{"status":"available","doknr":"OLD271152","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0712.1K1341.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"1 K 1341/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 7. April 2003 werden aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Der Kläger kettete sich zusammen mit einer weiteren Person am 11. Dezember \n2002 anlässlich eines Atommülltransports (\"Castortransport\") durch das Gebiet der \nStadt Münster an die Gleise der Umgehungsbahn, Streckenkilometer 6,0 (Münster-\nGremmendorf, in Höhe Heumannsweg), an. Zu diesem Zeitpunkt wurde der \nBahnverkehr über andere Strecken umgeleitet.\n\n2\n\nUm 3.34 Uhr alarmierten die zur Sicherung der Bahnanlagen eingesetzten \nBeamten des Bundesgrenzschutzes die Feuerwehr der Stadt Münster, die den \nKläger und die weitere Person um 4.20 Uhr mittels Kleinwerkzeug \n(Seitenschneider, Kneifzange) und Pedalschneider befreite.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2003 forderte der Beklagte den Kläger auf, wegen \ndes vorsätzlichen Herbeiführens einer Gefahr am 11. Dezember 2002 von den \nKosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von insgesamt 808,50 EUR einen Betrag \nvon 404,25 EUR zu zahlen. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 4. Februar 2003 \nWiderspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Der \nFeuerwehreinsatz sei weder von ihm angefragt worden noch sei er notwendig \ngewesen. Die behauptete Gefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch sei der \nfür den Castortransport zuständige Bundesgrenzschutz zu den Kosten \nheranzuziehen. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2003 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger \nhabe durch das Anketten an den Bahnkörper vorsätzlich eine Gefahr im Sinn der \nsog. Anscheinsgefahr herbeigeführt. Auf Grund des Ankettens habe die Feuerwehr \nzum Zeitpunkt ihrer Alarmierung durch den Bundesgrenzschutz das Vorliegen einer \nkonkreten Gefahr annehmen müssen. Daher sei die Feuerwehr im Rahmen ihres \ngesetzlichen Aufgabenbereiches tätig geworden. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. Mai 2003 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr macht im Wesentlichen geltend : Bei der Alarmierung der Feuerwehr durch \nden Bundesgrenzschutz habe eine Gefahr für den Bahnverkehr nicht vorgelegen, \nweil die betroffene Bahnstrecke zu diesem Zeitpunkt für den Zugverkehr gesperrt \ngewesen sei. Somit habe auch kein öffentlicher Notstand vorgelegen. Auch sei wie \nbei vielen andere Demonstationen gegen \nCastortransporte für die Befreiung von Demonstranten von den Gleisen nicht die \nFeuerwehr, sondern der Bundesgrenzschutz zuständig gewesen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2003 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. April 2003 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr \nsei zumindest von einem öffentlichen Notstand im Sinne des Gesetzes über den \nFeuerschutz und die Hilfeleistung auszugehen gewesen. Dieser liege bei einer \nGefahr für die öffentliche Sicherheit vor, wie sie etwa bei einer Gefahr für den \nBahnverkehr anzunehmen sei. Selbst wenn die hier in Rede stehende Strecke für \nden Zugverkehr geperrt gewesen sei, sei von einer Gefährdung der angeketteten \nPersonen auszugehen gewesen, weil nicht gewährleistet gewesen sei, dass \ntatsächlich kein Zug die Strecke befahre. Außerdem seien die angeketteten \nPersonen gefährdet gewesen, weil die Außentemperatur zum fraglichen Zeitpunkt bei \n-10° C gelegen habe und damit mit einer erheblichen Unterkühlung der Personen zu \nrechnen gewesen sei. Die Feuerwehr habe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der \nsog. Anscheinsgefahr nach Berücksichtigung aller Umstände davon ausgehen \ndürfen, dass eine konkrete Gefahr bestehe. Die Auffassung, allein der \nBundesgrenzschutz sei berechtigt, die Kostenerstattung zu verlangen, gehe fehl. \nDieser habe die Feuerwehr nicht grundlos alarmiert und müsse deshalb nicht die \nKosten des Feuerwehreinsatzes tragen. Auch habe der Bundesgrenzschutz davon \nausgehen dürfen, dass zur Befreiung der angeketteten Personen die technischen \nMittel der Feuerwehr erforderlich gewesen seien. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des \nBeklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichts-\nordnung - VwGO -).