{"status":"available","doknr":"OLD271723","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0616.1K1106.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-06-16","aktenzeichen":"1 K 1106/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Rücknahmeverfügung der Beklagten betreffend \nzwei Bescheide über die Zuweisung von Kostenpauschalen nach § 4 FlüAG NRW a. \nF. \n\n3\n\nZwischen den Parteien entstand Ende des Jahres 2001 Streit über die Frage, ob \nden Gemeinden auch für Eltern minderjähriger Kinder Kostenpauschalen nach § 4 \nAbs. 1 und 2 FlüAG NRW a. F. zuzuweisen seien, wenn nur noch das minderjährige \nKind die Voraussetzungen der vorgenannten Regelungen erfülle. Auf Anfrage der \nBeklagten teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dieser unter \ndem 27. Juni 2002 mit, die Zuweisung entsprechender Kostenpauschalen komme \nnicht in Betracht, da § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG NRW a. F. in Verbindung mit § 2 Nr. 1 \nFlüAG NRW als Familienangehörige nur den Ehegatten und die minderjährigen \nKinder berücksichtige; sonstige Familienangehörige wie z. B. die Eltern gehörten \nnicht zu dem von § 2 FlüAG NRW definierten Personenkreis. Hiervon setzte die \nBeklagte die Klägerin unter dem 15. Juli 2002 in Kenntnis. Gleichwohl meldete die \nKlägerin der Beklagten für die Zuweisung der Kostenpauschalen unter dem 10. \nJanuar und 2. April 2003 neben weiteren Personen sechs Mitglieder der Familie N. \n/ T. (ein Ehepaar mit vier minderjährigen Kindern) als ausländische Flüchtlinge an, \ndie von dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 2 Nr. 1 FlüAG NRW a. F. nicht \nerfasst wurden, da ihr Asylverfahren bereits seit mehr als vier Monaten rechtskräftig \nnegativ abgeschlossen war. Das Asylverfahren von vier weiteren minderjährigen \nKindes des Ehepaares N. / T. war zu diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht \nabgeschlossen, worauf die Klägerin in ihren Meldungen ausdrücklich hinwies. Mit \nBescheiden vom 26. Februar und 28. Mai 2003 wies die Beklagte der Klägerin die \nentsprechenden Pauschalbeträge für die gemeldeten ausländischen Flüchtlinge zu. \nAuf die vorbezeichnete Familie entfiel dabei jeweils ein Betrag in Höhe von 6.216,00 \nEuro, insgesamt 12.432,00 Euro.\n\n4\n\nMit am 16. Dezember 2003 zur Post gegebenem Bescheid vom 15. Dezember \n2003 nahm die Beklagte ihre Bescheide vom 26. Februar und 28. Mai 2003 zurück, \nsoweit der Klägerin für die vorbezeichneten Personen Pauschalbeträge zugewiesen \nworden waren, und verfügte die Erstattung des gezahlten Betrages in Höhe von \n12.432,00 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Gewährung der Pauschalbeträge \nsei im Sinne von § 48 VwVfG NRW zu Unrecht erfolgt, da die Asylverfahren der \ngemeldeten Mitglieder der Familie N. / T. zu den jeweiligen Stichtagen bereits \nabgeschlossen gewesen seien. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 \nAbs. 2 VwVfG NRW könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie die Zuweisungen \ndurch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig \ngewesen seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen daher dahingehend ausgeübt, die \nZuweisungsbescheide hinsichtlich der sechs zu Unrecht gemeldeten Mitglieder der \nFamilie N. / T. zurückzunehmen und die gezahlten Pauschalbeträge \nzurückzufordern. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, \nausweislich der gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung \nWiderspruch erhoben werden könne.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob hiergegen am 22. Januar 2004 Widerspruch. Zu dessen \nBegründung führte sie aus, ihr stehe auch für die sechs Mitglieder der Familie N. / \nT. , deren Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen sei, die Zuweisung von \nPauschalbeträgen zu, da das Asylverfahren eines weiteren minderjährigen Kindes \ndes Ehepaares noch nicht abgeschlossen sei und die weiteren Familienmitglieder im \nWege einer analogen, dem Schutz der Familie gerecht werdenden Auslegung dem in \n§ 2 Nr. 1 FlüAG NRW aufgeführten Personenkreis zuzurechnen seien.