{"status":"available","doknr":"OLD271080","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0714.3K3583.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"3 K 3583/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 00.00.0000 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem \nKostenerstattungsbetrag nach den §§ 135 a ff BauGB. Sie ist Eigentümerin des \nGrundstücks „K. -N. -T. 21\" (Gemarkung T1. , Flur 3. Flurstück 228 tlw. \nund 229) in C. , das im östlichen Teilbereich des Bebauungsplanes 11-4 liegt und \nvormals landwirtschaftlich genutzt wurde. Zwischenzeitlich ist das klägerische \nGrundstück bebaut. \n\n3\n\nIn dem Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur \nBegründung des Bebauungsplanes 11-4, der am 00.00.0000 in Kraft trat, wurde \nunter Punkt 12 „Belange von Natur und Landschaft\" darauf hingewiesen, dass die \ndurch die Aufstellung des Bebauungsplanes begründeten Baurechte und \nnotwendigen Erschließungsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft \ndarstellten, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan zu \nermitteln, zu bewerten und durch Festsetzung von geeigneten Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen zu kompensieren seien. Die Kompensation des anhand eines \nWertberechnungsverfahrens ermittelten Ausgleichsdefizits sollte auf einen \nTeilbereich von zwei gemeindeeigenen Ausgleichspoolflächen am L.-----weg \n(Gemarkung T1. Flur 1, Flurstück 109 und Gemarkung T2. , Flur 1 Flurstück \n92) erfolgen. Nach erfolgtem Erwerb der Ausgleichsflächen ließ die Stadt C. \ndiese in den Jahren 2000/2001 aufforsten. \n\n4\n\nAm 00.00.0000 beschloss der Rat der Stadt C. die neue Satzung über die \nErhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB (im \nFolgenden: KES), die rückwirkend zum 00.00.0000 in Kraft trat und die die auf der \nGrundlage des § 8 a BNatSchG ergangene Satzung vom 00.00.0000 ablöste. \n\n5\n\nDie Kosten für die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen (Grunderwerb und \nBepflanzung) brachte der Beklagte mit insgesamt 119.632,77 Euro in Ansatz. Unter \nBerücksichtigung einer auszugleichenden Gesamtfläche im Baugebiet von 7.330 qm \nermittelte er einen Aufwand in Höhe von 19.820,19 Euro und gelangte bei einer \nGrundflächenzahl von 0,4 zu einem Beitragssatz von 6,759956 Euro/qm. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Klägerin für ihr 1.354 qm \ngroßes Flurstück 229 und ihren 110,8 qm Anteil am Flurstück 228 unter \nZugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,4 (= 585,92 qm) zu einem \nKostenerstattungsbetrag in Höhe von 3.960,79 Euro heran. \n\n7\n\nHiergegen legte den Klägerin Widerspruch ein. Ihrem zugleich gestellten Antrag \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht mit Beschluss vom 30. \nJuni 2004 (3 L 313/04) stattgegeben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \n\n9\n\nBereits am 00.00.0000 hatte die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie \nträgt vor: Der der Beitragsveranlagung zu Grunde liegende Bebauungsplan biete \nwegen des Fehlens der erforderlichen Zuordnungsfestsetzung keine hinreichende \nGrundlage für die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen. Auch die am \n 00.00.0000 im vereinfachten Verfahren beschlossene Änderung zum \nBebauungsplan 11-4, mit der die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichs-\nRegelung in Form einer Zuordnungsfestsetzung normiert worden sei, ändere an der \nrechtlichen Bewertung nichts. Abgesehen davon, dass solch eine Änderung, welche \ndie Grundzüge der Planung betreffe, nicht in einem vereinfachten Verfahren \ndurchgeführt werden dürfe, sei die Änderung nicht mit einer Rückwirkung versehen \nworden. Überdies sei eine nachträgliche Heilung ohnehin nicht möglich. Überdies \nentspreche auch die Neufassung des Bebauungsplanes nicht den Anforderungen, \ndie die Rechtsprechung an eine Zuordnungsfestsetzung stelle. Schließlich genüge \nauch die vorgenommene Gesamtbilanzierung zur Ermittlung des Ausgleichsdefizits \nnicht den gesetzlichen Vorgaben. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt aus: Der Bebauungsplan 11-4 stelle auch ohne eine Zuordnungsfestsetzung \neine hinreichende Grundlage dar. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 135 a ff \nBauGB iVm § 9 Abs. 1 a BauGB bzw. § 1 a Abs.3 BauGB enthielten keine \nabschließende verbindliche Regelung dahingehend, dass \nKostenerstattungsansprüche der Gemeinde nur im Falle der Zuordnungsfestsetzung \ngeltend gemacht werden könnten. So sehe § 1 a Abs.3 S.4 BauGB die Möglichkeit \nvor, dass die Kommune in ihrem Bebauungsplan auf Festsetzungen verzichten \nkönne, wenn es Alternativen gäbe, deren Realisierung hinreichend gesichert sei; \netwa durch vertragliche Vereinbarungen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen, \nwie die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde \nbereitgestellten Flächen. Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber trotz der \nBereitstellung solcher Alternativen auf der Kostenerstattungsebene dann doch eine \nZuordnungsfestsetzung verlangte. Denn dies bedeutete, dass angesichts der \nFinanznot der Kommunen ein naturschutzrechtlicher Ausgleich durch „sonstige \ngeeignete Maßnahme\" in der Praxis mangels Refinanzierungsmöglichkeit nicht \numsetzungsfähig wäre. Nur rein vorsorglich sei eine Änderung des Bebauungsplanes \nmit der Aufnahme der Zuordnungsfestsetzung vorgenommen worden. Da lediglich \ndie zuvor in der Begründung enthaltene Zuordnung als Festsetzung in den \nBebauungsplan aufgenommen und damit die Grundlage der bisherigen \nBebauungsplanausweisung nicht berührt worden sei, habe dieses in einem \nvereinfachten Verfahren geschehen können. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 3 \nL 313/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten an \nStelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87 a Abs.3, 101 Abs.2 \nVwGO entscheidet, ist zulässig und begründet.\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 135 a ff \nBauGB iVm der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von \nKostenerstattungsbeträgen vom 00.00.0000 zu einem Kostenerstattungsbetrag \nin Höhe von 3.960,79 Euro wegen der auf gemeindeeigenen Grundstücken \ndurchgeführten Ausgleichsmaßnahmen herangezogen. \n\n19\n\nNach §§ 1, 2 Abs.1 KES iVm §§ 135 a bis c BauGB erhebt die Stadt C. \nKostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen. Vorliegend sind diese Voraussetzungen für die Geltendmachung \neines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber der Klägerin nicht erfüllt. \n\n20\n\nZwar wurden unstreitig durch den Beklagten Ausgleichsmaßnahmen auf den als \nKompensationsflächen vorgesehenen gemeindeeigenen Grundstücken am L.-----weg \nin Form von Aufforstungen im Jahre 2001 durchgeführt. Ausweislich der \nBebauungsplanunterlagen sollten diese Maßnahmen auch als Ausgleich für die mit \ndem Bebauungsplan 11-4 vom 00.00.0000 erfolgte Ausweisung der \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen als Bauland fungieren, da die erfolgte erstmalige \nÜberplanung des Gebietes - so auch bezüglich der Grundstücke der Klägerin \n(Gemarkung T1. , Flur 3, Flurstücke 229 und 228 tlw) - als Eingriff in Natur und \nLandschaft gewertet wurde. \n\n21\n\nIndes wurden diese Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken - und \ndamit auch den Grundstücken der Klägerin - nicht im Sinne von §§ 1, 2 Abs.1 KES \niVm § 135 a Abs.2 BauGB wirksam zugeordnet. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n22\n\nDie Bestimmungen der §§ 135 a bis c BauGB sind als Teil der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsnormen im BauGB zu sehen und knüpfen an die in § \n1 a Abs.3 BauGB getroffenen Regelungen über den Ausgleich von Eingriff in Natur \nund Landschaft durch die Bauleitplanung sowie an die in § 9 Abs.1 a BauGB \naufgezeigten Möglichkeiten der Festsetzungen auf der Bauplanungsebene, zu denen \nauch die Zuordnung zählt, an. Je nach Form des gewählten Ausgleichs auf der \nBauleitebene für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft (vgl. § 1 a \nAbs.3 BauGB) stellen die §§ 135 a bis c BauGB unterschiedliche Anforderungen an \nden Vollzug der Ausgleichsmaßnahmen und an eine evtl. Kostenerstattung. Von der \nKonzeption her gehen die Regelungen der §§ 135 a bis c BauGB dabei von dem \nVerursacherprinzip aus. Dies bringt § 135 a Abs.1 BauGB zum Ausdruck, wonach \nfestgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs.3 BauGB in erster \nLinie vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Eine solche Verpflichtung besteht \njedoch nur dann, wenn die Maßnahmen zum Ausgleich auf dem Eingriffsgrundstück \nselbst entsprechend der Festsetzung (vgl. § 1 a Abs.3 iVm § 9 Abs.1 a S.1, 1. \nAlternative BauGB) durchzuführen sind, denn nur unter dieser Prämisse ist der \nEigentümer zur Realisierung in der Lage. In diesen Fällen stellt sich schon nicht die \nFrage der Kostenerstattung. Ist hingegen - wie hier - ein Ausgleich für zu erwartende \nEingriffe in Natur und Landschaft nicht auf dem Eingriffsgrundstück selbst, sondern \nan anderer Stelle vorgesehen, so bestimmt § 135 a Abs.2 BauGB, dass in den \nFällen, in denen Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken \nnach § 9 Abs.1 a BauGB zugeordnet sind, die Gemeinde diese \nAusgleichsmaßnahmen an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der \nEigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen \nbereitstellen soll, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die insoweit \nanfallenden Kosten kann die Gemeinde gemäß § 135 a Abs.3 BauGB geltend \ngemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, \nbaulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Zur Deckung ihres Aufwands für \nMaßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher \nFlächen ist die Gemeinde gemäß § 135 a Abs.3 S.2 BauGB berechtigt, einen \nKostenerstattungsbetrag zu erheben. Die Erstattungspflicht entsteht mit der \nHerstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als \nöffentliche Last auf dem Grundstück. \n\n23\n\nDie Berechtigung der Gemeinde zur Erhebung eines Kostenerstattungsbetrages \nfür von ihr durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen ist mithin gemäß § 135 a Abs.2 S.1 \nBauGB iVm § 9 Abs.1 a S.2 BauGB an die Zuordnung geknüpft. Dabei genügt es \nnicht, wenn den Bebauungsplanunterlagen entnommen werden kann, dass \nbestimmte Ausgleichsflächen den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und \nLandschaft zu erwarten sind, zugeordnet werden. Vielmehr bedarf es angesichts des \neindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB nebst deren \nBezugnahme auf die Vorschrift des § 9 Abs.1 a BauGB einer Zuordnung in Form \neiner Festsetzung des Bebauungsplans. \n\n24\n\nDie Vorschrift des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB bestimmt, dass Flächen oder \nMaßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe \nzu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Der 2. Halbsatz \ndieser Norm sieht dies ausdrücklich auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde \nbereitgestellten Flächen vor. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Festsetzung \ndes Bebauungsplans. Sie beinhaltet die Zuordnung bestimmter Ausgleichsflächen \nund -maßnahmen zu dem Grundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist \n(Baugrundstück). Mit ihr wird eine Verknüpfung zwischen dem Eingriffsgrundstück \nund den Ausgleichsflächen und -maßnahmen hergestellt. Diese bildet sodann die \nGrundlage für die Durchführung und Kostenerstattung von Ausgleichsmaßnahmen \nnach §§ 135 a ff BauGB. \n\n25\n\nVgl.:Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger,Baugesetz-\nbuch, Loseblatt-Kommentar (Stand: März 2006), § 9 Rn. 238 \nund § 1 a Rn.101.\n\n26\n\nZwar handelt es sich bei der Zuordnung um keine zwingende Festsetzung. \nVielmehr steht es der Gemeinde frei, eine solche Zuordnungsentscheidung zu \ntreffen. Soll allerdings der Eigentümer oder Vorhabenträger des Eingriffsgrundstücks \nnach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen an den Kosten beteiligt werden, so \nbedarf es auf Grund der Vorschrift des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB einer \nentsprechenden Zuordnung. Die Zuordnungsfestsetzung dient mithin ausschließlich \ndem Zweck, der Gemeinde über die §§ 135 a ff BauGB die Finanzierung der von ihr \ndurchgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. Führt die Gemeinde die \nAusgleichsmaßnahmen - wie vorliegend - auf ihren eigenen Grundstücken durch, so \nbedarf es für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber \ndem Eigentümer des Eingriffsgrundstücks oder dem Vorhabenträger auch hierfür \neiner entsprechenden Zuordnungsfestsetzung im Eingriffsbebauungsplan. Die \nZuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs.1 a BauGB ist mithin konstitutive \nVoraussetzung für die Geltendmachung eines derartigen \nKostenerstattungsanspruchs.\n\n27\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005 - 5 S 2507/04 -, in: DÖV 2005, 787; VG Minden, Urteil \nvom 15. März 2005 - 1 K 2111/04 -; VG Münster, Urteil vom 18. \nJanuar 2006 - 3 K 3960/03 - und Beschluss vom 30. Juni 2004 - \n3 L 313/04 -; VG Dresden, Beschluss vom 4. August 2000 - 4 K \n972/00 -, in: NVwZ-RR 2001, 582; \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, aa0, § 1 a Rn.101; \nBattis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 8. Aufl., § 1 a Rn.47 \nund § 9 Rn. 98b; Gierke in Brügelmann, Baugesetzbuch, \nLoseblattkomenntar (Stand: März 2004), § 1 a Nr. 4.4.4.2 und \n4.4.5; \n\n28\n\nAus der vorstehend dargestellten Konzeption ist mithin ersichtlich, dass der \nGesetzgeber es der Gemeinde überlässt, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung \ntrifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach §§ 135 a bis c \nBauGB schafft oder nicht. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 BN 17.98 -, \nin: BauR 2000, 242 zu § 8 a Abs.1 S.4 BnatSchG idF. v. 22. \nApril 1993.\n\n30\n\nSetzt die Gemeinde eine Zuordnung nicht fest, so obliegt es ihr, in einem solchen \n- von § 135 a BauGB nicht erfassten - Fall, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre \nKosten durchzuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der \nLage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von \nGrundstückseigentümern). \n\n31\n\nVgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005, aa0. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind die in § 1 a Abs.3 BauGB \nvorgesehenen unterschiedlichen Möglichkeiten zur Schaffung von \nAusgleichsmaßnahmen keinesfalls in sich widersprüchlich oder praxisfern. Denn die \nGemeinde hat es bei der Planung in der Hand, welche Form der Gestaltung und \ndamit auch der Finanzierung sie im Falle von notwendig werdenden \nAusgleichsmaßnahmen wählt. Neben der Möglichkeit, dass der \nGrundstückseigentümer oder Vorhabenträger selbst Ausgleichsmaßnahmen auf \nseinem (Eingriffs-)Grundstück durchzuführen hat, kann die Gemeinde auch durch \nvertragliche Vereinbarungen die Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen \nsicherstellen. Daneben bleibt ihr die Möglichkeit, auf eigene Kosten solche \nMaßnahmen zu vollziehen oder aber dies auf Kosten der Verursacher zu tun, was \ndann aber die Existenz einer Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan \nvoraussetzt.