{"status":"available","doknr":"OLD271153","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0712.2K993.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"2 K 993/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt inzwischen nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit \neiner Bauantragsablehnung betreffend das Grundstück Gemarkung F., Flur 0, \nFlurstücke 0000 und 0000, mit der postalischen Bezeichnung H. 000 in F. \n\n3\n\nDas Grundstück, auf dem ein Lebensmittelmarkt eingerichtet werden sollte, ist \nmit einem Möbelhaus (I.-Möbel) mit einer Verkaufsfläche von 2.200 qm, dessen \nNutzung Mitte des Jahres 2002 aufgegeben worden ist, bebaut. Nachdem seit 1998 \nbereits mehrere Entwürfe für eine Bauvoranfrage beim Beklagten für das o.g. \nGrundstück eingereicht worden waren, die mehrere Versionen für einen Supermarkt \nmit ca. 700 qm Verkaufsfläche enthielten. Wegen der vorgesehenen Nutzung auf \ndem streitgegenständlichen Grundstück waren bei dem erkennenden Gericht unter \nden Aktenzeichen 2 K 2678/01 und 2 K 3822/02 bereits zwei Verfahren \nanhängig.\n\n4\n\nDas Grundstück grenzt unmittelbar an den im Wesentlichen in nordwestliche \nRichtung verlaufenden H. (B 000) und ist zwischen der in südwestliche Richtung \nabzweigenden K.-straße und dem O. gelegen.\n\n5\n\nAm 4. Juli 2002 beschloss der Rat der Stadt F. u.a. für das o.g. Grundstück die \nAufstellung des Bebauungsplanes 00 E. „F.-O.-Weg\". Am 10. Februar 2003 ist der \nBeschluss des Rates vom 7. Februar 2003 über die Einrichtung einer \nVeränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes 00 E. bekannt gemacht \nworden und am 2. Juni 2004 die Satzung über die Anordnung der Verlängerung der \nVeränderungssperre bis zum 14. Juni 2005 beschlossen worden.\n\n6\n\nAm 2. Juni 2005 ist der Bebauungsplan 00 E. im Amtsblatt der Stadt F. als \nSatzung bekanntgemacht worden, wonach das Vorhaben der Klägerin nicht zulässig \nist.\n\n7\n\nHinsichtlich der Nutzungsstruktur auf den Grundstücken in der näheren \nUmgebung des geplanten Vorhabens wird auf die vom Beklagten eingereichten \nUnterlagen Bl. 64 bis 67 der Gerichtsakte in dem Verfahren 2 K 2678/01 Bezug \ngenommen.\n\n8\n\nMit Bauantrag vom 6. August 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine \nBaugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes der Fa. Q. auf dem \no.g. Grundstück mit 152 Stellplätzen und einer Nutzfläche von insgesamt 1080,96 \nqm, von denen 692, 17 qm Verkaufsfläche werden sollten.\n\n9\n\nDiesem Antrag waren Pläne (Lageplan, Parkplatzplan, Ansichts- und \nSchnittzeichnungen) sowie Flächenberechnungen beigefügt, in denen u.a. die \nZufahrt zu den Stellplätzen über den O. und eine Andienung der Lieferungen über \ndie K.-straße dargestellt waren. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 11. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag der \nKlägerin ab, nachdem sie die Klägerin zuvor mit Schreiben vom 24. August 2004 auf \ndie dem Vorhaben entgegenstehende Veränderungssperre sowie auf die \nUnvollständigkeit ihrer Bauvorlagen hingewiesen hatte.\n\n11\n\nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. November 2004 nahm die \nKlägerin zu dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 24. August 2004 Stellung, \nerbat die Übersendung von Unterlagen und bat, „den ...für unvollständig gehaltenen \nBauantrag im Zweifel als Bauvoranfrage zu behandeln.\" Es genüge die \nrechtsmittelfähige Beurteilung bzw. Bescheidung der mit dem Bauantrag \nangestrebten Art der baulichen Nutzung in planungsrechtlicher Hinsicht.\n\n12\n\nUnter dem 22. November 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen den \nablehnenden Bescheid vom 11. November 2004 ein, den sie damit begründete, dass \ndie Veränderungssperre unwirksam sei.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April \n2005 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung \nverwies der Landrat u.a. auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen.\n\n14\n\nAm 1. Juni 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n15\n\nSie hält diese Klage zur Vorbereitung der Geltendmachung von \nSchadensersatzansprüchen gegen den Beklagten für zulässig.