\n\n6\n\nMit am 2. März 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid vom 24. \nFebruar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als verfristet und \ndamit unzulässig zurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 5. April 2004 Klage erhoben.\n\n8\n\nZu deren Begründung macht die Klägerin geltend, ihr Widerspruch sei nicht \nverfristet, da der Bescheid mit dem Hinweis auf den Beginn der Widerspruchsfrist mit \nZustellung des Bescheides eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung aufweise. Die \nVoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW lägen nicht vor, da die angemeldeten \nMitglieder der Familie N. / T. in analoger Anwendung zu dem in § 2 Nr. 1 FlüAG \nNRW aufgeführten Personenkreis gehörten. Zwar würden sonstige \nFamilienangehörige, wie z. B. Eltern und Geschwister minderjähriger Kinder von dem \nWortlaut der Vorschrift nicht erfasst; diese Regelungslücke sei jedoch planwidrig, da \nder Gesetzgeber mit der Aufnahme des Ehegatten und der minderjährigen Kinder in \nden Wortlaut der Vorschrift im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. März 1993 den Schutzwirkungen des Art. 6 \nGG Rechnung tragen wollte. Zum damaligen Zeitpunkt sei dem Gesetzgeber die \nFallgestaltung, dass sich nur noch minderjährige Kinder im Asylverfahren befinden, \nnicht bekannt gewesen. Um die Familienangehörigen nicht voneinander zu trennen, \nhätte der Gesetzgeber bei Kenntnis der Problematik auch die Eltern und Geschwister \nin den Wortlaut aufgenommen, zumal es von vielen Unwägbarkeiten abhänge, in \nwelcher zeitlichen Reihenfolge die Asylverfahren der Familienmitglieder ihren \nAbschluss fänden. Ihr Vertrauen in den Bestand der Zuweisungsbescheide sei im \nübrigen schutzwürdig, da sie die Beklagte auf den Status der Familie N. / T. in \nihren Meldungen aufmerksam gemacht habe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte trägt vor, es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber bewusst auf \neine Aufnahme sonstiger Familienangehöriger wie z. B. der Eltern minderjähriger \nKinder in den Wortlaut des § 2 Nr. 1 FlüAG verzichtet habe, um der Gefahr einer \nmissbräuchlichen Asylantragstellung für minderjährige Kinder zum Zwecke der \nAufenthaltssicherung zu begegnen. Die Klägerin habe in ihren Meldungen nicht \ndarauf hingewiesen, dass sich nur noch ein minderjähriges Kind der Familie N. / \nT. im Asylverfahren befand. Im übrigen habe die Klägerin die Rechtsauffassung \nder Beklagten zu dieser Frage und mithin die Rechtswidrigkeit der \nZuweisungsbescheide gekannt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nSie ist zulässig. Die Klägerin hat insbesondere das nach § 68 Abs. 1 VwGO \nerforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die Widerspruchserhebung \nam 22. Januar 2004 erfolgte fristgerecht. Der Widerspruch gegen die \nRücknahmeverfügung vom 15. Dezember 2003 war nicht innerhalb der Monatsfrist \ndes § 70 Abs. 1 VwGO, sondern innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO) zu erheben. Die ihr beigefügte \nRechtsbehelfsbelehrung war fehlerhaft. Das ergibt sich daraus, dass die \nRücknahmeverfügung der Klägerin durch die Post übermittelt und nicht förmlich \nzugestellt worden ist, in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung jedoch der Hinweis \nenthalten war, der Widerspruch hiergegen könne innerhalb eines Monats „nach \nZustellung\" erhoben werden. Durch diesen Hinweis wurde der Klägerin der Zugang \nzu der für die Fristberechnung maßgeblichen Vorschrift des § 41 Abs. 2 VwVfG \nNRW erschwert.\n\n18\n\nVgl. zur Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO: OVG \nNRW, Urteil vom 14. April 1987 - 14 A 1626/86 -, juris.