{"status":"available","doknr":"OLD271404","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0629.1L475.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"1 L 475/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nHerr U. L.trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer im Namen einer „J.\" gestellte Antrag\n\n3\n\nauf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der \nStadt Münster und deren Firma „Münster Marketing\" die \nÜbertragung des Viertelfinalspiels der deutschen Mannschaft \nam 30.06.2006 am Hafenplatz zu untersagen, ersatzweise die \nStadt zu verpflichten, die Sicherheit der Bewohner des Viertels \nwie auch der „Fans\" auch nach Beendigung der eigentlichen \nVeranstaltung zu gewährleisten und den umliegenden \nGeschäften und Kiosken den Verkauf von Getränken in \nGlasbehältern für diesen Zeitraum zu untersagen \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie „J.\", als deren Vertreter der im Beschlusskopf bezeichnete Herr L. auftritt, ist \nals solche schon nicht nach § 61 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fähig, am \nVerfahren beteiligt zu sein. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese \nInitiative eine juristische Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung ist, der \nim Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ein Recht zustehen kann. \n\n6\n\nDas Rechtsschutzbegehren muss auch dann erfolglos bleiben, wenn man es als \neinen im eigenen Namen des Herrn Krabbe gestellten Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung versteht. \n\n7\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. \n1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). \nInsoweit gelten besonders strenge Anforderungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - \neine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Das aus Art 19 Abs. 4 GG \nabgeleitete Recht auf effektiven Rechtsschutz fordert eine Vorwegnahme der \nHauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann, wenn sonst \nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die \ndurch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden \nkönnten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n8\n\nEin Antragsteller kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur eigene \nsubjektiv-öffentliche Rechte verfolgen (vgl. z. B. § 42 Abs. 2 VwGO). Ein solches \nRecht des Herrn L., das geböte, aus den von ihm geltend gemachten Gründen die \nöffentliche Übertragung des Fußball-Weltmeisterschaftspiels am 30. Juni 2006 auf \ndem Hafenplatz in Münster zu untersagen, ist nicht glaubhaft gemacht. Er hat selbst \nnicht aufgezeigt, aus welcher rechtlichen Grundlage ein solches Recht folgen soll. \nEine solche ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist überwiegend wahrscheinlich, \ndass ein die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Grund besteht. \nEs ist nicht erkennbar, dass für ihn schwere und unzumutbare, anders nicht \nabwendbare Nachteile entstünden, wenn am 30. Juni 2006 die öffentliche \nÜbertragung des Fußballspiels im Rahmen des so genannten „public viewing\" auf \ndem Hafenplatz stattfinden wird. Ein unvermeidbares erhebliches eigenes \nSchadensrisiko, welches die Untersagung der öffentlichen Übertragung des \nFußballspiels durch einstweilige Anordnung notwendig macht, ist nicht ersichtlich. \nAuch wenn es im Rahmen des „public viewing\" zu negativen Begleiterscheinungen \nwie etwa vermehrten Glasscherben auf Straßen und Gehwegen durch weggeworfene \nGlasflaschen oder Urinieren in Hauseingängen durch Besucher oder auch eine \nerhöhte Unfallgefahr auf Straßen kommt, ist nicht zu erkennen, dass Herr L. \nhierdurch schwerwiegend in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Der Einzelne ist \nnicht befugt, die bei öffentlichen Großveranstaltungen eventuell auftretenden \nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung geltend zu machen, die ihm \nnicht selbst drohen. \n\n9\n\nDie hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, die \nSicherheit der Bewohner des Viertels wie auch der „Fans\" auch nach Beendigung der \neigentlichen Veranstaltung zu gewährleisten und den umliegenden Geschäften und \nKiosken den Verkauf von Getränken in Glasbehältern zu untersagen, scheidet \ngleichfalls aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin (bzw. deren \nOrdnungsbehörde etwa aufgrund der Ermessensvorschrift des § 14 Abs. 1 \nOrdnungsbehördengesetz) befugt und verpflichtet wäre, „umliegenden Geschäften \nund Kiosken\" den Verkauf von Getränken in Glasgefäßen zu untersagen, oder dass \ngar ein darauf gerichtetes subjektiv-öffentliches Recht des Herrn L. bestünde. Für \neine gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährleistung der \nSicherheit nach Beendigung der Veranstaltung ist ebenfalls kein Raum. Eine solche \neinstweilige Anordnung wäre schon nicht inhaltlich hinreichend bestimmt. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Herr L. haftet nach dem \nVeranlassungsprinzip für die Kosten des Verfahrens, weil er den Antrag im Namen \nder nicht beteiligungsfähigen Antragstellerin gestellt hat. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-29/1-l-475-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-29/1-l-475-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271404","retrieved":"2026-07-09 02:41:42.647136+00:00"}}