{"status":"available","doknr":"OLD271503","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0626.10L361.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"10 L 361/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer \npolnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen.\n\n3\n\nAm 10. März 1983 erwarb die Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von \nKraftfahrzeugen der damaligen Klasse 3. Das Amtsgericht P. verurteilte die \nAntragstellerin durch Urteil vom 29. Mai 1985 ( ) wegen Trunkenheit im \nStraßenverkehr und unerlaubten Entfernes vom Unfallort zu einer Geldstrafe. \nGleichzeitig entzog es ihr die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von acht \nMonaten. Die dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht P. durch \nBeschluss vom 28. November 1985 ( ).\n\n4\n\nNach Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 5. März 1986 entzog das Amtsgericht \nU. durch Beschluss vom 12. Oktober 1987 ( ) der Antragstellerin vorläufig die \nFahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Auf ihre Beschwerde hob das \nLandgericht N. den Beschluss auf ( ).\n\n5\n\nWegen Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt mindestens 1,81 ‰) verhängte \ndas Amtsgericht P. durch Strafbefehl vom 15. März 1990 ( ) gegenüber der \nAntragstellerin eine Geldstrafe und entzog ihr gleichzeitig die Fahrerlaubnis. Das \nAmtsgericht erließ eine Sperrfrist vom sieben Monaten. \n\n6\n\nIm Rahmen ihrer unter dem 8. Oktober 1990 beantragten Neuerteilung einer \nFahrerlaubnis kam ein von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angefordertes \nmedizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, \ndass die Antragstellerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss fahren \nwerde. Daraufhin hat die Antragstellerin im Jahr 1991 an einem Kurs für \nalkoholauffällige Kraftfahrer des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) I. \ne.V. teilgenommen. Durch Verfügung der Stadt P. vom 21. März 1991 wurde \nder Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wieder erteilt.\n\n7\n\nWegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK 2,32 ‰) verurteilte das \nAmtsgericht U. die Antragstellerin durch Urteil vom 27. März 2002 ( ) zu \neiner Geldstrafe und entzog ihr erneut die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 \nMonaten. \n\n8\n\nDen Antrag der Antragstellerin vom 27. März 2003 auf Neuerteilung der \nFahrerlaubnis beabsichtigte der Antragsgegner zunächst zu versagen, weil das \neingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des RWTÜV zu dem Ergebnis \nkam, dass die Antragstellerin auch in der Zukunft Kraftfahrzeuge unter \nAlkoholgenuss führen werde. Gleichzeitig sprachen sich die Gutachter für \ntherapeutische Maßnahmen und eine Wiederholungsbegutachtung nach einem \nhalben Jahr aus. Die Antragstellerin teilte mit, den Empfehlungen \nnachzukommen.\n\n9\n\nAuf ihren wiederholten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom \n14. Februar 2003 und nach einer positiven Prognose durch den TÜV Nord erhielt die \nAntragstellerin ihre Fahrerlaubnis am 3. Juli 2003 wieder, die ihr jedoch durch Urteil \ndes Amtsgerichts U. vom 22. Dezember 2004 ( ) erneut wegen Trunkenheit \nim Verkehr (BAK 1,1 ‰) entzogen wurde. Gleichzeitig verhängte das Amtsgericht \neine Sperrfrist von sechs Monaten. \n\n10\n\nDurch Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes erhielt der Antragsgegner davon \nKenntnis, dass die Antragstellerin am 3. November 2005 in der Stadt T. (Polen) \neine Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten hat. Das Kraftfahrtbundesamt teilte ferner \nmit: „Die Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister wie auch aus dem Zentralen \nFahrerlaubnisregister wurden erteilt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, \ndass die Person in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitzt und nur auf \nGrund eines medizinisch/psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis \nerhalten könne. Auf einen möglichen Verstoß hinsichtlich des Wohnsitzprinzips \nwurde bereits hingewiesen. Trotz dieser Hinweise wurde von der \nFahrerlaubnisbehörde der Stadt T. der ... Führerschein erteilt.