erhalten hat, belegen. \nDer Brief enthält nur vage Andeutungen und keine konkreten Fakten, die auf eine \nGefährdung hinweisen. In Übrigen bleibt offen, wie der Freund an seine \nInformationen gekommen ist. Ein Beweiswert kommt dem Schreiben nicht zu. \n\n33\n\nSoweit die Kläger im Zusammenhang mit den Wahlen in der Demokratischen \nRepublik Kongo am 30. Juli 2006 und der anschließenden Bekanntgabe der \nErgebnisse den Ausbruch von Unruhen befürchten, sind damit \nAbschiebungshindernisse nicht dargetan. Wenn es zu gewaltsamen \nAuseinandersetzen kommen sollte, stellten diese eine allgemeine Gefahr dar, von \nder das gesamte Volk betroffen wäre. Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung \ngerade der Kläger sind nicht ersichtlich. \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind ebenfalls gegeben. \nInsbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG berufen. Eine sich aus den besonderen Umständen des \nEinzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr besteht für die Kläger \nin der Demokratischen Republik Kongo nicht. \n\n34\n\nSoweit die schwierigen Lebensbedingungen im Kongo in Rede stehen, geht es \num Gefahren, denen die Bevölkerung dort allgemein ausgesetzt ist. In Bezug auf \nsolche allgemeinen Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist die \nAnwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen, weil \nallgemeine Gefahren bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 60 a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. Fehlt eine solche Entscheidung der \nobersten Landesbehörde, ist eine Ausnahme von dieser Sperrwirkung im Hinblick auf \nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann \ngeboten, wenn für den Ausländer kein anderweitiger gleichwertiger \nAbschiebungsschutz besteht und er im Abschiebungszielstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert würde.\n\n35\n\nVgl. insoweit die Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - NVwZ 1996, \n199; Urteil vom 08. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - NVwZ 1999, \n666 und Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und 1 C 5.01 - \nNVwZ 2001, 1420 und NVwZ 2002, 101 sowie Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668.\n\n36\n\nEine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer extremen Gefahrenlage besteht \nnach diesen Grundsätzen für die Kläger bei einer Ausreise in die Demokratische \nRepublik Kongo nicht. \n\n37\n\nDies gilt zunächst, soweit es die Versorgung mit Nahrungsmitteln betrifft. Das \nGericht beschränkt diese Prüfung auf die Versorgungssituation im Großraum \nKinshasa, da eine Abschiebung der Kläger nur auf dem Luftwege über den \nFlughafen von Kinshasa erfolgen kann. Die dem Gericht vorliegenden Auskünfte \nbelegen nicht, dass ein in den Großraum Kinshasa zurückkehrender Asylbewerber \nmangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem \nbaldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. \n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, \nBeschluss vom 3. Februar 2006 - 4 A 4227/04.A -. \n\n39\n\nDie Versorgungslage in Kinshasa ist zwar weiterhin angespannt. Die \nFlussschifffahrt von Kinshasa in die Rebellengebiete zur humanitären \nLebensmittelversorgung ist in geringem Umfang jedoch wieder aufgenommen \nworden. Auch haben sich die Verbindungen in die Hafenstadt Matadi und in den \nBandunu verbessert. In Ergänzung versucht die Bevölkerung, mit städtischer \nKleinstwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu \nsichern. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa \nschwierig, dank verschiedener Überlebensstrategien herrscht jedoch keine akute \nUnterversorgung. \n\n40\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. \nDezember 2005, Seite 24.\n\n41\n\nDie nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die \ndort früher noch nicht gelebt haben, können sich in gleicher Weise wie die dort \nlebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren. Dabei ist es von \nVorteil, wenn Verwandte oder Bekannte in Kinshasa leben, die die Rückkehrer mit \nRat und Tat unterstützen können. Aber auch wenn ein solcher Rückhalt nicht \nvorhanden ist, besteht für zurückkehrende Asylbewerber mit Kindern in der Regel \nnicht die Gefahr, dem Hungertod zum Opfer zu fallen oder lebensbedrohlich zu \nerkranken. Anfangsschwierigkeiten lassen sich mit Unterstützung kirchlicher \nEinrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen \nbewältigen. \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 A \n4227/04.A -.\n\n43\n\nAusgehend hiervon ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger bei einer \nRückkehr in den Großraum Kinshasa dort verhungern oder schwersten \nGesundheitsverletzungen ausgesetzt sein würden, nicht anzunehmen. Die Kläger \nhaben vor ihrem Aufenthalt in der Tschechischen Republik in Kinshasa gelebt und \nsind mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Insbesondere der Kläger zu 1. wird \nschon aufgrund seiner guten beruflichen Bildung aller Voraussicht nach in der Lage \nsein, durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt seiner Familie \nsicherzustellen. Darüber hinaus lebt ein Bruder der Klägerin zu 2. in Kinshasa und \nkann unterstützend tätig werden. \n\n44\n\nEbenso wenig rechtfertigen die in Kinshasa bestehende medizinische \nVersorgungslage und das im Kongo bestehende Risiko, an Malaria zu erkranken, die \nAnnahme einer extremen Gefährdungslage. Das Gesundheitswesen in der \nDemokratischen Republik Kongo befindet sich zwar in einem äußerst schlechten \nZustand. Staatliche Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet bzw. geplündert und \ndie Hygiene ist, vor allem bei komplizierten Eingriffen, problematisch. Ein \nKrankenversicherungssystem existiert nicht, sondern in der Regel zahlen Arbeitgeber \ndie Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Die Behandlungskosten Arbeitsloser \nwerden unter erheblichen Anstrengungen von der Großfamilie aufgebracht.