{"status":"available","doknr":"OLD271724","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0616.1K411.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-16","aktenzeichen":"1 K 411/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 4. betrifft. Im übrigen \nwird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger zu 1., 2. und 3. tragen 7/8 der Kosten des Verfahrens, der Kläger zu 4. trägt \n1/8 der Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger zu 1. ist Schüler der Klasse 6a des Albertus- Magnus- Gymnasiums in\nBeckum. Er wohnt in dem Kolleg Kardinal von Galen - Haus Assen, das von dem Kläger zu\n4. geleitet wird. Die Kläger zu 2. und 3. haben den Kläger zu 4. im Juni 2004 dazu ermächtigt,\nsie in allen schulischen Belangen zu vertreten, die den Kläger zu 1. betreffen. \n\n3\n\nAm 11. Januar 2006 wurde in der Klasse 6a im Rahmen des Biologieunterrichts der\nSexualkundeunterricht aufgenommen. Als Lehrbuch wurde das im Schroedel- Verlag\nHannover erschienene Buch \"Netzwerk Biologie 1\" verwandt, das von den Autoren Jaenicke\nund Jungbauer herausgegeben wird. Über die Aufnahme und den wesentlichen Inhalt des\nUnterrichts, der im 9. Schuljahr vertiefend fortgesetzt werden soll, unterrichtete der\nFachlehrer die Eltern der Schüler mit einem Schreiben, das den Schülern am 12. Januar 2006\nausgehändigt wurde. Bereits mit Schreiben vom 9. Januar 2006 meldete der Kläger zu 4. den\nKläger zu 1. von diesem Unterricht ab; der Kläger zu 1. nahm im Folgenden an den\njeweiligen Unterrichtsstunden nicht teil. Die Unterrichtsreihe endete am 27. Januar 2006.\n\n4\n\nAm 13. Januar 2006 beantragte der Kläger zu 4. bei dem Beklagten zu 1., den Kläger zu\n1. vom Sexualkundeunterricht sofort freizustellen, da das für den Unterricht vorgesehene\nLehrbuch kinderpornographische Inhalte aufweise und - ebenso wie die Unterrichtsmethode -\nnicht mit den Richtlinien der katholischen Kirche vom 8. Dezember 1995 in Einklang zu\nbringen sei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 lehnte der Beklagte zu 1. den Antrag des\nKlägers zu 4. ab.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger zu 4. am gleichen Tag Widerspruch, den die\nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006, der dem Kläger\nzu 4. am 27. Januar 2006 zugestellt wurde, zurückwies. Zur Begründung ihres Bescheides\nführte die Bezirksregierung Münster aus, eine Befreiung des Klägers zu 1. vom\nSexualkundeunterricht auf der Grundlage von § 43 Abs. 3 SchulG NRW komme nicht in\nBetracht, da der Sexualkundeunterricht gemäß § 33 SchulG NRW zum Erziehungsauftrag der\nSchule gehöre und die Teilnahme dem Kläger zu 1. daher zumutbar sei.\n\n6\n\nDie Kläger haben daraufhin am 24. Februar 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, der Kläger zu 1. sei von dem\nSexualkundeunterricht der Klasse 6a zu befreien gewesen, da der Unterricht ihn bei seiner\nTeilnahme in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 GG und\ndie Kläger zu 2. bis 4. in ihrem unmittelbaren bzw. abgeleiteten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2\nGG verletzt hätte. Die Verletzung der vorgenannten Grundrechte stelle einen wichtigen Grund\nim Sinne von § 43 Abs. 3 SchulG NRW dar. Sie ergebe sich aus dem indoktrinierenden\nCharakter des Unterrichts. Die Aussagen des Päpstlichen Rates für die Familie in seinem\nDokument \"Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Orientierungshilfe für die\nErziehung in der Familie\" vom 8. Dezember 1995 würden nicht thematisiert. Der Unterricht\nstelle vielmehr - im Gegensatz zu den in dem vorbezeichneten Dokument niedergelegten\nreligiösen Wertvorstellungen - die Auslebung von Sexualität außerhalb der Ehe unter\nVerwendung von Verhütungsmitteln als selbstverständlich dar und behandle Homo-, Bi- und\nHeterosexualität als gleichwertig. Der Unterricht greife im übrigen vielfach verfrüht in die\ngeschlechtliche Reifung ein. Die Richtlinien für die Sexualerziehung seien dergestalt zu\nändern, dass sie nach Altersstufen getrennt gefasst würden, dass grundsätzlich innere\nDifferenzierung in kleine Gruppen gleichen Geschlechts und gleicher Entwicklung erfolge,\ndass Keuschheit und Triebbeherrschung im Jugendalter vermittelt und eine Gleichbewertung\naller Formen sexueller Betätigung ausgeschlossen werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die\nKlage bestehe trotz Beendigung der beanstandeten Unterrichtseinheit, weil der\nBiologieunterricht mit dem beanstandeten Lehrbuch im ersten Halbjahr der Klasse 7\nfortgesetzt werde.