\n\n16\n\nIm Übrigen macht sie geltend: Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich mit \nder geplanten reinen Verkaufsfläche von unter 700 qm zzgl. Nebenflächen in die \nEigenart der näheren Umgebung ein, sodass es bauplanungsrechtlich bis zum \nInkrafttreten des Bebauungsplanes 00 E. zulässig gewesen sei. Den offensichtlich \nbestehenden Anspruch der Klägerin habe der Beklagte nicht erfüllt. Aus dem \nzwischenzeitlich vorgelegten Schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft A. \nvom 24. August 2005 ergebe sich, dass das Vorhaben aus \nSchallschutzgesichtspunkten unproblematisch gegenüber der angrenzenden \nWohnbebauung zulässig sei. Insbesondere sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der \nNutzung in dem faktisch als Mischgebiet zu qualifizierenden Bereich zulässig. \n\n17\n\nNachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hatte,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. \nNovember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April 2005 zu \nverpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für \ndie Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück \nH. 000 in F., Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 zu erteilen,\n\n19\n\nbeantragt sie nunmehr -sinngemäß-,\n\n20\n\nfestzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. \nNovember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Kreises Steinfurt vom 29. April 2005 \nBeklagte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes 00 E. „F.-\nO.-Weg\" rechtswidrig war.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr trägt vor: Der Antrag der Klägerin sei unvollständig und damit nicht \nbescheidungsfähig gewesen. Im Übrigen sei ihr Vorhaben zu keinem Zeitpunkt \nzulässig gewesen.\n\n24\n\nAm 16. Februar 2006 hat der Berichterstatter vor Ort mit den Beteiligten die \nSach- und Rechtslage erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll und wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Verfahrensakte, \nder Verfahrensakten 2 K 2678/01 und 2 K 3822/02 sowie auf die von dem Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.\nDie Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis für eine Entscheidung \ndurch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDas Gericht entscheidet durch den Berichterstatter und ohne mündliche \nVerhandlung, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben ( §§ 101 Abs. \n2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO ).\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nSie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nanalog zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse dargelegt, \ndass die Feststellung geeignet ist, einen Schadensersatzprozess zu erleichtern und \nzu fördern, den die Klägerin wegen einer rechtswidrig vorenthaltenen \nBebauungsgenehmigung gegen den Beklagten anhängig machen kann. Da die \nVerpflichtungsklage (einen Tag) vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses \nerhoben wurde, kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, sich \nunmittelbar an das für den Schadensersatzprozess zuständige Gericht zu \nwenden.\n\n29\n\nSie ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines \npositiven Bauvorbescheides zur Frage der Art der Nutzung auf Grund ihres \nBauantrages vom 6. August 2004 hatte. Denn dem begehrten Vorhaben standen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 S. 1 \nBauO NRW.\n\n30\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob das geplante Vorhaben auf der Grundlage von \n§ 34 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen war und ob dem Vorhaben die von \nder Stadt verhängte Veränderungssperre vom 7. Februar 2003/ 2. Juni 2004 \nentgegenstand. Denn die beantragte Bebauungsgenehmigung war jedenfalls \ndeshalb nicht zu erteilen, weil der Bauantrag der Klägerin in der Sache nicht \nbescheidungsfähig war.\n\n31\n\nGem. § 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind dem Bauantrag alle für seine \nBearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen \n(Bauvorlagen) beizufügen. Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die \nBauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu \nentscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind, § 10 BauPrüfVO und § \n16 S. 1 BauPrüfVO in der Fassung vom 20. Februar 2000. Erstrebt die Klägerin - wie \nhier - eine Entscheidung zur Zulässigkeit eines Vorhabens, das auf der Grundlage \nvon § 34 BauGB zu beurteilen ist, muss sie alle Unterlagen beifügen, die zur Prüfung \nder einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm - Einfügen hinsichtlich der Art und des \nMaßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren \nGrundstücksfläche - erforderlich sind. \n\n32\n\nDer Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt \ndurch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 99.77-, BRS Bd. \n36, Nr. 158,\n\n34\n\nwobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes \nBauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Bauantragstellers, „das Vorhaben\" \nund damit den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Diese \nBestimmung darf nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen werden, da diese \nim Vorbescheidsverfahren keine bindenden Aussagen zur Zulässigkeit eines \nVorhabens machen kann, das nicht Gegenstand der Voranfrage ist.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 -10 A 5372/99-, \nNWVBl. 2003, 108.\n\n36\n\nDie Klägerin hat das von ihr mit Bauantrag vom 6. August 2004 zur Prüfung \ngestellte Vorhaben als Neubau eines Lebensmittelmarktes beschrieben. Aus den \neingereichten Plänen geht hervor, dass die Anlieferungen über die K.-straße und die \nZufahrt zu den 152 Stellplätzen über den O. erfolgen sollen. Diese Angaben sind \nmitbestimmend für den geplanten Neubau eines Lebensmittelmarktes, der offenbar \nnur mit der großen Zahl an Stellplätzen zur Ausführung gelangen könnte.\n\n37\n\nDas Antragsbegehren ist in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 137 \nBGB unter Berücksichtigung des Schreibens des Prozessbevollmächtigten vom 17. \nNovember 2004 dahin gehend auszulegen, dass eine Voranfrage - auf die \nbauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung \nbeschränkt - gestellt werden sollte. Eine weitergehende Einschränkung des Inhaltes, \ndass die Umgebungsverträglichkeit insbesondere für die Nachbarn nicht \nPrüfungsgegenstand sein soll, erfolgte nicht. Gegen eine Auslegung diesen Inhaltes \nspricht, dass die Beschränkung des ursprünglichen Bauantrages nur „im Zweifel\" und \nals Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Beklagten, jedoch erst nach Erlass \ndes - dem Prozessbevollmächtigten offenbar noch nicht vorliegenden - ablehnenden \nBescheides erfolgte. Ferner wurde nicht einmal die Beschränkung auf die \nbauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im \nweiteren Verlauf des Widerspruchsverfahren trotz regelmäßiger Korrespondenz mit \ndem Beklagten wiederholt oder gar erläutert, obwohl für eine Klarstellung in \nAnbetracht der Formulierung „im Zweifel\" besonderer Anlass gegeben war. Auch das \nweitere Vorgehen der Klägerin in diesem Verfahren spricht dafür, dass die Klägerin \nden ursprünglich eingereichten Bauantrag vollständig zur Prüfung stellen wollte und \nhilfsweise, für den Fall, dass die Antragsunterlagen für eine Vollprüfung unvollständig \nsein sollten, eine bauplanungsrechtliche Prüfung nur hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung erreichen wollte. Ein Wille, den Bauantrag noch weiter \neinzuschränken, sodass die Umgebungsverträglichkeit insbesondere für die \nNachbarn nicht Prüfungsgegenstand sein soll, lässt sich weder dem Klageantrag, der \nsich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf die Art der baulichen \nNutzung bezog, noch der Klagebegründung entnehmen. Im Gegenteil geht die \nKlagebegründung sogar darüber hinaus, was die bauplanungsrechtliche Prüfung nur \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erforderte. Zudem gab die Klägerin \nspätestens im August einen Schalltechnischen Bericht bei der Ingenieurgesellschaft \nA. in Auftrag, wodurch die Nachbarschaftsverträglichkeit belegt werden sollte.\n\n38\n\nUnter Zugrundelegung des mit diesem Inhalt ausgelegten Klagebegehrens war \ndie Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für das eingeschränkte Vorhaben der \nKlägerin (Planungsrechtliche Zulässigkeit nur hinsichtlich der Art der Nutzung) \nmangels hinreichender Bestimmtheit auf Grund der Bauordnung Nordrhein-Westfalen \nausgeschlossen. \n\n39\n\nDa der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Teils der \nBaugenehmigung ist, muss der Antragsteller im Vorbescheidverfahren für die \nplanungsrechtliche Prüfung grundsätzlich dieselben Unterlagen vorlegen, die der \nBauherr im Baugenehmigungsverfahren seinem Bauantrag beifügen müsste. Ein \nVorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt und der für das zur \nPrüfung gestellte Vorhaben keine abschließende Bindungswirkung entfaltet, ist der \nBauordnung Nordrhein-Westfalen fremd.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 -10 A 3464/01- \nm.w.N.