{"status":"available","doknr":"OLD271708","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0619.2K998.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"2 K 998/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nfür die Errichtung einer Windkraftanlage Typ: GE Wind Energy 1,5 sl, mit einer \nNabenhöhe von 61,4 m und einem Rotordurchmesser von 77 m bei einer \nNennleistung von 1.500 KW auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 0, Flurstück 00 \nin H.-F. \n\n3\n\nDas Grundstück, auf dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, befindet \nsich nahe dem Windpark H.-F. (BOR 16), in dem die Klägerin in einem Abstand von \n249 m (3,23-facher Rotordurchmesser) auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 0, \nFlurstück 0 eine DeWind D4 mit 48 m Rotordurchmesser und 70 m Nabenhöhe mit \nBaugenehmigung des Beklagten vom 23. Dezember 1997 sowie auf dem \nGrundstück Gemarkung F., Flur 0, Flurstück 00 eine Windkraftanlage Typ Enercon, \nE 40/6.44 mit 44 m Rotordurchmesser und 78 m Nabenhöhe errichtet hat. \n\n4\n\nGegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28. Juli 2003 legte \ndie Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2003 Widerspruch ein, den sie damit \nbegründete, dass durch die genehmigte Anlage die Standsicherheit der von ihr \nbetriebenen Windenergieanlage gefährdet sei und die Erträge ihrer Anlage \nzurückgingen. Ferner legte sie ein Gutachten der Firma X. F1. GmbH vor, wonach \ndie Standsicherheit ihrer Anlagen gefährdet sei. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 27. Februar 2004 \nwurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 26. März 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht \nunter Bezugnahme auf das Gutachten der Firma X. F1. geltend, dass nur durch eine \nstandortspezifische Lastberechnung die Unbedenklichkeit hinsichtlich der \nStandsicherheit festgestellt werden könne, zumal der Abstand zwischen den beiden \nWindenergieanlagen nur 250 m und damit deutlich unter 5 Rotordurchmessern liege. \nSchließlich machte sie geltend, durch die Nichteinhaltung eines förmlichen \nVerfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in ihren Rechten verletzt zu \nwerden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli \n2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nMünster vom 27. Februar 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hebt hervor, dass er sich nicht mit einem Gutachten des Herstellers der \nbegehrten Windkraftanlage der Beigeladenen zufrieden gegeben habe, sondern \nnach Absprache mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen eine gutachterliche \nStellungnahme des TÜV Nord e.V., der vom Ministerium als eine der möglichen \nGutachterstellen genannt worden sei, zu der Turbulenzbelastung eingeholt habe. \nDanach werde die Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin hinsichtlich \nder Auslegungsbedingungen der Turbulenzintensität gewährleistet, so dass ein \nVerstoß gegen die §§ 15 Abs. 1 bzw. 18 Abs. 3 BauO NRW nicht feststellbar sei. \nZweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV Nord \nbestünden nicht, da dieses sich an den DIBt-Richtlinien 1995 und 2004 \n„Windenergieanlageneinwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und \nGründung\" orientiere.\n\n12\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt der Rechtsauffassung des Beklagten bei und führt ergänzend aus, dass \nder TÜV Nord in dem nach Anhang A zur DIBt angegebenen Verfahren \nnachgewiesen habe, dass eine erhöhte Turbulenzintensität nicht auftrete. Von daher \ngelte die Verschärfung der Forderung in Abschnitt 6.3.3 der DIBt-Richtlinie 2004 \nnicht.\n\n15\n\nAm 24. November 2005 hat das Gericht vor Ort mit den Beteiligten die Sach- und \nRechtslage erörtert. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n18\n\nSie ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli \n2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 27. Februar \n2004 verstoßen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch \ndem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. \n\n19\n\nAls solche nachbarschützenden Vorschriften kommen hier §§ 15 Abs. 1 und 18 \nAbs. 3 der BauO NRW sowie das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das \nin § 35 Abs. 3 BauGB verankert ist, in Betracht. Das Vorhaben der Beigeladenen \nverstößt indes nicht gegen diese nachbarschützenden Bestimmungen.