\n\n45\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. \nDezember 2005. Seite 25.\n\n46\n\nAllerdings sind die meisten Krankheiten wie Diabetes mellitus mit Bluthochdruck, \nMalaria, Asthma und Bronchialerkrankungen, Tuberkulose, die in Zentralafrika \nverbreitete Sichelzellenanämie, Epilepsie, Geschlechtskrankheiten, Pneumopathie, \nTyphus und auch Röteln in Kinshasa behandelbar. Nach den Erkenntnissen ist \ngrundsätzlich auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. Auch wenn Mangel \nan gewissen Basisprodukten besteht, so sind Medikamente gegen Malaria, \nTuberkulose-, Rheuma-, Husten- und Durchfallerkrankungen und auch \nAnämiepräparate sowie Antibiotika aber einfach zu erhalten.\n\n47\n\nVgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht \nüber die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa \nvom 5. Oktober 2001, Seite 6 ff.\n\n48\n\nDarüber hinaus gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der bei \nentsprechender Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem \neuropäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente nach Kinshasa liefern \nkann,\n\n49\n\nvgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. \nDezember 2005, Seite 25 f. \nDie medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird wesentlich von so \ngenannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den Kirchen, getragen. Auch hier \nmüssen die Patienten bzw. ihre Angehörigen für die Behandlung aufkommen. Da von \nden Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente eingesetzt werden, sind die \nPreise deutlich niedriger als z. B. in Deutschland.\n\n50\n\nVgl. Missionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten für das \nVG München vom 6. November 2000.\n\n51\n\nKranke, die kein Geld haben, werden zudem nach übereinstimmender Auskunft \nverschiedener durch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in Kinshasa bereits aus \nethischen Gründen nicht ohne medizinische Erstversorgung entlassen.\n\n52\n\nVgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, \nAuskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Oktober 2001, Seite 6 f.; Dr. Ochel vom \nMissionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am \n27. Juni 2002 (Seite 21 des Sitzungsprotokolls).\n\n53\n\nDas Risiko, an Malaria tropica zu erkranken, die eine der häufigsten und \ntödlichsten Krankheiten im Kongo ist, ist zwar auch in Kinshasa hoch. Rückkehrer \nkönnen nach langem Aufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr \nAufwachsen im Kongo erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen \neinen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, \nverloren haben, bzw. hier geborene und aufgewachsene Kinder können diesen \nSchutz erst gar nicht erworben haben.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -, \nSeite 47 ff.\n\n55\n\nBei einer Malaria-Erkrankung gibt es aber jedenfalls in Kinshasa hinreichende \nMöglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente. \n\n56\n\nVgl. insoweit bereits die obigen Ausführungen zur \nmedizinischen Versorgungslage in Kinshasa und Prof. Dr. \nDietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin, \nStellungnahme gegenüber dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2002, \nSeite 3; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa, \nAuskünfte an das OVG Lüneburg vom 20. April 2001 und an \nden VGH Baden-Württemberg vom 18. Mai 2001 sowie Dr. \nOchel vom Missionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG \nFrankfurt am 27. Juni 2002. \n\n57\n\nBei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den \nentsprechenden Medikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null. In einem \nLand wie der Demokratischen Republik Kongo werden alle Krankheitszeichen als \nMalaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es sich um ganz andere \nErkrankungen handelt. In der Realität ist es so, dass bei Kopfschmerzen, Frieren und \nanderen Erscheinungen eine Malaria-Behandlung in der Regel unverzüglich \neingeleitet wird.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - \nSeite 50 und Prof. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für \nTropenmedizin, Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. April \n2002.\n\n59\n\nEs kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die notwendigen \nMedikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung \n\n60\n\n- vgl. die Auflistungen und Preisangaben im Bericht des \nSchweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 5. Oktober \n2001, Seite 16; ferner Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Kinshasa, Auskunft an den VGH Baden-\nWürttemberg vom 18. Mai 2001 und Dr. Ochel vom \nMissionsärztlichen Institut Würzburg vor dem VG Frankfurt am \n27. Juni 2002 (Seite 16 des Sitzungsprotokolls) -\n\n61\n\naufgebracht werden können oder bei Mittellosigkeit von anderen Stellen aus \nethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden. \n\n62\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie entspricht den §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden \ngem. § 83 b AsylVfG nicht erhoben.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-17/10-k-2481-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-17/10-k-2481-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271058","retrieved":"2026-07-09 02:41:13.603285+00:00"}}