\n\n19\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n20\n\nDie Verfügung der Beklagten vom 15. Dezember 2003 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Voraussetzungen der §§ 48, 49a VwVfG NRW lagen vor.\n\n22\n\nNach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, \nder ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat \n(begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW).\n\n23\n\nDie Zuweisung von Kostenpauschalen in Höhe von insgesamt 12.432,00 Euro \ndurch Bescheide der Beklagten vom 26. Februar und 28. Mai 2003 war rechtswidrig, \nweil die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung von \nKostenpauschalen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG NRW a. F. \nhatte.\n\n24\n\nNach § 4 Abs. 1 FlüAG NRW a. F. gewährte das Land für jeden ausländischen \nFlüchtling im Sinne des § 2 FlüAG NRW, der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG \nerhielt, für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. eine \nVierteljahrespauschale in Höhe von 990 Euro. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlüAG NRW a. \nF. gewährte das Land den Gemeinden des weiteren zur Abgeltung des besonderen \nBetreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des § 4 Abs. 1 \nFlüAG NRW a. F. für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. \neine Vierteljahrespauschale in Höhe von 46 Euro. Nach § 2 Nr. 1 FlüAG NRW \numfasst der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge Ausländer, die um Asyl \nnachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr \nverpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre \nEhegatten und ihre minderjährigen Kinder.\n\n25\n\nIn unmittelbarer Anwendung des § 2 Nr. 1 FlüAG NRW in Verbindung mit §§ 4 \nAbs. 1 und 2, 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. waren der Klägerin keine Kostenpauschalen \nfür die der Beklagten gemeldeten sechs Mitglieder der Familie N. / T. zu \ngewähren, da ihr Asylantrag zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als vier Monaten \nunanfechtbar abgelehnt worden war. \n\n26\n\nDer Klägerin waren auch nicht in analoger Anwendung von § 2 Nr. 1 FlüAG NRW \nauf Eltern und Geschwister der sich noch im Asylverfahren befindenden \nminderjährigen Kinder Kostenpauschalen für die Eltern und Geschwister nach §§ 4 \nAbs. 1 und 2, 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. zuzuweisen. Es fehlt insoweit an der für \neine analoge Anwendung erforderlichen Planwidrigkeit der vorhandenen \nGesetzeslücke.\n\n27\n\nDer Entstehungsgeschichte des am 27. März 1984 in Kraft getretenen Gesetzes \nüber die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NRW) und dem \nRegelungszusammenhang seiner im Zeitpunkt der Gewährung der \nzurückgeforderten Kostenpauschalen geltenden Vorschriften lässt sich entnehmen, \ndass sich der Gesetzgeber - anders als in den von der Klägerin unter Bezugnahme \nauf obergerichtliche Rechtsprechung zum Vergleich herangezogenen \nKonstellationen - bei Kenntnis der Gesetzeslücke deren Schließung selbst \nvorbehalten hätte.\n\n28\n\nDer Landesgesetzgeber wollte mit dem Flüchtlingsaufnahmegesetz u. a. die \nVerteilung und Unterbringung der von dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 22 \nAsylVfG a. F. aufzunehmenden Asylbewerber auf die bzw. in den Gemeinden (vgl. \nLT- Drs. 9/2841, S. 1, 7, 8) und die Frage der Erstattung der den Gemeinden in \ndiesem Zusammenhang entstehenden Kosten regeln. Asylbewerber wurden daher \nwie folgt in den Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des FlüAG \nNRW aufgenommen (vgl. § 2 Nr. 1 FlüAG NRW a. F.):\n\n29\n\n„Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst Ausländer, \ndie einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Asylantrag) gestellt \nhaben (asylbegehrende Ausländer)\".