{"status":"available","doknr":"OLD271679","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0620.4K2446.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-20","aktenzeichen":"4 K 2446/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom \n15. Dezember 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November \n2005 werden im beantragten Umfang insoweit aufgehoben, als abgelehnt \nworden ist, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2005 erhöhten Familienzuschlag \nfür das dritte Kind zu zahlen.\n\nDas beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.961,53 EUR netto nebst \nZinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem \n14. Dezember 2005 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 1/7, das beklagte Land 6/7 der Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist bezüglich Nr. 2 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer verheiratete Kläger ist Beamter des beklagten Landes der \nBesoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -. Er hat drei Kinder, \ndie bei der Zahlung des Familienzuschlags berücksichtigt werden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung (im Folgenden: Landesamt) die Zahlung des nach Art. 9 § 2 \ndes BBVAnpG 99 für die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für \ndritte und weitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen \nÜberprüfung und stellte fest, dass es zur Wahrung der Ansprüche keiner \ngesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels \nbedürfe.\n\n4\n\nVom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 wurden gemäß § 92 DO NRW 10% \nder Dienstbezüge einbehalten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob das Landesamt den Vorbehalt \nder verfassungsgerichtlichen Überprüfung auf und erklärte die \nFamilienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. \nJanuar 1999 für endgültig.\n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. November 2005 mit der Begründung zurück, \nder Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation \nmittlerweile nachgekommen. Eine weitere Erhöhung des Familienzuschlags sei \nnicht möglich. Für das Jahr 2000 wurde dem Kläger ein Betrag von 431,28 DM \nund für das Jahr 2001 ein Betrag von 387,60 DM nachgezahlt.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, \ndass die für die Jahre 2000 und 2001 ermittelten Nachzahlungsbeträge nicht \nden Anforderungen bezüglich der familienbezogenen Gehaltsbestandteile für \ndas dritte und jedes weitere Kind genügen würden. Gleiches gelte für das Jahr \n1999 und ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndas beklagte Land unter Abänderung des Bescheids vom \n15.12.2004 und des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2005 zu \nverurteilen, an ihn für sein drittes Kind in der Zeit ab 1. Januar 1999 \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz \nzwischen 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm für sein drittes Kind \ntatsächlich bezahlten Familienzuschlags nebst Zinsen in Höhe von 5 \n% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu \nzahlen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nUnter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist das \nbeklagte Land darauf, dass es auch vor dem Hintergrund des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - bei seiner \nablehnenden Haltung verbleibe. Der Gesetzgeber habe mit den \nbesoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende \nKinder sowie mit den weiteren allgemeinen steuerrechtlichen und \nsozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die \nverfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen Leistungen für dritte \nund weitere Kinder berücksichtigt. Im Durchschnitt werde der Richtwert von \n115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Landesamt vorgelegten Besoldungsakte Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. Dem sich aus § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz \n- BRRG - i. V. m. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergebenden \nVorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten streitgegenständlichen \nBesoldungszeitraums von 1999 bis 2005 entsprochen. Es wäre eine reine, dem \nKläger nicht zumutbare Förmelei, für jedes Besoldungsjahr erneut die \nDurchführung eines Vorverfahrens zu verlangen, nachdem das beklagte Land \neindeutig erklärt hat, dass es den Anspruch des Klägers für unberechtigt \nhält.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C \n97/81 -, NVwZ 1984, 507; Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C \n16/83 -, NVwZ 1986, 374.\n\n17\n\nDie Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger \nhat Anspruch auf die aus dem Tenor ersichtliche höhere Besoldung für die \nJahre 2000 bis 2005. Für das Jahr 1999 hat der Kläger hingegen keinen \nAnspruch auf höhere Besoldung.