\"\n\n11\n\nDaraufhin ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit \nSchreiben vom 23. März 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum \n5. Mai 2006 an. \n\n12\n\nNach Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens über die Kraftfahreignung der \nAntragstellerin erkannte der Antragsgegner ihr durch Ordnungsverfügung vom 9. Mai \n2005 das Recht ab, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der \nBundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Gleichzeitig ordnete er die \nsofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte der Antragstellerin für den Fall \neiner nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins spätestens drei Tage nach \nZustellung der Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an.\n\n13\n\nHiergegen hat die Antragstellerin am 18. Mai 2005 Widerspruch erhoben.\n\n14\n\nGleichzeitig hat sie am 18. Mai 2006 den vorliegenden Antrag gestellt. Zur \nBegründung trägt sie vor: Die Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie stelle \nkeine Einzelfallprüfung dar, sondern nur den Versuch, dem Führerscheintourismus \nentgegen zu steuern, was aber nicht Aufgabe der Verwaltung sei. Da es sich um ein \nDokument der Republik Polen handele, widerspreche es dem Souveränitätsprinzip, \nihr den Führerschein wegzunehmen. Ferner sei es der Versuch, eine nicht genehme \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) „auf kaltem Wege\" zu \nunterlaufen. Die Ordnungsverfügung verstoße gegen das Prinzip gegenseitigen \nVertrauens, welches der EuGH wiederholt formuliert habe. Im Ergebnis handele es \nsich um ein glatte Missachtung der Autorität des EuGH. Führerscheine, egal unter \nwelchen Voraussetzungen sie erworben seien, müssten gleich behandelt werden. \nSie nehme seit mehr als sechs Monaten wieder am Straßenverkehr teil und habe \nsich bewährt.\n\n15\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n16\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom \n18. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragstellers \nvom 9. Mai 2006 wieder herzustellen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. Die \nÜberprüfung der Kraftfahreignung der Antragstellerin verstoße nicht gegen geltendes \nEU-Recht. Zwar seien die von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten \nFührerscheine nach der EuGH-Rechtsprechung anzuerkennen, doch ergebe sich \ndaraus keine Rechtfertigung für diejenigen, denen der Führerschein in Deutschland \nentzogen worden sei, sich zur Umgehung der medizinisch-psychologischen \nUntersuchung im europäischen Ausland einen Führerschein zu beschaffen. Die \nRegelung über die Kraftfahreignung seien für deutsche wie für ausländische \nKraftfahrer gleichermaßen anwendbar. Die deutschen Behörden könnten bei \nEignungszweifeln die Kraftfahrer in ihrem Hoheitsgebiet und nach ihren nationalen \nVorschriften überprüfen. Damit werde die Anerkennung der polnischen EU-\nFahrerlaubnis nicht in Frage gestellt. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, \ndass dem EuGH die Dualität des deutschen Maßnahmesystems nicht hinreichend \nvor Augen gestanden habe. Solange es an einer Harmonisierung der materiellen \nVoraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung und einem zentralen europäischen \nStraßenverkehrsregister fehle, sei es nicht sachgerecht, die deutschen Vorschriften \ndes Fahrerlaubnisrechts partiell leer laufen zu lassen. Die gegen die \nKraftfahreignung der Antragstellerin bestehenden Zweifel habe diese nicht einmal \nansatzweise ausgeräumt.\n\n20\n\nNach dem vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus dem Melderegister der \nGemeinde X. ist die Antragstellerin seit dem 1. Mai 1994 unter ihrer Anschrift \ndort mit alleiniger Wohnung gemeldet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n24\n\nIm Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine \nInteressenabwägung nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten in der \nHauptsache vorzunehmen, soweit diese auf Grund der allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt \nwerden können. Ist die angefochtene Ordnungsverfügung danach als offensichtlich \nrechtmäßig zu beurteilen, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich demgegenüber die \nOrdnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der \nBetroffenen an der Erhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die \nOrdnungsverfügung eingelegten Widerspruchs. Lässt sich bei summarischer Prüfung \nweder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, \nso ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige \nInteressenabwägung durch das Gericht vorzunehmen.