\n\n20\n\nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die \nStandsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes \ndes Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, \ndass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so \nzu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. \nZunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Bauherrin ihrer \nWindkraftanlage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich selbst für die \nStandsicherheit ihrer eigenen Anlage einzustehen hat. Darüber hinaus bedarf es \naber einer Bewertung, wem die Gefährdung der Standsicherheit einer \nWindenergieanlage durch hinzutretende benachbarte Windenergieanlagen \nzuzurechnen ist. Wesentlich für diese Bewertung ist, welche Veränderungen der \nWindverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen \nmusste. Derjenige, der in der unmittelbaren Nähe eines Windparks eine \nWindkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf \nDauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. \nEr muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen \naufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind zu nehmen, sondern diesen \nauch in seiner Qualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche \nist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierende Anlagen die \nBetreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und \nmüssen. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B \n2180/99 - BRS Bd. 63, Nr. 149; Beschluss vom 9. Juli 2003 - 7 \nB 949/03 -.\n\n22\n\nEine Orientierungshilfe, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen die \nBetreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark im Hinblick auf die hier \ninteressierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen Anlage \nrechnen müssen, gibt der Windenergieerlass vom 3. Mai 2002. Dort wird unter 4.3.2 \nausgeführt, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in \nHauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten \nseien und dass ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern grundsätzlich \nnicht zuzulassen sein soll. \n\n23\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen soll ebenso wie die nächstgelegene \nWindkraftanlage der Klägerin außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan \nfestgesetzten Windzone BOR 16 verwirklicht werden, jedoch hatte die \nBezirksregierung Münster die Anlagen in ihrer landesplanerischen Stellungnahme als \nnoch im Eignungsbereich BOR 16 des Gebietsentwicklungsplanes liegend beurteilt \nund zu dem Standort in landesplanerischer Sicht keine Bedenken erhoben. Ferner \nbeträgt der Abstand zwischen den „konkurrierenden\" Windkraftanlagen mit 250 m \nweniger als 5 Rotordurchmesser, aber auch mehr als 3 Rotordurchmesser, so dass \ndie Abstände die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage grundsätzlich \nermöglicht. Es bedarf dafür aber einer gutachterlichen Betrachtung, ob die \nStandsicherheitsanforderungen in Bezug auf die bereits vorhandenen \nWindkraftanlagen der Klägerin erfüllt werden. \n\n24\n\nEine solche gutachterliche Stellungnahme hat der Beklagte im Rahmen des \nBaugenehmigungsverfahrens durch den TÜV Nord e.V. von April 2003 in der \nFassung der Ergänzung von Dezember 2005 eingeholt und damit nicht nur die \ngutachterliche Stellungnahme des Herstellers zur Standsicherheit seiner \nGenehmigung zugrundegelegt. \n\n25\n\nFür das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche \nStellungnahme des TÜV Nord e.V. nicht aussagekräftig oder fehlerhaft sein könnte. \nDenn die in dem Gutachten (zuletzt) vom Dezember 2005 getroffenen Feststellungen \nzur Standsicherheit hinsichtlich der Auslegungsturbulenzintensität basieren auf der \nals technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW (vgl. MinBl. Nr. 28 für \ndas Land NRW, 2005, S. 708) eingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für \nBautechnik für „Windkraftanlageneinwirkungen und Standsicherheitsnachweise für \nTurm und Gründung\" (DIBt-Richtlinie), und zwar sowohl in der Fassung von 1995 wie \nauch in der erst im Jahre 2006 in Kraft getretenen DIBt 2004. \n\n26\n\nWie sich aus der Fußnote 1 zur zugehörigen Anlage 2.7/10 ergibt, gehört der \nTÜV- Nord zu den fünf in Betracht kommenden Sachverständigen. Ferner ergibt sich \naus dieser Anlage unter 3.2, dass eine gutachterliche Stellungnahme eines der o.g. \nSachverständigen über die örtlich auftretende Turbulenzintensität und über die \nZulässigkeit von vorgesehenen Abständen zu benachbarten Windenergieanlagen - in \nBezug auf die Standsicherheit der bestehenden und soweit möglich für vorgesehene \nWindenergieanlagen sowie der beantragten Windenergieanlage - zu den \nerforderlichen Bauvorlagen gehört. Diesen Anforderungen genügten die Bauvorlagen \nmit der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV- Nord, der abschließend feststellte, \ndass sowohl nach der DIBt-Richtlinie von 1995, wonach eine Turbulenzintensität \nkonstant mit 20 % definiert ist, als auch nach der DIBt-Richtlinie 2004, wonach die \nTurbulenzintensität windgeschwindigkeitsabhängig definiert wird, sich keine \nÜberschreitungen der Auslegungswerte der Turbulenzintensität durch die Anlage der \nBeigeladenen ergaben. Insbesondere beruht die Bewertung auf vorheriger Ermittlung \nder örtlichen Verhältnisse, indem der Standort in Rauigkeitsklassen eingeteilt wurde, \nund eine Typisierung von Geländeoberflächen erfolgte. \n\n27\n\nDa die Klägerin die Einhaltung dieser Werte nach den DIBt-Richtlinien 1995 und \n2004 nicht in Frage stellt und sie vielmehr selbst bestätigt, erübrigen sich weitere \nAusführungen hierzu. \n\n28\n\nAuf Grund dieser vom Beklagten ebenfalls auf ihre Plausibilität geprüften \ngutachterlichen Stellungnahme besteht die tatsächliche Vermutung, dass bei \nBeachtung der nach § 3 Abs. 3 BauO NRW als allgemein anerkannte Regel der \nTechnik eingeführten DIBt-Richtlinien eine Gefährdung der Standsicherheit für die \nWindenergieanlagen der Klägerin nicht eintritt. Diese Vermutung hat die Klägerin \nauch nicht zu widerlegen vermocht. Insbesondere hat die Klägerin nicht schlüssig \ndargelegt, dass entgegen der Stellungnahme des - als Sachverständigen \nanerkannten - TÜV- Nord eine gegenüber den Auslegungswerten erhöhte \nTurbulenzintensität vorliegt, die eine ergänzende standortspezifische Betrachtung \nerfordern würde.\n\n29\n\nAuch eine Verletzung des von der Klägerin reklamierten Rücksichtnahmegebotes \nlässt sich nicht feststellen. \n\n30\n\nDie Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Vorhaben im \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis - wie hier - wird maßgeblich von der \njeweiligen Schutzposition des Nachbarn und des Bauherrn geprägt. Dabei kann \numso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen \nZusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und \nunabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.\n\n31\n\nIn Anbetracht dessen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene ihre im \nAußenbereich gleichermaßen und gleichwertig privilegierten Windkraftanlagen \n(faktisch) innerhalb eines für die Nutzung von Windenergie vorgesehenen Windparks \nerrichtet haben (errichten wollen), ist der Klägerin die Verwirklichung des Vorhabens \nder Beigeladenen zumutbar.\n\n32\n\nDabei wird nicht übersehen, dass sich für die benachbarten Anlagen der Klägerin \nzwangsläufig Windabschattungseffekte durch die „konkurrierende\" Anlage und \nmöglicherweise auch ein wegen der höheren Turbulenzintensitäten mit erhöhtem \nWartungsaufwand verbundener Verschleiß für ihre Windkraftanlagen im Vergleich zu \nStandorten ergeben, an denen Windkraftanlagen „exklusiv\" den Wind nutzen können. \nDie Abwendung solcher Nachteile ist jedoch (nachbar)rechtlich nicht geschützt.\n\n33\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar \n2000, - 10 B 1831/99 -, BRS Bd. 63, Nr. 150.