\n\n16\n\nDie Heranziehung des Klägers zum Ersatz der Kosten des hier in Rede \nstehenden Feuerwehreinsatzes lässt sich nicht auf § 41 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes \nüber den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG, vom 10. Februar 1998 - GV. \nNRW. S. 122) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Münster \n(vom 13. Dezember 2002, Amtsblatt der Stadt Münster S. 216) stützen, wonach die \nGemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem \nVerursacher verlangen können, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich \nverursacht hat. Diese Kostenersatzmöglichkeit setzt voraus, dass die Feuerwehr im \nRahmen ihrer gesetzlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben gehandelt hat.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 1995, 66 (zu § 36 Abs. 2 FSHG \na.F.).\n\n18\n\nDiese Pflichtaufgaben ergeben sich aus § 1 Abs. 1 FSHG. Danach unterhalten \ndie Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige \nFeuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei \nsolchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, \nExplosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.\n\n19\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers \nzum Kostenersatz liegen nicht vor. Der in Rede stehende Einsatz der Feuerwehr \nerfolgte nicht im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG.\n\n20\n\nDa die Feuerwehr am 11. Dezember 2002 um 3.34 Uhr nicht zur Bekämpfung \neines Schadenfeuers alarmiert worden ist, kommt eine Kostenpflicht des \nKlägers nur in Betracht, wenn es sich bei dem Einsatz um die Hilfeleistung bei einem \nUnglücksfall oder bei einem öffentlichen Notstand i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG gehandelt \nhat. Dies ist nicht der Fall. \n\n21\n\nVon einem öffentlichen Notstand kann im vorliegenden Fall - entgegen der den \nBeteiligten unter dem 10. Juni 2003 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung des \nGerichts - schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es dem hier zu \nbeurteilenden Vorkommnis, nämlich dem Anketten bzw. Angekettetsein des Klägers \nan den Bahngleisen, ersichtlich an der nach § 1 Abs. 1 FSHG erforderlichen \nÄhnlichkeit mit einem Naturereignis oder einer Explosion fehlt. Insoweit macht der \nBeklagte ohne Erfolg geltend, ein diesen Ereignissen ähnliches Vorkommnis i.S.v. \n§ 1 Abs. 1 FSHG sei deshalb anzunehmen, weil die Befreiung des Klägers ganz \nüberwiegend oder ausschließlich technische Maßnahmen der Feuerwehr erfordert \nhabe. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die Hilfeleistung bei einer „technischen \nGefahr\" zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehört.\n\n22\n\nVgl. zum rheinland-pfälzischen Recht: Verwaltungsgericht \nKoblenz, Urteil vom 8. September 1998 - 2 K 4232/97.KO -, juris-\nDokument-Nr. MWRE100050000.\n\n23\n\nJedenfalls lag eine derartige Gefahr nicht vor. Nach dem Einsatzbericht der \nFeuerwehr vom 11. Dezember 2002 seien die an den Bahngleisen \nangeketteten Personen „mittels Kleinwerkzeug (Seitenschneider, Kneifzange) und \nPedalschneider\" befreit worden. Dass diese technischen Mittel allein der Feuerwehr \nund nicht grundsätzlich auch beispielsweise der Bundeswehr, dem Technischen \nHilfswerk oder auch einer privaten Schlosserei zur Verfügung stehen, ist nicht \nersichtlich. Es kann auch nicht von einem drohenden öffentlichen Not-stand etwa \ndergestalt ausgegangen werden, dass wegen des an die Bahngleise angeketteten \nKlägers das Entgleisen eines heranfahrenden Zuges und damit die Gefährdung einer \nVielzahl von Personen oder erheblicher Sachwerte, \n\n24\n\nvgl. zu diesen Voraussetzungen eines öffentlichen Notstands: \nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. \nMärz 2001 - A S 513/98 -, mit weiteren Nachweisen,\n\n25\n\nzu befürchten war. Denn die Gefahr eines heranfahrenden Zuges bestand nicht, \nweil nach dem Vorbringen des Beklagten die betreffende Bahnstrecke \njedenfalls schon zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr für den Zugverkehr \ngesperrt war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Beklagte meint - trotz der \nSperrung des Bahnabschnitts und der Umleitung des Zugverkehrs über