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 12. April 2006 hat der Kläger zu 4. seine Klage\nzurückgenommen.\n\n9\n\nDie Kläger zu 1., 2. und 3. beantragen nunmehr,\n\n10\n\n1. festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten zu 1.\nvom 16. Januar 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster\nvom 25. Januar 2006 rechtswidrig gewesen ist, \n\n11\n\n2.\n\n12\n\n3. festzustellen, dass aus den Richtlinien für die\nSexualerziehung in Nordhein Westfalen im zweiten\nKapitel zu streichen ist: \"weil ein Anspruch auf Befreiung\nvon diesem Unterricht nicht besteht\".\n\n13\n\n4.\n\n14\n\n5. hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. und 2.\nfestzustellen, dass aus den \"Richtlinien für die\nSexualerziehung in Nordrhein Westfalen\" rechtswidrige\nAnweisungen zu streichen sind :\n\n15\n\n6.\n\n16\n\n \"ohne Unterschiede im Wert\" aus \"Demnach sind\nHetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität Ausdrucksform\nvon Sexualität, die, ohne Unterschiede im Wert, zur\nPersönlichkeit des betreffenden Menschen\ngehören\",\n\n17\n\n\" an deren Fragen anknüpft oder sich an konkreten\nErlebnissen und aktuellen Situationen orientiert. Die\nWirksamkeit von Sexualerziehung ist auch davon\nabhängig, dass aktuelle Ereignisse und Erfahrungen der\nSchülerinnen und Schüler im Unterricht behutsam\naufgearbeitet werden\".\n\n18\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte zu 1. nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid in der Ge-stalt des\nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster.\n\n21\n\nDas beklagte Land nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung\nMünster und macht ergänzend geltend, es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der\nKlage, soweit die Kläger eine Änderung der Richtlinien des Landes Nordrhein- Westfalen für\ndie Sexualerziehung beantragten, da sie insoweit eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend\nmachen könnten. Die Richtlinien des Landes führten nicht zu einem indoktrinierenden\nUnterricht der Schüler, da sie lediglich eine wertneutrale Wissensvermittlung über die\nverschiedenen Formen von Sexualität und der hierzu bestehenden Weltanschauungen\nvorsähen. Die Vermittlung von religiösen oder weltanschaulichen Wertvorstellungen zu\ndieser Thematik werde den erziehungsberechtigten Eltern überlassen. Der Bedeutung von Ehe\nund Familie werde - entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Schutz - in den Richtlinien\nRechnung getragen. Eine verfrühte Sexualerziehung finde nicht statt, die von den Klägern\ngeforderte Differenzierung hierbei sei nicht angezeigt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der\nParteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten zu 1. zur\nVerfügung gestellten Biologiebuchs und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände)\nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s ch e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens ist erfolgt, weil der Kläger zu 4. die Klage\nzurückgenommen hat, soweit sie von ihm erhoben wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDie Klage der Kläger zu 1., 2. und 3. hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nSoweit die Kläger zu 1., 2. und 3. im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113\nAbs. 1 Satz 4 VwGO in doppelt analoger Anwendung) die Feststellung begehren, die\nAblehnung ihres Antrags auf Befreiung des Klägers zu 