\n\n33\n\nVorliegend hat der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke \nGemarkung T1. , Flur 3, Flurstück 229 und 228 tlw. aufgrund selbst \ndurchgeführter Ausgleichsmaßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen in Anspruch \ngenommen, ohne dass eine Zuordnung der Maßnahmen zu den Grundstücken der \nKlägerin ersichtlich ist. Der zum Zeitpunkt der Heranziehung rechtsverbindliche \nBebauungsplan 11-4 vom 00.00.0000 enthielt eine solche Zuordnungfestsetzung \nim Sinne des § 9 Abs. 1 a S.2 BauGB nicht. Zwar ist der Begründung des \nBebauungsplanes zu entnehmen, dass die Kompensation des durch die \nBebauungsplanaufstellung verursachten Ausgleichsdefizits auf den Grundstücken \nam L.-----weg erfolgen sollte. Der Bebauungsplan 11-4 vom 00.00.0000 enthielt \naber keinerlei Aussage über die beabsichtigte Zuordnung der Flächen. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten reichen allein in der Begründung eines Bebauungsplans \nenthaltene Angaben für die Annahme einer wirksamen Zuordnung im Sinne des § 9 \nAbs.1 a S.2 BauGB, die - wie bereits ausgeführt - eine Festsetzung erfordert, nicht \naus. Da es sich bei den Festsetzungen in einem Bebauungsplan um \nrechtsverbindliche, für den Bürger unmittelbar geltende Regelungen handelt und im \nFalle einer Zuordnung die Festsetzung kostenerstattungsrechtliche Konsequenzen \nfür den Eigentümer eines Eingriffsgrundstücks nach sich ziehen kann (vgl. §§ 135 a ff \nBauGB), kann schon aus Gründen des Rechtsschutzes sowie dem Grundsatz der \nPlanbestimmtheit auf eine explizite Festsetzung im Rahmen einer Zuordnung nicht \nverzichtet werden. Denn für den Eigentümer eines Grundstücks im Bebauungsgebiet \nmuss anhand des Bebauungsplans erkennbar sein, ob bezüglich seines Grundstücks \nein zu erwartender Eingriff in Natur und Landschaft vom Plangeber angenommen \nwird und er ggf. mit Kostenerstattungsansprüchen für Ausgleichsmaßnahmen zu \nrechnen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde eine \nentsprechende Zuordnung, die allein der Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen \ndient, nicht vorzunehmen braucht. Dem gemäß muss, damit eine wirksame \nZuordnung im Sinne des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB angenommen werden kann, \nzumindest durch textliche Festsetzungen im Eingriffsbebauungsplan auf von der \nGemeinde zum Ausgleich bereitgestellte Flächen verwiesen werden und es müssen \ndiese den betroffenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet sein. \n\n34\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005, aa0; VG Minden, Urteil vom 15. März 2005, aa0; VG \nMünster, Urteil vom 18. Januar 2006, aa0; VG Dresden, \nBeschluss vom 4. August 2000, aa0; \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg, aa0 § 9 Rn. 238 f, Gierke, in: \nBrügelmann, aa0, § 1 a Nr. 4.4.4.2.