{"status":"available","doknr":"OLD271230","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0707.3K1000.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"3 K 1000/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur 134, Flurstück 411, \nN.-weg 38 in N. und wendet sich gegen die Heranziehung zu einem \nStraßenbaubeitrag für den Ausbau der Fahrbahn des N.-weges vom N.-kamp bis zur \nC.-straße. \nDie Fahrbahn des N.-weges wurde erstmals in den 50-iger Jahren hergestellt. In zwei \nTeilabschnitten ließ der Beklagte die Fahrbahn im Jahre 1999 und 2002/2003 \nausbauen. Diese erhielt erstmals eine Frostschutzschicht. Die Abnahme der \nBauarbeiten erfolgte am 6. Mai 2003.\nUnter Einstufung des N.-weges als Haupterschließungsstraße mit einem \nAnliegeranteil von 60% und unter Zugrundelegung eines umlagefähigen Aufwandes \nvon 102.822,92 Euro errechnete der Beklagte einen Beitragssatz von 2,690756 \nEuro/qm. \nMit Bescheid vom 5. Januar 2004 zog der Beklagte den Kläger gestützt auf § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG NRW vom 15. Dezember 1978 in der 6. Änderungsfassung vom 22. März 2002 \nzur Zahlung eines Straßenbaubeitrages in Höhe von 682,11 Euro heran.\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. \nMai 2005 als unbegründet zurück.\nAm 1. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen vorträgt: Die Baumaßnahme sei nicht \nabrechnungsfähig. Die Abnutzung der Straße sei halbseitig auf den seit 1997 \neröffneten Buslinienverkehr zurückzuführen. Eine Verbesserung liege ebenfalls nicht \nvor, da die Fahrbahn lediglich andersartig wieder hergestellt worden sei. Zudem sei \ndas erfolgte vereinfachte Verfahren ohne Bürgerbeteiligung rechtswidrig, da der \nRatsbeschluss vom 14. Dezember 1988 nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. \nBei der Baumaßnahme im Jahre 1999 handele es sich um eine eigenständig \nabrechnenbare Maßnahme. Zudem enthalte die Änderungssatzung treuwidriger \nWeise keine Übergangsregelung. Die signifikante Erhöhung des Anliegeranteils hätte \neine solche aber erfordert. Abgesehen davon sei sein Grundstück auf Grund \nfehlender rechtlicher Sicherung nicht von dem Maikottenweg erschlossen.\nDer Kläger beantragt, \nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 5. Januar \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai \n2005 aufzuheben. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt aus: Bereits zu Beginn des ersten Teilausbaus sei ausdrücklich daraufhin \ngewiesen worden, dass nicht nur der Bereich N.-weg 18 bis 58, sondern auch der \nübrige Bereich bis zur C.-straße ausgebaut werden sollte. Mehrfach sei auch in \nSchreiben aus dem Jahre 1999 erwähnt worden, dass erst nach Abschluss der \ngesamten Ausbaumaßnahme abgerechnet werde. Da auch hinsichtlich des ersten \nAusbaubereiches kein selbständig abrechnenbarer Abschnitt vorgelegen habe, sei \ndie sachliche Beitragspflicht erst mit Fertigstellung und Abnahme der Bauarbeiten im \nJahre 2003 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Änderungssatzung aber \nbereits in Kraft befunden und hätte deshalb zur Anwendung kommen müssen. Nach \neiner Nutzungszeit von ca. 40 Jahren sei die Fahrbahn des N.-weges \nerneuerungsbedürftig gewesen. Durch den erstmaligen Einbau einer \nFrostschutzschicht sei zudem eine beitragsfähige Verbesserung eingetreten. Dass \nüber den N.-weg seit einigen Jahren eine Buslinie geführt werde, liege im Rahmen \ndes Allgemeingebrauchs der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße. Eine \nvorherige Bürgerinformation habe gesetzlich nicht erfolgen müssen. Schließlich \nwerde das Grundstück des Klägers auch von dem N.-weg über die jeweils als Zufahrt \ndienenden Flurstücke 402 und 414 erschlossen. Zwar bestehe keine rechtliche \nSicherung. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung im April 1957 habe es das \nInstrument der Baulast noch nicht gegeben. Die Erschließung sei seinerzeit aber als \nausreichend angesehen worden. Abgesehen davon stehe dem \nGrundstückseigentümer des Hinterliegergrundstücks auch ein Notwegerecht zu. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden kann (§ 101 Abs.2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. \nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Mai 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1. S.1 VwGO). \nDer Heranziehungsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit \nder Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für \nStraßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der 6. \nÄnderungssatzung vom 22. März 2002 (im Folgenden: SBS). Nach § 1 SBS erhebt \ndie Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung \nund Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und \nPlätze Beiträge. \nFormelle Gesichtspunkte stehen der Rechtmäßigkeit der Veranlagung nicht \nentgegen. Die vor Erlass des Bescheides unterbliebene Anhörung des Klägers (§ 91 \nAO iVm § 12 Abs.1 Nr.3 a) KAG NRW) ist gemäß § 126 Abs.1 Nr.3 AO iVm § 12 \nAbs.1 Nr.3 b) KAG NRW dadurch verfahrensrechtlich ausreichend nachgeholt \nworden, dass dieser im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme \nerhalten hat. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2787/86 -; \nBeschluss vom 6. Januar 2005 - 15 A 5099/04. \nEine darüber hinausgehende Bürgerbeteiligung bei der Planung ist in der Satzung \nnicht vorgesehen und auch von Rechts wegen nicht angezeigt. Eine Verpflichtung \nzur öffentlichen Auslegung des Ausbauplans, wie sie noch in dem Ratsbeschluss \nvom 29. November 1971 für alle beitragspflichtigen Maßnahmen vorgesehen war, \nbesteht ausweislich des Ratsbeschlusses vom 14. Dezember 1988 (Vorlage Nr. \n298/88) für Maßnahmen zur Erneuerung von Beleuchtungsanlagen sowie für \nErneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen mit dem Einbau von Frostschutz-\n/Tragschichten nicht mehr. Die Bürger sind danach lediglich über die \nbeitragspflichtigen Maßnahmen zu informieren. Dieses geschieht nach der Praxis \ndes Beklagten durch Veröffentlichungen in der Tagespresse. Einer öffentliche \nBekanntmachung des Ratsbeschlusses bedurfte es nicht. \nDie materiellen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Die vom Beklagten \ndurchgeführte Maßnahme bestand in einer Verbesserung der Fahrbahn. Durch die \nAusbaumaßnahme erhielt die Fahrbahn des N.-weges eine den heutigen \nneuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Aufbau. Der erfolgte erstmalige Einbau \neiner Frostschutzschicht stellt eine Verbesserung dar, weil hierdurch eine höhere \nBelastbarkeit, eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere \nReparaturbedürftigkeit erreicht wird, was dem Verkehrsablauf zugute kommt. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A 1403/83 -; \nBeschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2957/04 -.\nDa der Tatbestand der Verbesserung auf die vorteilhaftere Ausstattung der Anlage \nnach der durchgeführten Ausbaumaßnahme gegenüber dem ursprünglichen Zustand \nabzielt, ist es für die Beitragsfähigkeit einer solchen Maßnahme ebenfalls \nunerheblich, ob die Anlage vorher noch in gutem Zustand war oder ob Schäden an \nihr infolge mangelhafter Unterhaltung vorhanden waren. Für eine solche \nVerbesserungsmaßnahme ist es ebenfalls ohne Belang, ob die normale Nutzungszeit \nder Anlage abgelaufen war oder die Teileinrichtung vorher verschlissen war und aus \nwelchem Grunde dies geschehen ist. \nVgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1985 - 2 A 1077/83 - \nund vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, in: NWVBl 1996, \n144.\nNicht mit Erfolg vermag der Kläger daher der Qualifizierung der Ausbaumaßnahme \nals Verbesserung entgegenzuhalten, die streitige Fahrbahnerneuerung sei erst \nwegen des im Jahre 1997 einsetzenden Busverkehrs, der die seinerzeit noch völlig \nintakte Anlage zerstört habe, erforderlich gewesen. Liegt - wie hier - objektiv eine \nVerbesserung vor, die den Anliegern wirtschaftliche Vorteile bietet, so kommt es \nnämlich nicht darauf an, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme \ndurchgeführt hat. Es steht im weiten Ausbauermessen der Gemeinde, ob und wann \nsie die Baumaßnahme vornimmt. \nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2000 - 15 A 4756/95 - \nund vom 4. August 2004, aa0.