1. vom Sexualkundeunterricht sei\nrechtswidrig gewesen, ist ihre Klage zulässig. Die Kläger haben mit Blick auf die von ihnen\nbehauptete Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 bzw. 6 Abs. 2 GG ein berechtigtes\nInteresse an der begehrten Feststellung, da nach Beendigung der Unterrichtseinheit\n\"Sexualkunde\" im Rahmen des Biologieunterrichts der Klasse 6a des Albertus- Magnus-\nGymnasiums nur auf diese Weise ein effektiver Schutz ihrer Grundrechte gewährleistet\nwerden kann. Ohne eine Entscheidung über den Feststellungsantrag bliebe offen, ob das\ngeduldete - eigenmächtige - Fernbleiben des Klägers zu 1. vom Biologieunterricht materiell\nlegal oder illegal war.\n\n27\n\nVgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BVerwG, Urteil vom\n21. November 1980 - 7 C 18/79 -, BVerwGE 61, 164 = DVBl. 1981,\n681 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 100.\n\n28\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des\nBeklagten zu 1. vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der\nBezirksregierung Münster vom 25. Januar 2006 war rechtmäßig und verletzte die Kläger zu\n1., 2. und 3. nicht in ihren Rechten. Die Kläger zu 1., 2. und 3. hatten keinen Anspruch auf\nFreistellung des Klägers zu 1. von der vorbezeichneten Unterrichtseinheit.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs nach den einzig in Betracht zu\nziehenden Vorschriften des § 43 Abs. 3 SchulG NRW und des § 131 Abs. 2 SchulG NRW in\nVerbindung mit Nr. 11.1, 1. Absatz des Runderlasses des Kultusministeriums des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 26. März 1980 (GABl. NW. S. 183 = BASS 12-52 Nr. 31) waren\nnicht erfüllt.\n\n30\n\nNach § 43 Abs. 3 SchulG NRW kann der Schulleiter einen Schüler auf Antrag der Eltern\naus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres von der Teilnahme an einzelnen\nUnterrichtsveranstaltungen befreien. Nach § 131 Abs. 2 SchulG NRW in Verbindung mit Nr.\n11.1, 1. Absatz des vorbezeichneten Erlasses kommt eine Befreiung von einzelnen\nUnterrichtsveranstaltungen in Betracht, wenn eine bestimmte Unterrichtseinheit für den\nSchüler aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar ist.\n\n31\n\nDie von den Klägern angeführten Gesichtspunkte stellen nicht solche zur Unzumutbarkeit\nder fraglichen Unterrichtseinheit führenden besonderen persönlichen Gründe dar, so dass ein\nwichtiger Grund für die Befreiung von der Unterrichtseinheit \"Sexualkunde\" nicht gegeben\nwar. Das Elternrecht der Kläger zu 2. und 3. aus Art. 6 Abs. 2 GG und das Grundrecht des\nKlägers zu 1. auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG wären durch die\nTeilnahme des Klägers zu 1. zwar berührt, aber nicht verletzt worden. \n\n32\n\nDieser Bewertung legt die Kammer die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sexualkundeunterrichts zu Grunde.\n\n33\n\nVgl. ausführlich: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1\nBvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 = NJW 1978, 807 =\nDVBl. 1978, 263 = DÖV 1978, 244; aus jüngster Zeit: Beschluss vom\n31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -.\n\n34\n\nHiernach gilt Folgendes: Die Sexualerziehung, worunter im engeren Sinne die\nWissensvermittlung über biologische Fakten aus dem sexuellen Bereich und im weiteren\nSinne die Unterweisung in Fragen der Sexualethik zu verstehen ist, ist - zumindest auch - dem\nErziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG zuzuordnen; gleichzeitig berührt sie den von\nArt. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimbereich des betroffenen\nSchülers.\n\n35\n\nInsoweit besteht ein Spannungsverhältnis zu dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des\nStaates aus Art. 7 Abs. 1 GG, dem die Befugnis zur Planung und Organisation des\nSchulwesens zusteht. Hierzu gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule,\nsondern auch die inhaltliche Festlegung der Unterrichtsziele. Der Staat kann in der Schule\ngrundsätzlich unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen. Der allgemeine\nAuftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-,\nsondern gleichgeordnet. Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates\nkommt ein absoluter Vorrang zu. Dabei ist der Lehr- und Erziehungsauftrag der Schule auch\nnicht darauf beschränkt, nur Wissensstoff zu vermitteln, sondern hat vielmehr auch zum\nInhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft\nheranzubilden. Die Aufgaben der Schule liegen daher auch auf erzieherischem Gebiet. Dies\nbetrifft auch die Sexualerziehung, da die Sexualität vielfache gesellschaftliche Bezüge\naufweist und Kinder vor sexuellen Gefahren zu warnen und zu bewahren sind.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1\nBvR 147/75 -, a.a.O., und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -.\n\n37\n\nDer Staat ist jedoch verpflichtet, in der Schule die Verantwortung der Eltern für den\nGesamtplan der Erziehung ihrer Kinder zu achten und für die Vielfalt der Anschauungen in\nErziehungsfragen soweit offen zu sein, als es sich mit einem geordneten staatlichen\nSchulsystem verträgt. Das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität beinhaltet jedoch\nkeinen Anspruch darauf, mit den in der Gesellschaft vertretenen Auffassungen und\nWertvorstellungen nicht konfrontiert zu werden, sondern untersagt lediglich die\nPrivilegierung einzelner Meinungen.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1\nBvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165 = NJW 1973, 133 = DÖV 1973, 50,\nund Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -.\n\n39\n\nSoweit im Rahmen des schulischen Unterrichts bloße Fakten vermittelt werden, geschieht\ndies im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrages; denn es geht hier um bloße\nWissensvermittlung, also eine Aufgabe, die typischerweise der Schule zukommt und für die\ndie Schule in der Regel auch besser geeignet ist als das Elternhaus. In diesem Bereich greift\ndemzufolge das staatliche Bestimmungsrecht voll durch; eine Einflussnahme aufgrund des\nElternrechts ist grundsätzlich auszuschließen. Jedoch muss auch hier Rücksicht auf das\nPersönlichkeitsrecht des Kindes genommen werden. Die Belehrungen sollen daher erst\nerfolgen, nachdem der Lehrer sich gründlich über die psychologische Situation und den\nReifegrad der Kinder informiert hat. Bei der eigentlichen Sexualerziehung in der Schule muss\nein Ausgleich zwischen dieser und dem Elternhaus stattfinden. Die Eltern haben aufgrund des\nArt. 6 Abs. 2 GG einen Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den\nmethodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden, damit es ihnen\nermöglicht wird, im Sinne ihrer eigenen Auffassungen und Überzeugungen über die Themen,\ndie in der Schule behandelt werden sollen, auf ihre Kinder einzuwirken und so das ihnen nach\ndem Grundgesetz vorrangig zustehende individuelle Erziehungsrecht zur Geltung zu\nbringen.\n\n40\n\nEin Mitbestimmungsrecht der Eltern bei der Ausgestaltung der schulischen\nSexualerziehung aufgrund des Art. 6 Abs. 2 GG ist jedoch zu verneinen. Das Grundrecht aus\nArt. 6 Abs. 2 GG ist ein Individualrecht, das jedem Elternteil einzeln zusteht. Es kann nicht\ndurch Mehrheitsbildung ausgeübt werden. In einer pluralistischen Gesellschaft ist es faktisch\nunmöglich, dass die Schule allen Elternwünschen Rechnung trägt und sie bei der Aufstellung\nder Erziehungsziele und des Lehrplans sowie bei der Gestaltung des Unterrichts\nberücksichtigt. Weder kann die Schule Unterrichtslösungen für jedes einzelne Kind oder\nbeliebig kleine Gruppen von Kindern anbieten, noch brauchen die Eltern auf ihr individuelles\nErziehungsrecht zugunsten einer von Elternmehrheiten vertretenen Auffassung zu verzichten.\nEin mit allen Eltern einer Klasse auf die Persönlichkeit eines jeden Kindes in der Klasse\nabgestimmtes Zusammenwirken in der Sexualerziehung ist praktisch kaum vorstellbar, sobald\nder Bereich der schlichten Wissensvermittlung überschritten wird. Die Eltern können sich\ndaher in diesem Bereich nicht uneingeschränkt auf ihr Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG berufen.