\n\n35\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht durch die am 00.00.0000 \nbeschlossene Änderung des Bebauungsplanes eingetreten, mit der die Zuordnung \nvon Eingriffs- und Ausgleichsflächen durch zeichnerische und textliche Darstellung \nAufnahme in den Bebauungsplan 11-4 gefunden hat. Die Frage, ob eine solche \nÄnderung überhaupt in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB \ndurchgeführt werden kann, was von dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin in \nAbrede gestellt wird, kann offen bleiben. Denn jedenfalls muss eine für die \nGeltendmachung von Kostenerstattungsbeträgen notwendige \nZuordnungsfestsetzung bereits bei Erlass des maßgeblichen - für die \nAusgleichsmaßnahmen ursächlichen - Eingriffsbebauungsplanes vorliegen. Eine \ndurch Änderung des Bebauungsplanes erst nachträgliche Einfügung einer \nZuordnungsfestsetzung vermag den vorhandenen Mangel nicht mehr zu heilen. \n\n36\n\nDieses folgt aus dem Sinn und Zweck der Zuordnungsfestsetzung und der darauf \nbasierenden Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis c \nBauGB. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Zuordnung von \nAusgleichsmaßnahmen zu Eingriffsflächen gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben \nist. Wie bereits eingehend darlegt, stehen den Gemeinden gemäß § 1 a Abs.3 S.3 \nBauGB verschiedene Modelle zur Auswahl, um dem Kompensationsinteresse für zu \nerwartende Eingriffe in Natur und Landschaft infolge von bauplanungsrechtlichen \nFestsetzungen Geltung zu verschaffen. § 9 Abs. 1 a S.2 BauGB eröffnet der \nGemeinde die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, stellt es ihr aber \nfrei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1999, aa0.\n\n38\n\nDa es sich bei der Zuordnung um eine eigenständige Festsetzung im \nBebauungsplan mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen für die betroffenen \nGrundstückseigentümer handelt, erfordert der Grundsatz der Planbestimmtheit, dass \nsie ausdrücklich und konkret erfolgt und dem Bebauungsplan ohne Weiteres \nentnommen werden kann. Denn die Grundstückseigentümer müssen anhand der \nFestsetzungen des Bebauungsplan unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem \nKostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte bzw. \nbeabsichtigte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben. \n\n39\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 15. März 2005 - 1 K 2111/04 -; \nVG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 K 3757/03 -, VG \nDresden, Beschluss vom 4. August 2000, aa0.\n\n40\n\nEnthält aber - wie vorliegend - der Bebauungsplan, der Grundlage für die zu \nerwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft ist, keine derartige \nZuordnungsfestsetzung, so dürfen die betroffenen Grundstückseigentümer \nschutzwürdig darauf vertrauen, dass sie zu Kostenerstattungsbeträgen nicht \nherangezogen werden. Dass bereits der Eingriffsbebauungsplan selbst eine \nwirksame Zuordnungsfestsetzung enthalten muss, um Grundlage für eine \nAbrechnung der Kosten für die Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 \na ff BauGB bilden zu können, wird zudem durch das erstrebte Ziel des Gesetzgebers \nverdeutlicht, wonach dem Kompensationsinteresse schon auf der Planungsstufe \nRechnung zu tragen ist. Demgemäß muss sich der Satzungsgeber bereits bei Erlass \ndes Bebauungsplanes eine Entscheidung treffen, auf welche Weise er einen \nAusgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft schaffen und diesen \nggf. finanzieren will. Dieser Konzeption würde es entgegenstehen, wenn es der \nGemeinde auch im Nachhinein ohne Weiteres möglich wäre, eine \nZuordnungsfestsetzung in einen Bebauungsplan im Wege des Änderungsverfahrens \neinzufügen. Denn insofern wäre es in das Belieben der Gemeinde gestellt, \nnachträglich - ohne zeitliche Beschränkung - durch Bebauungsplanänderung eine \nRefinanzierungsmöglich- keit für festgestellte Eingriffstatbestände zu schaffen. Dass \ndie Maßnahmen zum Ausgleich gemäß § 135 a Abs.2 S.2 BauGB bereits vor den \nBaumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden können, steht dieser \nBewertung nicht