andere \nStrecken mit der die Durchfahrt von Zügen zu rechnen war, sind nicht ersichtlich. \n\n26\n\nUnglücksfall i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen \nPlötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt \noder zu bringen droht. Dabei enthält der Begriff der Plötzlichkeit das \nzeitliche Element, dass es sich um ein in seiner Dauer begrenztes Ereignis handeln \nmuss, sowie die Komponente des unerwarteten, nicht beherrschbaren Geschehens, \nwofür es genügt, dass der Geschädigte den Schadenseintritt zu diesem Zeitpunkt - \nungeachtet der Frage, ob ihn am Eintritt des Schadens ein Verschulden trifft und er \ndie Gefahrenlage selbst herbeigeführt hat - nicht erwartet.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 3119/83 -, \nDie Öffentliche Verwaltung 1986, 120.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall ist ein plötzliches Ereignis, das sich als Unglücksfall im \ngenannten Sinn qualifizieren ließe, nicht ersichtlich. Das Anketten bzw. das \nAngekettetsein an den Bahngleisen für sich gesehen scheidet schon deshalb aus, \nweil sich der Kläger nach seinem Vorbringen, bei seiner Aktion habe es sich um eine \n„politische Demonstration\" gehandelt, bewusst und gewollt in diese Lage begeben \nhat und deshalb von einem für ihn unerwarteten Geschehen keine Rede sein kann. \nAls plötzliches Ereignis kann auch nicht etwa das Nahen eines Zuges angesehen \nwerden. Abgesehen davon, dass ein solches Ereignis nicht eingetreten war, bestand, \nwie oben bereits ausgeführt, auch nicht die Gefahr eines heranfahrenden Zuges. Die \nAnnahme eines Unglücksfalls lässt sich auch nicht auf die nach den Angaben des \nBeklagten zur Zeit des Feuerwehreinsatzes herrschende Außentemperatur von -10° \nC stützen. Insoweit dürfte es bereits an der erforderlichen Plötzlichkeit im oben \ngenannten Sinn fehlen. Jedenfalls lässt es sich nicht feststellen, dass dem Kläger \netwa gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Unterkühlung drohten. So liegen \nschon Erkenntnisse darüber nicht vor, dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage \ngewesen ist, sich selbst oder mit Hilfe dritter, von vornherein über die Situation \ninformierter Personen zu befreien. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass sich der Kläger überhaupt in einer hilflosen Lage befand. \n\n29\n\nDer Beklagte kann sich hinsichtlich der Annahme eines Unglücksfalls oder \nöffentlichen Notstands auch nicht darauf berufen, die Feuerwehr habe jedenfalls \nunter dem Gesichtspunkt der sog. Anscheinsgefahr vom Bestehen einer Gefahr i.S.v. \n§ 1 Abs. 1 FSHG ausgehen dürfen. Zwar kommt ein Kostenersatz für \nFeuerwehreinsätze auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher ledig-lich \nden Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr im Rahmen ihrer \nPflichtaufgaben hervorruft, also eine Sachlage gegeben ist, die von den \neinschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei An-legen des \nMaßstabs verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhalts-aufklärung als \ngefährlich im Sinn ihrer Pflichtaufgaben angesehen werden durfte.\n\n30\n\nVgl. zum kostenpflichtigen Einschreiten der Feuerwehr bei \nVorliegen einer Anscheinsgefahr: Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 22. Januar 2004 - 1 S 2263/02 -, Neue \nJuristische Wochenschrift 2004, 341; Verwaltungsgericht Göttingen, \nUrteil vom 28. November 1996 - 1 A 1057/95 -, Niedersächsische \nVerwaltungsblätter 1997, 139.\n\n31\n\nEin solcher Anschein einer Gefahr im Sinne eines Unglücksfalls oder \nöffentlichen Notstands bestand aus Sicht der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer \nAlarmierung nicht. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände und hinrei-\nchender Sachverhaltsaufklärung durfte die Feuerwehr nicht von einer Gefahr im \nSinne eines Unglücksfalls oder öffentlichen Notstands gemäß § 1 Abs. 1 FSHG \nausgehen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhang der Meldung des \nBundesgrenzschutzes mit dem sog. Castortransport. Da es bei Atommülltransporten \ndieser Art - wie auch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen ist - \nerfahrungsgemäß typischerweise zu rechtswidrigen Handlungen durch einzelne \nDemonstranten wie etwa gefährlichen Eingriffen in den Schienenverkehr (vgl. § 315 \nAbs. 1 Nr. 2 StGB) kommt, musste es sich der Feuerwehr aufdrängen, dass ihre \nAlarmierung nicht im Hinblick auf einen feuerwehrrechtlichen Tatbestand erfolgte. \nDenn die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Eingriffe in \nden Schienenverkehr eintreten, fällt nicht in die Kompetenz der Feuerwehr, sondern \nin die des Bundesgrenzschutzes (jetzt: der Bundespolizei). Dies folgt aus § 3 Abs. 1 \nNr. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes (in der für den hier maßgeblichen Zeitpunkt \ngeltenden Fassung vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 4013; jetzt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 \ndes Bundespolizeigesetzes, in der Fassung vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818), \nwonach der Bundesgrenzschutz die Aufgabe hat, auf dem Gebiet der Bahnanlagen \nder Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen. \nAngesichts dessen musste die Feuerwehr davon ausgehen, dass ihr nicht eine \nGefahr i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG gemeldet wurde, sondern ein Amtshilfeersuchen des \nBundesgrenzschutzes im Rahmen der Wahrnehmung seiner bahnpolizeilichen \nAufgaben vorlag. \n\n32\n\nEs spricht auch zumindest Überwiegendes dafür, dass die Feuerwehr zum \nZeitpunkt ihrer Alarmierung tatsächlich nicht von einer Gefahr im Sinne eines \nUnglücksfalls oder öffentlichen Notstands gemäß § 1 Abs. 1 FSHG \nausgegangen ist. Ausweislich ihres Einsatzberichts vom 11. Dezember 2002 ist der \nEinsatz statistisch unter „Schienenblockierer\" eingeordnet worden, er sei auf eine \nMeldung des Bundesgrenzschutzes erfolgt, weil „2 männliche Personen, um den \nCastortransport zu blockieren, sich angekettet\" hätten. Danach drängt sich die \nAnnahme auf, dass die Feuerwehr die Meldung des Bundesgrenzschutzes allein als - \ndurch das dortige Fehlen der erforderlichen technischen Mittel zur Befreiung der \nangeketteten Personen veranlasstes - Amtshilfeersuchen im Rahmen \nbahnpolizeilichen Handelns aufgefasst hat. \n\n33\n\nIst die Feuerwehr mithin nicht im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 \nFSHG, sondern im Rahmen der Amtshilfe tätig geworden, kommt eine \nErstattung der Kosten für ihren Einsatz nur nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in \nBetracht, wonach die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe \nauf Anforderung Auslagen zu erstatten hat, wenn sie im Einzelfall 35 Euro \nübersteigen. Eine Kostenpflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten scheidet \njedenfalls aus.\n\n34\n\nDer Beklagte kann die Heranziehung des Klägers zum Ersatz der Kosten des \nFeuerwehreinsatzes vom 11. Dezember 2002 auch nicht auf § 8 Abs. 2 VwVfG NRW \nstützen, wonach in den Fällen, in denen die ersuchte Behörde zur Durchführung der \nAmtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, ihr die von einem Dritten \nhierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und \nAuslagen) zustehen. Denn diese Regelung stellt keine selbständige Rechtsgrundlage \nfür die Erhebung von Kosten dar, sondern setzt diese voraus. Ob und in welcher \nHöhe der Bürger Kosten zu entrichten hat, ergibt sich aus den \nVerwaltungskostengesetzen des Bundes und der Länder bzw. speziellen - auch \nkommunalen - und Gebührenregelungen.\n\n35\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n6. Auflage 2001, § 8 Rdnr. 14.\nEine solche, einen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger \nbegründende Regelung greift hier indes, wie oben dargelegt, nicht ein. \n\n36\n\nDer angefochtene Bescheid verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Dem \nsteht nicht entgegen, dass er wegen seines hier in Rede stehenden rechtswidrigen \nVerhaltens möglicherweise gegenüber der Bundespolizei zum Kostenersatz \nverpflichtet ist (vgl. § 19 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes bzw. des \nBundespolizeigesetzes). Dies berührt indes das Recht des Klägers, von einer \nKostenerstattungsforderung des nach dem oben Ausgeführten unzu-ständigen \nBeklagten verschont zu bleiben, nicht. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-12/1-k-1341-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-12/1-k-1341-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271152","retrieved":"2026-07-09 02:41:20.795224+00:00"}}