\nAbgesehen davon dürfte angesichts der 40-jährigen Nutzungszeit durchaus von \neiner Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage auszugehen sein. Einer Vertiefung dieses \nAspektes bedarf es angesichts der unzweifelhaften Eingreifens des \nBeitragstatbestandes der Verbesserung indes nicht. \nFerner ist die vorgenommene Anlagenbildung und die darauf basierende \nBerechnung des Beitrages nicht zu beanstanden. Eine Anlage im Sinne des \nStraßenbaubeitragsrechts muss durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach \nrechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar sein sowie durch die Abgrenzung alle \nGrundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2001 - 15 A 5565/99 -\nDiesen Kriterien genügt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon der im \nJahre 1999 erfolgte Ausbau der Fahrbahn in dem Teilabschnitt von N.-weg Nr.18 bis \nNr.58. Erst durch den weiteren Ausbau wurde ein selbständig abrechnenbarer \nAbschnitt geschaffen und zwar örtlich abgegrenzt durch die jeweils einmündenden \nStraßen N.-kamp und C.-straße. Erst mit Fertigstellung der weiteren Teilbereiche und \nder erfolgten Abnahme der Baumaßnahmen im Mai 2003 war die Anlage im Sinne \ndes § 8 Abs.7 KAG NRW endgültig hergestellt. \nMaßgeblich für die Abrechnung ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der \nBeitragspflicht - hier Mai 2003 - gültige Satzungsregelung. Dementsprechend hat der \nBeklagte zu Recht die 6. Änderungssatzung der SBS vom 22. März 2002 angewandt \nund bei der Verteilung des Aufwandes den auf 60 % erhöhten Anliegeranteil bei \nStraßenbaumaßnahmen an Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen (vgl. \nAnlage 2 a) zu § 3 SBS) in Ansatz gebracht. Raum für die Forderung einer \nÜbergangsregelung besteht insoweit nicht. \nDass die Festsetzung des Anliegeranteils in der Satzung gegenüber dem \nGemeindeanteil zu hoch bemessen wäre, lässt sich nicht feststellen. Gemäß § 8 \nAbs.6 S.1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei steht \nim Rahmen der Aufwandsverteilung dem Anliegervorteil als dessen Kehrseite der \nnach § 8 Abs.4 S.4 KAG NRW zu berücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der \nAllgemeinheit gegenüber. So bleibt gemäß § 8 Abs.4 S.4 KAG NRW bei der \nErmittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der \nGemeinde entsprechender Betrag außer Ansatz, wenn die Einrichtungen oder \nAnlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde \nselbst in Anspruch genommen werden. Die Gemeinde hat mithin eine \nVorteilsabwägung vorzunehmen, wobei sie das Maß der schätzungsweise zu \nerwartenden Nutzung der ausgebauten Anlage durch die Grundstückseigentümer \neinerseits und der Allgemeinheit andererseits gegenüberzustellen und auf dieser \nGrundlage die jeweiligen Anteilssätze festzulegen hat. Diese Festlegung des \nGemeindeanteils - als Kehrseite zum Anliegeranteil - ist ein Akt gemeindlicher \nRechtsetzung. Sie kann deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob die Gemeinde \nden durch das Gesetz und Recht gesteckten Rahmen ihres gesetzgeberischen \nErmessens überschritten hat. \nVgl. : OVG; NRW, Urteil vom 23. November 1976 - II A 1766/74 \n-, in: KStZ 1977, 114 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nKommentar (Stand: März 2006), § 8 KAG Rn.364 m.w.N. \nGemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsgeber mit \nder erfolgten Festlegung eines Gemeindeanteils von 40 % für Fahrbahnen von \nHaupterschließungsstraßen in der SBS sein gesetzgeberisches Ermessen \nüberschritten hat. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass \nHaupterschließungsstraßen ihrer Funktion nach neben der Erschließung von \nGrundstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb \nvon im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen (vgl. § 3 Abs.3 b) SBS). Ihnen \nkommt hingegen nicht - wie dies bei Hauptverkehrsstraßen der Fall ist - die Funktion \nzu, dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen \nDurchgangsverkehr zu dienen, d.h. durchgehende Verkehrsströme aufzunehmen, zu \nbündeln und zu untergeordneten Verkehrsanlagen weiterzuleiten. Während mithin \ndie Anliegerstraße ganz überwiegend von ihrer Funktion her dem Anliegerverkehr bei \nnur geringem Durchgangsverkehr dient, weist die Haupterschließungsstraße schon \nerhöhten