\n\n25\n\nDie danach gebotene Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse der \nAntragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Im vorliegenden Fall lässt sich nach summarischer Überprüfung \nder Sach- und Rechtslage nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig \nist. \n\n26\n\nEin Verstoß gegen Vorschriften des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist - jedenfalls nicht \noffensichtlich - nicht gegeben.\n\n27\n\nGemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 \nüber den Führerschein (ABl. Nr. L 237/1) [im folgenden RiL 91/439/EWG] werden die \nvon den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine von den übrigen \nMitgliedstaaten gegenseitig anerkannt. Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der \nGültigkeit eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person \nausgestellt wurde, nach Art. 8 Abs. 4 RiL 91/439/EWG aber ablehnen, wenn auf die \nPerson zuvor eine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, des Entzugs oder \nder Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 2 angewandt wurde. Die nach Art. \n12 RiL 91/439/EWG vorzunehmende Umsetzung in innerstaatliches Recht hat die \nBundesrepublik Deutschland mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18. August \n1998 umgesetzt. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV sieht vor, dass Inhaber einer gültigen EU- \noder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 \noder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der \nEinschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 -, im Umfang ihrer Berechtigung \nKraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Dieser Grundsatz wird für die Antragstellerin \njedoch durch § 28 Abs. 4 FeV eingeschränkt. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die \nBerechtigung nicht für Inhaber eines EU-Führerscheins, die zum Zeitpunkt der \nErteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten oder nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 \nFeV für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von \neinem Gericht entzogen worden ist. Abs. 5 der Vorschrift sieht seit dem 1. September \n2002 vor, dass dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Recht, von \nder EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt werden kann, wenn \ndie Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. \n\n28\n\nAusweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Mitteilung der Meldebehörde \nder Gemeinde X. ist die Antragstellerin seit dem 1. Mai 1994 unter ihrer im \nRubrum angegebenen Anschrift mit alleiniger Wohnung gemeldet. Eine Abmeldung \nin einen anderen EU-Mitgliedstaat, insbesondere im Jahr 2005 in die Republik Polen, \nist entgegen § 13 Abs. 2 Meldegesetz nicht erfolgt. Des weiteren ist der \nAntragstellerin die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B durch Urteil des \nAmtsgerichts U. vom 22. Dezember 2004 ( ) entzogen worden. Gleichzeitig \nwurde eine Sperrfrist von sechs Monaten verhängt, vor deren Ablauf die \nVerwaltungsbehörde der Antragstellerin kein neue Fahrerlaubnis erteilen durfte.\n\n29\n\nDie Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV dieser Vorschrift verstößt - entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin - nicht gegen die Rechtsprechung des EuGH,\n\n30\n\nvgl. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/01 (Kapper), in: \nEuGHE 2004, I-5205 (5252 f., Rn. 78),\n\n31\n\nwonach „ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem \nanderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil \nim Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des \nFührerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder Aufhebung einer von diesem Staat \nerteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser \nMaßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem \nMitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat \nausgestellt worden war\" bzw. wonach es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, den \nFührerschein eines EU-Mitgliedstaates „deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein \nInhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis \nentzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die \nErteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen \nFahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene \nSperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der \nFührerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.