\n\n18\n\nGegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sind die vom Kläger \nrechtshängig gemachten Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2005. Ansprüche auf \nGrund der normersetzenden Interimsregelung können nur jahresweise geltend \ngemacht werden. \n\n19\n\nVgl. VG München, Urteil vom 27. September 2005 \n- M 5 K 04.5689 -, Juris.\n\n20\n\nDies ergibt sich aus der für das Gericht verbindlichen \nVollstreckungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom \n24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, wonach ausweislich \nder Entscheidungsgründe zu C III 2 von jährlichen Bezügen ausgegangen wird. \nEin Ausspruch mit Wirkung für die Zukunft ist von der Vollstreckungsanordnung \nnicht gedeckt.\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, \nBVerwGE 121, 91 ff.\n\n22\n\nFür das Jahr 1999 besteht von vornherein kein Anspruch. Das \nBundesverfassungsgericht hat seine auf § 35 BVerfGG beruhende \nVollstreckungsanordnung wie folgt gefasst: \n\n23\n\n\"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig \nbeanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit \nder Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Kommt \nder Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom \n1. Januar 2000: Besoldungsempfänger haben für das \ndritte und jedes weitere unterhaltsberechtigt Kind \nAnspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in \nHöhe von 115 v. H. des durchschnittlichen \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der \nsich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. \nerrechnet.\"\n\n24\n\nDies bedeutet, dass der materiell-rechtliche Anspruch der \nBesoldungsempfänger erst ab dem 1. Januar 2000 entsteht. Für eine \nZuerkennung von erhöhten familienbezogenen Gehaltsbestandteilen für die Zeit \ndavor - hier insbesondere das Jahr 1999 - ist kein Raum. So formuliert auch \ndas Bundesverwaltungsgericht in Umsetzung der \nbundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung wie folgt:\n\n25\n\n\"Für den Fall, dass er (der Gesetzgeber) diesem \nNormsetzungsauftrag nicht nackommt, sollen die \nBesoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern ab dem \n1. Januar 2000 gegebenenfalls über die formelle \nGesetzeslage hinaus einen Leistungsanspruch unmittelbar \nnach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für \ndie Mindestbesoldung ab dem dritten Kind haben.\"\n\n26\n\n\"Verbleibt trotz der Bemühungen um eine \nVerbesserung der finanziellen Situation kinderreicher \nBeamter weiterhin ein verfassungswidriges \nBesoldungsdefizit, haben die benachteiligten Beamten ab \ndem 1. Januar 2000 einen unmittelbar \nverfassungsbegründeten und durch die \nVollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch \nauf erhöhte familienbezogene Besoldung.\"\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -, \nBVerwGE 121, 91 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 25. Januar 2006 - 2 B 36/05 -, Juris: \"Denn die \nVollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts... begründet nur Ansprüche \nauf Zahlung... für den Zeitraum ab 1. Januar 2000.\"\n\n28\n\nDass bei diesem Verständnis der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts unter Umständen für das Jahr 1999 eine \n\"Rechtsschutzlücke\" entsteht,\n\n29\n\nso VG Köln, Urteil vom 22. August 2005 -, 3 K 6958/02 -, \nwww.nrwe.de; s. a. VG Karlsruhe, Urteil vom \n26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, Juris,\n\n30\n\nmuss hingenommen werden. Zur ausdehnenden Interpretation ist das zur \nVollstreckung berufene Verwaltungsgericht nicht befugt. Zudem hat das \nBundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis einschließlich 31. Dezember \n1999 Zeit gegeben, die Alimentation nach Maßgabe des Beschlusses \ngesetzlich zu regeln. Hierzu gehört nicht nur die Aufstellung von gesetzlichen \nMaßstäben zur angemessenen Alimentation, sondern auch die \nhaushaltsrechtliche Sicherstellung der zu erwartenden zusätzlichen Ausgaben \nfür die Besoldung. Erst nach Ablauf dieser auch zu Gunsten des (Haushalts-\n)Gesetzgebers eingeräumten Übergangsfrist sind die Verwaltungsgerichte zur \nunmittelbaren Verurteilung zur Leistung befugt.\n\n31\n\nVgl. auch VG München, Urteil vom 27. September \n2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris.\n\n32\n\nDem Kläger steht über den bereits vom beklagten Land bewilligten \nNachzahlungsbetrag für die Jahre 2000 und 2001 ein Anspruch auf höhere \nBesoldung für die Jahre 2000 bis 2005 in Höhe von netto insgesamt 1.961,53 \nEUR zu. Denn für diese Jahre lag die Besoldung des Klägers unterhalb der \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze.\n\n33\n\nDer Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage \nin Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie \nentstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar \nsteht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht \nein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem \nBeamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder \nauf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den \nBedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender \nKinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen \nGehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren \nKindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten \nseiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen \nBesoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG \nfür Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzu kommen muss aber \nein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen \nder der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem \nBeamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Sind die dem \nBeamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils \ngeringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so \nhat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der \nBemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff.\n\n35\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht nur einen \nNormsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die \nBesoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der \nGesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31. Dezember 1999 nachgekommen \nsein, so gilt außerdem ab dem 1. Januar 2000, dass Besoldungsempfänger für \ndas dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, \nder sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24. \nNovember 1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das \nBundesverfassungsgericht auf der Grundlage des § 35 BVerfGG die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit zu einer \"gesetzesreformatorischen Judikatur\" \nermächtigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses \nBeschlusses ergibt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, \nDVBl. 2004, 1416.\n\n37\n\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 31 \nAbs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines \nförmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese \nEntscheidung umzusetzen.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.\n\n39\n\nDa die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von \nBeamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten \nVorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.\n\n40\n\nDie genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist \nhinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.\n\n42\n\nSie besteht auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum \nvon 2000 bis 2005 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im \nBesoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts durch die Erhöhung \ndes Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2005 \nnicht erledigt. Denn die Anordnung steht unter dem Vorbehalt, dass eine \nAnpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt \nwird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte würde erst dann \nentfallen, wenn der Gesetzgeber die Besoldung entsprechend den im \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Maßstäben geregelt \nhätte. Dies hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen.\n\n43\n\nOb das Monopol der Verwerfungskompetenz des \nBundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann \nwieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers \noder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des \nBundesverfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für \ndie Zeit bis zum Jahr 2005 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. \nDie allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben \nsich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht wesentlich \ngeändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien \nin einem Maße, das auf der Basis der verfassungsgerichtlichen \nRechtsprechung einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der \nAlimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß \nerscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden,\n\n44\n\nvgl. zum Obigen VG Karlsruhe, Urteile vom \n26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 und 11 K 4994/03 -, Juris; \nVG Köln, Urteil vom 22. August 2005 - 3 K 6958/02 -, \nwww.nrwe.de.\n\n45\n\nAuch die Änderung in der Bemessung der sozialhilferechtlichen Regelsätze \nlässt sich ohne Weiteres in die Berechnung des Bundesverfassungsgerichts \neinpassen (s. hierzu unten).\n\n46\n\nA. A. VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 \n- 6 K 185/05.MZ -, Juris.