{"status":"available","doknr":"OLD271263","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0706.6L429.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"6 L 429/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. \nJuni 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 wird \nwiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. \nJuni 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. \nJuni 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,\nist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet. \n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 1. Juni 2006 \ngenügt zwar den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. \n\n5\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber zu \nLasten der Antragsgegnerin aus, weil das Interesse der Antragsteller, vorläufig vom \nVollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dabei ist davon auszugehen, \ndass das Aussetzungsinteresse des Betroffenen regelmäßig dann überwiegt, wenn \nder mit dem Widerspruch oder der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtswidrig ist, wohingegen ein Überwiegen des öffentlichen Interesses in der Regel \nzu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist. \nFührt diese Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist auf Grund sonstiger, \nnicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter \nGesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n6\n\nBei der danach - im vorläufigen Verfahren nur summarisch - vorzunehmenden \nÜberprüfung ist davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich \nrechtswidrig ist. \n\n7\n\nDie Antragsgegnerin ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG ermächtigt, die \nnotwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen. Hierzu \nkann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Die von der Antragsgegnerin \nbeanstandete Außendarstellung der Antragsteller stellt jedoch kein berufswidriges \nVerhalten dar. \n\n8\n\nBerufsrechtliche Vorschriften zur Frage der einem kammerangehörigen Zahnarzt \nerlaubten Außendarstellung enthalten die §§ 21, 22 der Berufsordnung der \nZahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005, MBl. NRW 2006, S. 42, \n- BO -.\nNach dem allgemein für jede Art der Außendarstellung geltenden Grundsatz des § \n21 Abs. 1 BO sind dem Zahnarzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit \ngestattet. Untersagt ist eine berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist die Werbung \nnach § 21 Abs. 1 BO insbesondere dann, wenn sie irreführend ist. Berufswidrig ist \nauch die irreführende Ausweisung personenbezogener Qualifikationen, § 21 Abs. 2 \nSatz 2 BO. Damit entspricht die BO den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 \nAbs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht nur die \nberufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung \nzusammenhängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche \nAußendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme ihrer Dienste zählt.\n\n9\n\nIrreführende Werbung ist gegeben, wenn die entsprechenden Angaben den von \nihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn \nalso unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, \nBefähigung oder Erfolge gemacht werden und wenn Ärzte unrichtige Angaben und \nÄußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Arztpraxis oder ihre persönlichen \noder geschäftlichen Verhältnisse machen. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt \nder angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich \ninformierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die Auffassung des \njeweiligen Berufsstandes. Für eine interessengerechte und sachangemessene \nInformation, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr \nhingegen Raum. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 2003 - 1 BvR \n1608/02 - sowie vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 - ; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6t A 53/03.T -, vom 10. \nNovember 2003 - 13 B 1703/03 - und vom 14. Oktober 2003 - \n13 A 744/02.T -.\nDie Außendarstellung der Antragsteller ist nicht irreführend im oben dargelegten \nSinn. \nDas Gericht hat in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung vom 13. Juni \n2006 - 6 L 303/06 - ausgeführt, dass eine eindeutige und fassbare Definition für die \nBezeichnung „Kieferorthopädische Praxis\" nicht existiert, der durchschnittlich \ninformierte Patient der (isolierten) Angabe „kieferorthopädische Praxis\" in der Regel \njedoch den Informationsgehalt beimisst, dass die Praxis von einem Kieferorthopäden, \nd.h. einem Facharzt/einer Fachärztin für Kieferorthopädie betrieben wird, der die \nnach der Weiterbildungsverordnung der Zahnärztekammer vorgesehene \nWeiterbildung durchlaufen hat. An dieser Auffassung, die auch für die Angabe \n„Kieferorthopädische Fachpraxis\", wie sie vorliegend Verwendung findet, gilt, hält das \nGericht fest. Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass der durchschnittlich \ninformierte und verständige Patient zugleich auch die Erwartungshaltung hegt, dass \ndie in der „Kieferorthopädischen Praxis\" bzw. „Kieferorthopädischen Fachpraxis\" \nbeschäftigten Zahnärzte sämtlich über eine Facharztausbildung verfügen. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn in der Außendarstellung weitere eindeutige Angaben zur \nberuflichen Qualifikation der Praxisinhaber enthalten sind, die vom angesprochenen \nAdressatenkreis ohne weiteres zur Kenntnis genommen werden können. Da die \nAngabe „Kieferorthopädische Praxis\" und „Kieferorthopädische Fachpraxis\" \nallerdings gleichwohl auf das besondere kieferorthopädisch orientierte \nLeistungsspektrum der Praxis und die besondere Fachkunde der in der Praxis tätigen \nZahnärzte hinweist, kann in diesen Fällen - abhängig von den besonderen \nUmständen des Einzelfalles - eine irreführende Außendarstellung jedoch dann in \nBetracht kommen, wenn den kieferorthopädischen Leistungen bzw. dem \nLeistungsangebot im gesamten Leistungsspektrum der Praxis aus sachlichen oder \npersonellen Gründen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. \n\n11\n\nAusgehend hiervon ist eine irreführende Außendarstellung nicht festzustellen. \nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, der der von der \nAntragsgegnerin zitierten Entscheidung des Gerichts vom 13. Juni 2006 - 6 L 303/06 \n- zu Grunde lag, entscheidungserheblich dadurch, dass 1. die Antragstellerin zu 1. \ntatsächlich über eine kieferorthopädische Facharztausbildung verfügt und 2. die \nAngabe \"Kieferorthopädische Fachpraxis\" - wie die übersandten Anlagen der \nAntragsteller (Briefbögen, Vordrucke, Stempel) zeigen und wie die Antragsteller in \nihrer Antragsschrift vom 9. Juni 2006 nochmals betonen - stets gemeinsam mit dem \nZusatz „Dr. med. dent. (S. ) C. T. , Kieferorthopädin, D. R. , Zahnarzt\" \nVerwendung findet. Damit ist für den verständigen und durchschnittlich informierten \nVerbraucher ohne weiteres erkennbar, dass nur die Antragstellerin zu 1. über eine \nkieferorthopädische Facharztausbildung verfügt. Für den verständigen und \ndurchschnittlich informierten Verbraucher folgt aus diesen Informationen zugleich, \ndass in der Praxis der Antragsteller nicht nur kieferorthopädische, sondern auch \nallgemein zahnärztliche Leistungen erbracht werden. Dass ersteren im \nLeistungsspektrum der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und die \nAngabe „Kieferorthopädische Fachpraxis\" daher aus diesem Grunde - wie oben \nausgeführt - irreführend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Hierzu hat auch die \nAntragsgegnerin nichts vorgetragen.\n\n12\n\nDa hinsichtlich der Grundverfügung die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen war, hat der Antrag der Antragsteller auch Erfolg, \nsoweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie Zwangsgeldandrohung gerichtet ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \nden Streitwert folgt §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Den Auffangstreitwert in \nHöhe von 5.000 EUR hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters der hier \nbegehrten Regelung halbiert. Die angefochtene Zwangsgeldandrohung hat das \nGericht kostenmäßig nicht in Ansatz gebracht. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-06/6-l-429-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-07-06/6-l-429-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271263","retrieved":"2026-07-09 02:41:30.566307+00:00"}}