\"\n\n32\n\nEuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 \n(Halbritter), zit. nach JURIS (dort Rn. 32).\n\n33\n\nZwar war die sechsmonatige Sperrfrist für die Antragstellerin bei Ausstellung \nihrer polnischen Fahrerlaubnis am 5. November 2005 abgelaufen, doch ist damit \nnicht gleichzeitig gesagt, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde desjenigen \nMitgliedstaats, in dem sich die Person mit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis \naufhält, deren Kraftfahreignung in bestimmten Einzelfällen nicht überprüfen darf. \nAuch wenn die genannten Entscheidungen des EuGH eine solche Sichtweise nahe \nlegen, gilt dies nach der Rechtsprechung desselben Gerichts jedenfalls nicht in \nsolchen Fällen, in denen unter Bezugnahme auf die unmittelbare Anwendung des \nGemeinschaftsrechts ein Rechtsmissbrauch betrieben wird. Sowohl der Fall Kapper, \nbei dem es im Ergebnis um die Frage der Strafbarkeit eines Fahrens ohne \n(inländische) Fahrerlaubnis ging, als auch der Fall des Klägers Halbritter, der seinen \nWohnsitz aus beruflichen Gründen in die Republik Österreich verlegte und dort, nach \nerfolgreicher mediznisch-psychologischer Untersuchung, eine Fahrerlaubnis erhielt, \nsind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Anders als bei \nGültigkeitsurteilen des EuGH entfalten die beiden Auslegungsentscheidungen in den \nvorgelegten Vorabentscheidungsverfahren Bindungswirkung nur zwischen den an \nden Ausgangsverfahren Beteiligten und für das vorlegende nationale Gericht.\n\n34\n\nVgl. Hakenberg, DRiZ 2000, 345 (347).\n\n35\n\nGleichwohl gehen von den Vorabentscheidungen des EuGH auch starke \npräjudizielle Wirkungen für alle anderen Gerichte aus, so dass man von einer \neingeschränkten erga-omnes-Wirkung sprechen kann. Diese greift aber nur bei \nvergleichbaren Sachverhalten ein. Die Antragstellerin kann sich deshalb nicht auf \ndas Gemeinschaftsrecht, namentlich auf Art. 8 Abs. 4 RiL 91/439/EWG und dessen \nAuslegung durch den EuGH berufen, weil objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass sie hierdurch rechtsmissbräuchlich handelt.\nNach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Mitgliedstaat durchaus berechtigt, \nMaßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner \nStaatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht \ngeschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen. Die \nmissbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist nämlich auch nach der \nRechtsprechung des EuGH nicht gestattet.\n\n36\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des EuGH: für den Bereich \ndes freien Dienstleistungsverkehrs Urt. vom 3. Dezember 1974 \n- Rs. 33/74 (Van Binsbergen) -, EuGHE 1974, 1299 (Rn. 13); \nUrt. vom 3. Februar 1993 - Rs. C-148/91 (Veronica Omroep \nOrganisatie) -, EuGHE 1993, I-487 (Rn. 12); Urt. vom 5. \nOktober 1994 - Rs. C-23/93 (TV10) - EuGHE 1994, I-4795 (Rn. \n21); auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urt. vom 7. \nFebruar 1979 - Rs. 115/78 (Knoors) -, EuGHE 1979, 399 (Rn. \n25); Urt. vom 3. Oktober 1990 - Rs. C-61/89 (Bouchoucha) -, \nEuGHE 1990, I-3551 (Rn. 14); Urt. vom 9. März 1999 - Rs. C-\n212/97 (Centros Ltd.) - EuGHE 1999, I-1459 (Rn. 24) m.w.N. \nauch für die Gebiete des freien Warenverkehrs, der sozialen \nSicherheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit.\n\n37\n\nDanach können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche \nVerhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, \num ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu \nverwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele \nder fraglichen Bestimmungen zu beachten.\n\n38\n\nEuGH, Urt. vom 2. Mai 1996 - Rs. C-206/94 (Paletta) -, \nEuGH 1996, I-2357 (Rn. 24).\n\n39\n\nDie Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine \nGesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der \ngemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. \n\n40\n\nEuGH, Urt. vom 21. Februar 2006 - Rs. C-255/02 (Halifax \nplc) -, zit nach curia.eu.int (Rn. 74); vgl. zum Missbrauchsverbot \nauch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 (327).