\n\n47\n\nDiese Befugnis der Verwaltungsgerichte gilt damit solange, wie es der \nGesetzgeber - wie bisher - unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter \nfestzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen \nund der Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird,\n\n48\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 \n- 2 A 10039/05 -, Juris, unter Hinweis auf das oben zitierte \nUrteil des BVerwG; s. a. VG München, Urteil vom \n27. September 2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris; VG Bremen, \nUrteil vom 29. September 2005 - 2 K 2745/04 -, Juris (Ls.). \n\n49\n\nUnter Bindung an die Gründe zu C.III.3. des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts (a. a. O.), wie sie auch das \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (a. a. O.) gefordert hat, \nergibt sich folgender Rechengang:\n\n50\n\nZu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die \nNettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei \nKindern und ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern \nerzielt. Auszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der \nBesoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die \nAbsenkung der Besoldung nach Maßgabe der Zweiten Besoldungs-\nÜbergangsverordnung ebenso wie z. B. eine Besoldungskürzung nach § 3a \nBBesG und individuelle Besoldungsbestandteile unberücksichtigt. \nHinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein vorgesehenen \nBesoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine \nStellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das \nUrlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). \nDarüber hinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine \nBeamtenfamilie jeweils mit einem dritten Kind einzubeziehen. Von diesem \nBruttoeinkommen - ausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer \nnicht unterworfen ist - werden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der \nbesonderen Lohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die \nKirchensteuer mit einem Steuersatz von 9 v. H. (vgl. §§ 4 und 8 \nKirchensteuergesetz NRW i. V. m. den entsprechenden \nKirchensteuerbeschlüssen vom 3. August 2001 (BStBl. I, S. 626) und vom 4. \nMärz 2003 (BStBl. I, S. 233)). Der Vergleich beider entsprechend ermittelter \nNettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung \nmaßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und \neines Beamten mit mehr als zwei Kindern.\n\n51\n\nIm vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2005 das \nGrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 zugrunde zu legen. Im \nstreitigen Zeitraum waren drei Kinder im Familienzuschlag \nberücksichtigungsfähig. Allgemeine Stellenzulage und Einmalzahlungen wurden \nentsprechend der vom Landesamt mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 \nvorgelegten Aufstellung angesetzt. Die jährlichen Sonderzuwendungen \nerrechneten sich in den Jahren 2000 bis 2002 nach dem Gesetz über die \nGewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl. I 1975, 1173, 1238 \nzuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 16 Februar 2002 I 686) mit gemäß § \n13 Abs. 1 des Gesetzes wechselnden, vom Bundesministerium des Innern \nfestgesetzten Bemessungsfaktoren (für 2000: 89,79%, für 2001: 88,21 %, für \n2002: 86,31 %). Für die Jahre 2003 bis 2005 beruht die Sonderzahlung auf dem \nGesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und \nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom \n20. November 2003 (GV. NRW. S. 696). Die Lohnsteuer wurde für die Jahre \n2000 und 2001 mittels der besonderen Lohnsteuertabellen und ab 2002 mittels \ndes Steuerberechnungsprogramms des Bundesministeriums der Finanzen \n(www.abgabenrechner.de) berechnet. Kinderfreibeträge wurden nicht \nberücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde. \nDie gemäß § 92 DO NRW erfolgte Kürzung der Dienstbezüge wurde bei der \nErmittlung des Gesamtanspruchs anteilig berücksichtigt. \n\n52\n\nFür das Jahresgrundgehalt der Endstufe zur Besoldungsgruppe A 9 \nergeben sich damit folgende Werte:\n\n53\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2000-4.559,95\n\n54\n\nErgebnis:-54.719,40\n\n55\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit Januar-Dezember 2001-4.642,03\n\n56\n\nErgebnis-55.704,36\n\n57\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2002-2.425,65\n\n58\n\nErgebnis-29.107,80\n\n59\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit Januar - März 2003-2.425,65\n\n60\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit April - Dezember 2003-2.483,87\n\n61\n\nErgebnis-29.631,78\n\n62\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit Januar - März 2004-2.483,87\n\n63\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit April - Juli 2004-2.508,71\n\n64\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit August - Dezember 2004-2.533,80\n\n65\n\nErgebnis-30.155,45\n-\n\n66\n\nMonatsgrundgehalt in der Zeit Januar - Dezember 2005-2.533,80\n\n67\n\nErgebnis-30.405,60\n\n68\n\nFür den Familienzuschlag ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung: \n\n69\n\nFamilienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2000- Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr \n2000\n\n70\n\nJanuar - Dezember-513,53-Januar - Dezember-928,49\n\n71\n\nErgebnis-6.162,36-Ergebnis-11.141,88\n\n72\n\nFamilienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2001-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr \n2001\n\n73\n\nJanuar- Dezember-522,80- Januar - Dezember-945,23\n\n74\n\nErgebnis-6.273,60- Ergebnis-11.342,76\n\n75\n\nFamilienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2002-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr \n2002\n\n76\n\nJanuar - Dezember-273,20- Januar - Dezember-493,94\n\n77\n\nErgebnis-3.278,40- Ergebnis-5.927,28\n\n78\n\nFamilienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2003-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr \n2003\n\n79\n\nJanuar - März-273,20- Januar - März-493,94\n\n80\n\nApril - Dezember-279,76- April - Dezember-505,80\n\n81\n\nErgebnis-3.337,44- Ergebnis-6.034,02\n\n82\n\nFamilienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2004:-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr \n2004\n\n83\n\nJanuar - März-279,76- Januar - März-505,80\n\n84\n\nApril - Juli-282,56- April - Juli-510,86\n\n85\n\nAugust - Dezember-285,38- August - Dezember-515,96\n\n86\n\nErgebnis-3.396,42- Ergebnis-6.140,64\n\n87\n\nFamilienzuschlag bei zwei Kindern im Jahr 2005:-Familienzuschlag bei drei Kindern im Jahr \n2005\n\n88\n\nJanuar - Dezember-285,38- Januar - Dezember-515,96\n\n89\n\nErgebnis-3.424,56- Ergebnis-6.191,52\n\n90\n\nDer ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes \ngegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115% des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG, § 28 \nSGB XII) eines Kindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der \nbundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden \nElternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des \n18. Lebensjahres zu berechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung \nder Dienstbezüge unberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in \nden Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen. Hinzugerechnet wird bis zum Jahr 2004 ein Zuschlag \nvon 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen. Ab 2005 entfällt dieser \nZuschlag, da gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII einmalige Leistungen \nbereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind. Auch wenn \ndas gesetzliche Regelungssystem nunmehr auf der Grundlage des SGB XII und \nnicht mehr auf derjenigen des BSHG beruht, ist die Vollstreckungsanordnung \ndes Bundesverfassungsgerichts weiterhin umsetzbar. Auch die Berechnung (s. \nunten) bestätigt dies, da der nunmehrige gewichtete Regelsatz in der Höhe \nnahezu deckungsgleich mit dem alten Regelsatz zuzüglich des 20%-igen \nZuschlags für einmalige Leistungen ist. Hinzu kommt für alle Jahre ein weiterer \nZuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von \n11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20% der anteiligen \nDurchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. \nDer danach errechnete Bedarf erhöht sich um 15%.\n\n91\n\nVgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom \n24. November 1998, a.a.O., S. 322. \n\n92\n\nDa die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern \nunterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet \nworden sind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete \nDurchschnittsregelsätze berechnet werden. Danach ist bis 2004 mit einem \nGewichtungsfaktor für jede der drei Altersgruppen (bis zum vollendeten 7. \nLebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, vom 15. bis zum \nvollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge \nein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt über alle (alten) \nBundesländer zu bilden. Ab 2005 sind lediglich zwei Altergruppen (bis zum \nvollendeten 14. Lebensjahr und ab Vollendung des 14. Lebensjahres) zu \nberücksichtigen.\n\n93\n\nDie Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden \nTabelle, \n\n94\n\nvgl. bis 2004 hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26. \nJanuar 2005 - 11 K 4994/03 -, Juris:\n\n95\n\nAlte Bundesländer 01.07.1999 bis 30.06.2000\n\n96\n\n -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre\n\n97\n\nBaden-Württemberg- 274,00 DM-356,00 DM-493,00 DM\n\n98\n\nBayern- 265,00 DM-345,00 DM-477,00 DM\n\n99\n\nBerlin- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n100\n\nBremen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n101\n\nHamburg- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n102\n\nHessen- 274,00 DM-356,00 DM-493,00 DM\n\n103\n\nNiedersachsen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n104\n\nNordrhein-Westfalen- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n105\n\nRheinland-Pfalz- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n106\n\nSaarland- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n107\n\nSchleswig-Holstein- 274,00 DM-356,00 DM-492,00 DM\n\n108\n\nBundesdurchschnitt- 273,18 DM-355,00 DM-490,82 DM\n\n109\n\nGewichtungsfaktor- 7- 7- 4\n\n110\n\nGewichteter Wert je Gruppe- 1.912,27 DM-2.485,00 DM-1.963,27 DM\n\n111\n\nSumme der gewichteten Werte- 6.360,55 DM--\n\n112\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 353,36 DM--\n\n113\n\nGesamtbedarf für das Jahr 1999 (01.01. bis 31.12.1999):---\n\n114\n\nWert 01.01. bis 30.06.- 348,71 DM--\n\n115\n\nWert 01.07. bis 31.12.