entgegen. Denn die Regelung ermöglicht den Gemeinden lediglich, \nbereits im Vorgriff auf spätere Baugebietsfestsetzungen Ausgleichsmaßnahmen zu \nschaffen, um sie sodann den neuen Baugebieten zuordnen zu können. Die \nMöglichkeit der Schaffung von Ausgleichsflächen quasi auf Vorrat (sog. „Öko-Konto\") \nhat allerdings für den betroffenen Grundstückseigentümer keine nachteiligen \nAuswirkungen. Vielmehr bewirkt die erfolgte Bereitstellung von bereits hergerichteten \nAusgleichsflächen lediglich, dass mit einer erfolgten Zuordnungsfestsetzung sofort \nder Kostenerstattungsanspruch gemäß § 135 a Abs.3 S.2 BauGB - ohne zeitliche \nVerzögerung - entstehen kann. Die Regelung des § 135 a Abs.2 S.2 BauGB \nberechtigt aber nicht zu der Annahme, die Gemeinde könne nicht nur - wie der \nGesetzeswortlaut vorsieht - erst nach Herrichtung der Ausgleichsflächen die \nZuordnung zu entsprechenden Eingriffsgrundstücken vornehmen, sondern könne \ndiese selbst nach dem erfolgten Erlass eines Eingriffsbebauungsplanes durch eine \nBebauungsplanänderung jederzeit nachholen.\n\n41\n\nAbgesehen davon ist die mit der Änderung des Bebauungsplanes 11-4 am \n 00.00.0000 eingefügte Zuordnungsfestsetzung aber auch inhaltlich zu \nbeanstanden. Die Gemeinde hat bei einer Zuordnungsfestsetzung zu beachten, \nwelche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise auf die Herstellung \nvon Erschließungsanlagen entfallen; denn diese Kosten sind \nerschließungsbeitragsfähig nach § 128 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB. Demgemäß sind u.a. \nStraßengrundstücke von der Zuordnung gemäß § 9 Abs.1 a BauGB \nauszunehmen.\n\n42\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005, aa0; Birk, Die Kostenerstattung bei \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer \nBerücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, in: VBlBW, \n1998, 81 ff.\n\n43\n\nDem wird die nunmehr im Bebauungsplan 11-4 enthaltene \nZuordnungsfestsetzung nicht gerecht. Denn diese bezieht sich auf die gesamte \nüberplante Eingriffsfläche und damit auch auf die darin enthaltene Verkehrsfläche \nvon 423 qm. \n\n44\n\nDer Zuordnungsfestsetzung mangelt es zudem an der notwendigen \nDifferenzierung, da eine Unterscheidung hinsichtlich der Wertigkeit der einzelnen \nGrundstücksflächen nicht erfolgte. Bei der vorgenommenen Eingriffs- und \nAusgleichsbilanzierung wurde vielmehr die gesamte Eingriffsfläche von 7.330 qm \nbestehend aus Mischgebiets-, Garten-, Verkehrs- und Grünflächen mit einbezogen. \nZwar wurde eine Differenzierung hinsichtlich der biologischen Wertigkeit der \neinzelnen Flächen entsprechend der geplanten Nutzung vorgenommen. Diese \nEinzelflächenbewertungen fanden jedoch Eingang in eine Gesamtbewertung der \nüberplanten Fläche. Dementsprechend wurden ohne jegliche Differenzierung der \ngesamten Eingriffsfläche entsprechend den ermittelten Flächenwertpunktzahlen zwei \nAusgleichsflächen zugeordnet. Zu beanstanden ist auch, dass bei der Bilanzierung \ndie nicht berücksichtigungsfähige Verkehrsfläche mit einer Grundflächenzahl von 0,4 \nmultipliziert wurde, was dem Eingriffscharakter einer Straßenfläche, die mit dem \neines Baugrundstücks nicht vergleichbar ist, widerspricht. Demzufolge genügt nicht \nnur die nachträglich eingefügte Zuordnungsfestsetzung nicht den rechtlichen \nVorgaben, sondern auch die vorgenommene Gesamtbilanzierung, die wiederum die \nGrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch bildet, stellt sich \nals nicht sachgerecht dar. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-14/3-k-3583-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-14/3-k-3583-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271080","retrieved":"2026-07-09 02:41:15.223914+00:00"}}