\n\n41\n\nIm Fall der Antragstellerin liegen objektive Anhaltspunkte vor, die für einen \noffenen Missbrauch der mit der RiL 91/439/EWG eingeführten gegenseitigen \nAnerkennung von EU-Führerscheinen sprechen. Der Antragstellerin wurde die \nFahrerlaubnis in Deutschland bislang fünfmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr \nentzogen. Ein weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im \nStraßenverkehr ist nach Einlegung einer Beschwerde rückgängig gemacht worden. \nIm Laufe der verschiedenen Neubeantragungen haben Gutachter im Rahmen von \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungen der Antragstellerin immer wieder eine \nerhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert \n(RWTÜV vom 12. Dezember 1990, S. 7 und vom 5. September 2002, S. 13). Selbst \nder TÜV Nord sprach in seinem Gutachten davon, dass die Rückfallgefahr der \nAntragstellerin nicht als völlig überwunden gelten könne (TÜVNord vom 30. Juni \n2003, S. 12), was sich im weiteren Lebensverlauf der Antragstellerin auch \nherausstellte. Trotz verschiedener Gespräche und Empfehlungen von Fachleuten \nsowie trotz Teilnahme an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer ist \ndie Antragstellerin immer wieder durch alkoholisierte Teilnahme im Straßenverkehr - \nteils weit über den 1,3 ‰-Bereich hinaus - aufgefallen. Angesichts der verschiedenen \nzum Teil negativen Gutachten ist es kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin \nohne nachgewiesene Alkoholabstinenz sowie ohne einen nachgewiesenen \ndauerhaften und regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe, wie ihn der TÜVNord \nin seinem Gutachten (dort S. 13) empfohlen hatte, ein Gutachten mit einer für sie \npositiven Prognose in Deutschland erhalten hätte. Dass die polnischen Behörden \ntrotz der Mitteilung dieses Sachverhaltes und ausdrücklichen Hinweises des \nKraftfahrtbundesamtes auf die Verkehrsauffälligkeiten der Antragstellerin durch \nTrunkenheit im Straßenverkehr dieser einer neue Fahrerlaubnis erteilten, deutet \neklatant auf eine missbräuchliche Umgehung der gemeinschaftsrechtlichen \nVorschriften der RiL 91/439/EWG hin. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das \nKraftfahrtbundesamt auf einen möglichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip \nhingewiesen hat. Der Verdacht eines solchen Verstoßes wird zudem durch die \nBescheinigung der Meldebehörde genährt, wonach die Antragstellerin \nununterbrochen seit dem 1. Mai 1994 in der Gemeinde X. gemeldet ist. Eine \nDarlegung, warum sie sich in Polen aufgehalten habe, geschweige denn einen \nNachweis, dass sie in Polen einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Art. 9 Abs. 1 \nRiL 91/439/EWG begründet hatte, d.h. sich mindestens an 185 Kalendertagen in \nT. (Polen) aufgehalten hat, ist von der Antragstellerin nicht erbracht worden. \nDiese Gesamtumstände begründen den Verdacht, dass die Antragstellerin sich unter \nMissbrauch des EU-Rechts und unter Umgehung der in der RiL 91/439/EWG 91/439 \nenthaltenen Voraussetzungen im Wege eines sog. Führerschein-Tourismus eine \nneue Fahrerlaubnis in Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft \nbeschafft hat. \n\n42\n\nVgl. zu der Werbung deutscher Fahrschulen und \nReisveranstalter zum Führerschein-Tourismus in benachbarte \nEU-Mitgliedstaaten Bräutigam, BAK 2004, S. 441; Ludovisy, \nDAR 2005, 7 (8); Brenner DAR 2005, 363 (366); Grohmann, \nBAK 2005, 106 (113).\n\n43\n\nDie abschließende Aufklärung der damit angesprochenen Tatsachenfragen ist im \nEilverfahren jedoch nicht geboten.\n\n44\n\nDas Ergebnis, dass sich die Antragstellerin auf die RiL 91/439/EWG in der \nAuslegung des EuGH nicht mit Erfolg berufen kann, steht auch im Einklang mit dem \nvon der RiL 91/439/EWG zur Harmonisierung der gegenseitigen Anerkennung von \nFührerscheinen vorgegebenen Gemeinschaftsziel. Ausweislich der Präambel zum \nErlass der RiL 91/439/EWG 91/439 soll die Harmonisierung der gegenseitigen \nAnerkennung der Führerscheine erfolgen, „um einen Beitrag zur gemeinsamen \nVerkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die \nFreizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als \ndem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. ... Aus Gründen der \nSicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines \nFührerscheins festzulegen. ... Ausserdem sollte aus Gründen der \nVerkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit \nhaben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und \ndie Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der \nseinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.