- 353,36 DM--\n\n116\n\nJahreswert- 351,04 DM--\n\n117\n\nAlte Bundesländer 01.07.2000 bis 30.06.2001---\n\n118\n\n 0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre\n\n119\n\nBaden-Württemberg- 276,00 DM-358,00 DM-496,00 DM\n\n120\n\nBayern- 267,00 DM-346,00 DM-480,00 DM\n\n121\n\nBerlin- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n122\n\nBremen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n123\n\nHamburg- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n124\n\nHessen- 276,00 DM-358,00 DM-496,00 DM\n\n125\n\nNiedersachsen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n126\n\nNordrhein-Westfalen- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n127\n\nRheinland-Pfalz- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n128\n\nSaarland- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n129\n\nSchleswig-Holstein- 275,00 DM-358,00 DM-495,00 DM\n\n130\n\nBundesdurchschnitt- 274,45 DM-356,91 DM-493,82 DM\n\n131\n\nGewichtungsfaktor- 7- 7- 4\n\n132\n\nGewichteter Wert je Gruppe- 1.921,18 DM-2.498,36 DM-1.975,27 DM\n\n133\n\nSumme der gewichteten Werte- 6.394,82 DM--\n\n134\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 355,27 DM--\n\n135\n\nGesamtbedarf für das Jahr 2000 (01.01. bis 31.12.2000):---\n\n136\n\nWert 01.01. bis 30.06.- 353,36 DM--\n\n137\n\nWert 01.07. bis 31.12.- 355,27 DM--\n\n138\n\nJahreswert- 354,32 DM-- \n\n139\n\nAlte Bundesländer 01.07.2001 bis 30.06.2002---\n\n140\n\n -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre\n\n141\n\nBaden-Württemberg- 281,00 DM-365,00 DM-506,00 DM\n\n142\n\nBayern- 272,00 DM-353,00 DM-489,00 DM\n\n143\n\nBerlin- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n144\n\nBremen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n145\n\nHamburg- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n146\n\nHessen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n147\n\nNiedersachsen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n148\n\nNordrhein-Westfalen- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n149\n\nRheinland-Pfalz- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n150\n\nSaarland- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n151\n\nSchleswig-Holstein- 281,00 DM-365,00 DM-505,00 DM\n\n152\n\nBundesdurchschnitt- 280,18 DM-363,91 DM-503,64 DM\n\n153\n\nGewichtungsfaktor- 7- 7- 4\n\n154\n\nGewichteter Wert je Gruppe- 1.961,27 DM-2.547,36 DM-2.014,55 DM\n\n155\n\nSumme der gewichteten Werte- 6.523,18 DM--\n\n156\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 362,40 DM--\n\n157\n\nGesamtbedarf für das Jahr 2001 (01.01. bis 31.12.2001):\n\n158\n\nWert 01.01. bis 30.06.- 355,27 DM--\n\n159\n\nWert 01.07. bis 31.12.- 362,40 DM--\n\n160\n\nJahreswert- 358,83 DM--\n\n161\n\nAlte Bundesländer 01.07.2002 bis 30.06.2003\n\n162\n\n -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre\n\n163\n\nBaden-Württemberg- 147,00 EUR-191,00 EUR-265,00 EUR\n\n164\n\nBayern- 142,00 EUR-185,00 EUR-256,00 EUR\n\n165\n\nBerlin- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n166\n\nBremen- 147,00 EUR-191,00 EUR-264,00 EUR\n\n167\n\nHamburg- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n168\n\nHessen- 147,00 EUR-191,00 EUR-265,00 EUR\n\n169\n\nNiedersachsen- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n170\n\nNordrhein-Westfalen- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n171\n\nRheinland-Pfalz- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n172\n\nSaarland- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n173\n\nSchleswig-Holstein- 147,00 EUR-190,00 EUR-264,00 EUR\n\n174\n\nBundesdurchschnitt- 146,55 EUR-189,82 EUR-263,45 EUR\n\n175\n\nGewichtungsfaktor- 7- 7- 4\n\n176\n\nGewichteter Wert je Gruppe - 1.025,82 EUR-1.328,73 EUR-1.053,82 EUR\n\n177\n\nSumme der gewichteten. Werte- 3.408,36 EUR--\n\n178\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 189,35 EUR--\n\n179\n\nGesamtbedarf für das Jahr 2002 (01.01. bis 31.12.2002):\n\n180\n\nWert 01.01. bis 30.06.- 185,29 EUR--\n\n181\n\nWert 01.07. bis 31.12.- 189,35 EUR--\n\n182\n\nJahreswert- 187,32 EUR--\n\n183\n\nAlte Bundesländer 01.07.2003 bis 30.06.2004\n\n184\n\n -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre\n\n185\n\nBaden-Württemberg- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR\n\n186\n\nBayern- 144,00 EUR-187,00 EUR-258,00 EUR\n\n187\n\nBerlin- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n188\n\nBremen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n189\n\nHamburg- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n190\n\nHessen- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR\n\n191\n\nNiedersachsen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n192\n\nNordrhein-Westfalen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n193\n\nRheinland-Pfalz- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n194\n\nSaarland- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n195\n\nSchleswig-Holstein- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n196\n\nBundesdurchschnitt- 147,82 EUR-191,73 EUR-265,45 EUR\n\n197\n\nGewichtungsfaktor- 7- 7- 4\n\n198\n\nGewichteter Wert je Gruppe- 1.034,73 EUR-1.342,09 EUR-1.061,82 EUR\n\n199\n\nSumme der gewichteten Werte- 3.438,64 EUR--\n\n200\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 191,04 EUR--\n\n201\n\nGesamtbedarf für das Jahr 2003 (01.01. bis 31.12.2003):\n\n202\n\nWert 01.01. bis 30.06.