\n\n34\n\nSchließlich scheidet auch eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin \nunter dem Gesichtspunkt aus, dass die Baugenehmigung unter Verstoß gegen \nVerfahrensrecht erteilt worden ist, weil insbesondere kein Genehmigungsverfahren \nnach dem Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt worden ist. Es \nentspricht ständiger - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten - \nRechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts, \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990, - 7 C 55 und 56.89 - \nBVerwGE 85, 368ff; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar \n2004, - 22 B 1288/03 -, BauR 2004, 804; Beschluss vom 1. Juli \n2002, - 10 B 788/02, NWVBl. 2003, 54, \n\n35\n\ndass ein Verstoß gegen Verfahrensrecht für sich gesehen noch nicht die \nAufhebung des verfahrensfehlerhaften Verwaltungsaktes nach sich zieht. Weiter \ngehende Nachbarrechte sind von der Rechtsprechung lediglich in Sonderfällen, u.a. \nfür das Atomrecht anerkannt worden. Im Übrigen - und damit auch im vorliegenden \nFall - bleibt es dabei, dass der gerügte Verfahrensfehler - hier, das unterbliebene \nVerfahren nach dem BImSchG - sich auf die materiellrechtliche Position des Klägers \nausgewirkt haben muss. Dafür gibt es in Anbetracht der obigen Ausführungen, \nwonach weder ein Verstoß gegen §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 3 der BauO NRW noch \ndas bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot festzustellen war, keine \nhinreichenden Anhaltspunkte. \n\n36\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten jüngsten \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren,\n\n37\n\nBeschluss vom 25. Januar 2005, - 7 B 12114/04 - , NVwZ \n2005, 1208,\n\n38\n\nwonach mit der Umsetzung der Arhus- Konvention die Beteiligung der \nÖffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu \ngewährleisten und dazu beizutragen sei, dass das Recht des Einzelnen auf ein \nLeben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt \ngeschützt wird. Der auf diesen Grundlagen beruhende Art. 10 a UVP- Richtlinie \n\n39\n\n- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, 2003/35/EG, Abl. \nNr. L 156 vom 25. Juni 2003, die bis zum 25. Juni 2005 von den \nMitgliedstaaten umzusetzen war -\n\n40\n\nsehe dementsprechend vor, den Mitgliedstaaten aufzugeben, im Rahmen ihrer \ninnerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher zu stellen, dass Mitglieder der betroffenen \nÖffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend \nmachen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren erhalten. \nIn Anbetracht dessen, dass der Kreis der „betroffenen Öffentlichkeit\" mangels \nhinreichender Konkretisierung noch auslegungsbedürftig ist, lässt sich entgegen der \nAuffassung des OVG Rheinland-Pfalz jedenfalls den europarechtlichen Vorgaben \nnicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass dem innerstaatlichen \nVerfahrensrecht (BImSchG und UVPG) eine drittschützende Wirkung auch dann \nzukommen soll, wenn eine Verletzung materieller (Nachbar)Rechte nicht \nfestzustellen ist. Denn aus der Formulierung „betroffene Öffentlichkeit, die \nausreichendes Interesse hat\" wird deutlich, dass eine Ausuferung des Drittschutzes \nfür (nahezu) Jedermann vermieden werden sollte. Für das Gericht besteht daher kein \nAnlass von der überzeugenden und gefestigten o.g. Rechtsprechung abzuweichen, \nzumal die Interessen der Klägerin offenkundig nicht dem Schutzzweck einer \n(denkbaren) Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG unterfallen, da es in dem \nvorliegenden Fall nicht um den Schutz des Lebens in einer der Gesundheit und dem \nWohlbefinden zuträglichen Umwelt sondern um einen Konkurrentenstreit zweier die \nUmwelt gleichermaßen belastenden Windenergieanlagen geht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-19/2-k-998-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-19/2-k-998-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271708","retrieved":"2026-07-09 02:42:08.944352+00:00"}}