\" Diesem Ziel \nentsprechend hat Art. 8 Abs. 2 und 4 nach der Rechtsprechung des EuGH den \nZweck, „es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre \nnationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der \nFahrerlaubnis anzuwenden.\" \n\n45\n\nEuGH, Urt. vom 29. April 2004 - Rs. C- 476/01 (Kapper) -, \nEuGHE 2004, I-5205 (5252 Rn. 73); Beschluss vom 6. April \n2006 - Rs. C-227/05 (Halbritter) -, zit. nach Juris.\n\n46\n\nAuch wenn es sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen \nAnerkennung handelt, die nach dem EuGH eng auszulegen ist, wird die Geltung \ndieser Vorschrift für Ausnahmefälle vom EuGH gerade bestätigt und nicht \ngrundsätzlich in Frage gestellt. Vielmehr muss diese „Ausnahmevorschrift\" im \nZusammenhang mit dem von der RiL 91/439/EWG verfolgten Zielsetzungen gesehen \nwerden. Diese Zielvorgaben würden aber mit der verfolgten unbedingten \nAnerkennung der polnischen Fahrerlaubnis für die Antragstellerin durch den \nAntragsgegner nicht erreicht. Zum einen besteht der o.g. näher begründete \nVerdacht, dass sich die Antragstellerin nicht in der Republik Polen niedergelassen \nhat und sie den Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis nicht zur Wahrnehmung ihrer \nFreizügigkeit in Polen benötigte. Zum anderen wird auch das gemeinschaftsrechtlich \nverfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erreicht, geschweige denn \nverbessert. Selbst unterstellt, die Antragstellerin hätte zwischenzeitlich ihren \nordentlichen Wohnsitz in die Republik Polen verlegt, wäre der Antragsgegner nicht \ngehindert, die innerstaatlichen Bestimmungen „aus Gründen der Verkehrssicherheit\" \nauf die Antragstellerin anzuwenden, weil sie dann jedenfalls ihren ordentlichen \nWohnsitz wieder im Bereich der Bundesrepublik Deutschland begründet hätte.\n\n47\n\nEine unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung ihrer polnischen Fahrerlaubnis \nist damit nicht verbunden. Vielmehr hat es die Antragstellerin nach den vorstehenden \nAusführungen selbst in der Hand, von dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch \nmachen zu können.\n\n48\n\nNach alledem ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die \nUntersagungsverfügung des Antragsgegners rechtswidrig ist. In Anbetracht der im \nEilverfahren nicht zu klärenden Tatsachenfragen ist die Rechtmäßigkeit der \nVerfügung aber genauso wenig offensichtlich.\n\n49\n\nDie in diesem Fall vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung führt zu dem \nErgebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angegriffenen \nOrdnungsverfügung deutlich gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig \nvom Sofortvollzug verschont zu bleiben, überwiegt. Die gegen ihre Kraftfahreignung \nbestehenden gravierenden Zweifel infolge ihrer wiederholten Trunkenheitsfahrten \nund der fünfmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erwiesener Trunkenheit im \nStraßenverkehr hat die Antragstellerin nicht ansatzweise ausgeräumt. \n\n50\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hat die Entziehung \neiner ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von \nder ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin \nhat den polnischen Führerschein an den Antragsgegner herauszugeben, damit \ndieser einen Sperrvermerk des Inhalts auf der Urkunde anbringen kann, dass von der \nFahrerlaubnis innerhalb Deutschlands kein Gebrauch gemacht werden darf.\n\n51\n\nVgl. dazu VGH München, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - \n11 CS 05/1505 - in: DAR 2006, 38 (42 f.); VGH Kassel, \nBeschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 -, in: DAR \n2006, 345 (346).\n\n52\n\nAnschließend wird die im Grundsatz anerkannte polnische Fahrerlaubnis an die \nAntragstellerin wieder ausgehändigt, da es ihr unbenommen bleibt, von ihrer \npolnischen Fahrerlaubnis bei einer Niederlassung in der Republik Polen davon \nGebrauch zu machen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-26/10-l-361-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-26/10-l-361-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271503","retrieved":"2026-07-09 02:41:50.911938+00:00"}}