\n\n41\n\nDeshalb ist eine Bauvoranfrage sachlich nicht bescheidbar, mit der Teile eines \nVorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche \nbauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 -10 A 3464/01- \nm.w.N aus der Rechtsprechung.\n\n43\n\nBei einem Lebensmittelmarkt mit 152 Stellplätzen gehören zu den \neinzureichenden Bauvorlagen bzw. den näher zu beschreibenden Betriebsabläufen \ngrundsätzlich eine Betriebsbeschreibung, eine Sortimentsbeschreibung und auch der \nNachweis des Schallschutzes, §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 4 BauPrüfVO. Vor diesem \nHintergrund erweisen sich die von der Klägerin bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses vorgelegten Bauvorlagen als nicht bescheidungsfähig.\n\n44\n\nDies gilt für den Bauantrag der Klägerin vom 6. August 2004 bereits mit Blick auf \nden (formalen) Antrag mit den eingereichten Unterlagen, da diese insbesondere \nkeinen Nachweis zum Schallschutz enthielten. \n\n45\n\nDie Baugenehmigungsbehörde hat bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung \nder Art der beabsichtigten Nutzung u.a. zu prüfen, ob das Vorhaben im Falle der \nUnwirksamkeit der Veränderungssperre bzw. nach dessen Ablauf mit dem in § 34 \nBauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vereinbar ist. \nDas Gebot der Rücksichtnahme, das entweder über § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 \nAbs. 1 BauNVO oder aber über das Merkmal des in § 34 Abs. 1 BauGB normierten \n„Einfügens\" zur Anwendung gelangt, erfordert eine Abwägung der widerstreitenden \nInteressen im konkreten Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der \nVorbelastung des Gebietes. Je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, \numso niedriger ist die Schwelle des Hinzunehmenden anzusetzen. Das Gebot der \nRücksichtnahme wirft im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten auf, weil der \nLieferverkehr zu dem Betriebsgrundstück - ohne erkennbare bauliche Abschirmung - \nunmittelbar an der vorhandenen Wohnbebauung K.-straße 0, 0, 0 und 0 \nvorbeigeführt werden sollte, was die Lärmsituation zweifellos für diese Anwohner \nsowie für Anwohner der Häuser 0, 0 und 0 des O. wegen der geplanten \nStellplatzzufahrt in diesem Bereich nachteilig veränderte. Denn auch die vermehrte \nInanspruchnahme für 152 Stellplätze kann - das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzende - Beeinträchtigungen hervorrufen. Dies zeigt augenfällig der im Verlaufe \ndes Gerichtsverfahrens von der Klägerin eingereichte Schalltechnische Bericht der \nIngenieurgesellschaft A. vom 24. August 2005. Ob die Lärmwerte letztlich bspw. \nunter Berücksichtigung von Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden können, ist \nunerheblich, da dies gerade Gegenstand der Prüfung innerhalb eines \nBaugenehmigungsverfahrens sein soll. \n\n46\n\nEs hätte daher der Klägerin auch oblegen, durch eine Lärmprognose - wie \nnachträglich geschehen - darzulegen, dass keine unzumutbaren Lärmauswirkungen \ndurch das Vorhaben für die Nachbargrundstücke insbesondere an der K.-straße und \nam O. zu befürchten sind.\n\n47\n\nDie Klägerin hat aber bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen \nsolchen Schalltechnischen Bericht eingereicht.\n\n48\n\nEin nicht bescheidungsfähiger Vorbescheidsantrag steht einer Verpflichtung der \nBehörde zum Erlass eines Vorbescheides entgegen; das gilt auch dann, wenn die \nBaugenehmigungsbehörde trotz Vorliegens eines nicht bescheidungsfähigen \nVorbescheidantrages zur Sache entschieden hat oder wenn - anders als der \nBeklagte und der Landrat des Kreises Steinfurt in seinen Bescheiden - es nach der \nRechtsauffassung der Behörde auf aussagekräftige Bauvorlagen nicht ankommt,\n\n49\n\nvgl. OVG Brandenburg, Beschluss v. 23. April 1999 - 3 A \n191/97 -, BauR 2000, 549; VGH München, Urteil v. \n26. September 1972 - Nr. 148 II 71 -, BRS 25 Nr. 150. \n\n50\n\nDementsprechend ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtlich, \ndass der Beklagte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom 11. November 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom \n29. April 2005 auch aus anderen Gründen abgelehnt hat.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-12/2-k-993-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-12/2-k-993-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271153","retrieved":"2026-07-09 02:41:20.884388+00:00"}}