Durchgangsverkehr auf. Im Gegensatz dazu überwiegt bei einer \nHauptverkehrsstraße ganz eindeutig der Durchgangsverkehr. Diese unschiedliche \nIntensität der Inanspruchnahme durch den Anlieger- und Durchgangsverkehr bei den \njeweiligen Straßentypen muss sich demzufolge bei der Bemessung der Anteilssätze \nwiderspiegeln. Denn je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von der \nAllgemeinheit benutzt bzw. benutzt werden wird, desto höher ist der Wert des durch \ndie Inanspruchnahmemöglichkeit der Allgemeinheit vermittelten (wirtschaftlichen) \nVorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil \nsein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil desto höher sein, je mehr die ausgebaute \nAnlage erfahrungsgemäß von den jeweiligen Grundstücken aus benutzt bzw. benutzt \nwerden wird. \nVgl.: Driehaus, aa0, Rn. 367 m.w.N.\nUnter Berücksichtigung dieser Vorgaben und des den Gemeinden bei der \nBemessung zustehenden weiten Ermessenspielraums ist jedenfalls nicht ersichtlich, \ndass mit der Festlegung eines Gemeindeanteils von 40 % hinsichtlich der Fahrbahn \nbei Haupterschließungsstraßen die Grenze des Zulässigen überschritten wird. Zwar \nbewegt sich die Beteiligung der Anlieger mit 60 % am Fahrbahnaufwand im oberen \nBereich. \nVgl. zur Zulässigkeit eines Gemeindeanteils von 45 % bei \nFahrbahnen: OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 15 \nB 1773/04 -; zur Staffelung des Gemeindeanteils bei weiterer \nAusdifferenzierung der Fallgruppen: OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 15. Dezember 2005 - 6 A 11220/05 -, s. dazu \nauch die Vorschläge in der Mustersatzung des Nordrhein-\nWestfälischen Städte- und Gemeindebundes; \nDennoch bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Verhältnis der grundsätzlich zu \nerwartenden Nutzung einer Haupterschließungsstraße durch die Anlieger einerseits \nund die Allgemeinheit andererseits auch bereits mit der Festlegung eines \nAnliegeranteils von 40 %, 50% oder 55 % in angemessener Weise Rechnung \ngetragen sein könnte. Denn jedenfalls sind keine Gesichtspunkte dafür erkennbar, \ndass die Entscheidung des Satzungsgebers, den Anliegeranteil auf 60 % \nfestzusetzen, sachlich schlechterdings nicht vertretbar und deshalb willkürlich ist. \nVielmehr bewegt sie sich (noch) im Rahmen des Zulässigen. Auch fügt sich die \nFestlegung des Anliegeranteils auf 60 % der Kosten für den Ausbau von \nHaupterschließungsstraßen angemessen in das System der vom Satzungsgeber für \ndie sonstigen Straßenarten gewählten Anteilssätze ein. \nDass der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand unzutreffend ermittelt hätte, ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nSchließlich wird das nicht unmittelbar an der Straße gelegene Grundstück des \nKlägers als Hinterliegergrundstück von der ausgebauten Straße N.-weg erschlossen. \nMaßgeblich dafür ist nach § 8 Abs.2 S.2 KAG NRW, ob die Beitragserhebung \nrechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für den \nEigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer gesichert ist, ob also \ndie Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und \nvom Grundstück nur vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -.\nBei bebauten Hinterliegergrundstücken sind dabei geringere Anforderungen an die \nrechtliche Sicherung zu stellen. Hier reicht die mit Rücksicht auf die Erschließung \nüber ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung aus. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, \nin: NWVBl 2002, 275; und vom 22. Dezember 2003 - 15 B \n2352/03. \nDiese Voraussetzungen sind im Falle des klägerischen Grundstücks gegeben. Erst \nRecht genügt für die Annahme des Erschlossensein, wenn ein bebautes \nHinterliegergrundstück - wie hier - ausschließlich über eine tatsächlich hergestellte, \nzur ausgebauten Straße führende Zufahrt erreichbar ist.\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, \nin: KStZ 2004, 153.\nBesonderheiten, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-07/3-k-1000-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-07/3-k-1000-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271230","retrieved":"2026-07-09 02:41:27.707719+00:00"}}