\nSie werden in der Ausübung ihres Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte\nandersdenkender Personen begrenzt.\n\n41\n\nDie Eltern können allerdings die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der\nDurchführung der Sexualerziehung verlangen. Die Schule muss den Versuch einer\nIndoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu\nbefürworten oder abzulehnen. Sie hat das natürliche Schamgefühl der Kinder zu achten und\nmuss allgemein Rücksicht nehmen auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen\nder Eltern, soweit sie sich auf dem Gebiet der Sexualität auswirken. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1\nBvR 147/75 -, a.a.O., und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -.\n\n43\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der auf der Grundlage von § 33 SchulG\nNRW, der Richtlinien für die Sexualerziehung des Ministeriums für Schule und\nWeiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass\nvom 30. September 1999 - 721.32-50/1-447/99; im Folgenden: Richtlinien) und anhand des\nSchulbuches \"Netzwerk Biologie 1\" durchgeführte Sexualkundeunterricht der Klasse 6a nicht\nzu beanstanden.\n\n44\n\n§ 33 SchulG NRW trifft zur schulischen Sexualerziehung die folgenden Regelungen:\n\n45\n\n\"(1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die\nSexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters-\nund entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen\nFragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst\nund in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu\ngestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene\nWertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und\nselbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus\nsollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der\nPartnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe,\nFamilie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient\nder Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen\nOrientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und\nLebensweisen.\n\n46\n\n(2) Die Eltern sind über Ziel, Inhalt, Methoden und Medien der Sexualerziehung\nrechtzeitig zu informieren.\"\n\n47\n\nDie Kammer hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, da sie fast\nwortgleich die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umsetzt. Sie\nsieht einen alters- und entwicklungsgemäßen Unterricht vor, der kein bestimmtes\nSexualverhalten als Leitbild vorgibt, sondern vielmehr die Entwicklung eigener\nWertvorstellungen zum Ziel hat. Soweit sie ferner bestimmt, die schulische Sexualerziehung\ndiene der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen\nOrientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen,\nbeinhaltet sie zwar eine wertende Gleichstellung. Nur anhand dieser Gleichstellung kann\njedoch das Ziel, im Rahmen der schulischen Sexualerziehung keine bestimmte Form des\nSexualverhaltens vorzugeben, realisiert werden. Sie vollzieht im übrigen die vom\nBundesgesetzgeber unter anderem in Art. 3 Abs. 3 GG und im Lebenspartnerschaftsgesetz\ngetroffenen Wertungen nach und ist auch mit Blick hierauf nicht zu beanstanden: Der Schule\nkann es in Ausübung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages nicht verwehrt sein,\ndie von der Rechtsordnung vorgegebenen Wertungen zu vermitteln.