- 189,35 EUR--\n\n203\n\nWert 01.07. bis 31.12.- 191,04 EUR--\n\n204\n\nJahreswert- 190,19 EUR--\n\n205\n\nAlte Bundesländer 01.07.2004 bis 30.06.2005\n\n206\n\n -0-7 Jahre-8-14 Jahre-15-18 Jahre\n\n207\n\nBaden-Württemberg- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR\n\n208\n\nBayern- 144,00 EUR-187,00 EUR-258,00 EUR\n\n209\n\nBerlin- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n210\n\nBremen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n211\n\nHamburg- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n212\n\nHessen- 149,00 EUR-193,00 EUR-267,00 EUR\n\n213\n\nNiedersachsen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n214\n\nNordrhein-Westfalen- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n215\n\nRheinland-Pfalz- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n216\n\nSaarland- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n217\n\nSchleswig-Holstein- 148,00 EUR-192,00 EUR-266,00 EUR\n\n218\n\nBundesdurchschnitt- 147,82 EUR-191,73 EUR-265,45 EUR\n\n219\n\nGewichtungsfaktor- 7- 7- 4\n\n220\n\nGewichteter Wert je Gruppe- 1.034,73 EUR-1.342,09 EUR-1.061,82 EUR\n\n221\n\nSumme der gewichteten Werte- 3.438,64 EUR--\n\n222\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 191,04 EUR--\n\n223\n\nGesamtbedarf für das Jahr 2004 (01.01. bis 31.12.2004):\n\n224\n\nWert 01.01. bis 30.06.- 191,04 EUR--\n\n225\n\nWert 01.07. bis 31.12.- 191,04 EUR--\n\n226\n\nJahreswert- 191,04 EUR--\n\n227\n\nAlte Bundesländer 01.07.2005 bis 30.06.2006- 0-13 Jahre-14-18 Jahre-\n\n228\n\nBaden-Württemberg- 207- 276-\n\n229\n\nBayern- 205- 273-\n\n230\n\nBerlin- 207- 276-\n\n231\n\nBremen- 207- 276-\n\n232\n\nHamburg- 207- 276-\n\n233\n\nHessen- 207- 276-\n\n234\n\nNiedersachsen- 207- 276-\n\n235\n\nNordrhein-Westfalen- 207- 276-\n\n236\n\nRheinland-Pfalz- 207- 276-\n\n237\n\nSaarland- 207- 276-\n\n238\n\nSchleswig-Holstein- 207- 276-\n\n239\n\nBundesdurchschnitt- 206,82- 275,73-\n\n240\n\nGewichtungsfaktor- 13- 5-\n\n241\n\nGewichteter Wert je Gruppe- 2.688,66- 1.378,65-\n\n242\n\nSumme der gewichteten Werte- 4.067,31--\n\n243\n\nErgebnis gewichteter Regelsatz- 225,96--\n\n244\n\nWeiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) \nKindes mit einem Wohnraumbedarf von 11m² sowie die auf das dritte Kind \nentfallenden Heizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts sind die durchschnittlichen Mieten in den alten \nBundesländern zugrunde zu legen. Teilstatistiken wie etwa die \nWohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. Abzustellen ist vielmehr \nauf den Wohngeld- und Mietenbericht. Nach dem Wohngeld- und Mietenbericht \n2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2200 S. 9, 15, \n16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 EUR \n(= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4%, von \n2000 nach 2001 1,1% und von 1999 nach 2000 1,2%. Für die Folgejahre 2003, \n2004 und 2005 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von \nmindestens jeweils 1,1% zum Vorjahreswert ausgegangen werden. Das Gericht \nsieht sich nicht veranlasst, zur aktuellen Steigerung neue Ermittlungen \nanzustellen. Der Wohngeld- und Mietenbericht ist gemäß § 39 WoGG dem \nDeutschen Bundestag von der Bundesregierung alle vier Jahre bis zum 30. Juni \nvorzulegen; der nächste Bericht ist mithin erst zum 30. Juni 2006 fällig. Dieser \ngesetzgeberischen Entscheidung kann ohne Weiteres entnommen werden, \ndass für die sozialwohnungswirtschaftliche Einschätzung eine Neuermittlung im \nVier-Jahres-Rhythmus als ausreichend anzusehen ist. Es gibt keinen Anlass, \nfür die Ermittlung des Bedarfs des dritten Kindes kürzere Ermittlungsperioden \nanzusetzen. \n\n245\n\nVgl. auch VG München, Urteil vom 27. September \n2005 - M 5 K 04.5689 -, Juris.\n\n246\n\nZur Berechnung im Einzelnen:\n\n247\n\n2000-11,61 DM-Rückrechnung von 2001 (1,1%)\n\n248\n\n2001-11,74 DM-Rückrechnung von 2002 (1,4%)\n\n249\n\n2002-6,09 EUR-Ausgangswert (6,09 EUR = 11,91 DM)\n\n250\n\n2003-6,16 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2002\n\n251\n\n2004-6,23 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2003\n\n252\n\n2005-6,30 EUR-Steigerung 1,1% gegenüber 2004\n\n253\n\nSchließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete \neinzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20% der Kaltmiete \naus.\n\n254\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, \na.a.O., S. 322.