{"status":"available","doknr":"OLD271634","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0621.1L438.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-21","aktenzeichen":"1 L 438/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\n„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO zu verpflichten, die anlässlich der Fußball-\nWeltmeisterschaft angeordnete, seit dem 05.06.2006 \ndurchgehend betriebene und bis voraussichtlich zum \n09.07.2006 andauernde polizeiliche Observation des \nAntragstellers umgehend einzustellen,\n\n3\n\nund der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\n„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Observation des Antragstellers ohne \nöffentliche Aufsehenserregung unauffällig und für unbeteiligte \nDritte nicht erkennbar durchzuführen\"\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg. \n\n6\n\nDie von dem Antragsteller begehrte Regelung ist im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz \n2 VwGO nicht notwendig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das folgt daraus, \ndass der Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens bei der im vorliegenden \nAnordnungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung wegen der Komplexität \nder dabei zu beantwortenden Tatsachenfragen offen ist und im Rahmen einer \nBeurteilung und Abwägung der je nach Ausgang dieses Verfahrens eintretenden \nFolgen das öffentliche Interesse an der Durchführung der angegriffenen Maßnahme \ndas Interesse des Antragstellers an der begehrten Regelung überwiegt.\n\n7\n\nDer Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens ist offen, da sich die \nErmittlungsergebnisse des Antragsgegners, die ihn zu der Einschätzung bewogen \nhaben, der Antragsteller sei Unterstützer der islamistischen Terrororganisation B. \nU. , in Anbetracht der Komplexität des in Rede stehenden Geflechts von \nPersonen und der den einzelnen Personen zur Last gelegten \nUnterstützungshandlungen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung entziehen. Im Widerstreit der Darlegungen des \nAntragsgegners zum Werdegang des Antragstellers in den letzten Jahren und \ndessen Schilderung zu seinem Tun und Lassen in der Bundesrepublik Deutschland \nist die auf § 16 PolG NRW gestützte Maßnahme des Antragsgegners jedenfalls \nweder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig zu \nqualifizieren. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil \nder gegen den Antragsteller gerichtete Anfangsverdacht einer Beteiligung an \nvergangenen terroristischen Umtrieben bisher nicht entkräftet ist.\n \nDie demnach vorzunehmende Beurteilung und Abwägung der Folgen für die im \nWiderstreit stehenden Interessen ergibt, dass die erstrebte einstweilige Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig ist.\n\n8\n\nWürde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndie Observation des Antragstellers einzustellen und träfe die Einschätzung des \nAntragsgegners hinsichtlich der Zugehörigkeit des Antragstellers zu der \nTerrororganisation B. U. zu, bestünde die Gefahr, dass mit Hilfe des \nAntragstellers - auch wenn dieser nur eine Randbedeutung zukäme - ein \nTerroranschlag auf die Veranstaltungen der Fußballweltmeisterschaft oder im \nZusammenhang mit dieser verübt würde.\n\n9\n\nErwiese sich hingegen die Observation als rechtswidrig, hätte der Antragsteller \nungerechtfertigt einen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle \nSelbstbestimmung mit einer wegen der Kenntnis vom Eingriff daran hängenden \npersönlichen Belastung und Nachteile im wirtschaftlichen Erfolg seines \nGewerbebetriebes erlitten. Dass diese angesichts der zeitlichen Befristung der \nObservation bis zum Ende der Fußballweltmeisterschaft nur in einem kurzen \nZeitraum möglicherweise eintretenden Folgen deutlich geringer wiegen als die bei \nder umgekehrten Konstellation zu befürchtenden Folgen, bedarf keiner weiteren \nBegründung.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-21/1-l-438-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-21/1-l-438-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271634","retrieved":"2026-07-09 02:42:02.677497+00:00"}}