\n\n48\n\nAuch die Richtlinien stehen mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts im Einklang. Den Richtlinien zufolge soll die schulische\nSexualerziehung den Schülern helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in\nVerantwortung sich und den anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll die Schüler dabei\nunterstützen, in Fragen der Sexualität eine eigene Wertvorstellung zu entwickeln, sie zu\neinem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität befähigen\nund für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner\nsensibilisieren (vgl. Nr. 1, Abs. 4). Die Richtlinien führen des weiteren aus: Die\nSexualerziehung gebe auf wissenschaftlicher Grundlage Informationen, Reflexionshilfen,\nImpulse zur Verarbeitung von Erfahrungen und schärfe das persönliche moralische\nBewusstsein der Schüler durch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen\nWertvorstellungen (Nr. 1, Abs. 5, Satz 2). Bei der Sexualerziehung seien die Lehrer zur\nbesonderen Toleranz und Rücksicht gegenüber den unterschiedlichen religiösen und\nweltanschaulichen Überzeugungen und verschiedenen Wertvorstellungen der Eltern zu\nFragen menschlicher Sexualität verpflichtet (vgl. Nr. 2, Abs. 2, Satz 1). Bei der Gestaltung\ndes Unterrichts sei es besonders wichtig, dass die Schüler mitentscheiden könnten und dass\ndie Bedürfnisse einzelner Kinder oder Gruppen ihrem Alter entsprechend beachtet würden.\nDabei sei es selbstverständlich, dass die ganze Bandbreite der pädagogischen und\nmethodischen Möglichkeiten ausgeschöpft werde, um einen möglichst individuellen Zugang\nzu den Schülern zu finden (Nr. 3, Abs. 2). Großen Unterschieden in der individuellen\nEntwicklung des Wissens über Sexualität und des sexuellen Erfahrungsspektrums innerhalb\neiner Lerngruppe und in der Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung der Lerninhalte sowie\nkulturellen und religiöse Aspekten sei gegebenenfalls mit einer Differenzierung des\nUnterrichts zu begegnen, der auch in geschlechtshomogenen Gruppen erfolgen könne (vgl.\nNr. 3, Abs. 3 und 4). Die Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen, ihre unterschiedliche\nEntwicklung, ihre Scham und Unsicherheit seien zu achten. Das Ziel der sexuellen\nMündigkeit schließe es überdies aus, den Schülern im Unterricht bestimmte Auffassungen\noder Konzepte gelungenen sexuellen Lebens aufzudrängen (vgl. Nr. 4, Abs. 4 Sätze 2 und 3).\nUm die gesamte gesellschaftliche Situation in den Blick zu nehmen, seien nicht nur Ehe und\nFamilie, sondern auch andere Formen des Zusammenlebens wie z. B. Alleinerziehende,\nunverheiratete Eltern und gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu thematisieren (vgl. Nr. 5.3\nAbsätze 2 und 3). Des weiteren seien die medizinisch-biologischen Fakten der\nEmpfängnisverhütung zu vermitteln und ihre Vor- und Nachteile zu besprechen, um so die\nemotionalen Hemmschwellen der Schüler abzubauen (vgl. Nr. 5.6, Abs. 3). Eine religiös\nbegründete Zurückhaltung gegenüber einzelnen Formen der Empfängnisverhütung sei zu\nrespektieren (Nr. 5.6, Abs. 5).\n\n49\n\nDie vorstehenden Auszüge aus den Richtlinien ergeben in ihrer Gesamtschau einen an\nden Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgerichteten\nRahmen, der eine hinreichende Offenheit für die elterlichen Erziehungsvorstellungen wahrt.\nSexuelle Enthaltsamkeit wird zwar - entsprechend dem Indoktrinationsverbot - nicht\nnahegelegt, aber - entgegen der Ansicht der Kläger - durch die bloße Präsentation und\nAkzeptanz anderer Verhaltensweisen - auch nicht etwa abgewertet. Den Klägern zu 2. und 3.\nsteht mithin die Möglichkeit offen, dem Kläger zu 1. ihre Vorstellungen zu religiös\nbegründeter Enthaltsamkeit zu vermitteln. \n\n50\n\nEin indoktrinierender Charakter des Unterrichts ergibt sich ferner nicht aus der in den\nRichtlinien festgelegten wertenden Gleichstellung von Hetero-, Bi-, Homo- und\nTranssexualität (vgl. Nr. 5.4, Absätze 1 und 2). Diese Bewertung vollzieht lediglich die von\nder Rechtsordnung getroffenen Bewertungen nach.\n\n51\n\nSchließlich verletzen die Richtlinien die Intimsphäre des Klägers zu 1. nicht mit Blick\ndarauf, dass sie einen Sexualkundeunterricht \"in Anknüpfung an konkrete(n) Erlebnissen\" der\nSchüler vorsehen. Nach dem Vortrag des Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung\nwerden die Schüler des Albertus- Magnus- Gymnasiums im Rahmen des\nSexualkundeunterrichts nicht dazu aufgefordert, über eigene sexuelle Erlebnisse zu berichten.