\n\n255\n\nUnter Zusammenfassung der genannten Rechenschritte ergibt sich \nfolgende Berechnung:\n\n256\n\n -Jahr:- 2000 (DM)-2001 (DM)-2002 (EUR)-2003 \n(EUR)-2004 (EUR)-2005 (EUR)\n\n257\n\nEinkommen mit 2 Kindern, verheiratet\n\n258\n\nGrundgehalt der Endstufe (Jahreswert)- 54.719,40-55.704,36-29.107,80-29.631,78-\n30.155,45-30.405,60\n\n259\n\nEinmalzahlungen (Jahreswert)- 400,00----- 185,00- 50,00--\n\n260\n\nallgemeine Stellenzulage (Jahreswert)- 1.537,80- 1.565,40- 818,04- 832,80- 847,57- \n854,64\n\n261\n\nUrlaubsgeld (Jahreswert)- 500,00-500,00-255,65-255,65 -- - \n- \n\n262\n\nJährliche Sonderzuwendung/Sonderzahlung-4.770,54-4.770,97-2.439,33-1.467,84-1.496,32-\n1.496,32\n\n263\n\nFamilienzuschlag (Jahreswert)- 6.162,36-6.273,60-3.278,40-3.337,44-3.396,42-\n3.424,56\n\n264\n\nzu versteuerndes Jahreseinkommen- 68.090,10-68.814,33-35.899,22-35.710,51-\n35.945,76-36.181,12\n\n265\n\nKindergeld (Jahreswert)- 6.480- 6.480- 3.696- 3.696- 3.696- \n3.696\n\n266\n\nAbzüge:\n\n267\n\nLohnsteuer (besond. Tabelle, Klasse 3, \n\n268\n\nohne Kinderfreibeträge)- 8.996,00-8.196,00-4.376,00-4.318,00-3.834,00-\n3.636,00\n\n269\n\nSolidaritätszuschlag 5,5% der \n\n270\n\nEinkommensteuer- 494,78-450,78-240,68-237,49-210,87-199,98\n\n271\n\nKirchensteuer: 9% der Einkommensteuer- 809,64-737,64-393,84-388,62-345,06-327,24\n\n272\n\nNettoergebnis ohne Kindergeld- 57.789,68-59.429,91-30.888,70-30.766,40-\n31.555,83-32.017,90\n\n273\n\nNettoergebnis einschl. Kindergeld- 64.269,68-65.909,91-34.584,70-34.462,40-\n35.251,83-35.713,90\n\n274\n\nEinkommen des Klägers (Jahreswert):\n\n275\n\nGrundgehalt der Endstufe (Jahreswert)- 54.719,40-55.704,36-29.107,80-29.631,78-\n30.155,45-30.405,60\n\n276\n\nEinmalzahlungen (Jahreswert)- 400,00-----185,00-50,00--\n\n277\n\nallgemeine Stellenzulage (Jahreswert)- 1.537,80-1.565,40-818,04-832,80-847,57-\n854,64\n\n278\n\nUrlaubsgeld (Jahreswert)- 500,00-500,00-255,65-255,65----\n\n279\n\nJährliche Sonderzuwendung/Sonderzahlung-5.193,15-5.191,56-2.655,42-1.606,42-1.637,17-\n1.637,17\n\n280\n\nFamilienzuschlag (Jahreswert)- 11.141,88-11.342,76-5.927,28-6.034,02-\n6.140,64-6.191,52\n\n281\n\nzu versteuerndes Jahreseinkommen- 73.492,21-74.304,08-38.764,19-38.545,67-\n38.830,83-39.088,93\n\n282\n\nKindergeld (Jahreswert)- 10.080,00-10.080,00-5.544,00-5.544,00-5.544,00-\n5.544,00\n\n283\n\nLohnsteuer (besond. Tabelle, Klasse 3, \n\n284\n\nohne Kinderfreibeträge)- 10.556,00-9.690,00-5.164,00-5.104,00-4.594,00-\n4.388,00\n\n285\n\nSolidaritätszuschlag: 5,5% der \n\n286\n\nEinkommensteuer- 580,58-532,95-284,02-280,72-252,67-241,34\n\n287\n\nKirchensteuer: 9% der Einkommensteuer- 950,04-872,10-464,74-459,36-413,46-394,92\n\n288\n\nNettoergebnis ohne Kindergeld 61.405,61-63.209,03-32.851,41-32.701,59-\n33.570,70-34.064,67\n\n289\n\nNettoergebnis einschl. Kindergeld- 71.485,61-73.289,03-38.395,41-38.245,59-\n39.114,70-39.608,67\n\n290\n\nGesamtbedarf für das dritte Kind:\n\n291\n\ngewichteter Durchschnittsregelsatz - 354,32-358,83-187,32-190,19-191,04-225,96\n\n292\n\nZuschlag 20% (einmalige Leistungen)- 70,86-71,77-37,46-38,03-38,21-entfällt\n\n293\n\nUnterkunftskosten (11 qm)- 127,71-129,14-66,99-67,76-68,53-69,30\n\n294\n\nZuschlag 20% (Heizkosten)- 25,54-25,83-13,40-13,55-13,71-13,86\n\n295\n\nErgebnis sozialhilferechtl. Gesamtbedarf (EUR)-578,43-585,57-305,17-309,53-311,49-\n309,12\n\n296\n\ndavon 115%- 665,19-673,41-350,95-355,96-358,21-355,49\n\n297\n\nJahreswert für das dritte und jedes \n\n298\n\nweitere Kind- 7.982,28-8.080,92-4.211,40-4.271,52-4.298,52-\n4.265,86\n\n299\n\ndavon im Fall des Klägers anzusetzende\n\n300\n\nAnzahl von Monaten, in denen drei oder \n\n301\n\nmehr Kinder zu berücksichtigen waren- 12- 12- 12- 12- 12- \n12\n\n302\n\nJährlicher Anspruch \n\n303\n\nRechengang: Einkommen einer Familie mit \n\n304\n\nzwei Kindern zuzüglich (ggf. anteiliger) \n\n305\n\nGesamtbedarf für das dritte und vierte Kind \n\n306\n\nabzüglich tatsächliches Einkommen \n\n307\n\ndes Klägers - 766,35-701,80-400,69-488,33-435,65-371,09\n\n308\n\nErgebnis abzüglich des bewilligten Betrags - 335,07-314,20----\n\n309\n\nErgebnis abzüglich der Einbehaltung von (10% ab -\n(10%\n\n310\n\nDienstbezügen- ---- Mai) \nganzjährig)\n\n311\n\n 406,56- \n333,98\n\n312\n\nGesamtanspruch- 1.961,53 EUR\n\n313\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit ist in entsprechender \nAnwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch \ngerechtfertigt.\n\n314\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 \n- 1 A 3099/03 -, m. w. N.\n\n315\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und \nberücksichtigt das wechselseitige Maß des Unterliegens. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 \nZivilprozessordnung. Die Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht \nvor. Die spezifischen Fragen der bundesverfassungsgerichtlichen \nVollstreckungsanordnung bezüglich der Besoldung von Beamten mit mehr als \nzwei Kindern sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni \n2004 (a. a. O.) höchstrichterlich geklärt; das Berechnungsmodell ist ebenfalls in \nausreichender Weise konkretisiert worden.\n\n316","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-20/4-k-2446-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-20/4-k-2446-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271679","retrieved":"2026-07-09 02:42:06.253079+00:00"}}