\n\n30\n\nMit Blick darauf, dass der in Art. 6 GG verankerte Schutz von Ehe und Familie \neine Trennung des Asylbewerbers von seinem - nicht selbst Asyl begehrenden -\nEhegatten und seinen minderjährigen Kindern verbot und in der Praxis diesem \nverfassungsrechtlichen Gebot entsprechend verfahren wurde (vgl. LT-Drs. 11/5143, \nS. 12), nahm der Gesetzgeber mit Gesetz vom 25. März 1993 den Ehegatten und die \nminderjährigen Kinder des Asylbewerbers in den Wortlaut von § 2 Nr. 1 FlüAG NRW \nauf: \n\n31\n\n„Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst Ausländer, \ndie um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht \noder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes \nzu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder\".\n\n32\n\nZiel dieser Neuregelung war, eine Trennung der Familie zu verhindern. Eine \nsolche Trennung hätte sich daraus ergeben können, dass das Asylverfahrensgesetz \nstets nur eine Zuweisung des Asylbewerbers selbst, hingegen nicht seiner nicht um \nAsyl nachsuchenden Familienangehörigen vorgesehen hat. Eine bundesrechtliche \nRegelung zur Verteilung von unerlaubt eingereisten und nicht um Asyl \nnachsuchenden Personen auf die Länder ist erst mit § 15a AufenthG getroffen \nworden. Diese bundesrechtliche Regelung hat der Landesgesetzgeber mit dem \nGesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 in § 2 \nNr. 4 FlüAG NRW umgesetzt. \n\n33\n\nDa die Kostenerstattung an die Gemeinden an den Aufenthalt der in § 2 FlüAG \nNRW aufgeführten Personen gesetzlich anknüpfte, waren den Gemeinden fortan \nauch Kosten für die Leistungen an die - nicht selbst um Asyl nachsuchenden - \nEhegatten und minderjährigen Kindern von Asylbewerbern zu erstatten. Die \nGewährung von Kostenpauschalen an die Gemeinden Asylbewerber nach § 4 FlüAG \nNRW a. F. setzte mithin sowohl eine vorherige Zuweisung der Asylbewerber als auch \neinen Leistungsbezug - konkret nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. nach \ndem Bundessozialhilfegesetz nach vorherigem Leistungsbezug nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG) - voraus. In diesem Zusammenhang ist \nfestzustellen, dass das Asylbewerberleistungsgesetz eine Leistungsberechtigung des \nEhegatten und der minderjährigen Kinder des Asylbewerbers, hingegen keine \nLeistungsberechtigung der Eltern und Geschwister eines minderjährigen \nAsylbewerbers, vorsieht. Diese sind gegebenenfalls nach anderen Regelungen des § \n1 AsylbLG leistungsberechtigt.\n\n34\n\nDem Regelungszusammenhang von Asylverfahrensgesetz, \nAsylbewerberleistungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW lässt sich \nentnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kostenerstattung für Asylbewerber in \nAnknüpfung an die bundesrechtlichen Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt hat. Dabei hat er die Kostenerstattung \nnicht für die gesamte Dauer der Leistungsgewährung durch die Gemeinden \nvorgesehen, sondern diese vielmehr zeitlich begrenzt, indem er in § 4 Abs. 1 und 2 in \nVerbindung mit § 3 Abs. 3 FlüAG NRW a. F. die Kostenpauschalen für Asylbewerber \nnur bis zu vier Monate nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages gewährt \nhat. \n\n35\n\nDiese zeitliche Beschränkung der Erstattung verfolgte das legitime Ziel, auf eine \nzügige Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern hinzuwirken, um öffentliche \nMittel zu sparen. Dieses Ziel rechtfertigte es, in pauschalierender Form die Erstattung \nder von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen generell auf einen bestimmten \nZeitraum nach Ablehnung des Asylantrags zu begrenzen. Der Gesetzgeber war \ninsbesondere nicht verfassungsrechtlich gehalten, solche Fallgestaltungen von der \nzeitlichen Beschränkung auszunehmen, in denen eine Verzögerung oder gar \nUnmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Macht oder dem