\nDem sind die Kläger nicht entgegen getreten. Abgesehen davon normiert die von den Klägern\nbeanstandete Passage der Richtlinien die Schilderung derartiger Erlebnisse nicht als\nVoraussetzung für den Sexualkundeunterricht, sondern sieht lediglich vor, dass derartige\nErlebnisse im Rahmen des Unterrichts aufgegriffen werden können.\n\n52\n\nAuch das im Unterricht verwandte Schulbuch \"Netzwerk Biologie 1\" führt nicht zur\nUnzumutbarkeit einer Teilnahme am Sexualkundeunterricht. Die Darstellung auf den Seiten\n54 ff. zur Fortpflanzung und Entwicklung beim Menschen vermittelt im Wesentlichen in Text\nund Bild biologische Fakten. Die Fotografien zur Veranschaulichung der Veränderungen des\nKörpers während des Erwachsenwerdens - jeweils drei Fotografien eines nackten Jungen im\nAlter von 11, 13 und 16 Jahren und eines nackten Mädchens im Alter von 9, 12 und 14 Jahren\n-, sind an Darstellungen anatomischer Lehrbücher orientierte Abbilder, fern jeder\nsexualisierenden oder gar pornografischen Zurschaustellung. Diese Passagen des Buches wie\nauch die Erläuterungen zu Empfängnis und Schwangerschaft und zur Funktionsweise und\nSicherheit von verschiedenen Verhütungsmitteln sowie die zwei als \"Streifzug durch die\nEthik\" benannten Exkurse, von denen sich einer mit dem Thema \"Freundschaft, Liebe und\nPartnerschaft\" befasst, werden vom staatlichen Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gedeckt.\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend machen, die Aufnahme von\nGeschlechtsverkehr bereits vor der Ehe werde durch die Vorstellung von Verhütungsmitteln\nund Schilderung entsprechender Partnerschaften als selbstverständlich dargestellt, kann das\nGericht eine Indoktrinierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht erkennen. Entgegen der Behauptung der Kläger impliziert das bloße Faktenwissen über\nden Einsatz von Verhütungsmitteln nicht etwa zugleich die Aufforderung, von diesen\nMöglichkeiten auch Gebrauch zu machen. Die in dem Buch enthaltenen Exkurse dienen\nersichtlich lediglich als Diskussionsgrundlage und beinhalten nicht die verbindliche Vorgabe\nbestimmter Verhaltensweisen.\n\n53\n\nDass der in der Klasse 6a durchgeführte Sexualkundeunterricht speziell der persönlichen\nEntwicklung des Klägers zu 1. nicht entsprochen hätte, haben die Kläger nicht vorgetragen.\nIhre Auffassung, während des Gebrauchs des Schulbuches befänden sich viele Jungen noch in\nder Phase vor der Pubertät, so dass ihnen die entsprechende Thematik - unnötig - aufgedrängt\nwerde, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass die Pubertät bei jedem einzelnen Schüler zu\neinem unterschiedlichen Zeitpunkt, der von dem jeweiligen Fachlehrer überdies schwer zu\nbestimmen sein dürfte, einsetzt, ist das grundlegende Wissen über biologische Fakten aus dem\nsexuellen Bereich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt für die Schüler von Wichtigkeit,\ndenn hierdurch kann beispielsweise sexuellem Missbrauch begegnet werden.\n\n54\n\nSoweit die Kläger zu 1., 2. und 3. neben dem Fortsetzungsfeststellungsantrag\n(Klageantrag zu 1.) bzw. hilfsweise (Klageantrag zu 3.) die Feststellung begehren, dass\nbestimmte Passagen aus den Richtlinien zu streichen sind, ist ihre Klage unzulässig. Die\nRichtlinien werden erst durch den jeweiligen Sexualkundeunterricht bzw. die Entscheidung\nüber einen Antrag auf Befreiung vom Unterricht aktualisiert. Erst dieser Vollzug löst die für\ndie Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Verletzung eigener subjektiv-\nöffentlicher Rechte aus. Den Richtlinien selbst kommt diese unmittelbare Außenwirkung\nnicht zu. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100\nAbs. 1 ZPO entsprechend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-16/1-k-411-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-16/1-k-411-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271724","retrieved":"2026-07-09 02:42:10.368340+00:00"}}