Einflussbereich der \nGemeinde lag. Die Frage, aus welchen Gründen eine Abschiebung nicht oder \nverspätet möglich war, konnte im Einzelfall nur schwer und mit nicht unerheblichem \nAufklärungsaufwand zu beantworten sein. Der pauschalierenden Beschränkung der \nErstattung auf einen Zeitraum von bis zu vier Monaten nach Ablehnung des \nAsylantrags lag allerdings die Prognose des Gesetzgebers zugrunde, dass im \nRegelfall eine Abschiebung möglich war. \n\n36\n\nVgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH \n11/95, VerfGH 12/95, VerfGH 15/95, VerfGH 34/95, VerfGH \n37/95 -.\n\n37\n\nMit Blick auf die aufgezeigte zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung ist \ndavon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber in Kenntnis seines \ngesetzgeberischen Spielraums sich vorbehalten hätte, selbst über die Normierung \neiner Kostenerstattungsregelung für Eltern und Geschwister von minderjährigen \nKindern, die sich noch im Asylverfahren befinden, zu entscheiden. Der \nLandesgesetzgeber durfte und darf für den Regelfall davon ausgehen, dass der \nAufenthalt einer Familie beendet werden kann, wenn der Asylantrag der Eltern \nunanfechtbar abgelehnt worden ist. Eine Erstattung der für die gesamte Familie \nerbrachten Leistungen bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages des \nminderjährigen Kindes wäre aus Sicht des Landesgesetzgebers aus \nverfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich gewesen, da das Fehlen \neiner entsprechenden Regelung den weiteren gemeinsamen Aufenthalt der Familie \nnicht in Frage gestellt hätte.\n\n38\n\nDa es sich bei den Bescheiden der Beklagten vom 26. Februar und 28. Mai 2003 \num begünstigende Verwaltungsakte im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW \nhandelte, konnten sie nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 \nVwVfG NRW zurückgenommen werden.\n\n39\n\nNach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der \neine einmalige Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig \nist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG \nNRW nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder \ninfolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. \n\n40\n\nSo liegt der Fall hier: Die Klägerin kannte die Rechtswidrigkeit der ihr für die \nsechs Mitglieder der Familie N. / T. zugewiesenen Kostenpauschalen, da die \nBeklagte den gesetzlichen Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2002 \nüber die Rechtsauffassung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nin Kenntnis gesetzt hat. Dessen Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen \nlassen.\n\n41\n\nDie Rücknahme der Zuweisungsbescheide stand mithin gemäß § 48 Abs. 1 Satz \n1 VwVfG NRW im Ermessen der Beklagten. Wie sich ihrer Verfügung vom 15. \nDezember 2003 entnehmen lässt, war sich die Beklagte ihres Ermessens bewusst. \nDass sie die für und gegen eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte nicht im \neinzelnen schriftlich niedergelegt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit ihrer \nErmessensentscheidung, da Gesichtspunkte die zugunsten der Klägerin gegen eine \nRücknahme der Bescheide sprechen könnten, nicht ersichtlich sind.\n\n42\n\nAufgrund der teilweisen Rücknahme der Zuweisungsbescheide waren die \ngezahlten Pauschalen in Höhe von 12.432,00 Euro nach § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nVwVfG NRW zu erstatten und die Erstattung von der Beklagten gemäß § 49a Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG NRW durch Verwaltungsakt festzusetzen. Ein Ermessen war der \nBeklagten insoweit nicht eröffnet.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-16/1-k-1106-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-06-16/1-k-1106-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271723","retrieved":"2026-07-09 02:42:10.281526+00:00"}}